Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 11.01.2009, Az.: S 25 AS 2115/08 ER
Abschlagsbetrag; Angemessenheit; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Anteil; einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; Energieversorgungsunternehmen; gebäudebezogener Faktor; Hauptsacheverfahren; Heizung; Heizungskosten; Heizverhalten; Kosten der Heizung; personenbezogener Faktor; Regelleistung; tatsächlicher Verbrauch; Verbrauch; Vermutung; Vorauszahlungsfestsetzung; Warmwasserbereitung
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 11.01.2009
- Aktenzeichen
- S 25 AS 2115/08 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs 1 SGB 2
- § 86b Abs 2 SGG
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einsteiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung für die Zeit ab dem 19. Dezember 2008 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch vom 18. Dezember 2008 - längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten von heute an - laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (zusätzlich zu den bereits gewährten Leistungen) in Höhe von monatlich 131,00 € unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II zu gewähren.
Der Antragsgegnerin wird ferner gemäß dem von ihr abgegebenen Teilanerkenntnis vom 29. Dezember 2008 aufgegeben, für die Tilgung des gewährten Darlehens für Energiekostenrückstände lediglich einen monatlichen Betrag in Höhe von 35,00 € von den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II einzubehalten.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2/3.
Gründe
Der bei dem Sozialgericht Lüneburg am 19. Dezember 2008 eingegangene Antrag der Antragsteller,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Vorauszahlung bei der F. für das Erdgas in Höhe von 197,00 € zu zahlen und den Einbehalt wegen des Darlehens für Energiekostenrückstände auf 20,00 € monatlich zu begrenzen,
ist gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtetes Begehren zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet; im Übrigen ist er jedoch nicht begründet und war abzulehnen.
1. Die Antragsteller haben für ihr Begehren, ihnen bei der Berechnung von laufenden Leistungen nach dem SGB II höhere Heizkosten zu gewähren, sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsverfügung nach der genannten Vorschrift des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG liegen im tenorierten Umfang vor. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie des Anordnungsgrunds - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Belange der Antragsgegnerin andererseits vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/06, NVwZ 2005, S. 927 ff. [BVerfG 12.05.2005 - 1 BvR 569/05]).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Erhöhung der ihnen zu gewährenden Heizkosten im Umfang von monatlich 131,00 € über die bereits zu ihren Gunsten anerkannten 66,00 € hinaus glaubhaft dargetan.
a) Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Damit macht schon der Wortlaut des Gesetzes deutlich, dass Anknüpfungspunkt in erster Linie die tatsächlichen Aufwendungen des jeweiligen Hilfesuchenden sind und dass es Sache des Trägers der Leistungen ist, eine gegebenenfalls vorliegende Unangemessenheit festzustellen, den Hilfesuchenden darauf hinzuweisen und ihm eine angemessene Frist einzuräumen, die Unangemessenheit der Heizungskosten zu beseitigen. Demgegenüber widerspricht die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Kosten der Heizung der gesetzlichen Regelung. Tatsächlich hat auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales von der in § 27 SGB II eingeräumten Ermächtigung, eine Verordnung zur Pauschalierung der Kosten für Unterkunft und Heizung zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Damit ist es der Rechtsprechung überlassen, unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen und persönlichen Verhältnisse den Begriff der Angemessenheit als unbestimmten Rechtsbegriff bei der Anwendung auf den Einzelfall gerichtlich voll zu überprüfen.
Ausgehend von diesen Erwägungen entspricht es auch mittlerweile gesicherter Rechtsprechung, dass eine Pauschalierung oder pauschalierte Deckelung der Heizkosten ohne konkreten Nachweis einer verschwenderischen Nutzung von Heizenergie nicht zulässig ist, sondern quadratmeterbezogene Richtlinien nur Anhaltspunkte für eine Angemessenheit der Heizkosten bilden können, die aber immer den Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen sind (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. März 2007 - L 7 B 110/07 AS ER; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. Januar 2007 - L 8 B 39/06; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2007 - L 20 B 77/07 AS ER; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05. September 2007 - L 6 AS 145/07 ER; Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 770/05 ER und Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. Oktober 2006 - L 3 ER 148/06, FEVS 58 [2007], S. 219). Auch in der Literatur wird diese Ansicht geteilt (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rdn. 67; Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdn. 46 sowie Gerenkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, § 22 Rdn. 6). Die trotz der entgegenstehenden ständigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Lüneburg und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vertretene Ansicht der Antragsgegnerin, bei den Heizungskosten dürften Durchschnittswerte zugrunde gelegt werden, teilt die Kammer in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung daher nach wie vor nicht.
Die Höhe der laufenden monatlichen Kosten für die Heizung - d. h. für die Erwärmung der Wohnung - ergibt sich dabei regelmäßig zunächst aus den Vorauszahlungsfestsetzungen für die Wärmeenergie, die entweder mit dem Vermieter im Mietvertrag oder im Lieferungsvertrag mit dem örtlichen Energieversorgungsträger vereinbart worden sind. Für diese monatlich bestimmten Vorauszahlungsfestsetzungen spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, da erfahrungsgemäß die Vermieter und Energieversorgungsträger Wert auf eine realistische Abschlagszahlung legen (vgl. hierzu bereits Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2005, - L 8 AS 427/05 ER sowie Beschluss vom 28. April 2008, - L 6 AS 178/08 ER m. w. N). Dies gilt jedenfalls solange, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Es liegt auch auf der Hand, dass nicht ohne weiteres Durchschnittswerte gebildet werden können. Denn tatsächlich bestimmt sich die Höhe der Heizkosten einer Wohnung sowohl nach gebäude- als auch personenbezogenen Faktoren: Lage und Bauzustand der betreffenden Wohnung ist von Bedeutung ebenso wie die Höhe der Räume und die Wärmeisolierung der Wohnung und des Hauses, der Türen und Fenster und des Daches. Ebenso wirkt sich die technische Qualität der jeweiligen Heizungsanlage und ihr Wartungszustand aus. Hinzu kommen meteorologische Einflüsse (lange oder kurze, kalte oder milde Winter) als auch Erfordernisse des jeweiligen Personenkreises, der die Wohnung bewohnt (z. B. ältere Personen, Kleinkinder, Behinderte). Schließlich ist zu bedenken, dass das Verbrauchsverhalten erwerbstätiger Personen nicht ohne Weiteres für die Betrachtung des hier in Frage stehenden Problemkreises herangezogen werden kann, da sich nicht erwerbstätige Hilfeempfänger naturgemäß in der Regel länger im Laufe eines Tages in der eigenen Wohnung aufhalten (vgl. hierzu auch Spindler, info also 2007, S. 61 ff.).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass für die Heizkosten der von den Antragstellern dargelegte monatliche Abschlagsbetrag an das örtliche Energieversorgungsunternehmen in Höhe von monatlich 197,00 € zugrunde zu legen ist. Da in der laufenden Leistungsgewährung ab dem 01. Januar 2009 bereits monatlich 66,00 € zugrunde gelegt werden, ist somit (zusätzlich) ein monatlicher Betrag in Höhe von 131,00 € im Wege der einstweiligen Anordnung zuzusprechen, denn ein Anordnungsgrund ist nach den vorstehenden Ausführungen aufgrund der am Existenzminimum orientierten Leistungen nach dem SGB II ebenfalls gegeben. Stehen nämlich derartige existenzsichernde Leistungen einem Hilfeempfänger nicht zur Verfügung, ist regelmäßig - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch hier - vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 3 SGG auszugehen.
Insgesamt haben die Antragsteller daher Anspruch auf Leistungen für Kosten der Heizung in Höhe von monatlich 197,00 €.
b) Ob hiervon noch der aus der Regelleistung zu bestreitende Anteil für die Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07), kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls lässt sich den übersandten Verwaltungsvorgängen (insbesondere dem Mietvertrag vom 29. August 2007 - Bl. 314 ff. der Verwaltungsvorgänge - und der Mietbescheinigung (ohne Datum, Eingang bei der Antragsgegnerin am 30. August 2007) - Bl. 317 der Verwaltungsvorgänge -) nicht entnehmen, wie die Warmwasserbereitung erfolgt. Da die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall diese Umstände auch nicht ermittelt hat, obwohl sie hierzu von Amts wegen verpflichtet ist (vgl. § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)), muss dies im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einstweilen zu ihren Lasten gehen. Eine weitere Überprüfung des geltend gemachten Heizkostenbedarfs muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Mit Blick auf die möglicherweise abzusetzenden Beträge für die Warmwasserbereitung weist die Kammer indes bereits jetzt auf Folgendes hin: Das Bundessozialgericht hat in der genannten Entscheidung vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 - (vgl. auch Urteile vom 25. Juni 2008, - B 11b AS 35/06 R sowie vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R, jeweils zitiert nach juris) ausgeführt, dass der Grundsicherungsträger die für Warmwasserbereitung maßgeblichen Pauschalbeträge (30 % des auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteils der Regelleistung) von den Heizkosten abziehen kann, wenn diese die Warmwasserbereitung umfassen, sofern nicht ein geringerer Verbrauch für die Warmwasserbereitung nachgewiesen werde. Höhere Kosten für die Warmwasserbereitung seien dagegen Sache des Leistungsempfängers. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Richtigerweise können die auf die Antragstellerin zu 1 entfallenden Heizkosten damit aber im streitigen Zeitraum nur um 6,33 € ausgehend von der Regelleistung in Höhe von 351,00 € und einem aus der EVS 1998 fortgeschriebenen und hochgerechneten Anteil für Haushaltsenergie in Höhe von 21,10 € (bei einer Regelleistung von 351,00 €) gekürzt werden. Der entsprechende Anteil an dem Sozialgeld des Antragstellers zu 2 in Höhe von 211,00 € (60 % der Regelleistung) beträgt dementsprechend 3,80 €. Insgesamt ist daher ein Betrag in Höhe von 10,13 € in Abzug zu bringen. Die insoweit entgegenstehende Anordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 04. August 2008 (Az.: II b 5 - 29101/1) befindet sich nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundessozialgerichts, weil es - zum Nachteil der Leistungsempfänger - die EVS 2003 und nicht - wie das Bundessozialgericht - die EVS 1998 fortschreibt.
