Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 14.10.2009, Az.: S 12 SF 101/09 E
Angelegenheit; angemessene Gebühr; Angemessenheit; Anwalt; anwaltliche Tätigkeit; Bedeutung; Bemessung; Bemessungskriterium; Bestimmung; Betragsrahmengebühr; Einigungsgebühr; Gebühr; Gebührenrahmen; Honorar; Höhe; Mittelgebühr; Prozesskostenhilfevergütung; Rahmengebühr; Rechtsanwalt; Rechtsanwaltsvergütung; Schwierigkeit; sozialgerichtliches Verfahren; Sozialrecht; sozialversicherungsrechtlicher Bezug; Terminsgebühr; Verfahrensgebühr; Vergütung; überdurchschnittliche Schwierigkeit; Überdurchschnittlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 14.10.2009
- Aktenzeichen
- S 12 SF 101/09 E
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 2 S 1 RVG
- § 14 Abs 1 S 1 RVG
- § 45 Abs 1 RVG
- Nr 1005 RVG-VV
- Nr 1006 RVG-VV
- Nr 3102 RVG-VV
- Nr 3106 RVG-VV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Höhe der Verfahrens,- der Termins- und der Einigungsgebühr im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Vertretung in insgesamt neun sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen; ferner zur (hier verneinten) Frage, ob Verfahren mit sozialversicherungsrechtlichem Bezug grundsätzlich überdurchschnittlich schwierig sind (im Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R und entgegen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05. Mai 2009, - L 1 AL 55/08).
Tenor:
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers und Anschlusserinnerungsgegners vom 22. April 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02. April 2009 - S 43 AS 51/08 - wird die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von 815,15 € festgesetzt.
Die Erinnerung des Erinnerungsgegners und Anschlusserinnerungsführers vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner (im Folgenden nur: Erinnerungsführer) macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer (höheren) Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend, in dem um die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) gestritten wurde und das sich durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, der insgesamt 92 Minuten andauerte und in dem insgesamt neun Verfahren erörtert worden sind, unstreitig erledigte. Der Erinnerungsführer begehrt im Wesentlichen die Gewährung einer höheren Verfahrensgebühr; der Erinnerungsgegner und Anschlusserinnerungsführer (im Folgenden nur: Erinnerungsgegner) wendet sich im Rahmen seiner Anschlusserinnerung gegen die Höhe der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzten Terminsgebühr.
Die Erinnerung hat Erfolg; die Anschlusserinnerung bleibt demgegenüber erfolglos.
Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln neben der Staatskasse, die als Erinnerungsgegner in zulässiger Weise Anschlusserinnerung erhoben hat, gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02. April 2009 - S 43 AS 51/08 - erhobene Erinnerung ist zulässig und begründet. Demgegenüber ist die zulässige Anschlusserinnerung unbegründet.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfe zu Unrecht lediglich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 691,39 € festgesetzt. Die Kammer hält demgegenüber einen Gesamtvergütungsanspruch in Höhe des vom Erinnerungsführer begehrten Betrages von 815,15 € für angemessen. Dem kostenrechtlich angemessenen Gesamtvergütungsanspruch liegt dabei eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 325,00 € (dazu unter 1.) sowie eine Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 150,00 € (dazu unter 2.) und eine Einigungsgebühr in Höhe eines Betrages on 190,00 € (dazu unter 3.) zugrunde; auch die übrigen Positionen sind antragsgemäß festsetzbar (dazu unter 4.).
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift („vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris). Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.
Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.
1. Danach hält die Kammer zunächst eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 300,00 € für angemessen. Die Verfahrensgebühr war dabei zunächst wegen der fehlenden Vorbefassung im Widerspruchsverfahren dem Rahmen der Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen. Der entsprechende Rahmen der Nr. 3102 VV-RVG sieht eine Gebührenspanne von 40,00 € bis 460,00 € vor; die Mittelgebühr beträgt daher 250,00 €. Wegen der Vertretung von einem weiteren Auftraggeber verschiebt sich dieser Gebührenrahmen jedoch nach Nr. 1008 VV-RVG insoweit, als dass nunmehr ein Gebührenrahmen von 52,00 € bis 598,00 € auszufüllen ist. Weil die durch Nr. 1008 Abs. 3 VV-RVG vorgegebene Kappungsgrenze des Gebührenrahmens (120,00 € bis 1.380,00 €) ersichtlich nicht erreicht wird, verbleibt es auch bei dem erweiterten Gebührenrahmen; die Mittelgebühr beträgt daher 325,00 €.
Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgegolten wird, für die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, und gilt ab u. a. die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage oder des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht, Sachverständigen sowie Schriftwechsel mit dem Auftrageber, Dritten, Behörden und dem Gericht, der sich auf den Prozessstoff bezieht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (BT-Drucksache 15/1971, S. 210). Der durchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hat sich dabei am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Verfahrens, zu orientieren. Wird ein mit der Sache bislang noch nicht befasster Rechtsanwalt mit der Durchführung des sozialrechtlichen Gerichtsverfahrens beauftragt, kommt es mangels anderweitiger Anhaltspunkte zunächst für den Umfang seiner Tätigkeit auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an. Von Bedeutung ist darüber hinaus allerdings auch, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen notwendigerweise erbringen muss. Zu berücksichtigen sind dabei z. B. das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten, das Aktenstudium, das Anfertigung von Notizen, mithin bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und, soweit vorhanden, einschlägiger Rechtsprechung (so ausdrücklich: Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris).
Den Umfang der Tätigkeit des Erinnerungsführers bewertet die Kammer ausgehend von diesen Erwägungen und mit Blick auf Anzahl und Umfang der eingereichten Schriftsätze, dem damit aus Sicht der Kammer verbundenen objektiv erforderlichen Erörterungsbedarf mit den Klägern und den übrigen zur Fertigung der eingereichten Schriftsätze erforderlichen Tätigkeiten als unterdurchschnittlich. Hierbei ist insbesondere der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste. Bezugspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Das durchschnittliche sozialgerichtliche Verfahren ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass der Prozessbevollmächtigte für seine Mandantschaft eine Klageschrift einreicht, die Klage nach erfolgter Akteneinsicht unter Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und unter Nennung und Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsgrundlagen begründet wird und sich dann ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten entwickelt. Sehr häufig erfolgen gerichtliche Ermittlungen, zu denen die Beteiligten Stellung zu beziehen haben. Diese Arbeit ist für den Erinnerungsführer nicht in durchschnittlicher Art und Weise angefallen. Die objektiv erkennbare Tätigkeit des Erinnerungsführers bestand - nachdem die Kläger zunächst selbst Klage erhoben haben - neben der erfolgten Akteneinsicht im Wesentlichen im Verfassen einer knapp vierseitigen Klageschrift nebst der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der dazugehörigen Anlagen und einer kurzen Replik. Der Klageschriftsatz enthielt dabei im Wesentlichen die Wiedergabe des überschaubaren Sachverhaltes sowie knappe rechtliche Erwägungen zur Frage, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des SGB II übernahmefähig sind und in welchem Umfang ein Mehrbedarf für Schwerbehinderte zu gewähren ist. Demgegenüber sind weitere - zeitintensivere - Tätigkeiten, wie etwa das Lesen und eingehende Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die den Rückschluss auf einen durchschnittlichen oder gar überdurchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, nicht angefallen bzw. nicht belegt. Gleiches gilt für etwa erforderlich gewordene umfangreichere Besprechungstermine mit den Mandanten oder umfangreichen weiteren Schriftwechsel. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer unterdurchschnittlich war (von der Klagebegründung am 23. Mai 2008 bis zur Erledigung des Rechtsstreits am 18. März 2009 war das Verfahren noch nicht einmal ein Jahr anhängig) und eingehende Repliken nicht zu fertigen waren. Insoweit erscheint es - auch mit Blick auf den Aktenumfang - gerechtfertigt, von einer unterdurchschnittlich umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen, zumal der Erinnerungsführer weitere Tätigkeiten nicht belegt hat.