Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 07.07.2009, Az.: S 2 U 152/04

Anerkennung eines Unfalls i.R.d. Tätigkeit als Hundeführer bei einer Gesellschaftsjagd als Arbeitsunfall; Bergung des Wildes i.R.e. Gesellschaftsjagd als eine untergeordnete Hilfstätigkeit

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
07.07.2009
Aktenzeichen
S 2 U 152/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 20995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2009:0707.S2U152.04.0A

Tenor:

  1. 1.)

    Der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 01.09.2004 werden aufgehoben.

  2. 2.)

    Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 17.01.2004 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

  3. 3.)

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

2

Der im Jahr 1972 geborene Kläger war von 1995 bis 2001 Speditionskaufmann. Danach absolvierte er das Studium der Forstwirtschaft, nach dessen Beendigung er als Berufsfeuerwehrmann beschäftigt ist. Seit dem Jahr 2000 besitzt er einen Jagdschein. Außerdem ist er Jagdhundbesitzer und Mitglied im Jagdgebrauchshundeverein K ... Schon vor dem hier streitgegenständlichen Unfall war er von verschiedenen Revierinhabern des Öfteren gebeten worden - sei es als Jagdgast oder als Treiber -, an jagdlichen Ereignissen teilzunehmen.

3

Seit dem Jahr 2002 nimmt der Kläger ca. 4- bis 5-mal pro Jahr an Gesellschaftsjagden im Revier des Herrn L. als Hundeführer teil. Die Jagden werden vom Zeugen M., einem Angestellten des Herrn L., organisiert, so auch am 17. Januar 2004. Der Kläger war an diesem Tag wiederum als Hundeführer vor Ort. Er hat angegeben, an diesem Tag zweimal mit dem linken Bein umgeknickt zu sein. Zunächst habe am Vormittag einer seiner Hunde ein verletztes Wildschwein gestellt. Als er hinzugetreten sei, um das Wildschwein von seinen Qualen zu erlösen, sei er in einer Bodenunebenheit schmerzhaft umgeknickt und habe einen Schmerz im linken Knie verspürt. Er habe aber langsam weiter gehen können. Dem Wildschwein habe er sodann mit dem Messer den Todesstoß versetzt. Am Nachmittag des gleichen Tages habe er aufgrund eines gesonderten Auftrags des Zeugen M. ein Wildschwein bergen sollen. Dabei sei er erneut umgeknickt. Nunmehr sei der Schmerz so groß gewesen, dass er den Einsatz abgebrochen habe. Seine Frau habe ihn dann nach Hause gefahren. Bei einer kernspintomographischen Untersuchung vom 20. Januar 2004 wurde u.a. eine inkomplette subtotale Ruptur des Kreuzbandes und ein Innenmeniskusschaden des linken Knies festgestellt (Bl. 15 der Akte der Beklagten (= UA)). Der Kläger wurde am 2. Februar 2004 am linken Knie operiert (Kreuzbandersatzplastik ( Bl. 17 UA)).

4

In der Unfallmeldung der Forstverwaltung N. vom 13. April 2004 wurde ausgeführt, dass der Kläger als Jagdhelfer tätig geworden sei. In einer Faxnachricht der Forstverwaltung N. wurde ergänzend mitgeteilt, dass der Kläger eine Waffe mit sich geführt und gem. § 4 (11) VSG "Jagd" für den Eigenschutz, den Fangschuss und für den Schuss auf ein vom Hund gestelltes Wild ein Abschussrecht besessen habe. Mit dem Bescheid vom 5. Juli 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung Versicherungsschutz als Treiber nur dann gegeben sei, soweit sich die Tätigkeit in dieser Hilfsfunktion erschöpfen würde. Er sei jedoch zum Unfallzeitpunkt als Treiber und Hundeführer mit einem Abschussrecht eingesetzt gewesen. Er sei daher als Jagdgast gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII von der Versicherung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII versicherungsfrei gewesen. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er kein Jagdgast gewesen sei. Sein eigenes Abschussrecht am Unfalltag habe sich lediglich aus dem Tierschutzgesetz ergeben. Als Hundeführer sei es nur seine Aufgabe gewesen, das Wild in Bewegung zu versetzten, um den Jagdgästen die Möglichkeit zu geben, es zu erlegen. Er sei daher auf Geheiß und mit dem Willen des Jagdunternehmers als arbeitnehmerähnlicher Jagdhelfer tätig gewesen. Im Übrigen sei es ohne die Arbeit engagierter Hundeführer und Treiber in vielen Revieren gar nicht möglich, dass der Revierinhaber sein Abschusssoll erfüllen könne. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 1. September 2004 zurückgewiesen.

