Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 25.11.2009, Az.: S 12 SF 190/09 E
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 25.11.2009
- Aktenzeichen
- S 12 SF 190/09 E
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03. August 2009 - S 6 SB 90/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren noch um die Höhe der dem Kläger und Erinnerungsführer (im Folgenden nur: Erinnerungsführer) zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten eines schwerbehindertenrechtlichen Streitverfahrens, das sich durch die Annahme eines von dem Beklagten und Erinnerungsgegner (im Folgenden nur: Erinnerungsgegner) abgegebenen vollständigen Anerkenntnisses erledigt hat.
Die gemäß § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03. August 2009 - S 6 SB 90/06 - ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig und hält der beantragten gerichtlichen Überprüfung stand. Der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzte Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 470,59 € ist kostenrechtlich nicht zu beanstanden.
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt das Gericht gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Beschluss Bezug und macht sich diese zur Vermeidung nicht gebotener Wiederholungen zu Eigen. Der Urkundsbeamte hat den gebührenrechtlichen Sachverhalt vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt, so dass es weiterer Ergänzungen durch das Gericht nicht bedarf. Nur der Vollständigkeit halber wird der Erinnerungsführer noch darauf hingewiesen, dass es ständiger Rechtsprechung des Sozialgerichts Lüneburg entspricht, in Fallkonstellationen, in denen im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich noch die Annahme des Anerkenntnisses zu erklären wäre, eine (fiktive) Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 100,00 € angemessen ist (vgl. zum Themenkomplex der (fiktiven) Terminsgebühr bei angenommenem Anerkenntnis: Beschlüsse der seit dem 01. Januar 2009 bei dem Sozialgericht Lüneburg eingerichteten Kostenkammer vom 04. März 2009, - S 12 SF 53/09 E, vom 16. März 2009 - S 12 SF 59/09 E, - S 12 SF 64/09 E, vom 25. März 2009, - S 12 SF 43/09 E, vom 27. April 2009, - S 12 SF 39/09 E sowie vom 24. Juli 2009, - S 12 SF 72/09 E, jeweils zitiert nach juris).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung des § 56 Abs. 2 S. 3 RVG (vgl. zur Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197, Rdn. 10, der eine solche sogar gänzlich für entbehrlich hält). Die Erinnerungsentscheidung ergeht nach entsprechender Anwendung des § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.