Sozialgericht Lüneburg
v. 16.12.2009, Az.: S 2 U 178/04

Berufskrankheit; Atemwegserkrankung; Hautkranheit; Allergie; Systemerkrankung; Versicherungsfall; Verletztenrente; MdE; GesamtMdE; Kontaktallergie; Zusammenhang; Kausalität; unteilbare Kausalität; Unteilbarkeit; Gemeinsame Empfehlungen; Ausmaß

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
16.12.2009
Aktenzeichen
S 2 U 178/04
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2009, 50578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2004 (Az.: 1/00774/025) wird abgeändert und der Bescheid vom 26. Mai 2004 (Az.: 1/001135/043) und die Widerspruchsbescheide vom 11. Oktober 2004 werden aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass bei der Klägerin - gemeinsam mit der bereits anerkannten Berufskrankheit nach der Ziffer 4301 der Anlage 1 zur BKV - eine Berufskrankheit nach der Ziffer 5101 der Anlage 1 zur BKV vorliegt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Rente nach einer MdE i. H. v. 25% entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Allergie als Berufskrankheit nach der Ziffer 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (= BKV) und um die Gewährung einer Rente - auch im Zusammenhang mit der bereits anerkannten Berufskrankheit nach der Ziffer 4301 der Anlage 1 zur BKV (hier: BK 5101 und BK 4301).

2

Die im Jahr 1948 geborene Klägerin war von November 1984 bis zum 15. März 2003 bei der Fa . H. (I.) J. als Sachbearbeiterin beschäftigt. Vom 20. November 1984 bis zum 31. März 1989 war sie in der Versandabteilung und seit dem 1. April 1989 in der Retourenabteilung eingesetzt. Ihre Aufgabe bestand dort im Wesentlichen darin, die Ware zu prüfen und zu kennzeichnen. Zum 15. Mai 2003 wurde das Arbeitsverhältnis im Wege eines Aufhebungsvertrags aus gesundheitlichen Gründen beendet.

3

Am 15. April 2002 beantragte die Klägerin die Anerkennung einer Berufskrankheit. Sie trug zunächst vor, dass sie wegen Erkrankungen im Hals-, Nasen-, Ohren-(= HNO-)Bereich und einer Bronchitis in ständiger Behandlung sei. Außerdem sei eine Allergie auf Phenylendiamin festgestellt worden. Die Beschwerden würden in der arbeitsfreien Zeit abklingen. Im Bericht vom 24. April 2002 bestätigte die behandelnde HNO-Ärztin Dr. K. eine allergische Reaktion auf p-Phenylendiamin. Am 2. März 2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sich im Dezember 2002 Reaktionen an den Händen gezeigt hätten, nachdem sie schwarze Taschen bearbeitet habe, die von den Kunden aufgrund einer Belastung mit Azo-Farben bemängelt worden seien. Im Bericht vom 6. Mai .2003 teilte der behandelnde Arzt, Dr. L., der Beklagten mit, dass sich die Klägerin am 31. März 2003 mit einer juckenden Rötung und Schwellung von Gesicht und Händen vorgestellt habe. Eine Behandlung sei von ihm nicht durchgeführt worden. Er habe die Klägerin wegen der bekannten Allergie an den HNO-Arzt überwiesen. Im Schreiben vom 2. Mai 2003 teilte der behandelnde Arzt, Dr. M., der Beklagten mit, dass bei der Klägerin seit Anfang 2002 eine Geruchs- und Geschmacksstörung sowie Hautreaktionen mit Schwellungen und Ausschlägen im Bereich der Finger bestehen würden. Die Erscheinungen würden in deutlicher Abhängigkeit von Kontakt zu Stäuben und Betriebsluft im Textilbetrieb stehen, wobei eine Kontaktallergie auf p-Phenylendiamin bekannt sei. Daher habe er der Klägerin langfristig zu einer beruflichen Orientierung unter Vermeidung der o. g. Betriebssituation geraten.

4

Unter dem 29. Dezember 2003 erstattete Dr. N. ein Zusammenhangsgutachten. Darin gelangte er zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine BK 4301 vorliegen würde, weil der Nachweis einer manifesten obstruktiven Atemwegserkrankung und einer Rhinopathie geführt worden und die Verursachung durch Berufsstoffe als gesichert anzusehen sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (= MdE) für die BK 4301 würde 10 % betragen. Eine BK 5101 würde demgegenüber nicht bestehen. Zwar sei nach der durchgeführten Arbeitsstoffprovokation mit Azo-Farben und p-Phenylendiamin eine Rötung und Gesichtsschwellung festzustellen gewesen. Die Erkrankung sei jedoch nicht schwer oder wiederholt rückfällig gewesen. Es hätten keine Arbeitsunfähigkeitszeiten vorgelegen, die von der Atem-wegserkrankung abgegrenzt hätten werden können. Die Hauterkrankung allein hätte auch nicht den Zwang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit dargestellt. Dennoch sollte die Klägerin bei künftigen Tätigkeiten mögliche Expositionen zu Kontaktallergenen meiden.

5

Mit dem Bescheid vom 26. Mai 2004 erkannte die Beklagte eine BK 4301 und "eine ob-struktive Atemwegserkrankung einschließlich Rhinopathie bei atembaren Belastungen gegenüber Inhaltsstoffen von Textilien, Lederartikeln und Kartonagen in Form von Azo-Farbstoffen und Phenylendiamin" als Berufskrankheitenfolgen an. Der Versicherungsfall sei am 18. April 2003 eingetreten. Ein Anspruch auf eine Rente würde nicht bestehen, da sich nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten die Beschwerden vollständig zurückgebildet hätten. Mit einem weiteren Bescheid vom 26. Mai 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 5101 ab. Es wurde zwar festgestellt, dass die Hauterkrankung beruflich verursacht worden sei und zu einer "zwischenzeitlich abgeheilten Hauterkrankung im Bereich der Finger, Hände und des Gesichts bei Sensibilisierungen gegenüber p-Phenylendiamin und Azo-Farben" geführt habe. Es hätten jedoch keine drei voneinander unabhängigen Krankheitsschübe und ein Zwang zum Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit bestanden. Mit den hiergegen erhobenen Widersprüchen wurde geltend gemacht, dass die Hauterkran-kung nicht abgeheilt sei, sondern bei einer entsprechenden Exposition mit gefährdenden Stoffen immer wieder aufleben würde. So würden bereits nach kurzen Aufenthalten in Bekleidungsgeschäften immer wieder Flecken und Rötungen, Gesichtsschwellungen und ein Fließschnupfen auftreten. Bei der Bemessung der Gesamt-MdE aufgrund der BK 4301 und einer BK 5101 sei eine MdE i. H. v. 25 % angemessen. Die Widersprüche wurden mit den Widerspruchsbescheiden vom 11. Oktober 2004 zurückgewiesen. Darin wurde ergänzend ausgeführt, dass sich - auch in einer Zusammenschau mit den beruflich verursachten Hautbeschwerden - keine MdE in rentenberechtigender Höhe ergeben würde.

6

Hiergegen hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 12. November 2004 beim SG Lüneburg Klage erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erkrankung nicht abgeheilt sei, sondern bei einer Exposition mit gefährdenden Stoffen immer wieder aufleben würde. Die Klägerin habe auch nicht nur einen Krankheitsschub erlitten. Aus dem Attest von Dr. M. vom 25. April 2003 würde vielmehr hervorgehen, dass die Klägerin aufgrund der Kontaktallergie seit August 2002 zunehmend und häufig wiederkehrend unter Hautreaktionen mit Schwellungen und Ausschlägen im Bereich der Finger gelitten habe. Im Bericht vom 4. September 2006 bestätigte die behandelnde Hautärztin, Dr. O., dass sich die Klägerin mit Augenbrennen, Schnupfen und einer massiven Schwellung der Augenlider notfallmäßig vorgestellt habe, nachdem sie in einem Bekleidungsgeschäft einkaufen gewesen sei. Im Bereich der Finger und des linken Handgelenks habe sich eine urticarielle Schwellung gefunden. Als Diagnose wurde eine "akute Urti-caria bei bekannter Soforttypallergie" angegeben. Dr. O. hat die Auffassung vertreten, dass eine hochgradige Sensibilisierung bestehen würde.

7

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt (sinngemäß),

8

1. den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2004 (Az.: 1/00774/025) abzuändern sowie den Bescheid vom 26. Mai 2004 (Az. 1/00135/043) und die Widerspruchsbescheide vom 16. November 2004 aufzuheben,

9

2. festzustellen, dass bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach der Ziffer 5101 der Anlage 1 zur BKV vorliegt,

10

3. der Klägerin eine Rente nach einer MdE i. H. v. 25 % zu gewähren.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Der Entscheidung lagen die Akten der Beklagten (Az.: 1/00774/025 und 1/00135/043) und die Gerichtsakten zugrunde. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Feststellungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nrn. 1, 3 SGG). Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtungs- oder echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 4, 5 SGG nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (= BSG) grundsätzlich dann nicht vor, wenn - wie hier im Hinblick auf eine BK 5101 - ein Versicherungsträger das Vorliegen einer Berufskrankheit nur generell abgelehnt und über die Gewährung von konkreten Leistungen keine Entscheidung getroffen hat, weil in der Situation, in der lediglich die Grundlagen für mögliche Leistungsansprüche geklärt werden, nur die Feststellungsklage in Betracht kommt (BSG, Urt. v. 15. Februar 2005 - B 2 U 1/04 R; Urt. v. 16. November 2005 - B 2 U 28/04 R; Urt. v. 30. Oktober 2007 - B 2 U 4/06 R). Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor, da die Beklagte aufgrund der hier vorliegenden allergischen Systemerkrankung keine getrennten Entscheidungen bezüglich der BK 4301 und BK 5101 hätte treffen dürfen. Nach der einhelligen Auffassung in der juristisch-medizinischen Literatur ist vielmehr eine allergische Erkrankung, die mit Symptome an verschiedenen Organen einhergeht, unter Rückgriff auf den Begriff der Systemerkrankung als ein Versicherungsfall gestützt auf BK 4301 und BK 5101 zu behandeln und eine Gesamt-MdE zu bilden (so ausdrücklich: Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., S. 1135; Mehrtens/Perlebach, Kommentar zu BKV, M 4301 Rz. 12; LSG NRW, Urt. v. 28. März 2001 - L 17 U 289/99). Da die Beklagte bereits eine BK 4301 dem Grunde nach anerkannt und über die Gewährung einer Verletztenrente - sogar unter Berücksichtigung der Hauterscheinungen - eine Entscheidung getroffen hat, kann im Lichte der vorstehenden Ausführungen die Ablehnung der BK 5101 nicht isoliert, sondern nur in Zusammenhang mit den zur Anerkennung der BK 4301 getroffenen Feststellungen betrachtet werden. Es sei darauf hingewiesen, dass sich nach Kenntnis der Kammer auch andere Unfallversicherungsträger dieser Auffassung angeschlossen haben, so dass angeregt wird, diese Thematik in den entsprechenden Spitzenverbänden zu diskutieren.

15

Die Klage ist auch begründet, da bei der Klägerin (auch) eine BK 5101 vorliegt und ein Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente besteht. Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben bzw. abzuändern. Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung kann nicht jede Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden. Gem. § 9 Abs. 2 SGB VII sind Berufskrankheiten vielmehr grundsätzlich nur solche Krankheiten, welche in der BKV im Einzelnen bezeichnet sind und die jemand bei einer versicherten Tätigkeiten erleidet. Als BK 5101 sind anerkennungsfähig:

16

 "Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können."

17

Zwar stellt sich grundsätzlich die Frage, ob im Fall einer Systemerkrankung die Voraussetzungen der einzelnen Berufskrankheit jeweils erfüllt sein müssen oder es ausreicht, wenn - wie hier - zu der anerkannten BK 4301 weitere beruflich bedingte Hauterscheinungen hinzutreten, welche als solche nicht die besonderen Voraussetzungen (der Schwere oder der wiederholten Rückfälligkeit) erfüllen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BSG bei einem Zusammenwirken von beruflichen Einwirkungen i. S. einer BK 2108 und 2110 beide Berufskrankheiten nebeneinander vorliegen können, auch wenn bei gesonderter Betrachtung die Orientierungswerte für die jeweiligen schädigenden Einwirkungen nicht erreicht sind (BSG, Urt. v. 27. Juni 2006 - B 2 U 9/05 = SGb 2007, 558 ff. [BSG 27.06.2006 - B 2 U 9/05 R]). Ob diese Grundsätze auch auf die vorliegende Konstellation zu übertragen sind, muss hier jedoch nicht entschieden werden, da bei der Klägerin eine schwere Hauterkrankung vorliegt. Hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals kann nämlich nicht nur darauf abgestellt werden, ob die Erkrankung eine sechsmonatige ununterbrochene Behandlungsbedürftigkeit verursacht hat. Eine "schwere Hauterkrankung" i. S. der BK 5101 kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn eine hochgradige Kontaktallergie gegen einen oder mehrere nicht meidbare Arbeitsstoffe besteht oder - auch bei geringer klinischer Symptomatik - die Ausdehnung der Hauterscheinungen über das Kontaktorgan hinaus gehen, wie z. B. bei einem streuenden oder aerogenen allergischen Kontaktekzem (Nauroth, Begutachtungsprobleme bei Allergien in der gesetzlichen Unfallversicherung aus Sicht der Verwaltungspraxis, Der medizinische Sachverständige 1992, S. 175). Nach der Rechtsprechung des BSG ist schließlich eine Hautkrankheit, die aller Voraussicht nach bei einer fortdauernden Beschäftigung zu erheblichen Körperschäden führen wird, ihrer Art nach ebenfalls als schwer einzustufen (BSGE 51, 251, 253 [BSG 20.03.1981 - 8/8a RU 104/79]). In diesem Zusammenhang ist nun zu beachten, dass nach der Bescheinigung von Dr. M. vom 2. Mai .2003 bei beruflichen Kontakten der Klägerin mit allergiesierenden Materialien bereits seit Anfang 2002 stets auch Hautreaktionen mit Schwellungen und Ausschlägen im Bereich der Finger bestanden. Dr. L. hat im Bericht vom 6. Mai 2003 eine juckende Rötung und eine Schwellung von Gesicht und Händen beschrieben. Weiterhin hat Dr. N. hat in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2003 ebenfalls bestätigt, dass es bei der durchgeführten Provokationstestung zu einer Rötung und Gesichtsschwellung gekommen ist. Schließlich hat auch Dr. O. im Attest vom 4. September 2006 ausgeführt, dass es sogar nach dem einmaligen Besuch eines Bekleidungsgeschäfts zu Augenbrennen sowie zu einem massiven Anschwellen der Augenlider gekommen ist und im Bereich der Finger und des linken Handgelenks eine urticarielle Schwellen festgestellt werden konnte. Als Diagnose wurde eine "akute Urticaria bei bekannter Soforttypallergie" angegeben. Es wurde außerdem ausgeführt, dass es sich um eine hochgradige Sensibilisierung handeln muss. Es ist daher davon auszugehen, dass bei den allergischen Reaktionen seit 2002 stets auch die Haut mitbeteiligt war. Unter Zugrundelegung der genannten Anerkennungs-Kriterien lässt sich daher aus den mitgeteilten Befunden eine "schwere" Hauterkrankung schlüssig ableiten.

