Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 27.09.2009, Az.: S 12 SF 58/09 E

Vergütung; Rechtsanwalt; Verfahrensgebühr; Rechtsanwaltsgebühr; Vorbefassung; Vorverfahren; Widerspruchsverfahren; Mittelgebühr; Höhe

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
27.09.2009
Aktenzeichen
S 12 SF 58/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Erinnerung des Erinnerungsführers und Klägers vom 11. Februar 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 06. Januar 2009 - S 22 SO 189/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren noch um die Höhe der dem Erinnerungsführer und Kläger (im Folgenden nur: Erinnerungsführer) durch den Erinnerungsgegner und Beklagten (im Folgenden nur: Erinnerungsgegner) zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten eines Klageverfahrens, in dem Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Streit standen. Das Verfahren endete durch Erlass eines Gerichtsbescheides der 22. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg, mit dem dem Erinnerungsführer der im Klageverfahren begehrte einmalige Betrag für Heizkosten in Höhe von 93,76 € nebst Zinsen zugesprochen und darüber hinaus der Erinnerungsgegner zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers verpflichtet wurde.

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Die Erinnerung bleibt erfolglos; sie war daher zurückzuweisen.

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Die gemäß § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 06. Januar 2009 - S 22 SO 189/07  - ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält der beantragten gerichtlichen Überprüfung stand.

4

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht auf insgesamt einen Betrag in Höhe von 755,65 € festgesetzt; ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch ist kostenrechtlich nicht angemessen.

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Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab für die im Erinnerungsverfahren streitig gebliebene Höhe der zu erstattenden Gebühren sind die §§ 3 und 14 RVG. Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, des Haftungsrisikos sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Zu beachten ist dabei im Wesentlichen das dem RVG als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG angefügte Vergütungsverzeichnis (VV-RVG). Dort ist geregelt, dass der Anwalt in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen - wie vorliegend - Betragsrahmengebühren entstehen, für das Betreiben des Geschäfts eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG von 20,00 € bis 320,00 € erhält. Nach dem Willen des Gesetzgebers steht ihm dabei in Verfahren mit durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlicher Bedeutung für den durchschnittlich begüterten Mandanten die Mittelgebühr (hier: 170,00 €) zu. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung: Es müssen sämtliche den Gebührenanspruch potentiell beeinträchtigenden Faktoren miteinander im Einzelfall abgewogen werden. Entsprechendes gilt für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG mit einem Gebührenrahmen von 20,00 bis 380,00 € (Mittelgebühr: 200,00 €) und die Einigungs- beziehungsweise Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV-RVG mit einem Rahmen von 30,00 bis 380,00 € (Mittelgebühr: 190,00 €).

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Die allein streitig gebliebene Höhe der Verfahrensgebühr bestimmt sich wegen der Vorbefassung des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers im Widerspruchsverfahren nach Nr. 3103 VV-RVG, so dass ein Gebührenrahmen von 20,00 € bis 320,00 € bei einer Mittelgebühr in Höhe von 170,00 € zugrunde zu legen ist.

