Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 12.03.2009, Az.: S 12 SF 46/09 E

Angemessenheit; Auftraggeber; außergerichtliche Kosten; beigeordneter Rechtsanwalt; Durchschnittseinkommen; Einkommen; Gebühr; Gesamtvergütung; Grundsicherung für Arbeitsuche; Höhe der Vergütung; Kosten; Leistungsempfänger des SGB 2; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwaltsgebühr; Sozialhilfe; Vergütung; wirtschaftliche Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
12.03.2009
Aktenzeichen
S 12 SF 46/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 2008 - S 29 AS 1183/08 ER - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Die Erinnerungsführerin macht als beigeordnete Rechtsanwältin einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse geltend.

2

Die Erinnerung bleibt erfolglos.

3

Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold-Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

4

Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 2008 - S 29 AS 1183/08 ER - rechtzeitig erhobene Erinnerung der Erinnerungsführerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

5

Der angefochtene Kostenfestesetzungsbeschluss ist rechtmäßig und hält der beantragten gerichtlichen Überprüfung stand. Der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzte Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 202,30 € ist kostenrechtlich nicht zu beanstanden.

6

Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt das Gericht zunächst gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die ausführlichen und uneingeschränkt zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Beschluss vom 19. Dezember 2008 - S 29 AS 1183/08 ER - Bezug und macht sich diese zur Vermeidung nicht gebotener Wiederholungen zu Eigen. Der Urkundsbeamte hat den gebührenrechtlichen Sachverhalt vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt.

7

Im Hinblick auf das Vorbringen der Erinnerungsführerin im Erinnerungsverfahren zur Einordnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers weist die Kammer auf Folgendes hin: Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse orientieren sich - entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin - ausschließlich an dem Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung. Bessere wirtschaftliche Verhältnisse rechtfertigen demgemäß eine höhere Vergütung, eine schlechtere Einkommens- und Vermögenssituation des Auftraggebers bedingt eine geringere Vergütung. Für die gleiche Leistung hat deshalb ein wirtschaftlich besser ausgestatteter Mandant eine höhere Vergütung zu entrichten als ein wenig bemittelter Auftraggeber (vgl. etwa Mayer in: Gerold/Schmidt - Mayer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 14, Rdn. 18). Daher liegt es - auch im Rahmen der Festsetzung des Gesamtvergütungsanspruches aus Prozesskostenhilfemitteln - auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des von der Erinnerungsführerin vertretenen Antragstellers als Bezieher von Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II als deutlich unterdurchschnittlich darstellen.

8

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

9

Die Entscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 197 Abs. 2 SGG endgültig (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF).