Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 22.04.2009, Az.: S 7 AL 97/06

Rechtmäßigkeit der Rückforderung bzgl. gewährter Arbeitslosenhilfe und Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung mangels Bedürftigkeit im Falle eines Treuhänders; Vorliegen von Bedürftigkeit eines für seine türkischen Verwandten Geld anlegenden Treuhänders im Falle einer auf lediglich seinen Namen lautenden Kontoführung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
22.04.2009
Aktenzeichen
S 7 AL 97/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 21356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2009:0422.S7AL97.06.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung gewährter Arbeitslosenhilfe und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 58.739,33 Euro, und zwar für die Zeiten vom 02. Juni 1997 bis zum 16. Juli 2001 und vom 14. Juni bis 31. Dezember 2004.

2

Der 1948 geborene Kläger ist türkischer Staatsbürger. Er legte seit Mitte der achtziger Jahre höhere Geldbeträge bei der G.Zentralbank (H.), der I. Bank J., der K. Bank, der L. Bank und der M. an.

3

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger das Geld treuhänderisch für Verwandte anlegte.

4

Der Kläger bezog in der Zeit vom 02. Juni 1997 bis zum 16. Juli 2001 und in der Zeit vom 14. Juni bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Bei den jeweiligen Antragstellungen, die er nach eigenen Angaben nicht selbst ausfüllte, aber unterfertigte, gab er die Vermögensanlagen nicht an.

5

Im Mai 2005 erfuhr die Beklagte vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen, dass Geldanlagen in Höhe von etwa 1,2 Millionen Euro auf den Namen des Klägers angelegt seien. Der Kläger war auch im Besitz der Original-Kreditbriefe der N ... Nach dieser Aufstellung bestanden unter dem Namen des Klägers bei der G. Zentralbank Ende 1996 Geldanlagen je auf verschiedenen Konten in Höhe von 704.964,01 DM, Ende 1997 von 756.985,63 DM, Ende 1998 von 1.006154,29 DM, Ende 1999 von 1.063535,53 DM, Ende 2000 von 1.668087,31 DM, Ende 2001 von 1.974230,57 DM, Ende 2002 von 1.095064,84 Euro, Ende 2003 von 1.285077,91 Euro und Ende 2004 von 1.332630,88 Euro (Bl. 175 der Verwaltungsakte).

6

Auf den Namen der Ehefrau des Klägers, der O. geborenen P., waren angelegt 1997 und 1998 über Vermögenspapiere bei der N. in Höhe von 84.650,47 DM, 1999 und 2000 in Höhe von 98.608,71 DM, 2001 in Höhe von 114.630,98 DM, 2002 in Höhe von 58.609,89 Euro, 2003 in Höhe von 67.466,57 Euro und 2004 in Höhe von 67.292,10 Euro (Bl. 173 der Verwaltungsakte).

7

Nach vorheriger Anhörung nahm die Beklagte mit Bescheiden vom 23. März 2006 (Bl. 279 bis 281 und 283 bis 285 der Verwaltungsakte) die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 02. Juni 1997 ganz zurück und forderte die Rückzahlung gewährter Arbeitslosenhilfe und Beträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 58.739,33 Euro. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nicht bedürftig gewesen sei, weil er über Vermögen verfügt habe, das den Freibetrag von 32.000,- DM überstiegen habe.

8

Dagegen legte der Kläger am 04. April 2006 Widerspruch ein (Bl. 290 der Verwaltungsakte) und begründete diesen damit, dass das Kapital nicht dem Kläger zuzurechnen sei, wobei er auch nicht vorsätzlich unrichtige Angaben getätigt habe. Die Zinsen erhalte nicht der Treuhänder. Die Anträge habe der Kläger wegen mangelnder Deutschkenntnis nicht selbst ausgefüllt, sondern von seinem Sohn ausfüllen lassen.

9

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2006 zurück (Bl. 303 bis 308 der Verwaltungsakte) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:

10

Selbst wenn der Kläger Treuhänder gewesen sein sollte, stünde dies einem Einsatz des Vermögens nicht entgegen. Denn es habe sich um eine verdeckte Treuhand gehandelt und die Konten seien nicht als Treuhandkonten deklariert worden. Der Kläger habe vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben getätigt, als er in den Antragsformularen das Vorhandensein des Vermögens nicht angegeben habe.

11

Dagegen hat der Kläger am 16. Mai 2006 Klage erhoben.

12

Er trägt vor:

13

Der Kläger habe dem Finanzamt im Jahre 2001 mitgeteilt, dass er für 10 bis 12 Verwandte aus der Türkei Geld angelegt habe. Die Beklagte dürfe ihm nicht das Kapital zurechnen. Eine schuldhafte Falschangabe könne ihm mangels Deutschkenntnissen nicht vorgeworfen werden. Bei den Geldgebern handele es sich um Q. und R., die in der Türkei lebenden Brüder des Klägers, die ihm 1997 100.000,-DM bzw. 1995 und 2001 370.000,- DM gegeben hätten. Ferner habe der Neffe S. Geld direkt bei der N. eingezahlt. Der Neffe T. habe 125.000,- DM und 75.000,- Euro selbst eingezahlt. Der Bruder U. habe dem Kläger 160.000,- DM zur Einzahlung gegeben. Der Bruder V. habe 70.000,- DM auf den Namen des Klägers selbst eingezahlt. Auch der in der Schweiz lebende Neffe W. habe dem Kläger 30.500,- Euro zur Einzahlung bei der N. ausgehändigt.

14

Die Kapitalanlagen habe der Kläger nicht aus seinem Einkommen bestreiten können. Die Geldgeber hätten die Transaktionen bestätigt und hätten jederzeit, die angelegten Beträge herausverlangen und über das Geld jederzeit verfügen können. Darüber hinaus habe es Zwischenverfügungen unter den Treugebern gegeben.

15

Der Kläger habe nicht grob fahrlässig unrichtige Angaben getätigt, weil das Finanzamt Hinweispflichten verletzt habe.

16

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom X. (Y.) unter anderem die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2003 bestätigt und dabei ein Treuhandverhältnis als nicht nachgewiesen angesehen.

17

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 23. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2006 aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:

20

Die unterlassene Anzeige eigenen Vermögens sei grob fahrlässig.

21

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten nebst Asservaten (Z.) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage hat keinen Erfolg.

23

Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2006 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.

24

Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide sind sowohl für die Zeit vom 02. Juni 1997 bis 16. Juli 2001 (1) als auch für die Zeit vom 14. Juni bis 31. Dezember 2004 (2) §§ 45 SGB X, 330 Absatz 2 SGB III in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Rechtsgrundlage hinsichtlich der Rückforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist § 335 Absatz 1 SGB III (3).

25

(1)

Nach § 45 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

26

Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 02. Juni 1997 bis 16. Juli 2001 erfolgte rechtswidrig.

27

Im Jahre 1997 hatte gemäß § 134 Absatz 1 Satz 1 AFG Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer

  1. 1.

    arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt hat,

  2. 2.

    keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104) nicht erfüllt,

  3. 3.

    bedürftig ist und

  4. 4.

    innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist),

    1. a)

      Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch nach § 119 Absatz 3 erloschen ist, oder

    2. b)

      mindestens hundertfünfzig Kalendertage, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 119 Absatz 3 erloschen ist, danach mindestens zweihundertvierzig Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können.

28

Nach § 137 Absatz 1 AFG ist bedürftig im Sinne des § 134 Absatz 1 Nr. 3, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 nicht erreicht.

29

Nach Absatz 2 dieser Norm ist der Arbeitslose nicht bedürftig im Sinne des § 134 Absatz 1 Nr. 3, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist.

30

In der Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 16. Juli 2001 waren nach Inkrafttreten des SGB III die §§ 190 ff. maßgebende Anspruchsgrundlage.

31

Nach § 190 Absatz 1 SGB III in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung hatten Arbeitsnehmer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, die

  1. 1.

    arbeitslos sind,

  2. 2.

    sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,

  3. 3.

    einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben

  4. 4.

    die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben bzw. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist (ab dem Jahre 2000 geltende Fassung) und

  5. 5.

    bedürftig ist.

32

Gemäß § 193 Absatz 1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht.

33

Nach Absatz 2 der Norm ist nicht bedürftig ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist.

34

(a)

Der Kläger war unter Berücksichtigung des Vermögens der Ehefrau im genannten Zeitraum nicht bedürftig. Allein aus diesem Grund war die Bewilligung bereits rechtswidrig.

35

(aa)

Auf den Konten der Ehefrau des Klägers befand sich am 01. Januar 1997 ein Betrag von 46.394,72 DM, am 01. Januar 1998 und 1999 ein Betrag von 84.650,47 DM, am 01. Januar 2000 ein Betrag von 96,608,71 DM, am 01. Januar 2001 ein Betrag von 114.630,98 DM und am 01. Januar 2002 von 58.609,89 Euro.

36

Diese Beträge, welche überstiegen den jeweils von Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 nach den jeweils geltenden AlhiV in Höhe von 16.000,- DM (§§ 6 Absatz 1 AlhiV) geltenden Vermögensschonbetrag für beide Eheleute, so dass keine Bedürftigkeit bestand (§ 193 Absatz 2 SGB III).

37

Dass es sich bei diesem Vermögen um solches handelte, welches im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau steht, hat der Kläger bereits sowohl laut Blatt 8 des Fahndungsberichtes des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen vom 15. September 2005 im Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Steuerstrafverfolgung erklärt als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Kammer ausdrücklich bestätigt. Die Bestätigung bezog sich auf sämtliche aus der Vermögensübersicht (Bl. 173 der Verwaltungsakte) erkennbaren Buchungen sowie die Höhe der Kontensalden. Das Vermögen stammt aus einer 1985 getätigten Geldanlage von 25.000,- DM bei der a.A. ...

38

Dabei handelte es sich im Übrigen auch nicht um Altersvorsorge nach § 6 Absatz 4 AlhiV 2000 und 2001, da eine der entsprechenden Bestimmung getroffene Vermögensdisposition nicht vorgenommen wurde. Die Anlage bei der H. waren kündbar und nicht dergestalt angelegt, als dass erst ab dem 65. Lebensjahr eine Zugriffsmöglichkeit bestanden hätte. Eine zeitnahe Prüfung war im Übrigen nicht möglich, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt seine Vermögensanlagen oder diejenigen seiner Ehefrau der Beklagten angezeigt hatte, so dass sich aus den Zeitabläufen ergebende mögliche Unwägbarkeiten zu Lasten des Klägers gehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, dass es sich um Alterssicherung handele.

39

Denn hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung als Tatbestandsmerkmal der Rücknahme hat zwar grundsätzlich die Behörde die Darlegungs- und Beweislast (vgl. v. Wulffen/Wiesner, Kommentar zum SGB X, vor §§ 44-49, Rd.5). Die Beweislast kehrt sich jedoch um, wenn der Betroffene bei Antragstellungen mitteilungspflichtige Tatsachen verschweigt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 -). Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass durch Unterlassen der Mitteilung eine zeitnahe Überprüfung durch die Behörde vereitelt wird. In diesem Fall treffen den Leistungsempfänger die Folgen eines non liquet. Denn ein Festhalten an der ursprünglichen Beweislastverteilung ist nicht gerechtfertigt, wenn in der persönlichen Sphäre oder im Verantwortungsbereich des Arbeitslosen nicht aufklärbar sind, wenn eine besondere Beweisnähe des Betroffenen besteht, wobei sich die Beweisnähe gerade aus dem Verschweigen von Vermögenswerten ergeben kann (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - und 28. August 2007 - B7/7 a AL 10/06 R-).

40

(bb)

Darüber hinaus ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligung - als zweiter tragender Rechtsgrund - aus der Tatsache, dass der Kläger ein Treuhandverhältnis zu den benannten Geldgebern nicht nachgewiesen hat. Zu diesem Ergebnis gelangte auch das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom X. (Y.).

41

Auch diesbezüglich kommt es aufgrund der unterlassenen Vermögensangaben eine Umkehr der Beweislast.