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Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgegolten wird, für die das RVG keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, und gilt ab u. a. die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage oder des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht, Sachverständigen sowie Schriftwechsel mit dem Auftrageber, Dritten, Behörden und dem Gericht usw., der sich auf den Prozessstoff bezieht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (BT-Drucks. 15/1971 S. 210). Erweist sich das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information nach allen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittliche Leistung, wäre die Mittelgebühr angemessen. Liegen Schwierigkeit, Wert und Bedeutung der Sache unter oder über diesem Mittelwert, bietet sich eine entsprechende Quotierung, mithin eine Über- oder Unterschreitung dieser Mittelgebühr an. Die Mittelgebühr ist dann kostenrechtlich angemessen, wenn sich die Leistung im Vergleich zur Gesamtheit der sozialgerichtlichen Verfahren - auch aus der Sicht eines nicht spezialisierten Fachanwalts für Sozialrecht - in dem jeweils zugrunde liegenden Rechtsgebiet insgesamt als durchschnittlich erweist, sich mithin letztlich als „Normalfall“ abbildet. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der typische „Normalfall“ im sozialgerichtlichen Verfahren der sozialversicherungs- bzw. sozialrechtliche Durchschnittsfall ist. Denn der jeweils fragliche Gebührenrahmen ist für das Sozialgerichtsverfahren (und nur für dieses!) vorgesehen. Es wäre mit Blick auf die Ausgestaltung der (sozialverwaltungsverfahrensrechtlichen und sozialgerichtlichen) Gebührenbemessung anhand der Kriterien des § 14 RVG in Verbindung mit dem jeweiligen Gebührenrahmen, der einfache, durchschnittliche und schwierige Verfahren abbilden soll, nicht einsichtig, von vornherein und grundsätzlich immer von einer schwierigen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen, weil es dann der Schaffung von Gebührenrahmen überhaupt nicht bedurft hätte. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Überlegungen, wonach Verfahren mit sozialrechtlichem bzw. sozialversicherungsrechtlichem Bezug wegen des erforderlichen besonderen Fachwissens stets besonders schwierig seien, nicht überzeugend und damit unbeachtlich. Vielmehr kommt es auch insoweit immer auf eine Einzelfallbetrachtung an. Die Kammer wendet sich aus den genannten Gründen auch ausdrücklich gegen die insoweit gegenteilige Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil vom 05. Mai 2009, -  L 1 AL 55/08 - zitiert nach juris -, nunmehr bei dem Bundessozialgericht - B 11 AL 14/09 R - anhängig).

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Die Kammer hält nach diesen Grundsätzen in Übereinstimmung mit der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr von 170,00 € gerade noch für angemessen. Dabei geht die Kammer von durchschnittlichem Umfang und allenfalls durchschnittlicher Schwierigkeit des Klageverfahrens aus. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers beschränkte sich auf das Verfassen weniger - abgesehen von der umfangreichen Klagebegründung - vergleichweise kurzer Schriftsätze. Diese enthielten im Wesentlichen die Wiedergabe des weitgehend überschaubaren streitigen Sachverhalts sowie kurze rechtliche Erwägungen zur Frage der Rechtswidrigkeit der Pauschalierung von Heizkosten. Auch die Verfahrensdauer erscheint nicht ungewöhnlich lang (Oktober 2007 bis Juni 2008). Der Tätigkeitsumfang des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers ist für einen seinen Mandanten gewissenhaft vertretenen Anwalt obligatorisch und entspricht demjenigen Aufwand, der erforderlich ist, um die Mandanteninteressen ordnungsgemäß und unter Beachtung seiner aus §§ 43, 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) folgenden Berufspflichten zu wahren. Zeitintensive Tätigkeiten, wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen, medizinischen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Insoweit erscheint es - auch mit Blick auf den Aktenumfang - gerechtfertigt, von einer gerade noch durchschnittlich umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Die Schwierigkeit des Verfahrens im materiellen Recht erwies sich im Hinblick auf die Problematik der Gewährung von pauschalierten Heizkosten und dem Aspekt der Dimension des durchgeführten Hausbesuches, der offenbar nicht entscheidungserheblich war, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des SGB XII als allenfalls durchschnittlich, weil jedenfalls komplexe rechtliche Fragestellungen nicht zu erörtern waren; eine Auseinandersetzung mit schwierigen oder komplexen rechtlichen Fragestellungen des Falles war nicht erforderlich und ist auch nicht erfolgt. Insgesamt betrachtet war die anwaltliche Tätigkeit damit durchschnittlich umfangreich und durchschnittlich schwierig, was im Übrigen durch die Wahl der Entscheidungsform des Gerichtsbescheides, der gemäß § 105 Abs.1 S. 1 SGG nur Verfahren vorbehalten bleibt, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert sind, unterstrichen wird.

