Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 16.12.2009, Az.: S 12 SF 184/09 E

Angemessenheit; Angemessenheit; Bedeutung; Dauer; durchschnittliche Dauer; Einkommensverhältnisse; Gebührenrahmen; Mittelgebühr; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwaltsgebühr; Schwierigkeit; Termin; Terminsgebühr; Umfang; Vergütung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
16.12.2009
Aktenzeichen
S 12 SF 184/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 07. September 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20. August 2009 - S 43 AS 1383/08 - wird die aus der Staatskasse an die Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von 671,39 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Die Erinnerungsführerin macht als beigeordnete Rechtsanwältin einen Anspruch auf Festsetzung einer (höheren) Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend, in dem im Wesentlichen um die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) gestritten wurde und das sich durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, der insgesamt 96 Minuten andauerte und in dem insgesamt neun Verfahren erörtert worden sind, unstreitig erledigte. Die Erinnerungsgegnerin begehrt im Wesentlichen die Gewährung einer höheren Termins- und einer höheren Einigungsgebühr, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle jeweils nur in Höhe eines Betrages von 50,00 € in die Berechnung des Gesamtvergütungsanspruches eingestellt worden ist.

2

Die Erinnerung hat im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen bleibt sie erfolglos.

3

Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln neben der Staatskasse, die als Erinnerungsgegner in zulässiger Weise Anschlusserinnerung erhoben hat, gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

4

Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20. August 2009 - S 43 AS 1383/08 erhobene Erinnerung ist zulässig und teilweise begründet.

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Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfe zu Unrecht lediglich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 405,79 € festgesetzt, insbesondere vermochte die Kammer der Festsetzung der Termins- sowie der Einigungsgebühr in Höhe eines Betrags von jeweils lediglich 50,00 € nicht zu folgen. Die Kammer hält demgegenüber einen Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 671,39 € für angemessen. Dem kostenrechtlich angemessenen Gesamtvergütungsanspruch liegt dabei neben der antragsgemäß festgesetzten Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 221,00 € (dazu unter 1.) eine Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 150,00 € (dazu unter 2.) und eine Einigungsgebühr in Höhe eines Betrages von 190,00 € (dazu unter 3.) zugrunde; die übrigen Positionen sind zwischen den Beteiligten nicht umstritten (dazu unter 4.).

6

Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Erinnerungsführerin ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift („vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris). Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.

7

Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.

8

1. Gemessen an diesen Maßstäben hält auch die Kammer zunächst eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 221,00 € für angemessen. Die Verfahrensgebühr war dabei zunächst wegen der Vorbefassung der Erinnerungsführerin im Widerspruchsverfahren dem Rahmen der Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen. Der entsprechende Rahmen der Nr. 3102 VV-RVG sieht eine Gebührenspanne von 20,00 € bis 320,00 € vor; die Mittelgebühr beträgt daher 170,00 €. Wegen der Vertretung von einem weiteren Auftraggeber verschiebt sich dieser Gebührenrahmen jedoch nach Nr. 1008 VV-RVG insoweit, als dass nunmehr ein Gebührenrahmen von 26,00 € bis 416,00 € auszufüllen ist. Weil die durch Nr. 1008 Abs. 3 VV-RVG vorgegebene Kappungsgrenze des Gebührenrahmens (60,00 € bis 960,00 €) ersichtlich nicht erreicht wird, verbleibt es auch bei dem erweiterten Gebührenrahmen; die Mittelgebühr beträgt daher 221,00 €. Diese ist auch nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten kostenrechtlich angemessen und damit zu Recht in dieser Höhe festzusetzen gewesen.