Zur Erläuterung der Berechnung sei auf die nachstehende Tabelle verwiesen:
Höhe der Regelleistung | Anteil der Haushaltsenergie | Warmwasseranteil |
351,00 € | 21,10 € / 22,13 € | 6,33 € / 6,63 € |
316,00 € | 18,99 € / 19,92 € | 5,70 € / 5,98 € |
281,00 € | 16,88 € / 17,70 € | 5,06 € / 5,31 € |
211,00 € | 12,66 € / 13,28 € | 3,80 € / 3,98 € |
c) Da im Übrigen für ein unangemessenes Heizverhalten der Antragsteller von der Antragsgegnerin weder Gesichtspunkte vorgetragen, noch sonst geltend gemacht worden sind, obwohl sie auch zu deren Ermittlung von Amts wegen verpflichtet wäre, war dem Antrag im tenorierten Umfang stattzugeben.
2. Soweit dem Vorbringen der Antragsteller allerdings keine Beschränkung des Begehrens auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht zu entnehmen ist, haben sie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht, weil erst durch den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die existenzielle Notlage dokumentiert wird und vorläufige Leistungen regelmäßig - und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch hier - nicht für die Vergangenheit gewährt werden können.
Wegen der Vorläufigkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes war die Verpflichtung der Antragsgegnerin zudem auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu begrenzen (vgl. § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II). Das Gericht geht allerdings davon aus, dass sich die Antragsgegnerin - nicht zuletzt zur Vermeidung weiterer einstweiliger Rechtsschutzverfahren - auch in den folgenden Bewilligungsabschnitten an diese Verpflichtung halten wird, falls bis dahin keine bestandskräftige Entscheidung über den Widerspruch vom 18. Dezember 2008 getroffen worden sein sollte.
3. Soweit die Antragsteller schließlich in Bezug auf den monatlichen Einbehalt der Antragsgegnerin aufgrund des wegen der vorherigen Energiekostenrückstände gewährten Darlehens eine Reduzierung auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 20,00 € begehren, haben sie auch insoweit einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die Kürzung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II um den monatlichen Betrag von 35,00 € für einen Hilfebedürftigen einen empfindlichen Nachteil darstellt. Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen die Hinnahme dieses Nachteils bis zum Abschluss eines sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann. Hierzu bestand aber insbesondere deshalb besonderer Anlass, weil die Antragsgegnerin in der Vergangenheit bereits über einen längeren Zeitraum Einbehaltungen in größerem Umfang und mit ausdrücklich erklärtem Einverständnis der Antragstellerin zu 1 vorgenommen hat. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, durch den Einbehalt finanziell derartig in Bedrängnis geraten zu sein, dass eine eilige gerichtliche Korrektur dieser Einbehaltungspraxis geboten ist. Ein Anordnungsgrund ist damit nicht gegeben. Auch aufgrund des Umstandes, dass die Antragsgegnerin nunmehr ohnehin die tatsächlichen Vorauszahlungsfestsetzungen für die Heizkosten zu übernehmen hat, besteht auch für das Gericht kein Anlass, den monatlichen Einbehalt darüber hinaus noch weiter zu reduzieren. Daher kann auch offen bleiben, ob den Antragstellern ein Anordnungsanspruch zur Seite stünde. In einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren müsste insoweit überprüft werden, ob sich die Tilgungsverfügung der Antragsgegnerin überhaupt auf § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II stützen lässt, was zweifelhaft erscheint.
4. Nur am Rande sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Kammer erwägt, gegen die Antragsgegnerin - sollte sie ohne (anlassbezogene) Ermittlung der Besonderheiten des Einzelfalles an ihrer bekanntermaßen rechtswidrigen Praxis der Pauschalierung nach Durchschnittswerten weiter festhalten - zukünftig nach entsprechendem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsverteidigung - insbesondere in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - Mutwillenskosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu verhängen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache und berücksichtigt insbesondere auch, dass die Antragsteller ihr Begehren nicht zeitlich begrenzten und hinsichtlich der begehrten Verminderung des monatlichen Einbehalts nur zum Teil durchzudringen vermochten.
6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.