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erweist sich vorliegend als durchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Dies beinhaltet aber auch, dass hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sein können. Damit ist auf der einen Seite unerheblich, ob der Rechtsanwalt wegen geringer Berufserfahrung Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat. Andererseits spielt es keine Rolle, dass der Anwalt z. B. auf Grund vertiefter Fachkenntnisse oder Erfahrung das Mandat leichter als andere Rechtsanwälte bewältigen kann. Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit etwa dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten; diese können sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen. Beispielhaft lassen sich für überdurchschnittliche tatsächliche Schwierigkeiten nennen: der Umgang mit einem problematischen Mandanten, sprachliche oder akustische Verständigungsprobleme, die eingehende Auseinandersetzung mit medizinischen oder anderen Fachgutachten oder eine umfangreiche Beweiswürdigung. Eine über dem Durchschnitt liegende tatsächliche Schwierigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Rechtsanwalt nicht nur die Verhältnisse des Mandanten, sondern - wie typischerweise im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende - auch diejenigen weiterer Personen zu berücksichtigen hat (vgl. etwa § 9 Abs. 2 SGB II), dieser Umstand aber nicht die Voraussetzungen der Nr. 1008 VV-RVG erfüllt. Hinsichtlich der Einordnung, ob die rechtliche Schwierigkeit durchschnittlich, über- oder unterdurchschnittlich ist, ist es im Übrigen nicht angebracht, nach einzelnen Rechtsgebieten zu differenzieren. Ohne Aussagekraft ist daher auch, ob hierfür ein Fachanwaltstitel erworben werden kann. Von einer lediglich durchschnittlich schwierigen anwaltlichen Tätigkeit ist dann nicht mehr auszugehen, wenn der zu bearbeitende Fall unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabs von einem Normal- bzw. Routinefall abweicht; und zwar bezogen auf jedes Rechtsgebiet (z. B. Sozialrecht), nicht aber jedes Teilrechtsgebiet (z. B. Sozialhilferecht). Damit ist gewährleistet, dass in Rechtsgebieten, die gemeinhin nur deshalb als schwierig empfunden werden, weil kein Fall dem anderen gleicht, überwiegend eine überdurchschnittliche Schwierigkeit angenommen werden kann. Der Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist danach etwa die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur. In einer Anfechtungssituation wäre dies die vergleichbare Begründung, warum die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, auf die sich der Leistungsträger stützt, nicht vorliegen. Dass eine Teilrechtsmaterie einer sehr dynamischen Entwicklung unterliegt, besagt dann für sich aber noch nicht, dass die rechtliche Schwierigkeit überdurchschnittlich ist. Auch das Tätigwerden in einem „neuen Teilrechtsgebiet", mithin die Anwendung von Normen kurz nach ihrem Inkrafttreten, genügt für sich allein nicht, eine mehr als durchschnittliche rechtliche Schwierigkeit anzunehmen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris). Die Kammer geht insoweit davon aus, dass - auch und gerade aus der Sicht eines Rechtsanwalts, der nicht Fachanwalt für Sozialrecht ist und daher nicht ausschließlich oder überwiegend sozialrechtliche Mandate bearbeitet - der typische „Normalfall“ im sozialgerichtlichen Verfahren der sozialversicherungs- bzw. sozialrechtliche Durchschnittsfall ist. Denn der jeweils fragliche Gebührenrahmen ist für das Sozialgerichtsverfahren (und nur für dieses!) vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sind daher sämtliche Überlegungen und pauschale - von der konkreten Fallgestaltung losgelöste - Allgemeinplätze, wonach Verfahren mit sozialrechtlichem bzw. sozialversicherungsrechtlichem Bezug wegen des erforderlichen besonderen Fachwissens stets besonders schwierig seien, nicht überzeugend und damit unbeachtlich, zumal letztlich in jedem Rechtsgebiet in gewisser Weise ein besonderes Fachwissen oder eine gewisse Spezialisierung erforderlich ist, in die sich jeder Rechtsanwalt, der nicht ausschließlich auf seinem Spezialgebiet tätig ist, einarbeiten muss. Die Kammer wendet sich aus den genannten Gründen