Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 20.03.2009, Az.: S 81 AS 231/09 ER

Aktien; Aktienvermögen; Anrechnung; Arbeitsuchender; Beitragszahlung; Berücksichtigung; Berücksichtigung; deutliches Missverhältnis; Fehlen; Fiktion; fiktives Vermögen; Finanzmarktkrise; Fingierung; Fondsanteil; Geldwert; Grundsicherung; Marktwert; Missverhältnis; Nichtberücksichtigung; offensichtliche Unwirtschaftlichkeit; Rückkaufswert; Schonvermögen; Unverwertbarkeit; Unwirtschaftlichkeit; Vermögen; Vermögensberücksichtigung; Vermögensgegenstand; Verwertbarkeit; Wertpapier; wirtschaftliche Betrachtung; Wirtschaftlichkeit; Zertifikat

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
20.03.2009
Aktenzeichen
S 81 AS 231/09 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Derzeit - angesichts der Finanzmarktkrise - nicht oder nur schwer verwertbare Fondsanteile bzw. Zertifikate sind nicht als "Vermögen" berücksichtigungsfähig (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II).

Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 1. März 2009 bis zum 31. August 2009 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in gesetzlichem Umfang ohne Anrechnung der Vermögensanlage bei der D. AG zu gewähren.

Im Übrigen, soweit die vorläufige Verpflichtung zu Leistungen ab dem 1. November 2008 beantragt war, wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller erstrebt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

2

Er beantragte im Februar 2007 Leistungen nach dem SGB II, was mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2007 abgelehnt wurde. Die nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren am 2. Oktober 2007 insoweit - wegen fehlender Zugriffsmöglichkeiten auf Vermögen und daraus folgende Hilfebedürftigkeit iSv § 9 Abs. 1 SGB II - erhobene Klage ist noch rechtshängig (Az. 31 AS 231/09). In der Zeit von Oktober 2007 bis März 2008 sowie von April 2008 bis Ende September 2008 (und nochmals bis Ende Oktober 2008) wurden dem Antragsteller jedoch Leistungen nach dem SGB II gewährt.

3

Im August 2008 hatte der Antragsteller die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt, u.zw. über den 30. September 2008 hinaus. Nachdem ihm hierauf durch Bescheid vom 7. Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in einer Gesamthöhe von 526,78 EUR für den Monat Oktober als Darlehen bewilligt worden waren, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten auf, die "kompletten gültigen Verträge der D." einzureichen. Telefonisch wie auch schriftlich versuchte der Antragsteller daraufhin zu klären, welche Unterlagen seiner Vermögensanlage bei der D. AG der Antragsgegnerin nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin unterstrich mit ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2008, dass die kompletten Verträge der D. fehlten. Darauf antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 2008, er habe sämtliche in seinem Besitz befindliche Unterlagen zu seiner Vermögensanlage bei der D. bei der Antragsgegnerin schon im Frühjahr 2007 eingereicht; im Juni und im Juli 2006 habe er zwei Zertifikate der D. erworben, die er der Antragsgegnerin vorgelegt habe; weitere Unterlagen habe er nicht.

4

Durch Bescheid vom 28. Oktober 2008 wurden dem Antragsteller daraufhin unter Hinweis auf das Fehlen einer Mitwirkung sämtliche Leistungen nach dem SGB II versagt.

5

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 4. November 2008 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

6

Zur Begründung seines am 16. Februar 2009 gestellten Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trägt der Antragsteller vor, sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen lägen der Antragsgegnerin vor. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 29. März 2007 habe er Antworten der Finanzdienstleister übersandt, wonach eine früheste vertragsgemäße Kündigung bei E. erst zum 31. Dezember 2020 bestehe. Die von ihm vorgelegten Unterlagen hätten in der Vergangenheit wie insbesondere auch im Oktober 2008 ausgereicht, ihm Leistungen zu gewähren. Er habe inzwischen alle frei verfügbaren Vermögensbestandteile verwertet und sei daher bedürftig. Das Verhalten der Antragsgegnerin vom Oktober 2008 sei rechtsmissbräuchlich und willkürlich. Wegen der Nichtgewährung von Leistungen durch die Antragsgegnerin habe jetzt die Krankenversicherung Beiträge in einer Höhe von 577,18 EUR eingefordert, die er nicht zahlen könne, da sein Konto spätestens seit dem 20. Februar 2009 überzogen sein werde. Der Antragsteller beantragt,