42

Im Rahmen von behaupteten Treuhandverhältnissen ist es - wie früher von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen - nicht statthaft, den Arbeitslosen am Rechtsschein der verdeckten Treuhänderschaft festzuhalten, weil kein allgemeiner Rechtsgrundsatz diesbezüglich besteht (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - und 28. August 2007 - B7/7 a AL 10/06 R-).

43

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind zunächst Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes vorzunehmen und zu überprüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen hinsichtlich einer Treuhandvereinbarung zutreffen oder sich als Schutzbehauptungen erweisen, so dass ein Scheingeschäft gemäß § 117 BGB vorliegt.

44

Der Vortrag des Klägers ist zutreffend, dass zivilrechtlich eine mündliche Absprache ausreichend gewesen wäre, jedoch ist dieser Aspekt im Rahmen sozialrechtlicher Fallgestaltungen zu ergänzen (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 2008 - L 8 B 247/07 -).

45

Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 24. Mai 2006 - B 11 a AL 7/05 R -; Urteile des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2007 und 14. März 2008 - L 8 AS 5912/06 und L 13 AL 2389/05 -; Beschluss des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2008 - L 20 B 32/08 AS ER -; Urteil des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2008 - L 28 AS 1065/07 -; Urteil des Bundesfinanzhofes vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -; Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 -).

46

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat zu diesem Themenkomplex mit Urteil vom 25. September 2008 (L 8 SO 119/07) folgende Ausführungen getätigt:

"Derartige Vertragsverhältnisse zwischen eng Verwandten sind rechtlich zulässig. Sobald daraus Folgen für sozialleistungsrechtliche Ansprüche abgeleitet werden, müssen derartige Verträge einem Fremdvergleich standhalten; sie müssen so ausgestaltet und durchgeführt werden, wie es unter Vertragsparteien üblich ist, die nicht verwandt sind (vgl Bundessozialgericht - BSG , Urteil vom 25. September 2000 - B 1 KR 2/00 R - Breithaupt 2001, Seite 471; Senatsbeschluss vom 17. April 2008 - L 8 B 19/08 SO ). Dieser Fremdvergleich ist notwendig, um der aufgrund des fehlenden Interessengegensatzes bestehenden Missbrauchsgefahr zu begegnen, die darin liegt, zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Sozialrechts zu missbrauchen. Es ist daher im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen (vgl Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 16. Juli 1991 - 2 BvR 768/90 ; Kammerbeschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - NJW 1996, Seite 833 zu den Anforderungen der steuerrechtlichen Rechtsprechung an zwischen Verwandten abgeschlossene Vertragsverhältnisse; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 3. März 2004 - X R 14/01 - BFHE 205, Seite 261; Urteil vom 21. Februar 2008 - III R 70/05 - BFH/NV 2008, Seite 1139). Danach sind Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind, die Gestaltung dem zwischen Fremden üblichen entspricht und das Vertragsverhältnis auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Insbesondere müssen die Hauptpflichten der Beteiligten im voraus - also vor Vertragsdurchführung - klar und eindeutig sowie ernsthaft vereinbart worden sein".

47

Sowohl der Abschluss als auch die Durchführung der Übertragung von Geldsummen in der Höhe von mehr als einer Million Euro entsprechen nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen.

48

Eine Übertragungsabrede hätten diese aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schriftlich fixiert. Ein fremder Vertragspartner hätte ggf. auch auf die Gestellung von Sicherheiten hingewirkt. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass derartige Summen ohne schriftliche Vereinbarung zur Zeit der Übergabe von Dritten übertragen worden wären, die in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zueinander stehen.

49

Nach dem Ergebnis der Sachaufklärung gelangt die Kammer genauso wie das Niedersächsische Finanzgericht zu der Überzeugung, dass zum Zeitpunkt der Kapitaltransfers keine schriftliche Vereinbarung mit den behaupteten Treugebern vorhanden war. Eine solche schriftliche Vertragsfixierung wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht behauptet. Die vorgelegten "Senets" sind sämtlichst im Nachhinein von den Verwandten erstellt worden und stellen keinen geeigneten Nachweis für ein Treuhandverhältnis dar, welches zuvor hätte vereinbart werden müssen.