auch ausdrücklich gegen die insoweit gegenteilige Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil vom 05. Mai 2009, - L 1 AL 55/08 - zitiert nach juris -, nunmehr bei dem Bundessozialgericht - B 11 AL 14/09 R anhängig). Soweit der Erinnerungsführer auch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 1990 hinweist - 1 BvR 283/85 -, vermag die Kammer daraus - entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers - schon nicht den allgemeinen Schluss zu ziehen, dass es in jedem sozialrechtlichen Verfahren gerechtfertigt ist, deren Schwierigkeit grundsätzlich als überdurchschnittlich zu bewerten. Vielmehr kommt es - worauf das Bundesverfassungsgericht auch hinweist - in jedem Einzelfall darauf an, die maßgeblichen gebührenrechtlichen Bemessungskriterien miteinander und gegeneinander abzuwägen, um so den angemessenen Gebührenanspruch aus dem jeweils vorgegebenen Rahmen, der nur für sozialrechtliche- bzw. sozialversicherungsrechtliche Verfahren vorgesehen ist, zu bestimmen. Sähe man dies - mit dem Erinnerungsführer anders - wäre die Normierung eines Gebührenrahmens, der einfach gelagerte, durchschnittlich gelagerte und schwierig gelagerte (sozialrechtliche) Fallgestaltungen abdecken soll, sinnlos. Weil und soweit es bei der Gebührenbestimmung auf eine Abwägungsentscheidung in jedem konkreten Einzelfall ankommt, war die Kammer schließlich auch nicht gehalten, die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts abzuwarten, zumal insoweit bereits eine - hier berücksichtigte - Entscheidung vorliegt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris).
Nach alledem ist die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit vorliegend dem durchschnittlichen Bereich zuzuordnen, weil für die Kammer keine der oben näher dargestellten Umstände ersichtlich sind, die sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als schwierig erwiesen haben. Auch der Erinnerungsführer hat nicht konkret vorgetragen, warum es sich um ein Verfahren handelte, das sich in tatsächlicher oder materiell-rechtlicher Hinsicht über das Maß dessen hinaus, was die Kammer bei der Gebührenbestimmung berücksichtigt hat, als überdurchschnittlich schwierig darstellte. Andererseits vermochte die Kammer auch keine Anhaltspunkte festzustellen, die die anwaltliche Tätigkeit als unterdurchschnittlich schwierig erscheinen ließen. Im Übrigen hält die Kammer - wie sie schon mehrfach entschieden hat - bei der Vertretung in parallelen Streitverfahren des Klägers, die ähnliche Streitgegenstände aufweisen, zwar auch die Berücksichtigung gewisser Synergieeffekte bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit für gerechtfertigt, weil dies einen arbeitserleichternden Umstand darstellen kann, hält diesen Umstand hier jedoch deshalb für unerheblich, weil er einerseits nicht offensichtlich hervortritt und andererseits durch die Schwierigkeit der Abgrenzung der einzelnen Streitgegenstände kompensiert wird.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Mandanten des Erinnerungsführers ist als deutlich überdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handels sind dabei jedoch nicht zu berücksichtigen. Mit der Klage begehrten die Kläger - soweit es für die Kammer nach Aktenlage ersichtlich ist - Leistungen für die Kosten der Beheizung ihres Wohnraumes im Umfang von 1/6 der Heizkostenabrechnung des Jahres 2007 unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen sowie einen Mehrbedarf in analoger Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II. Der Umstand, dass sich die Beteiligten des diesem Erinnerungsverfahrens zugrunde liegenden Klageverfahrens einerseits nicht lediglich um Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum gestritten haben und andererseits derartige Leistungen das soziokulturelle Existenzminimum sichern, bringt die überdurchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung für die Mandanten des Erinnerungsführers zum Ausdruck (vgl. zur Frage, wann in Verfahren, in denen um Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II gestritten wird, von einer überdurchschnittlichen bzw. allenfalls durchschnittlichen Bedeutung ausgegangen werden kann: Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris).