18

Für die Frage des Aufgabezwangs ist wiederum auf den Aspekt der Systemerkrankung abzustellen. Wenn nämlich schon aufgrund von allergisch verursachten Atemwegsproblemen ein Aufgabezwang besteht, muss dies - entsprechend dem Grundsatz der unteilbaren Kausalität - erst recht gelten, wenn aufgrund der gleichen Allergie zusätzlich entsprechende Hauterscheinungen vorliegen. Bei der Klägerin liegt daher auch eine BK 5101 vor. Der Versicherungsfall ist - wie bei der anerkannten BK 4301 - am 18. April 2003 eingetreten. Als Folge beider Berufskrankheiten ist es zu "einer Sensibilisierung gegenüber Inhaltsstoffen von Textilien, Lederartikeln und Kartonagen in Form von Azofarbstoffen und Phenylendiaminen gekommen, die bei entsprechender Exposition immer wieder zu entsprechenden Erscheinungen führt" .

19

Der Klägerin steht auch eine Rente zu. Gem. § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII wird eine Rente gewährt, wenn infolge des Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % gemindert ist. Eine Teilrente wird dabei in Höhe des Prozentsatzes der Vollrente geleistet, der dem Grad der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 S. 2 SGB VII). Für die Einschätzung der MdE bei Hauterkrankungen i. S. einer BK 5101 wurden von der Arbeitsgemeinschaft Berufsdermatologie der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft und dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften spezifische Empfehlungen erarbeitet (hier: Gemeinsame Empfehlungen - siehe hierzu: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 951 ff.). Die Anwendung derartiger Empfehlungen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Gleichbehandlung der Versicherten die Verwendung eines einheitlichen Maßstabs geboten (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 28). Die Höhe der MdE richtet sich dabei einerseits nach dem Ausmaß der Hauterkrankung (nach Aufgabe der Tätigkeit) und - sofern eine allergische Ursache besteht - nach der Verbreitung des Allergens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (= Auswirkungen der Allergie ). Für die Einschätzung der MdE werden beide Kriterien in die Kategorien "geringgradig, mittelgradig und schwerwiegend" eingeordnet und aus der jeweiligen Kombination die MdE abgeleitet. Bei der Einschätzung der MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezüglich der BK 4301 wurde bislang die jeweilige berufsbedingte Sensibilisierung bzw. die Verbreitung des Allergens gegenüber dem klinischen Schweregrad der obstruktiven Atemwegserkrankung deutlich geringer gewichtet. Eine unterschiedliche Behandlung ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn bei allergischen Erkrankungen im Einzelfall sowohl Haut als auch die Atemwege betroffen sind. Die vom BSG für Hauterkrankungen erhobene Forderung nach Berücksichtigung der Auswirkungen der Allergie muss daher in diesen Fällen auch bei allergischen Atemwegserkrankungen gelten (LSG NRW, Urt. v. 28. März 2001 - L 17 U 289/99, m. w. N.). Deshalb sind im konkreten Fall für die Ermittlung der MdE die o. g. Gemeinsamen Empfehlungen für die MdE bei beruflichen Hautkrankheiten für die gesamte Systemerkrankung entsprechend heranzuziehen.

20

Auf der Grundlage der vorliegenden Berichte und des Gutachtens von Dr. N. ist im vorliegenden Fall das Ausmaß der Erscheinungen als mittelgradig einzustufen, weil bei einem Kontakt mit den Allergenen sowohl der Atemtrakt als auch der Hautbereich betroffen ist und nach den Angaben von Dr. O. auch eine hochgradige Sensibilisierung vorliegt. Darüber hinaus sind auch die Auswirkungen der Allergie als mittelgradig anzusehen, weil die allergischen Reaktionen nicht nur von einem einzelnen Berufsstoff - p-Pheny-lendiamin - hervorgerufen werden, sondern auch Kreuzreaktionen gegenüber Azofarbstoffen bestehen (so ausdrücklich Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, M 5101, 1.2, Stichwort p-Phenylendiamin). Aus der MdE-Tabelle ergibt sich daher eine MdE i. H. v. 25 %.

21

Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) erfolgen, da der Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung bedeutsam ist, geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört wurden. Die Beteiligten haben sich auch mit dieser Entscheidungsform einverstanden erklärt.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.