Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 18.12.2009, Az.: S 12 SF 215/09 E (SO)
Angemessenheit; Dauer des Termins; Gebühr; Klageverfahren; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwaltsgebühr; Rechtsanwaltskosten; Terminsdauer; Terminsgebühr
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 18.12.2009
- Aktenzeichen
- S 12 SF 215/09 E (SO)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs 1 RVG
- Nr 3106 RVG-VV
- § 73a SGG
Tenor:
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 21. Oktober 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. Oktober 2009 - S 22 SO 219/07 - wird die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von 666,40 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer (höheren) Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend, in dem im Wesentlichen um die Gewährung höherer Leistungen in Form eines Mehrbedarfes für Alleinerziehende sowie eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) gestritten wurde und das sich durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, der insgesamt 15 Minuten andauerte und in dem insgesamt drei parallele Verfahren erörtert worden sind, unstreitig erledigte. Der Erinnerungsführer begehrt die Gewährung einer höheren Terminsgebühr, die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle jeweils nur in Höhe eines Betrages von 50,00 € in die Berechnung des Gesamtvergütungsanspruches eingestellt worden ist.
Die Erinnerung hat im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen bleibt sie erfolglos.
Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln neben der Staatskasse, die als Erinnerungsgegner in zulässiger Weise Anschlusserinnerung erhoben hat, gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. Oktober 2009 - S 22 SO 219/07 - erhobene Erinnerung ist zulässig und teilweise begründet.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfe zu Unrecht lediglich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 606,90 € festgesetzt, insbesondere vermochte die Kammer der Festsetzung der Terminsgebühr in Höhe eines Betrags von jeweils lediglich 50,00 € nicht zu folgen. Die Kammer hält demgegenüber einen Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 666,40 € für angemessen. Dem kostenrechtlich angemessenen Gesamtvergütungsanspruch liegt dabei neben der antragsgemäß festgesetzten Verfahrens- und Einigungsgebühr eine Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 100,00 € (dazu unter 1.) zugrunde; die übrigen Positionen sind zwischen den Beteiligten nicht umstritten (dazu unter 2.).
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift („vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris). Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.
Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.
Gemessen an diesen Maßstäben und im Hinblick darauf, dass die Verfahrensgebühr nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten die Festsetzung der Mittelgebühr rechtfertigt, ist die Terminsgebühr nach Auffassung der Kammer in Höhe eines Betrages von 100,00 € entstanden. Diese Gebührenposition war dabei dem Rahmen der Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen; er beträgt 20,00 € bis 380,00 €, die Mittelgebühr damit 200,00 €. Ausgehend davon, dass die Festsetzung der Mittelgebühr für Termine zur mündlichen Verhandlung oder für Termine zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, die sich nach Maßgabe der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG in jeder Hinsicht als durchschnittlich erweisen, gerechtfertigt ist, geht die Kammer von einem in gebührenrechtlicher Hinsicht unterdurchschnittlichen Termin aus, was es rechtfertigt, die Mittelgebühr zu unterschreiten. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Termin stellt sich zunächst als deutlich unterdurchschnittlich dar: Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Hinblick auf die gerichtsbekannte Terminierungspraxis durchschnittlich umfangreiche sozialgerichtliche Termine etwa 45 Minuten andauern. Ausweislich der Sitzungsniederschrift der 22. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg ist das diesem Erinnerungsverfahren zugrunde liegende Klageverfahren zusammen mit zwei weiteren Klageverfahren im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, der insgesamt 15 Minuten andauerte, verhandelt worden. Mangels abweichender Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift geht die Kammer davon aus, dass auf das diesem Erinnerungsverfahren zugrunde liegende Klageverfahren ein Zeitumfang von etwa 5 Minuten entfiel, was es rechtfertigt, insoweit von einem deutlich unterdurchschnittlich umfangreichen Termin auszugehen. Dementsprechend erweist sich auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als deutlich unterdurchschnittlich. Die von dem Erinnerungsführer im Einzelnen pauschal aufgeführten Tätigkeiten betrafen ausschließlich Zeiträume, die außerhalb des Erörterungstermins angesiedelt waren; sie sind daher jedenfalls bei der Bemessung der Terminsgebühr gerade nicht berücksichtigungsfähig. Weil darüber hinaus die Dauer eines Termins auch Indizwirkung für die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin hat, andererseits die Vielzahl der zu behandelnden Zeiträume zu einer gewissen Unübersichtlichkeit geführt haben dürfte, bewertet die Kammer diese - mangels anderer objektiver Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift - als durchschnittlich. Im Übrigen hält die Kammer - wie sie schon mehrfach entschieden hat - bei der Vertretung in parallelen Streitverfahren, die ähnliche Streitgegenstände aufweisen, auch die Berücksichtigung gewisser Synergieeffekte bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit für gerechtfertigt, weil dies einen arbeitserleichternden Umstand darstellen kann (vgl. zur Berücksichtigung von Synergieeffekten: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. Februar 1993, - 14b/4 REg 12/91, SozR 3-1930, § 116 Nr. 4 sowie Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2009, - S 12 SF 133/09 E, jeweils zitiert nach juris).
