Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 31.05.2009, Az.: S 12 SF 87/09 E

Angemessenheit; außergerichtliche Kosten; existenzsichernde Leistung; Grundsicherung für Erwerbsfähige; Höhe der Gebühr; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwaltsgebühr; Schwierigkeitsgrad; Toleranzrahmen; Verfahrensgebühr

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
31.05.2009
Aktenzeichen
S 12 SF 87/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Höhe der Prozesskostenhilfevergütung in einem grundsicherungsrechtlichen Klageverfahren nach dem SGB II, in dem Betragsrahmengebühren entstehen; insbesondere zur Frage, inwieweit gebührenmindernd Berücksichtigung finden kann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt Erkenntnisse aus einem Parallelverfahren verwenden konnte.

Tenor:

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 17. März 2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. März 2009 - S 23 AS 1927/08 - geändert.

Die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu erstattende Prozesskostenhilfevergütung wird endgültig auf einen Betrag in Höhe von 154,70 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse geltend. Im zugrundeliegenden Klageverfahren stritten die dortigen Beteiligten um die Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009. Das Verfahren endete nach etwa einmonatiger Verfahrensdauer durch Verbindungsbeschluss der 23. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2008.

2

Die Erinnerung hat im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen.

3

Der beigeordneter Rechtsanwalt ist in Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -)) allein erinnerungsbefugt (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdnr. 6). Das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

4

Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. März 2009 - S 23 AS 1927/08 - erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig und (teilweise) begründet.

5

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Kosten des Rechtsstreits zu Unrecht lediglich auf einen Betrag in Höhe von 99,96 € festgesetzt. Die Kammer hält vielmehr eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe eines Betrages von insgesamt 154,70 € für angemessen. Dabei ist die Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 110,00 € in die Berechnung einzustellen. Die übrigen Gebührenpositionen standen zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

6

Die Höhe der nach Durchführung eines Sozialgerichtsverfahrens zu erstattende Gebühr bestimmt sich grundsätzlich nach dem für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor dem Sozialgerichten vorgesehenen Gebührenrahmen (§ 3 Abs. 1 RVG). Die Bestimmungen der im Einzelfall angemessenen Gebühr ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG dem billigem Ermessen des Prozessbevollmächtigten überlassen, wobei nach dem Gesetzeswortlaut alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen sind. Das Haftungsrisiko ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG zu berücksichtigen. Was die Bestimmungen der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit eines anderen Bewertungskriteriums kompensiert werden.

7

Vorliegend war die Verfahrensgebühr wegen der Vorbefassung des Erinnerungsführers im Widerspruchsverfahren dem Rahmen der Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen. Dieser Rahmen sieht eine Gebührenspanne von 20,00 € bis 320,00 € vor; die Mittelgebühr beträgt daher 170,00 €.

8

Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgegolten wird, für die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und gilt u. a. für die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage oder des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtsanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht und Sachverständigen sowie Schriftwechsel mit dem Auftraggeber, Dritten, Behörden und dem Gericht usw., der sich auf den Prozessstoff bezieht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (BT-Drs. 15/1971, S. 210).