50

Ebenso wie das Niedersächsische Finanzgericht ist die Kammer der Ansicht, dass eine einzelne Zurechnung der Kapitalanlagen zu den behaupteten Treugebern und der erzielten Zinsen aufgrund der vorgelegten und von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Unterlagen nicht zweifelsfrei möglich ist. Auch die Geldübergaben wurden nicht schriftlich dokumentiert oder zumindest quittiert. Der Kläger hat vorgetragen, dass er sich lediglich eigene schriftliche Notizen gefertigt habe. Schriftliche Erklärungen der Verwandten in Gestalt der "Senets" erfolgten auffallend erst nach Beginn der Ermittlungen des Finanzamtes.

51

Darüber hinaus weist die Kammer darauf hin, dass von den "Senets" im Jahre 2004 lediglich 640.000,- DM abgedeckt sind. Hinsichtlich des Restvermögens fehlt jeglicher schriftlicher Nachweis, so dass die genaue Zuordnung zu einzelnen behaupteten Treugebern nicht möglich ist. Dies wird durch die Vornahme von Zwischenverfügungen zwischen diesen zusätzlich erschwert. Eine Transparenz der einzelnen Kapitalflüsse, Einzahlungen, Umbuchungen und Auskehrungen lässt sich somit nicht herstellen.

52

Darüber hinaus tritt die Kammer der Einschätzung des Niedersächsischen Finanzgerichtes insoweit bei, als die Einzahlung im Jahre 2000 in Höhe 371.000,- DM, welche aus Anteilen der Angehörigen R., S. und Q. bestanden haben soll, schon aus dem Grunde nicht als Treugut anzusehen ist, nach dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der klaren Trennung des Treuhandvermögens von dem eigenen Vermögen als Treuhänder und dem Vermögen anderer Treugeber widerspricht.

53

Allein der Kläger war verfügungsbefugt über die Konten, wie er selber einräumt. Dritte konnten nur dann selbständig zugreifen, wenn der Kläger Ihnen eine schriftliche Vollmacht erteilte.

54

Der Kläger war im Übrigen im Besitz der Originalkreditbriefe. Im Falle einer Treuhänderschaft hätte es nahe gelegen, diese Papiere den vermeintlichen Kapitalgebern zur Sicherheit auszuhändigen. Unabhängig davon ist das Indiz, dass Verwandte in der Schweiz nicht unter eigenem Namen über eine Schweizer Bank Geld bei der AB. angelegt haben, nicht zwingend gegen den Kläger zu verwenden, weil die Zinsen für in Schweizer Franken angelegten Gelder, wobei eine Anlage einer Schweizer Bank nur in dieser Währung möglich gewesen wäre, geringer waren, als bei Anlage in DM. Gleiches gilt für den Umstand, dass Verwandte des Klägers Bareinzahlungen in der Türkei vorgenommen haben sollen, weil es entscheidend für die Höhe des Zinssatzes darauf ankam, dass Inhaber des Kontos ein im Ausland ansässiger türkischer Staatsbürger war. Auf sich beruhen mag ferner, ob der Kläger tatsächlich, wie er angibt, in den neunziger Jahren Unterhaltszahlungen an seine Eltern über Q. und V. geleitet hat und diese nicht für die in den Steuererklärungen angegeben Personen bestimmt waren.

55

(b)

Die Beklagte hat hier zu Recht das Bestehen eines Vertrauensschutztatbestandes verneint. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, weil zumindest ersteres hier der Fall ist:

56

Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 26. August 1987 - 11 a RA 30/86 -; Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, § 277, Rdn. 5; v. Wulffen/Wiesner, Kommentar zum SGB X, § 45, Rdn. 24).

57

Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen und Verhalten des Klägers sowie der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundssozialgerichtes vom 13. Dezember 1972 - 7 RKg 9/69 -). Dabei ist auch auf Rechtskunde und Erfahrung mit behördlichem Handeln abzustellen (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 25. August 2006 - L 8 AL 218/05 -; Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes vom 10. April 2006 - L 9 AL 163/05 -; Urteil des Landessozialgerichtes Brandenburg-Berlin vom 07. April 2006 - L 4 AL 45/04 -).