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Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 1. Oktober 2004 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Herr L. den Kläger nicht zur Jagd eingeladen habe. Der Kläger habe die Waffe nur zum Selbstschutz getragen und sie am Unfalltag auch nicht benutzt. Zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger einen gesonderten Auftrag des Zeugen M. erfüllen wollen, ein zwischenzeitlich verendetes Tier aus dem Gebüsch zu bergen und an den Wegesrand zu ziehen. Es habe sich daher auch nicht um eine Nachsuche gehandelt.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass nicht alle Treiber und Hundeführer bei einer Jagd zwangsläufig eine Waffe mit sich führen. Bei den Jagdveranstaltungen des Herrn L. würden seiner Einschätzung nach ca. 90% der Hundeführer eine Waffe mitführen, sei es eine Lang- oder eine Kurzwaffe. Für seine Hundeführertätigkeit würde er freies Essen und Trinken sowie kostenlose tierärztliche Untersuchungen und im Verletzungsfall Behandlungen der Hunde erhalten. Im Übrigen könne er einen Auftrag zur Teilnahme an einer Gesellschaftsjagd auch ablehnen. Seines Wissens würde bei anderen Jagden denjenigen Personen, welche das Wild bergen, auch ein Entgelt bezahlt.

7

Der Zeuge M. hat ausgeführt, dass er für Herrn L. ca. vier Gesellschaftsjagden pro Jahr organisieren würde. Er müsse dafür sorgen, dass in ausreichender Zahl Treiber und Hundeführer anwesend seien, welche dann den Jagdgästen das Wild vor die Flinte treiben. Die Aufstellung der Treibertruppe würde bereits seit Jahren in der Weise erfolgen, dass man diejenigen Personen, von denen man weiß, dass sie diese Tätigkeit ausüben können, anruft. Bevor eine Jagd durchgeführt werde, würde man sich i. d. R. vorher besprechen, in welchem Teil des Reviers die Jagd durchgeführt werde. Dann würden die Treiber eingeteilt. Weitere Weisungen seien in der Regel nicht nötig, könnten aber vor Ort kurzfristig erteilt werden. In der Regel würde es sich bei den Treibern und Hundeführern um Personen handeln, die diese Arbeit freiwillig erledigen. Die Tätigkeit des Treibers würde seiner Ansicht nach keinen Beruf darstellen. Die Möglichkeit, einen Treiber oder Jagdhelfer von der Agentur für Arbeit zu engagieren, sei nie in Betracht gezogen worden.

8

Zu dem ersten Ereignis, bei dem der Kläger ein angeschossenes Wildschwein erlöst habe, könne er keine Angaben machen, da er kein Augenzeuge gewesen sei. Er könne sich auch nicht genau daran erinnern, dass er dem Kläger am Unfalltag den Auftrag zur Bergung eines Wildschweins gegeben habe. Dies sei aber durchaus möglich gewesen, weil es üblich sei, dass ein Treiber oder Hundeführer das erlegte Wild während der Jagd an den Hauptweg zieht. Die Jäger dürften den Hochsitz bis zum Ende der Jagd nicht verlassen und würden daher das Wild bisweilen nicht bergen würden. Nach der Jagd würde i. d. R. eine andere Gruppe von Freiwilligen die Tiere bergen. Dabei werde zunächst eruiert, wo ein Tier liegen könnte. Die Bergung würde dann mittels eines Treckers mit einem Anhänger erfolgen. Angestellte würden diese Arbeit in der Regel nicht ausüben. Seiner Ansicht nach könnten diese Tätigkeiten nur von entsprechend passionierten Personen verrichtet werden.

9

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

  1. 1.)

    den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 1. September 2004 aufzuheben,

  2. 2.)

    festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 17. Januar 2004 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten sowie die Akten der Beklagten zugrunde gelegt. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und waren aufzuheben, da das Ereignis vom 17. Januar 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

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Gem. § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (= SGB VII) sind Arbeitsunfälle nur solche Unfälle, die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger vor, da er zum Unfallzeitpunkt gem. § 2 Abs. 2 SGB VII versichert war. Danach sind Personen versichert, die "wie ein Beschäftigter tätig werden". Nach der Rechtsprechung des BSG ist dies dann der Fall, wenn es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen (eines anderen) dienende Tätigkeit handelt, diese dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Zeitdauer nach Ähnlichkeit mit einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses hat (vgl. BSGE 42, 36, 38; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 57).

14

Als entscheidende, zum Unfall führende Handlung sieht die Kammer die Bergung des Wildschweins am Nachmittag des 17. Januar 2004 an. Dies ergibt sich zum einen aus den entsprechenden Angaben in der Unfallanzeige der Forstverwaltung N. vom 13. April 2004 (Bl. 1 UA) und der Erklärung des Klägers vom 6. April 2004 (Bl. 11 UA). Zum anderen wurde jedoch erst bei diesem Ereignis ein fassbarer klinischer Befund dergestalt manifest, dass der Kläger seine Tätigkeit wegen massiver Schmerzen einstellen musste. Dem Umknickereignis am Vormittag kommt demgegenüber nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zu, da der Kläger zwar einen Schmerz verspürte, jedoch seine Aufgaben in schwierigem Gelände offenbar ohne gravierende Probleme bis zum Nachmittag bewältigen konnte. Aufgrund des beschriebenen klinischen Befundes ist daher davon auszugehen, dass der Kläger beim Bergen des Wildschweins zumindest "eine Distorsion des linken Kniegelenks" und damit einen Körperschaden i. S. des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII erlitten hat (so die klinische Diagnose im Bericht über die kernspintomographische Untersuchung vom 20. Januar 2004 (Bl. 15 UA)). Darüber, ob es sich auch bei den festgestellten Kniebinnenschäden um Folgen des angeschuldigten Ereignisses handelt, hat die Beklagte noch keine Feststellungen getroffen. Diese Frage gehört auch nicht zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

15

Nach Auffassung der Kammer ist die Bergung des Wildschweins - zumindest theoretisch - auch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Beschäftigten verrichtet werden kann. Zwar handelt es sich nach den Angaben des Zeugen M. bei allen Personen, die - in welcher Funktion auch immer - an einem derartigen Jagdereignis teilnehmen, i. d. R. um Freiwillige mit einer entsprechenden Leidenschaft für die Jagd. So kann in der Tat der Eindruck einer "in sich geschlossenen Gesellschaft" entstehen, welche zum allgemeinen Arbeitsmarkt in keiner Verbindung steht. Andererseits hat aber der Kläger glaubhaft versichert, dass bei anderen Jagden, denjenigen Personen, die das geschossene Wild bergen bzw. einsammeln, ein Entgelt gezahlt wird. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der Bergung des Wildes im Rahmen einer Gesellschaftsjagd, die in der vom Zeugen M. geschilderten Weise arbeitsteilig durchgeführt wird, um eine untergeordnete Hilfstätigkeit, welche nicht zwangläufig eine Qualifikation als Jäger voraussetzt und daher grundsätzlich auch von Personen ausgeübt werden kann, die auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Gegenstände tragen bzw. in der Lage sind, einen Traktor mit Anhänger zu fahren. Darauf, ob auch die Tätigkeit eines Treibers oder Hundeführers eine Arbeit darstellt, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichtet werden kann, kommt es hier nicht an.