7

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 1. November 2008 weiterhin zu gewähren.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie hält daran fest, dass der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei: Dieser müsse nach der Überzeugung der Antragsgegnerin über weitere Unterlagen hinsichtlich seiner Vermögensanlage bei der D. verfügen, die bislang nicht vorgelegt worden seien. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Antragsteller um eine Beschaffung der geforderten Unterlagen bemüht habe. In Ausübung des Ermessens gem. § 66 SGB I sei somit eine gänzliche Versagung von Leistungen gerechtfertigt.

11

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

12

Der zulässige Antrag hat im Wesentlichen Erfolg.

13

1. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit des Rechtsschutzes voraus.

14

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen allerdings nicht isoliert nebeneinander, sondern es besteht eine Wechselbeziehung in der Weise, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und -grund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer , SGG, § 86b, Rdnrn. 27 und 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache - soweit schon überschaubar - offenkundig unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich mit Blick auf das Bestehen eines Rechtsanspruchs, dem jederzeit Rechnung zu tragen ist, die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich nämlich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - info also 2005, 166).

15

Anordnungsanspruch wie -grund sind gemäß § 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer , aaO., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40; Berlit , info also 2005, 3, 8).

16

Maßgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer , a. a. O., Rdnr. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner , VwGO, § 123 Rdnr. 165 ff.). Deshalb sind sämtliche Erkenntnisse, die erst im Laufe des Anordnungsverfahrens zutage getreten sind, zu berücksichtigen.

17

Nach der vorliegend in tatsächlicher Hinsicht gebotenen summarischen Prüfung sprechen überwiegende Gesichtspunkte für das Bestehen einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ab März 2009. Der Antrag, zu Leistungen bereits ab dem 1. November 2008 zu verpflichten, entbehrt damit der Grundlage - zumal der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erst am 16. Februar 2009 per Fax bei Gericht gestellt wurde.

18

2. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen lediglich alle (wirtschaftlich) "verwertbaren" Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sieht hierbei vor, dass vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 € je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100,00 € (bis Juli 2006: 4.100,00 €) abzusetzen sind. Der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750,00 € (bis Juli 2006: 13.000,00 €) nicht übersteigen. Im Hinblick auf den 44-jährigen Antragsteller ergibt sich somit ein aktueller Grundfreibetrag von 6.600,00 € (44 x 150,- EUR) gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II und ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750,00 €, also insgesamt 7.350,00 €. Darlehensweise hat der Antragsteller bis September 2008 insgesamt 6.285,36 € erhalten, unter Berücksichtigung der Leistungen für Oktober 2008 insgesamt einen Betrag von 6.812,14 €. Bei Ansatz eines Vermögens aus der Anlage bei D. in Höhe von 12.000,- € Einmalzahlung und monatlichen Einlagen von 70,- € ergibt sich unter Berücksichtigung der darlehensweise gezahlten Leistungen der Antragsgegnerin kaum noch ein überschießendes Vermögen des Antragstellers (vgl. dazu auch die Berechnung der Antragsgegnerin vom 25. September 2008, Bl. 131 Beiakten zu 31 AS 331/09). Schon dieses Fehlen eines überschießenden Vermögens spricht für eine Bedürftigkeit des Antragstellers.