58

Nach dem Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung steht für die Kammer fest, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig seine Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I verletzt hat.

59

(aa)

Gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I trifft denselben Personenkreis die Pflicht, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse muss der Betroffene von sich aus mitteilen (vgl. Kasseler/Kommentar/Seewald, § 60 SGB I, Rdn. 25). Dieses hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 Absatz 1 SGB I, zu geschehen (vgl. Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB I, § 60, Rdn. 16).

60

Der Kläger wurde bei Antragstellung am 12. Mai 1997 (Bl. 34 Rückseite der Verwaltungsakte) und bei sämtlichen Folgeantragsstellungen am 01. April 1998 (Bl. 51 der Verwaltungsakte Rückseite), 03. April 1999 (Bl. 64 der Verwaltungsakte Rückseite), als er erstmalig den Erhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose durch seine Unterschrift bestätigte, 10. April 2000 (Bl. 72 der Verwaltungsakte Rückseite), 07. Mai 2001 (Bl. 79 der Verwaltungsakte Rückseite), als er erstmalig den Erhalt des Merkblattes 1b für Arbeitslose durch seine Unterschrift bestätigte, über seine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten durch die Beklagte belehrt, wobei der Antragsvordruck die entsprechende Belehrung enthielt. Nach den Antragsbögen wurde konkret unter Punkt 9.2 nach Vermögensgegen-ständen gefragt, wobei explizit Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge und weiter Vermögenswerte abgefragt wurden. Der Kläger hat zwar sein Hausgrundstück angegeben, aber weitere Vermögenswerte verneint. Die Anlagen bei der H. stellen mitteilungspflichtige Vermögenswerte dar und hätten angegeben werden müssen, wobei hinsichtlich der Eigentümerstellung des Klägers auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen wird. Eine Mitteilungspflichtverletzung lag mithin vor, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Finanzamt keine Mitteilungsverpflichtung hinsichtlich im Sozialrechtsverhältnis relevanter Tatsachen trifft. Die Mitteilungspflichten nach § 60 SGB I gelten nur im Verhältnis eines sozialen Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsempfänger.

61

(bb)

Der Kläger hat auch dabei jeweils zumindest grob fahrlässig gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gehandelt.

62

Zunächst ist festzustellen, dass der Betroffene, wenn er sich eines Vertreters bei der Ausfüllung von Antragsformularen bedient, sich dessen Handeln entsprechend §§ 164, 166 BGB zurechnen lassen muss (vgl. v. Wulffen/Wiesner, Kommentar zum SGB X, § 45, Rd. 22; Urteil des Sozialgerichtes Lüneburg vom 04. Oktober 2006 - S 22 SO 66/05 -).

63

Im vorliegenden Fall hat der Kläger sämtliche Antragsvordrucke unterfertigt und dabei versichert, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

64

Wenn ein Leistungsempfänger der deutschen Sprache, die gemäß § 19 Absatz 1 SGB X Amtssprache ist, nicht ausreichend mächtig ist, um ein Antragsformular korrekt auszufüllen, ist dieser verpflichtet, Hilfspersonen hinzuzuziehen oder weitere Erkundigungen einzuholen (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 16. November 2007 - L 8 AL 404/05 -). Der Antragsteller muss sich den Antrag von einem Behördenvertreter ggf. erklären lassen. Falls er dies unterlässt, handelt er in der Regel grob fahrlässig (vgl. Urteile des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2007 - L 12 AL 124/06 - und 28. Februar 2007 - L 12 AL 70/06 -). Den Antragsteller trifft die Pflicht, Verständnisprobleme auszuräumen.

65

Dies zugrunde gelegt, war das Verhalten des Klägers bei den jeweiligen Antragstellungen grob fahrlässig.