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantin des Erinnerungsführers ist als deutlich überdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handels sind dabei jedoch nicht zu berücksichtigen. Gerade der Umstand, dass sich die Beteiligten des diesem Erinnerungsverfahrens zugrunde liegenden Klageverfahrens nicht lediglich um Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum gestritten haben und andererseits derartige Leistungen das soziokulturelle Existenzminimum sichern, bringt die überdurchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung für die Mandantin des Erinnerungsführers zum Ausdruck (vgl. zur Frage, wann in Verfahren, in denen um Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II gestritten wird, von einer überdurchschnittlichen bzw. allenfalls durchschnittlichen Bedeutung ausgegangen werden kann: Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris).
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bewertet die Kammer als deutlich unterdurchschnittlich: Sie orientieren sich an dem Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung. Bessere wirtschaftliche Verhältnisse rechtfertigen demgemäß eine höhere Vergütung, eine schlechtere Einkommens- und Vermögenssituation des Auftraggebers bedingt eine geringere Vergütung. Für die gleiche Leistung hat deshalb ein wirtschaftlich besser ausgestatteter Mandant eine höhere Vergütung zu entrichten als ein wenig bemittelter Auftraggeber (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Mayer, RVG, § 14, Rdn. 18). Daher liegt es - auch im Rahmen der Festsetzung des Gesamtvergütungsanspruches aus Prozesskostenhilfemitteln - auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der von dem Erinnerungsführer vertretenen Klägerin als Bezieherin von Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII als deutlich unterdurchschnittlich darstellen.
Schließlich vermag die Kammer ein besonderes Haftungsrisiko, das allenfalls die Gebühr erhöhen könnte, und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, nicht zu erkennen.
Damit rechtfertigen der deutlich unterdurchschnittliche Umfang und die durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin, die weit überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit, die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mandantin des Erinnerungsführers und das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko des Erinnerungsführers die Zuerkennung einer Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 100,00 €, mithin in Höhe eines Betrages deutlich unterhalb der Mittelgebühr. Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag in Höhe der Mittelgebühr ist demgegenüber - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - kostenrechtlich unangemessen und daher unbillig. Die Kammer vermochte sich demgegenüber nicht der Auffassung des Erinnerungsgegners anzuschließen, die Terminsgebühr in Übereinstimmung mit der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lediglich in Höhe eines Betrages von 50,00 € festzusetzen, weil nicht nur der deutlich unterdurchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen ist, sondern - für jedes einzelne Verfahren (auch wenn es zusammen mit weiteren Verfahren verhandelt wird) - sämtliche Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG in die Abwägung einzustellen sind, wobei der Umstand der gleichzeitigen Verhandlung vieler paralleler Streitverfahren in einem einzigen Verhandlungs- oder Erörterungstermin durch die fiktive Bestimmung des auf das jeweilige Verfahren entfallenden (geringeren) Zeitanteils ausreichend Berücksichtigung findet.
2. Weil schließlich die Höhe der übrigen Gebührenpositionen zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, berechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG
250,00 €
Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG
100,00 €
Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV-RVG
190,00 €
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG
20,00 €
19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG
106,40 €
Summe
666,40 €
Weil dem Erinnerungsführer damit nicht der begehrte Gesamtvergütungsanspruch zusteht, war die Erinnerung im Übrigen zurückzuweisen.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.
4. Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF; Beschluss vom 21. Februar 2007, - L 7 B 1/07 AL SF; Beschluss vom 01. März 2007, - L 4 B 66/05 KR; Beschluss vom 14. Juni 2007, - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 26. Oktober 2007, - L 14 B 1/06 SF; Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF; Beschluss vom 30. Oktober 2008, - L 1 B 2/08 R SF; Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF; Beschluss vom 06. Juli 2009, - L 6 SF 44/09 B sowie Beschluss vom 29. September 2009, - L 6 SF 124/09 B (AS)).