19

3. Gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II sind im Übrigen als Vermögen solche Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Sie sind unverwertbar. Der Gesetzgeber hat sich bei § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II an den Begriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit des inzwischen außer Kraft getretenen § 1 Abs. 3 Nr. 6 der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) 2002 angelehnt (vgl. BT-Drucks. 15/ 1516, S. 53). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lag eine solche Unwirtschaftlichkeit z.B. bei der Verwertung einer Lebensversicherung dann vor, wenn der aktuell gegebene Zwang zum Verkauf die eingezahlten Beiträge in einem nennenswertem Umfang entwerten würde, so dass ein normal und ökonomisch Handelnder diese Verwertung unterlassen würde (Urteil vom 14. September 2005 -11a/11 AL 71/04 R; Urteil vom 27. Januar 2005 -B 7a/ 7 AL 34/04 R).

20

Grundsätzlich ist nur das tatsächlich vorhandene, nicht aber etwa ein fiktives Vermögen im Rahmen der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 63/78; Urteil vom 7. September 1988 - 11/7 RAr 81/87; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 Rdnr. 53). Wertpapiere, die derzeit nicht gehandelt werden oder unverwertbar sind, haben bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Geld- und Marktwert (Brühl in LPK-SGB II, § 12 Rz. 11).

21

Angesichts der aktuellen Finanzmarktkrise, welche sich als die schwerste Krise (mindestens) seit dem 2. Weltkrieg darstellt, ist eine Verwertung der Fondsanteile des Antragstellers bei der D. AG derzeit - sollte sie vertraglich schon vor dem Jahre 2020 überhaupt möglich sein - völlig unwirtschaftlich, da für derartige Einlagen auf dem Kapitalmarkt derzeit keine Käufer zu finden sein dürften. Die Fondsanteile sind unverwertbar. Ein Vermögen, das "zu Geld gemacht" werden kann, ist nicht mehr vorhanden. Da führt der Hinweis, dass Anleger ihre Verluste bei Spekulationsgeschäften hinzunehmen hätten (Bl. 144 der Beiakten), nicht weiter, wie derzeit den Vorgängen auf den Finanzmärkten der Welt zu entnehmen ist. Denn die Kosten und Risiken bei solchen Private Equity Fonds, die regelmäßig nicht börsennotiert sind, müssen als sehr hoch eingestuft werden, zumal das eingezahlte Geld über viele Jahre hinweg fest liegt (hier wohl bis zum Jahre 2020). Während der Laufzeit ist der Anleger dem Geschick der Fondsmanager ausgeliefert, die frei in diese oder jene Unternehmen oder Fonds investieren oder auch wieder "aussteigen" können, ohne dass der Anleger darauf Einfluss hat. Für Fondsanteile solcher Art dürfte auf dem freien Kapitalmarkt keinerlei Interesse bestehen. Soweit bekannt, sind E. Fond-Anteile von "Finanztest" auch auf die "Warnliste Grauer Kapitalmarkt" gesetzt worden, so dass sie bei realistischer Betrachtung kaum bzw. nicht verwertbar sein dürften. Von einem vorhandenen und verwertbaren "Vermögen" kann z.Z. mithin nicht gesprochen werden.

22

4. Unter diesen Gesamtumständen stellt sich das Beharren der Antragsgegnerin auf Vorlage der D. -Verträge als ungerechtfertigt dar: Die Vorlage der Verträge änderte nichts daran, dass die Fondsanteile derzeit unverwertbar sind und ein überschießendes Vermögen des Antragstellers bei realistischer Betrachtung nicht vorhanden ist. Die Bedürftigkeit des Antragstellers iSv § 9 Abs. 1 SGB II liegt für den im Tenor genannten Zeitraum somit deutlich zutage.

23

Im Übrigen hat der Antragsteller seine Bereitschaft dazu erklärt, dass die Antragsgegnerin die benötigten Verträge direkt bei der D. anfordern kann. Unter diesen Umständen kann dem Antragsteller eine weitergehende Mitwirkungspflicht nicht mehr vorgehalten werden. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller noch über Unterlagen verfügt oder durch geringen Aufwand beschaffen kann, die der Antragsgegnerin bislang nicht vorliegen.

24

Ab März 2009 spricht nach dieser im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in tatsächlicher Hinsicht gebotenen summarischen Betrachtungsweise somit Überwiegendes für die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.