66

Der Kläger hätte aus der Gestaltung der Antragsbögen ohne weiteres erkennen können, dass Arbeitslosenhilfe nur bei Bedürftigkeit gezahlt wird. Darauf zielen die Abfragen zum Einkommen und Vermögen sowie der Bedürftigkeitsbogen erkennbar ab. Es kann für einen objektiven Betrachter kein Zweifel darüber bestehen, dass diese Angaben eine Relevanz haben, weil sonst die Behörde diese nicht abfragen würde. Im Rahmen des Sozialrechtsverhältnisses wäre es unzulässig, wenn die Behörden Tatsachen erfragen würde, welche für die Leistungsgewährung irrelevant wären.

67

Der Kläger hätte auch erkennen müssen, dass sämtliche Vermögenswerte abgefragt wurden. Der Fragebogen enthält keine Einschränkung, ob es sich um in- oder ausländisches Vermögen handelt. Im Zweifel hätte der Kläger eine Nachfrage an die Beklagte richten müssen, wenn darüber Unklarheit bestanden hätte. Er trug erstmals in der mündlichen Verhandlung vor, dass explizit nach ausländischen Papieren hätte gefragt werden müssen. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden, weil im Antragsbogen ausdrücklich und unmissverständlich nach sämtlichen Vermögenswerten, die einzeln aufgelistet wurden, gefragt wird. Unter diese Begrifflichkeit lassen sich zwingend in- und ausländische Papiere subsumieren, was auch für den Kläger, der nicht Analphabet ist und von dessen intellektuellen Fähigkeiten sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung ein Bild fertigen konnte, erkennbar gewesen wäre. Andernfalls hätten sich ihm Nachfragen unmittelbar aufdrängen müssen.

68

Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung soll der Sohn des Klägers die Anträge in Zusammenarbeit mit ihm ausgefüllt, dieser am Ende die Angaben aber nicht kontrolliert haben. Dennoch hat er sie unterfertigt und damit die Richtigkeit der Angaben be-stätigt. Wenn er dies ohne Prüfung der Angaben getan haben sollte, war die unterlassene Angabe der Geldanlagen bereits aus diesem Grunde grob fahrlässig.

69

Sollte der Kläger aus sprachlichen Gründen den Inhalt der Anträge nicht verstanden haben, aber dennoch unterfertigt haben, wäre auch dieses Verhalten als grob fahrlässig einzustufen. Denn nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung traf ihn eine Verpflichtung zur Erkundigung bei der Behörde und zur Ausräumung von Verständnisproblemen. Dies wäre ihm auch ohne weiteres zumutbar gewesen. Ihm hätte unmittelbar einleuchten müssen, dass er eine Erklärung nur dann sorgfaltsgemäß abgibt, wenn er deren Inhalt kennt und überprüft hat.

70

Als dritte Alternative käme in Betracht, dass der Kläger den Antragsbogen gelesen und verstanden hat. In diesem Fall läge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Vorsatz und kein Vertrauensschutztatbestand vor. Dies mag jedoch auf sich beruhen, weil in jedem Fall grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat.

71

Die Kammer weist im Übrigen darauf hin, dass die Angaben des Klägers, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Vermögen und Einkommen anzugeben sei, dadurch konterkariert wird, dass er das Hausgrundstück - einen Vermögenswert - jeweils angegeben hat, sämtliche anderen Abfragen zum Vermögen aber verneint hat.

72

(c)

Die Beklagte hat die jeweils als Dauerverwaltungsakt vorgenommenen Bewilligungsverfügungen innerhalb der 10-Jahresfrist des § 45 Absatz 3 Satz 3 SGB X zurückgenommen. Denn der Rücknahmebescheid erging am 23. März 2006 vor Fristablauf, wobei Arbeitslosenhilfe erstmalig mit Bescheid vom 03. Februar 1997 gewährt worden war.

73

(d)

Der Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Denn die Rücknahme erfolgte am 23. März 2006, nachdem die Beklagte im Februar 2006 eine Anhörung durchgeführt hatte, nach deren Abschluss der Ablauf der Jahresfrist beginnt (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes vom 08. Februar 1996 - 13 RJ 35/94 - und 25. Januar 1994 - 7 RAr 14/93; v. Wulffen/Wiesner § 45, Rd.33).