9

Die objektiv erkennbare Tätigkeit des Erinnerungsführers bestand im Wesentlichen im Verfassen einer vierseitigen Klageschrift nebst der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der dazugehörigen Anlagen. Der Klageschriftsatz enthielt dabei im Wesentlichen die Wiedergabe des überschaubaren streitigen Sachverhaltes sowie kurze rechtliche Erwägungen zur Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten, dabei insbesondere zur Frage der Rechtswidrigkeit der Gewährung von pauschalierten Heizkosten. Zeitintensive Tätigkeiten wie etwa für das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Gleiches gilt für etwa erforderlich gewordene umfangreiche Besprechungstermine mit dem Mandanten oder umfangreichen weiteren Schriftwechsel. Ferner ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer außerordentlich kurz war (von der Klageerhebung am 17. November 2008 bis zur Erledigung des Rechtsstreits durch Verbindung am 19. Dezember 2008 war das Verfahren lediglich etwa einen Monat anhängig), keine umfangreichen Beiakten und medizinische Unterlagen geprüft werden mussten und Repliken auf Schriftsätze der Beklagten nicht erforderlich waren. Im Übrigen ist - entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers - durchaus als gebührenmindernd zu berücksichtigen, dass er im parallelen Verfahren zum Aktenzeichen S 23 AS 347/07 bereits Erkenntnisse gewonnen hat, die er auch im vorliegenden Verfahren verwandt hat. Insoweit hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Klageschriften in beiden Verfahren in den meisten und wesentlichen Passagen gleichen, da es inhaltlich um vergleichbare Fälle ging. Daher ist es durchaus als für den Erinnerungsführer arbeitserleichternder Umstand zu berücksichtigen, wenn er - wie hier - in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen tätig geworden ist. Der dadurch bedingte Rationalisierungseffekt kann gebührenrechtlich - mindernd - berücksichtigt werden (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. Februar 1993, - 14b/4 Reg 12/91, SozR 3-1930, § 116 Nr. 4). Er ändert zwar grundsätzlich nichts am Grad der Schwierigkeit einer Angelegenheit, wohl aber am objektiven Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der nach der Gesetzesfassung neben der Schwierigkeit der Sache gleichermaßen von Bedeutung ist. Insgesamt betrachtet liegt daher eine unterdurchschnittlich umfangreiche anwaltliche Tätigkeit vor. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war allenfalls durchschnittlich; eine Auseinandersetzung mit schwierigen oder komplexen rechtlichen Fragestellungen des Falles war nicht erforderlich und ist auch nicht erfolgt. Nach alledem erscheint es gerechtfertigt, von einem unterdurchschnittlichen Umfang und einer allenfalls durchschnittlichen Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens auszugehen.

10

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erweisen sich auch als unterdurchschnittlich: Sie orientieren sich an dem Durchschnitteinkommen der Gesamtbevölkerung. Bessere wirtschaftliche Verhältnisse rechtfertigen demgemäß eine höhere Vergütung, eine schlechtere Einkommens- und Vermögenssituation des Auftraggebers bedingt eine geringere Vergütung. Für die gleiche Leistung hat deshalb ein wirtschaftlich besser ausgestatteter Mandant eine höhere Vergütung zu entrichten, als ein wenig bemittelter Auftraggeber (vgl. etwa Mayer in: Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 14, Rdnr. 18). Daher liegt es - auch in Rahmen der Festsetzung des Gesamtvergütungsanspruches aus Prozesskostenhilfemitteln - auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen, da sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des von dem Erinnerungsführer vertretenden Klägers als Bezieher von Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II als deutlich unterdurchschnittlich darstellen.

11

Die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten des Erinnerungsführers ist als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkung der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handelns sind nicht zu berücksichtigen. Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich zwar um existenzsichernde Leistungen, was eher für eine durchschnittliche bis überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit sprechen könnte. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens im Wesentlichen nur die Erbringung eines geringen Leistungsbetrages für einen eingeschränkten Leistungszeitraum (01. Oktober 2008 bis 31. März 2009) gewesen ist und der Mandant des Erinnerungsführers sich nicht etwa gegen eine vollständige Leistungsversagung zur Wehr setzen musste. Dies spricht in Vergleich zu sonstigen Streitigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit, die den Bezug von erheblichen Dauerleistungen oder die vollständige Leistungsversagung existenzsichernder Leistungen zum Gegenstand haben, für eine insgesamt nur unterdurchschnittliche Bedeutung des Verfahrens.

12

Auch das Haftungsrisiko war gering, weil ein geringer Leistungsbetrag eines begrenzten Zeitraumes im Streit stand. Jedenfalls ist für ein besonderes Haftungsrisiko nichts ersichtlich.

13

Wägt man die unterdurchschnittlich umfangreiche und durchschnittlich schwierige anwaltliche Tätigkeit mit der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit, den deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten des Erinnerungsführers sowie das unterdurchschnittliche Haftungsrisiko des Erinnerungsführers miteinander ab, rechtfertigt dies die Zuerkennung einer Verfahrensgebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr, mithin in Höhe eines Betrages von 110,00 €; der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag in Höhe von 170,00 € ist - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - unbillig.

14

Da die Höhe der übrigen Gebührenpositionen zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, berechnet sich die aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse zu erstattende Gesamtvergütung wie folgt:

15

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV-RVG

110,00 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG

20,00 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG

24,70 €

Gesamtbetrag

154,70 €

16

Dementsprechend hat die Erinnerung teilweise Erfolg; im Übrigen war sie - soweit ein höherer Gesamtvergütungsanspruch begehrt worden ist - zurückzuweisen.

17

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

18

Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF und Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF mit zahlreichen weiteren Nachweisen).