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bewertet die Kammer als deutlich unterdurchschnittlich: Sie orientieren sich an dem Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung. Bessere wirtschaftliche Verhältnisse rechtfertigen demgemäß eine höhere Vergütung, eine schlechtere Einkommens- und Vermögenssituation des Auftraggebers bedingt eine geringere Vergütung. Für die gleiche Leistung hat deshalb ein wirtschaftlich besser ausgestatteter Mandant eine höhere Vergütung zu entrichten als ein wenig bemittelter Auftraggeber (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Mayer, RVG, § 14, Rdn. 18). Daher liegt es - auch im Rahmen der Festsetzung des Gesamtvergütungsanspruches aus Prozesskostenhilfemitteln - auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der von dem Erinnerungsführer vertretenen Klägerin als Bezieherin von Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II als deutlich unterdurchschnittlich darstellen.
Schließlich vermag die Kammer ein besonderes Haftungsrisiko, das allenfalls die Gebühr erhöhen könnte, und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, nicht zu erkennen.
Damit rechtfertigen der unterdurchschnittliche Umfang und die durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die weit überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit, die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mandanten des Erinnerungsführers und das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko des Erinnerungsführers die Zuerkennung einer Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 300,00 €, mithin in Höhe eines Betrages unterhalb der Mittelgebühr. Die Kammer sieht sich indes an die Bestimmung des Erinnerungsführers aufgrund des diesem einzuräumenden Toleranzrahmens gebunden, so dass ein Betrag in Höhe von 325,00 € in die Berechnung einzustellen ist.
2. Ferner ist die Terminsgebühr nach Auffassung der Kammer in Höhe eines Betrages von 150,00 € entstanden. Diese Gebührenposition ist dabei dem Rahmen der Nr. 3106 VV-RVG zu entnehmen; er beträgt 20,00 € bis 380,00 €, die Mittelgebühr beträgt demnach 200,00 €. Ausgehend davon, dass die Festsetzung der Mittelgebühr für Termine zur mündlichen Verhandlung oder für Termine zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, die sich nach Maßgabe der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG in jeder Hinsicht als durchschnittlich erweisen, gerechtfertigt ist, geht die Kammer von einem in gebührenrechtlicher Hinsicht deutlich unterdurchschnittlichen Termin aus, was es rechtfertigt, die Mittelgebühr deutlich zu unterschreiten. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Termin stellt zunächst als deutlich unterdurchschnittlich dar: Die Kammer geht zunächst in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Hinblick auf die gerichtsbekannte Terminierungspraxis durchschnittlich umfangreiche sozialgerichtliche Termine etwa 45 Minuten andauern. Ausweislich der Sitzungsniederschrift der 43. Kammer ist das diesem Erinnerungsverfahren zugrunde liegende Klageverfahren zusammen mit acht weiteren Klageverfahren im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, der insgesamt 92 Minuten andauerte, verhandelt worden. Mangels abweichender Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift geht die Kammer davon aus, dass auf das diesem Erinnerungsverfahren zugrunde liegende Klageverfahren ein Zeitumfang von etwa 10 Minuten entfiel, was es rechtfertigt, insoweit von einem deutlich unterdurchschnittlich umfangreichen Termin auszugehen. Dementsprechend erweist sich auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als deutlich unterdurchschnittlich. Weil darüber hinaus die Dauer eines Termins auch Indizwirkung für die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin hat, bewertet die Kammer diese - mangels anderer objektiver Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift - als deutlich unterdurchschnittlich. Hinsichtlich der sonstigen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG ergeben sich im Übrigen keine Abweichungen zu den bereits dargestellten Aspekten bezüglich der Verfahrensgebühr.
Wägt man daher den deutlich unterdurchschnittlichen Umfang und die deutlich unterdurchschnittliche Schwierigkeit mit der überdurchschnittlichen Bedeutung, dem durchschnittlichen Haftungsrisiko und den deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensvermögensverhältnisses der Mandanten des Erinnerungsführers ab, ergibt sich ein insgesamt unterdurchschnittlicher Termin, der die Festsetzung unterhalb der Mittelgebühr rechtfertigt; die Kammer hält insoweit einen Betrag in Höhe von 150,00 € für angemessen; dieser Betrag entspricht dem Antrag des Erinnerungsführers. Die Kammer vermochte sich demgegenüber nicht der Auffassung des Erinnerungsgegners anzuschließen, die Terminsgebühr lediglich in Höhe eines Betrages von 90,00 € festzusetzen, weil - wie ausgeführt - nicht nur der deutlich unterdurchschnittliche Umfang und die deutlich unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, sondern sämtliche Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG.