74

(e)

Die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 02. Juni 1997 bis 16. Juli 2001 stand wegen § 330 Absatz 2 nicht im Ermessen der Beklagten, sondern stellt eine gebundene Entscheidung dar. Die Rückforderung erfolgte in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise nach § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB X, wobei die Höhe der gewährten Arbeitslosenhilfe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.

75

Ob darüber hinaus auch der Rücknahmetatbestand des § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt ist, mag dahin stehen.

76

(2)

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der bewilligten Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 14. Juni bis 31. Dezember 2004 ist ebenfalls § 45 SGB X.

77

Auch diesbezüglich war die Bewilligung rechtswidrig, weil keine Bedürftigkeit gemäß §§ 190 Absatz 1 Nr. 5, 193 SGB III vorlag, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Im Jahre 2004 betrug der Höchstbetrag für den Freibetrag nach § 1 Absatz 2 Satz 1 AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), zuletzt geändert durch Artikel 86 des Dritten Gesetzes über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), 26.000,- Euro. Die auf den Namen der Ehefrau angelegten Beträge beliefen sich am Beginn des Jahres 2004 auf 67.466,57 und am Ende auf 67.292,10 Euro und überstiegen somit während der gesamten Bezugsdauer die Freigrenze.

78

Bei den angelegten Vermögenswerten handelte es sich nicht um zur Alterssicherung bestimmte Rechte oder Sachen (§ 1 Absatz 3 Nr. 4 AlhiV 2002), weil die Anlagen auflösbar waren und kein Verwertungsverbot vor Vollendung des 65. Lebensjahres bestand. Im Übrigen war der Kläger auch nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 SGB VI befreit, was kumulative Voraussetzung dieser Norm ist.

79

Darüber hinaus ist kein Härtefall im Sinne des § 1 Absatz 3 Nr. 6 AlhiV 2002 gegeben. Zum einen hat der Kläger diesbezüglich keine Tatsachen vorgebracht. Zum anderen erschwert eine Untersuchung der Umstand, dass zeitnahe Feststellungen gerade deswegen nicht möglich waren, weil der Kläger die Vermögenswerte verschwiegen hat. Jedenfalls lag eine objektive Bestimmung zur Altersvorsorge, wie oben dargelegt, nicht vor, weil das angelegte Geld jederzeit bzw. beim Auslaufen des kurzfristigen Kontraktes abgehoben werden konnte und zur freien Verfügung stand, wie auch die weiteren Umstände (Transfer in die Türkei) gezeigt haben.

80

Auch diesbezüglich hat der Kläger im Antragsformular vom 12. Juli 2004 unrichtige Angaben getätigt. Er gab die angelegten Vermögenswerte bei der AB. im Antrag und auch zu keinem späteren Zeitpunkt im Verlauf des Jahres an. Diese hatten Ende des Jahre 2003 einen Umfang von 1.285077,91 Euro und Ende des Jahres 2004 1.332630,88 Euro. Dies stellte eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 60 SGB I dar, weil die Angabe eigener Vermögenswerte eine wesentliche Tatsache für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ist, da dies Auswirkungen auf die Frage der Bedürftigkeit hat.

81

Dabei handelte er auch grob fahrlässig. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Hinzu tritt, dass er das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhielt, wie er durch seine Unterschrift am 12. Juli 2004 bestätigte, aus dem ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, dass Arbeitslosenhilfe nur bei Bedürftigkeit gewährt wird und sämtliche Vermögenswerte anzugeben sind.

82

Die Beklagte hat, wie oben ausgeführt, die Frist des § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X gewahrt.

83

Bei der Rücknahme der Bewilligung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Die Erstattungsforderung folgt aus § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Gegen die konkrete Berechnung der Höhe der Rückforderung hat der Kläger keine rechtlichen oder tatsächlichen Bedenken geäußert. Diese sind auch objektiv nicht ersichtlich.

84

(3)

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist § 335 Absatz 1 SGB III. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die aus der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den gesamten Rückforderungszeitraum folgt.

85

Gegen die konkrete Berechnung der Höhe der Erstattungsforderung hat der Kläger keine rechtlichen oder tatsächlichen Bedenken geäußert. Diese sind auch objektiv nicht ersichtlich.

86

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.