9

2. Im Hinblick darauf, dass die Verfahrensgebühr nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten die Festsetzung der Mittelgebühr rechtfertigt, ist die Terminsgebühr nach Auffassung der Kammer in Höhe eines Betrages von 150,00 € entstanden. Diese Gebührenposition ist dabei dem Rahmen der Nr. 3106 VV-RVG zu entnehmen; er beträgt 20,00 € bis 380,00 €, die Mittelgebühr beträgt demnach 200,00 €. Ausgehend davon, dass die Festsetzung der Mittelgebühr für Termine zur mündlichen Verhandlung oder für Termine zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, die sich nach Maßgabe der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG in jeder Hinsicht als durchschnittlich erweisen, gerechtfertigt ist, geht die Kammer von einem in gebührenrechtlicher Hinsicht unterdurchschnittlichen Termin aus, was es rechtfertigt, die Mittelgebühr zu unterschreiten. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Termin stellt sich zunächst als deutlich unterdurchschnittlich dar: Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Hinblick auf die gerichtsbekannte Terminierungspraxis durchschnittlich umfangreiche sozialgerichtliche Termine etwa 45 Minuten andauern. Ausweislich der Sitzungsniederschrift der 43. Kammer ist das diesem Erinnerungsverfahren zugrunde liegende Klageverfahren zusammen mit acht weiteren Klageverfahren im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, der insgesamt 96 Minuten andauerte, verhandelt worden. Mangels abweichender Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift geht die Kammer davon aus, dass auf das diesem Erinnerungsverfahren zugrunde liegende Klageverfahren ein Zeitumfang von etwa 10 Minuten entfiel, was es rechtfertigt, insoweit von einem deutlich unterdurchschnittlich umfangreichen Termin auszugehen. Dementsprechend erweist sich auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als deutlich unterdurchschnittlich. Weil darüber hinaus die Dauer eines Termins auch Indizwirkung für die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin hat, andererseits die Vielzahl der zu behandelnden Zeiträume zu einer gewissen Unübersichtlichkeit geführt haben dürfte, bewertet die Kammer diese - mangels anderer objektiver Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift - als durchschnittlich. Im Übrigen hält die Kammer - wie sie schon mehrfach entschieden hat - bei der Vertretung in parallelen Streitverfahren, die ähnliche Streitgegenstände aufweisen, zwar auch die Berücksichtigung gewisser Synergieeffekte bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit für gerechtfertigt, weil dies einen arbeitserleichternden Umstand darstellen kann, hält diesen Umstand hier jedoch deshalb für unerheblich, weil er einerseits nicht offensichtlich hervortritt und andererseits durch die Schwierigkeit der Abgrenzung der einzelnen Streitgegenstände kompensiert wird (vgl. zur Berücksichtigung von Synergieeffekten: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. Februar 1993, - 14b/4 REg 12/91, SozR 3-1930, § 116 Nr. 4 sowie Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2009, - S 12 SF 133/09 E, jeweils zitiert nach juris).

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Die Bedeutung der Angelegenheit für die Mandanten der Erinnerungsführerin ist als deutlich überdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handels sind dabei jedoch nicht zu berücksichtigen. Mit der Klage begehrten die Kläger - soweit es für die Kammer nach Aktenlage ersichtlich ist - Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung, mithin solche, die das soziokulturelle Existenzminimum absichern. Der Umstand, dass sich die Beteiligten des diesem Erinnerungsverfahrens zugrunde liegenden Klageverfahrens auch nicht lediglich um Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum gestritten haben und andererseits derartige Leistungen das soziokulturelle Existenzminimum sichern, bringt die überdurchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung für die Mandanten der Erinnerungsführerin zum Ausdruck (vgl. zur Frage, wann in Verfahren, in denen um Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II gestritten wird, von einer überdurchschnittlichen bzw. allenfalls durchschnittlichen Bedeutung ausgegangen werden kann: Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris).

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Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bewertet die Kammer als deutlich unterdurchschnittlich: Sie orientieren sich an dem Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung. Bessere wirtschaftliche Verhältnisse rechtfertigen demgemäß eine höhere Vergütung, eine schlechtere Einkommens- und Vermögenssituation des Auftraggebers bedingt eine geringere Vergütung. Für die gleiche Leistung hat deshalb ein wirtschaftlich besser ausgestatteter Mandant eine höhere Vergütung zu entrichten als ein wenig bemittelter Auftraggeber (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Mayer, RVG, § 14, Rdn. 18). Daher liegt es - auch im Rahmen der Festsetzung des Gesamtvergütungsanspruches aus Prozesskostenhilfemitteln - auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der von der Erinnerungsführerin vertretenen Kläger als Bezieher von Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II als deutlich unterdurchschnittlich darstellen.

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Schließlich vermag die Kammer ein besonderes Haftungsrisiko, das allenfalls die Gebühr erhöhen könnte, und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, nicht zu erkennen.

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Damit rechtfertigen der unterdurchschnittliche Umfang und die durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin, die weit überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit, die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mandanten der Erinnerungsführerin und das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko der Erinnerungsführerin die Zuerkennung einer Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 150,00 €, mithin in Höhe eines Betrages unterhalb der Mittelgebühr. Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag in Höhe der Mittelgebühr ist demgegenüber - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - kostenrechtlich unangemessen und daher unbillig. Die Kammer vermochte sich demgegenüber nicht der Auffassung des Erinnerungsgegners anzuschließen, die Terminsgebühr in Übereinstimmung mit der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle lediglich in Höhe eines Betrages von 50,00 € festzusetzen, weil nicht nur der deutlich unterdurchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen ist, sondern - für jedes einzelne Verfahren (auch wenn es zusammen mit weiteren Verfahren verhandelt wird) - sämtliche Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG in die Abwägung einzustellen sind, wobei der Umstand der gleichzeitigen Verhandlung vieler paralleler Streitverfahren in einem einzigen Verhandlungs- oder Erörterungstermin durch die fiktive Bestimmung des auf das jeweilige Verfahren entfallenden (geringeren) Zeitanteils ausreichend Berücksichtigung findet.

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3. Schließlich ist die geltend gemachte Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr kostenrechtlich angemessen. Diese ergibt sich aus einem Betragsrahmen zwischen 30,00 € und 350,00 €; die Mittelgebühr beträgt insoweit 190,00 €. Die Mittelgebühr ist dann angemessen, wenn Umfang und Schwierigkeit der Einigung, die Bedeutung, das Haftungsrisiko und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in jeder Hinsicht durchschnittlicher Natur sind, wobei auch insoweit Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Nach Auffassung der Kammer erweisen sich Umfang und Schwierigkeit der Einigung als gerade noch durchschnittlich. Von einem überdurchschnittlichen Umfang und überdurchschnittlicher Schwierigkeit könnte nur bei einer weit überwiegend durch den Rechtsanwalt erbrachten Arbeitsleistung bezüglich des Vergleichstextes ausgegangen werden oder dann, wenn sich der Kontakt zum Mandanten oder die Einwirkung auf den Mandanten als besonders schwierig erweist. Hierfür gibt es indes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde der Inhalt des Vergleichs vom Gericht erarbeitet und den Beteiligten zur Verfügung gestellt. Von dem Vergleichsangebot des Gerichts abweichende Inhalte haben die Beteiligten schließlich nicht vereinbart. Die relevante anwaltliche Tätigkeit (Einwirkung auf die Kläger, das Angebot anzunehmen und den Rechtsstreit zu erledigen) entspricht damit insgesamt noch einem durchschnittlichen Aufwand bei der Einigungsgebühr, wenn man dabei zu Gunsten der Erinnerungsführerin auch berücksichtigt, dass eine Vielzahl von Streitverfahren gleichzeitig erledigt werden konnte.

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Ausgehend von durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der Prüfung des gerichtlich vorgeschlagenen Vergleiches, der weit überdurchschnittlichen Bedeutung, dem allenfalls durchschnittlichen Haftungsrisiko und den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kläger ist ein Betrag zugrunde zu legen, der in Höhe der Mittelgebühr anzusetzen ist; dies entspricht auch dem Antrag der Erinnerungsführerin.

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4. Da die Höhe der übrigen Gebührenpositionen zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, berechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung wie folgt:

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Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV-RVG i. V. m. Nr. 1008 VV-RVG

221,00 €

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG

150,00 €

Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV-RVG

190,00 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG

20,00 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG

110,39 €

Summe

691,39 €

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Weil der Erinnerungsführerin damit nicht der begehrte Gesamtvergütungsanspruch zusteht, war die Erinnerung im Übrigen zurückzuweisen.

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5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

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6. Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF; Beschluss vom 21. Februar 2007, - L 7 B 1/07 AL SF; Beschluss vom 01. März 2007, - L 4 B 66/05 KR; Beschluss vom 14. Juni 2007, - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 26. Oktober 2007, - L 14 B 1/06 SF; Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF; Beschluss vom 30. Oktober 2008, - L 1 B 2/08 R SF; Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF; Beschluss vom 06. Juli 2009, - L 6 SF 44/09 B sowie Beschluss vom 29. September 2009, - L 6 SF 124/09 B (AS)).