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Neben Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind ferner aber auch die weiteren Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG in die Abwägung einzustellen.

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Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handels sind nicht zu berücksichtigen. Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um existenzsichernde Leistungen, was eher für eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sprechen kann. Jedoch ist entscheidend zu berücksichtigen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Erbringung von Leistungen für einen eingeschränkten Zeitraum gewesen ist. Im Übrigen war die Existenz der Kläger mit Blick auf den streitigen Betrag von einmalig 93,76 € nicht gefährdet; vielmehr war er durch den Bezug laufender Leistungen nach dem SGB XII abgesichert. Dies spricht - auch im Vergleich zu sonstigen Streitigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit, die etwa den Bezug von Dauerleistungen zum Gegenstand haben - für eine unterdurchschnittliche Bedeutung des Verfahrens. Auch im Vergleich zu anderen Fällen, in denen das Existenzminimum im Streit steht, ist damit die Bedeutung der Angelegenheit unterdurchschnittlich, zumal insbesondere auch keine vollständige Leistungsversagung für mehrere Monate im Raum stand. Jedenfalls war die Grundversorgung des Erinnerungsführers durch die Gewährung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII während des gesamten Verfahrens (weitgehend) sichergestellt. Daher ist insgesamt von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung und dementsprechend auch von einem unterdurchschnittlichen Haftungsrisiko auszugehen; jedenfalls ist für ein besonderes Haftungsrisiko nichts erkennbar.

11

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erinnerungsführers stellen sich im Vergleich zum Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem SGB XII ebenfalls als unterdurchschnittlich dar.

12

Wägt man diese Umstände miteinander und gegeneinander ab, ergibt sich, dass von einem insgesamt leicht unterdurchschnittlichen Verfahren auszugehen ist, was es gerade noch rechtfertigt, die Mittelgebühr in Höhe von 170,00 € festzusetzen; jedenfalls ist es der Kammer wegen des Verbotes der reformatio in peius verwehrt, den bereits festgesetzten Gesamtvergütungsanspruch und damit - die anderen Gebührenpositionen standen nicht in Streit - die Höhe der in die Berechnung eingestellten Verfahrensgebühr zu unterschreiten. Der über die Mittelgebühr hinaus gehende Antrag auf Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 270,00 € ist demgegenüber - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - unbillig und daher nicht verbindlich.

13

Da die Höhe der übrigen Gebührenpositionen zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, berechnen sich die von dem Erinnerungsgegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten wie folgt:

14

Widerspruchsverfahren

15

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 2400 VV-RVG

280,00 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG

20,00 €

Zwischensumme

300,00 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG

57,00 €

Summe

357,00 €

16

Klageverfahren

17

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV-RVG

170,00 €

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG

200,00 €

abzüglich ½ der Beratungshilfegebühr gemäß Nr. 2503 Abs. 2 S. 1 VV-RVG

35,00 €

Zwischensumme

335,00 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG

63,65 €

Summe

398,65 €

18

Gesamtvergütung

19

Widerspruchsverfahren

357,00 €

Klageverfahren

398,65 €

Gesamtvergütung

755,65 €

20

Weil dem Erinnerungsführer kein höherer Kostenerstattungsanspruch zusteht, war die Erinnerung zurückzuweisen.

21

Der im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommene Ausspruch über die Verzinsung ergibt sich aus § 197 Abs. 1 S. 2 SGG i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

22

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung des § 33 Abs. 9 S. 2 RVG, des § 56 Abs. 2 S. 3 RVG und des § 66 Abs. 8 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG; vgl. zur Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197, Rdn. 10, der eine solche sogar gänzlich für entbehrlich hält).

23

Die Erinnerungsentscheidung ergeht nach entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 9 S. 1 RVG, des § 56 Abs. 2 S. 2 RVG und des § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gerichtskostenfrei.

24

Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.