3. Schließlich ist die geltend gemachte Einigungsgebühr nach Nr. 1005/1006 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr kostenrechtlich angemessen. Diese ergibt sich aus einem Betragsrahmen zwischen 30,00 € und 350,00 €; die Mittelgebühr beträgt insoweit 190,00 €. Die Mittelgebühr ist dann angemessen, wenn Umfang und Schwierigkeit der Einigung, die Bedeutung, das Haftungsrisiko und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in jeder Hinsicht durchschnittlicher Natur sind, wobei auch insoweit Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Nach Auffassung der Kammer erweisen sich Umfang und Schwierigkeit der Einigung als gerade noch durchschnittlich. Von einem überdurchschnittlichen Umfang und überdurchschnittlicher Schwierigkeit könnte nur bei einer weit überwiegend durch den Rechtsanwalt erbrachten Arbeitsleistung bezüglich des Vergleichstextes ausgegangen werden oder dann, wenn sich der Kontakt zum Mandanten oder die Einwirkung auf den Mandanten als besonders schwierig erweist. Hierfür gibt es indes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde der Inhalt des Vergleichs vom Gericht erarbeitet und den Beteiligten zur Verfügung gestellt. Von dem Vergleichsangebot des Gerichts abweichende Inhalte haben die Beteiligten schließlich nicht vereinbart. Die relevante anwaltliche Tätigkeit (Einwirkung auf die Kläger, das Angebot anzunehmen und den Rechtsstreit zu erledigen) entspricht damit insgesamt noch einem durchschnittlichen Aufwand bei der Einigungsgebühr, wenn man dabei zu Gunsten des Erinnerungsführers auch berücksichtigt, dass eine Vielzahl von Streitverfahren gleichzeitig erledigt werden konnte.
Ausgehend von durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der Prüfung des gerichtlich vorgeschlagenen Vergleiches, der weit überdurchschnittlichen Bedeutung, dem allenfalls durchschnittlichen Haftungsrisiko und den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kläger ist ein Betrag zugrunde zu legen, der in Höhe der Mittelgebühr anzusetzen ist; dies entspricht auch dem Antrag des Erinnerungsführers.
4. Da die Höhe der übrigen Gebührenpositionen zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, berechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG i. V. m. Nr. 1008 VV-RVG
325,00 €
Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG
150,00 €
Einigungsgebühr gemäß Nr. 1005/1006 VV-RVG
190,00 €
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG
20,00 €
19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG
130,15 €
Summe
815,15 €
Weil dem Erinnerungsführer damit der begehrte Gesamtvergütungsanspruch zusteht, war die Anschlusserinnerung insgesamt zurückzuweisen.
5. Abschließend sei klarstellend darauf hingewiesen, dass die Kammer insbesondere aufgrund der nunmehr vorliegenden vollständigen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R - (zitiert nach juris) nicht mehr uneingeschränkt an der in der gerichtlichen Verfügung vom 06. September 2009 geäußerten (vorläufigen) Auffassung hinsichtlich der Höhe des Gesamtvergütungsanspruches festzuhalten vermochte und daher in der vorliegenden Entscheidung zu einer abweichenden Einschätzung gelangte.
6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.
7. Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF; Beschluss vom 21. Februar 2007, - L 7 B 1/07 AL SF; Beschluss vom 01. März 2007, - L 4 B 66/05 KR; Beschluss vom 14. Juni 2007, - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 26. Oktober 2007, - L 14 B 1/06 SF; Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF; Beschluss vom 30. Oktober 2008, - L 1 B 2/08 R SF; Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF; Beschluss vom 06. Juli 2009, - L 6 SF 44/09 B sowie Beschluss vom 29. September 2009, - L 6 SF 124/09 B (AS)).