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Die Bergung des Wildschweins entsprach auch zumindest dem mutmaßlichen Willen des Herrn L ... Dabei mag dahinstehen, ob der Zeuge M. dem Kläger am Unfalltag tatsächlich einen speziellen Auftrag erteilt hat, wie der Kläger glaubhaft vorgetragen hat. Auch wenn sich der Zeuge M. nicht mehr genau an einen solchen Auftrag erinnern konnte, hat er doch keinen Zweifel daran gelassen, dass auch ein Treiber oder Hundeführer üblicherweise bei der Bergung des Wildes Hand anlegen soll, um dem eigentlichen Bergepersonal eine mühsame Suche zu ersparen. Dies gilt umso mehr, da die Jäger bis zum Ende der Jagd ihren Hochsitz nicht verlassen dürfen. Die Bergung des Wildschweins durch den Kläger diente daher dem reibungslosen Ablauf der Jagd und der Sicherung des Jagderfolgs.

17

Schließlich war auch die Handlungstendenz des Klägers bei der Bergung des Wildschweins ganz auf die Belange des Jagdunternehmers gerichtet. Zwar kann § 2 Abs. 2 SGB VII keine Anwendung finden, wenn eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit eigene Angelegenheiten erfolgt (BSG, Urt. v. 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04). Dies wäre jedoch nur dann der Fall gewesen, wenn die Bergung des Wildschweins im Rahmen einer eigenen oder gemeinsamen Jagdausübung des Klägers erfolgt wäre und die Ausübung des Hobbys Jagd völlig im Vordergrund gestanden hätte. Dies war jedoch beim Kläger am Unfalltag nicht der Fall, da er vom Jagdausübungsberechtigten (= Herr L.) nicht zur Jagd eingeladen worden und er auch nicht Inhaber eines entsprechenden Jagderlaubnisscheins war. Er war insbesondere kein Jagdgast (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen , Urt. v. 19. Dezember 2005 - L 6 U 190/04). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Kläger eine Schusswaffe mit sich führte. Ein Abschussrecht stand dem Kläger nämlich nur aus Gründen des Eigenschutzes und des Tierschutzes zu. Im Übrigen hat er am Unfalltag von der Schusswaffe keinen Gebrauch gemacht. Dass dem Kläger vor dem Hintergrund seines damaligen forstwissenschaftlichen Studiums der jagdliche Tierschutz am Herzen lag oder er Freude aus dem Event einer Jagdveranstaltung bzw. dem Gemeinschaftsgefühl von deren Teilnehmern gezogen hat, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Dies waren lediglich die Motive für das Tätigwerden, welche von der Handlungstendenz zu unterscheiden sind (vgl. BSG, Urt. v. 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R; BSG, Urt. v. 5. März 2002 - B 2 U 9/01 = SGb 2002, 441).

18

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass hier die von der Beklagten zur Begründung ihrer Ablehnung herangezogene Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII über die Versicherungsfreiheit ohnehin keine Anwendung finden kann. Nach der jetzigen Fassung der gesetzlichen Regelung ist der sog. Jagdgast in der gesetzlichen Unfallversicherung nämlich nicht mehr generell versicherungsfrei (so wie früher in § 542 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (= RVO)), sondern nur dann, wenn er zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII genannten Personenkreis gehört. Ricke hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die meisten Jagdgäste schon begrifflich nicht als Unternehmer, sondern "als Gestalten sui generis" anzusehen sind und daher der heutigen - unternehmerbezogenen - Regelung ein äußerst marginaler Anwendungsbereich zukommt (vgl. Ricke: Von Yachteignern, Jagdgästen, Häuslebauern und anderen privatnützig tätigen Personen in der Unfallversicherung, SGb 2007, 342, 343). Auch der Kläger ist kein Versicherter i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, insbesondere aber kein landwirtschaftlicher Unternehmer. Er fällt auch nicht unter den Personenkreis des § 2 Abs. 1 Nr. 5 d SGB VII, da weder der O. noch die Jagd (des Herrn L.) ein Unternehmen ist, "welches unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dient" (vgl. hierzu eingehend: LSG Niedersachsen-Bremen , Urt. v. 19. Dezember 2005 - L 6 U 190/04). Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII läuft daher im Fall des Klägers ins Leere.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.