Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 14.08.2009, Az.: S 12 SF 94/09 E
angemessene Gebühr; Angemessenheit; anwaltliche Tätigkeit; Bedeutung; beigeordneter Rechtsanwalt; Betragsrahmengebühr; billiges Ermessen; Billigkeit; Durchschnittlichkeit; Eilverfahren; Einkommensverhältnis; einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Ermessen; Fachwissen; Gebühr; Gebührenrahmen; Grundsicherung; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Haftungsrisiko; Honorar; Minderung; Mittelgebühr; Parallelverfahren; PKH; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfevergütung; Rahmen; Rahmengebühr; Rechtsanwalt; Rechtsanwaltsvergütung; Schwierigkeit; sozialgerichtliches Verfahren; Tätigkeit; Tätigkeitsgebühr; Umfang; Unterdurchschnittlichkeit; Verfahrensgebühr; Vergütung; Vergütungshöhe; Vermögensverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 14.08.2009
- Aktenzeichen
- S 12 SF 94/09 E
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 2 S 1 RVG
- § 3 RVG
- § 14 Abs 1 S 1 RVG
- § 14 Abs 1 S 3 RVG
- § 14 Abs 1 S 4 RVG
- Nr 3102 RVG-VV
- § 86b Abs 2 SGG
- SGB 2
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Höhe der Prozesskostenhilfevergütung in einem grundsicherungsrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach dem SGB II, in dem Betragsrahmengebühren entstehen; insbesondere zur Frage, inwieweit gebührenmindernd Berücksichtigung finden kann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt Erkenntnisse aus einem Parallelverfahren verwenden konnte und zu der hier verneinten Frage, inwieweit sozialgerichtliche Verfahren aufgrund des Erfordernisses von Fachwissen von vornherein schwierig sind (entgegen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05. Mai 2009, - L 1 AL 55/08 - zitiert nach juris -, nunmehr bei dem Bundessozialgericht - B 11 AL 14/09 R - anhängig).
Tenor:
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 26. März 2009 gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. März 2009 - S 29 AS 1709/08 ER - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Die Erinnerungsführerin macht als beigeordnete Rechtsanwältin einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend, in dem um die Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) gestritten wurde und das sich nach etwa sechswöchiger Verfahrensdauer durch die Erteilung eines abhelfenden Bescheides erledigte. Streitbefangen ist im Erinnerungsverfahren noch die Höhe der Verfahrensgebühr.
Zwar hat die Erinnerungsführerin gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. März 2009 - S 29 AS 1709/08 ER - nicht ausdrücklich Erinnerung erhoben; die Kammer geht indes in entsprechender Anwendung des § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und aufgrund der weiteren schriftsätzlichen Äußerungen der Erinnerungsführerin im Erinnerungsverfahren zu ihren Gunsten davon aus, dass der korrigierte Antrag auf Festsetzung der Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln vom 26. März 2009 als Erinnerung zu verstehen sein soll.
Die Erinnerung bleibt jedoch erfolglos.
Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erhobene Erinnerung der Erinnerungsführerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfe zutreffend auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 226,10 € festgesetzt.
Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.
Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.
Danach hat die Erinnerungsführerin eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 170,00 € verdient. Die Verfahrensgebühr war dabei dem Rahmen der Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen (vgl. zur Frage, ob für die Vertretung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Nr. 3102 VV-RVG oder jedoch die Nr. 3103 VV-RVG Anwendung findet: Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. März 2009, - S 25 SF 177/08 - mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand -, zitiert nach juris). Der entsprechende Rahmen der Nr. 3102 VV-RVG sieht eine Gebührenspanne von 40,00 € bis 460,00 € vor; die Mittelgebühr beträgt daher 250,00 €. Die Mittelgebühr ist dann kostenrechtlich angemessen, wenn sich die Leistung im Vergleich zur Gesamtheit der sozialgerichtlichen Verfahren in dem jeweils zugrunde liegenden Rechtsgebiet insgesamt als durchschnittlich erweist, sich mithin letztlich als „Normalfall“ abbildet. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der typische „Normalfall“ im sozialgerichtlichen Verfahren der sozialversicherungs- bzw. sozialrechtliche Durchschnittsfall ist. Denn der jeweils fragliche Gebührenrahmen ist für das Sozialgerichtsverfahren (und nur für dieses) vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sind im Übrigen auch sämtliche Überlegungen, wonach Verfahren mit sozialrechtlichem bzw. sozialversicherungsrechtlichem Bezug wegen des erforderlichen besonderen Fachwissens stets besonders schwierig seien, nicht überzeugend und damit unbeachtlich. Die Kammer wendet sich aus den genannten Gründen auch ausdrücklich gegen die insoweit gegenteilige Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil vom 05. Mai 2009, - L 1 AL 55/08 - zitiert nach juris -, nunmehr bei dem Bundessozialgericht - B 11 AL 14/09 R - anhängig).
Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgegolten wird, für die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, und gilt ab u. a. die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage oder des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht, Sachverständigen sowie Schriftwechsel mit dem Auftrageber, Dritten, Behörden und dem Gericht usw., der sich auf den Prozessstoff bezieht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (BT-Drucks. 15/1971 S. 210).
Die Kammer teilt unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe die Einschätzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, dass es vorliegend gerechtfertigt ist, die Mittelgebühr zu unterschreiten. Demgegenüber erweist sich die von der Erinnerungsführerin (nachträglich) getroffene Bestimmung in Höhe eines Betrages von 250,00 € - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - als unbillig und ist daher nicht verbindlich (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Indes rechtfertigt dabei allein der Umstand, dass ein Verfahren gemäß § 86b Abs. 2 SGG betrieben worden ist, für sich genommen keine Kürzung der Gebühren. Denn der regelmäßig kürzeren Verfahrensdauer einerseits stehen die gedrängtere Bearbeitung, die Eilbedürftigkeit sowie die Dringlichkeit andererseits gegenüber.
Die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller erweist sich insgesamt als durchschnittlich. Zwar war Gegenstand des Verfahrens die Gewährung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II. Diese waren den Antragstellern zuvor aber bereits nicht vollständig versagt worden. Im Übrigen sind Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung gerichtet, und zwar zeitlich begrenzt regelmäßig durch den Eingang des Antrags bei Gericht und sodann auch nur für einen begrenzten Zeitraum. Dies gilt auch im vorliegenden Fall.
Ersichtlich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller wegen des Bezugs existenzsichernder Leistungen als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten.
Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Der Antragsschriftsatz und die folgenden Schriftsätze enthielten im Wesentlichen die Wiedergabe des überschaubaren streitigen Sachverhalts sowie kurze rechtliche Erwägungen. Damit handelte es sich um einen unterdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand. Zeitintensivere Tätigkeiten, wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die den Rückschluss auf einen - im Vergleich zum Klageverfahren - durchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Auch findet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt, was eine erheblich geringere Ermittlungstiefe zur Folge hat. Im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist kein ordnungsgemäßer Beweisantritt unter Benennung der zulässigen Beweismittel erforderlich; es besteht vielmehr die Beweiserleichterung der einfachen Glaubhaftmachung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung. Eine solche Glaubhaftmachung erfolgte im Übrigen ohnehin nicht. Auch erfolgte - im schriftlichen Verfahren - keine Beweiserhebung, eine anwaltliche Beweiswürdigung war demzufolge auch nicht erforderlich. Ferner ist auch entscheidend zu berücksichtigen, dass die Erinnerungsführerin im parallelen Widerspruchsverfahren die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände bereits aufzuarbeiten hatte und für die Vertretung in diesem Verfahren gesonderte Gebühren verlangen kann. Als für die Erinnerungsführerin arbeitserleichternder Umstand ist daher durchaus zu berücksichtigen, wenn sie - wie hier - in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen tätig geworden ist. Der dadurch bedingte Rationalisierungseffekt kann gebührenrechtlich - mindernd - berücksichtigt werden (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. Februar 1993, - Az. 14b/4 REg 12/91, SozR 3-1930 § 116 Nr. 4). Er ändert zwar grundsätzlich nichts am Grad der Schwierigkeit einer Angelegenheit, wohl aber am objektiven Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der nach der Gesetzesfassung neben der Schwierigkeit der Sache gleichermaßen von Bedeutung ist.
Weil schließlich eine anwaltliche Auseinandersetzung mit schwierigen Rechtsfragen nicht erforderlich war und auch nicht erfolgt ist, erweist sich die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als allenfalls durchschnittlich.
Da im Übrigen ohnehin lediglich eine vorläufige Regelung erstrebt werden konnte, ist für ein besonderes Haftungsrisiko nichts ersichtlich.
Damit rechtfertigen der unterdurchschnittliche Umfang und die allenfalls durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten der Erinnerungsführerin, die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten und das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko für die Erinnerungsführerin die Bemessung der Höhe der Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 170,00 €. Der darüber hinausgehende Antrag auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 250,00 € ist - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - unbillig. Daher kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Erinnerungsführerin mit ihrem ursprünglichen Antrag vom 12. März 2009, mit dem sie eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 170,00 € geltend machte, ihr Ermessen bei der Gebührenbestimmung nicht ohnehin schon verbindlich ausgeübt hatte.
Weil der Erinnerungsführerin damit kein höherer Gesamtvergütungsanspruch zusteht, war ihre Erinnerung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. März 2009, - L 8 SF 1/09 B sowie zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen über die Prozesskostenhilfevergütung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF, Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF sowie Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF mit zahlreichen weiteren Nachweisen).