Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 08.04.2009, Az.: S 12 SF 41/09 E
Anwaltsvergütung; Betragsrahmengebühr; durchschnittliche Schwierigkeit; einstweiliger Rechtsschutz; einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Gebührenbemessung; Haftungsrisiko; Rechtsanwalt; Rechtsanwaltsgebühr; Rechtsanwaltsvergütung; sozialgerichtliches Verfahren; Verfahrensgebühr
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 08.04.2009
- Aktenzeichen
- S 12 SF 41/09 E
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- SGB 2
- § 14 Abs 1 RVG
- Nr 3102 RVG-VV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Frage der Gebührenbemessung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach den Bestimmungen des SGB II, in denen Betragsrahmengebühren entstehen.
Tenor:
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 07. Januar 2009 - S 30 AS 2078/08 ER - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse geltend.
Die Erinnerung bleibt erfolglos.
Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold-Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 08. Januar 2009 - S 30 AS 2078/08 ER - erhobene Erinnerung der Erinnerungsführerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der angefochtene Kostenfestesetzungsbeschluss ist rechtmäßig und hält der beantragten gerichtlichen Überprüfung stand. Der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzte Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 202,30 € ist kostenrechtlich nicht zu beanstanden.
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt das Gericht zunächst gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Beschluss vom 07. Januar 2009 - S 30 AS 2078/08 ER - Bezug und macht sich diese zur Vermeidung nicht gebotener Wiederholungen zu Eigen. Der Urkundsbeamte hat den gebührenrechtlichen Sachverhalt vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Erinnerungsführers im Erinnerungsverfahren gilt im Übrigen Folgendes:
1. Die Höhe der nach Durchführung eines Sozialgerichtsverfahrens zu erstattenden Gebühr bestimmt sich grundsätzlich nach dem für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor den Sozialgerichten vorgesehenen Gebührenrahmen (§ 3 Abs. 1 RVG). Die Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gebühr ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG dem billigen Ermessen des Prozessbevollmächtigten überlassen, wobei nach dem Gesetzeswortlaut alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen sind. Das Haftungsrisiko ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG zu berücksichtigen. Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.
Die Verfahrensgebühr war dem Rahmen der Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen. Dieser Rahmen sieht eine Gebührenspanne von 40,00 € bis 460,00 € vor. Erweist sich das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittliche Leistung, ist die Mittelgebühr von 250,00 € angemessen. Eine höhere bzw. niedrigere Gebühr kommt in Betracht, wenn auch nur ein Tatbestandsmerkmal des § 14 RVG fallbezogen über- oder unterdurchschnittlich zu bewerten ist, wobei die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden kann.
Die Tätigkeit des Erinnerungsführers beschränkte sich auf das Verfassen eines vergleichsweise kurzen Antragsschriftsatzes und der Abgabe einer Erledigungserklärung. Der Antragsschriftsatz enthielt im Wesentlichen die Wiedergabe des streitigen Sachverhalts sowie kurze rechtliche Erwägungen. Hierneben wurden ein ärztliches Attest sowie eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vorgelegt. Damit handelte es sich um einen unterdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand. Zeitintensive Tätigkeiten, wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Dementsprechend vermag die Kammer auch eine durchschnittliche Schwierigkeit der Verfahren nicht zu erkennen. Der Tätigkeitsumfang des Erinnerungsführers ist für einen seine Mandanten auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gewissenhaft vertretenen Anwalt obligatorisch und entspricht demjenigen Aufwand, der erforderlich ist, um die Mandanteninteressen ordnungsgemäß und unter Beachtung seiner aus §§ 43, 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) folgenden Berufspflichten zu wahren. Auch findet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt, was eine erheblich geringere Ermittlungstiefe zur Folge hat. Im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist kein ordnungsgemäßer Beweisantritt unter Benennung der zulässigen Beweismittel erforderlich; es besteht vielmehr die Beweiserleichterung der einfachen Glaubhaftmachung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung. Eine förmliche Beweisaufnahme findet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nicht statt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer besonders kurz war (von der Antragserhebung am 15. Dezember 2008 bis zur Erledigung des Rechtsstreits am 22. Dezember 2008 war das Verfahren lediglich eine Woche anhängig), keine umfangreichen Beiakten und medizinische Unterlagen geprüft werden mussten und schließlich auch tatsächlich keine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Im Übrigen ist durchaus als für den Erinnerungsführer arbeitserleichternder Umstand zu berücksichtigen, wenn er - wie hier - in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen (vgl. hier die Widerspruchsbegründung des Erinnerungsführers vom 28. November 2008) tätig geworden ist. Der dadurch bedingte Rationalisierungseffekt kann gebührenrechtlich - mindernd - berücksichtigt werden (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. Februar 1993, - 14b/4 REg 12/91, SozR 3-1930, § 116 Nr. 4). Er ändert zwar grundsätzlich nichts am Grad der Schwierigkeit einer Angelegenheit, wohl aber am objektiven Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der nach der Gesetzesfassung neben der Schwierigkeit der Sache gleichermaßen von Bedeutung ist. Insoweit erscheint es gerechtfertigt, von einem unterdurchschnittlichen Umfang und einer unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens auszugehen. Zu berücksichtigen ist aber ferner, dass auch die Besonderheiten bei der Bearbeitung einstweiliger Rechtsschutzverfahren bei der Bewertung von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit - also insbesondere ein hoher Zeitdruck und ggf. eine hohe Anspannung - nicht vernachlässigt werden dürfen. Dieser hat jedoch in der vorliegenden Angelegenheit nicht ein solches Maß erreicht, das Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich erscheinen lassen. Insgesamt betrachtet liegt daher eine unterdurchschnittlich umfangreiche und schwierige Tätigkeit vor.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erweisen sich auch als unterdurchschnittlich: Sie orientieren sich an dem Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung. Bessere wirtschaftliche Verhältnisse rechtfertigen demgemäß eine höhere Vergütung, eine schlechtere Einkommens- und Vermögenssituation des Auftraggebers bedingt eine geringere Vergütung. Für die gleiche Leistung hat deshalb ein wirtschaftlich besser ausgestatteter Mandant eine höhere Vergütung zu entrichten als ein wenig bemittelter Auftraggeber (vgl. etwa Mayer in: Gerold/Schmidt - Mayer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 14, Rdn. 18). Daher liegt es - auch im Rahmen der Festsetzung des Gesamtvergütungsanspruches aus Prozesskostenhilfemitteln - auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des von dem Erinnerungsführer vertretenen Antragstellers als Bezieher von Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II als deutlich unterdurchschnittlich darstellen.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantin des Erinnerungsführers ist als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handels sind nicht zu berücksichtigen. Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um existenzsichernde Leistungen, was eher für eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sprechen kann. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass Streitgegenstand der Verfahren im Wesentlichen nur die Erbringung von Leistungen für einen eingeschränkten Zeitraum gewesen ist. Dies spricht im Vergleich zu sonstigen Streitigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit, die den Bezug von Dauerleistungen zum Gegenstand haben, eher für eine nur durchschnittliche Bedeutung des Verfahrens, zumal sich die Absenkung lediglich auf 30 % des Regelleistungsbetrages für einen Zeitraum von drei Monaten bezog und daher eine vollständige Leistungsversagung nicht im Raume stand. Daher ist wegen des abgrenzbaren Streitzeitraums einerseits und der am Existenzminimum orientierten Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II andererseits von einer durchschnittlichen Bedeutung auszugehen.
Das Haftungsrisiko war gering, weil vorläufige Leistungen für einen begrenzten Zeitraum im Streit standen, jedenfalls ist für ein besonderes Haftungsrisiko nichts erkennbar.
Damit rechtfertigen die unterdurchschnittliche Anforderung an die anwaltlichen Tätigkeit, die durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit, die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mandantin des Erinnerungsführers und das unterdurchschnittliche Haftungsrisiko des Erinnerungsführers die Zuerkennung einer Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 150,00 €; der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag in Höhe von 250,00 € ist - auch unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens - unbillig.
2. Da die Höhe der übrigen Gebührenpositionen zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, berechnet sich die aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG
150,00 €
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG
20,00 €
19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG
32,30 €
Summe
202,30 €
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.
4. Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des RVG vorgeht (vgl. hierzu jüngst: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. März 2009, - L 8 SF 1/09 B sowie zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen über die Prozesskostenhilfevergütung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF und Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF mit zahlreichen weiteren Nachweisen).