Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 03.09.2009, Az.: S 7 AL 185/08
Zuschuss zur Beförderung zwischen Wohnung und Lehrgangsort im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben eines behinderten Menschen ohne eine Eigenbeteiligung; Kosten für besondere Beförderungsmittel als Reisekosten und damit Fahrkosten i.S.d. § 53 Abs.1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 03.09.2009
- Aktenzeichen
- S 7 AL 185/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 29052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2009:0903.S7AL185.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 1 SGB IX
- § 33 Abs. 3 Nr. 1, 6 SGB IX
- § 53 Abs. 1 SGB IX
- § 9 KfzHV
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt nunmehr von der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses zur Beförderung zwischen Wohnung und Lehrgangsort im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben ohne eine Eigenbeteiligung.
Der G. geborene Kläger wohnt in H. und leidet an Muskelschwund. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert und der Schwerbehindertenausweis weist die Merkzeichen G, aG und H auf (Bl. 4 der Verwaltungsakte). Der Kläger schloss den Besuch des Gymnasiums mit der Ablegung des Abiturs ab und schloss mit der Stadt H. einen Ausbildungsvertrag zum Verwaltungsfachangestellten ab (Bl. 12 bis 14 der Verwaltungsakte). Die Ausbildung sollte vom 01. August 2008 bis 31. Juli 2011 erfolgen. Der Kläger sollte im ersten Ausbildungsjahr ein monatliches Gehalt von 687,34 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr von 736,15 Euro und im dritten Ausbildungsjahr von 780,93 Euro erhalten.
Im Zeitraum vom 11. August bis 16. September 2008 fand der erste Lehrgang in I. statt, und der Kläger wurde dorthin durch ein Transportunternehmen befördert. In der Zeit vom 17. September bis 26. November 2008 besuchte der Kläger den Arbeitsplatz in H ... In der Folgezeit bis zum 06. März 2009 besuchte er die Berufsschule in H ... Am 07. August 2008 nahm der Kläger an einer überbetrieblichen Schulung in J. teil. In der Zeit vom 16. November 2009 bis 26. Januar 2010 wird ein weiterer Lehrgang durchgeführt.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 23. Juni 2008 einen Zuschuss zur Beförderung zwischen Wohnung und Lehrgangsort im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2008 (Bl. 24 bis 25 der Verwaltungsakte) bewilligte die Beklagte einen Zuschuss zur Beförderung für die Zeit vom 11. August 2008 bis 10. Januar 2009, längstens jedoch bis zur Auslieferung des beantragten Fahrzeugs. Dabei setzte die Beklagte eine streckenbezogene Eigenbeteiligung von 17,16 Euro fest, die sich aus der Distanz von 132 km multipliziert mit einem Betrag von 0,13 Euro je Streckenkilometer ergibt. Bei den täglichen Fahrkosten werde daher ein Betrag von 160,84 Euro übernommen. Leistungen des Arbeitgebers seien auf den Zuschuss anzurechnen.
Dagegen legte der Kläger am 11. August 2008 Widerspruch ein (Bl. 31 bis 32 der Verwaltungsakte) und begründete diesen damit, dass er durch die Anrechnung der Leistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitauszubildenden benachteiligt werde. Nach§ 53 SGB IX seien die Reisekosten voll ohne Eigenbeteiligung zu übernehmen. Während des ersten, 27-tägigen Lehrganges seien Eigenbeteiligungskosten von 463,32 Euro entstanden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. September 2008 zurück (Bl. 34 bis 38 der Verwaltungsakte) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Über § 33 SGB IX seien die Vorschriften der Kraftfahrzeughilfe anwendbar. Beförderungskosten seien als Zuschuss zu übernehmen. Nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) sei eine Eigenbeteiligung zu fordern, wobei vom Kläger dies nur im Rahmen der nutzungsbedingten Kosten verlangt werden könne.
Dagegen hat der Kläger am 02. Oktober 2008 Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 (Bl. 34 der Gerichtsakte) hat die Beklagte eine Abrechnung für die Fahrt zur Schulung am 07. August und 12 Tage Lehrgangsteilnahme in I. abrechnet. Hinsichtlich ersterer berechnete sie einen Eigenanteil von 2,60 Euro und hinsichtlich letzterer einen solchen von 205,92 Euro zuzüglich Erstattungsanteil des Arbeitgebers in Höhe von 268,10 Euro. Sämtliche Eigenanteile behielt die Beklagte ein.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 (Bl. 33 der Gerichtsakte) hat die Beklagte für 15 Tage Lehrgangsteilnahme im August 2008 einen Eigenanteil von 257,40 Euro errechnet und einbehalten.
Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor:
Er habe seit dem 14. November 2008 ein behindertengerechtes Kfz. Es liege ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz vor.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 30. Juni 2009 (Bl. 46 der Gerichtsakte) die Anrechnung der vom Arbeitgeber geleisteten Fahrkostenerstattung in Höhe von 268,10 Euro aufgehoben.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. September 2008, abgeändert durch Bescheid vom 30. Juni 2009, zu verurteilen, dem Kläger für eine Fahrt zu einer überbetrieblichen Schulung am 07. August 2008 und die Zeit vom 11. August bis 16. September 2008 im Rahmen der Teilhabe zum Arbeitsleben die Beförderungskosten zwischen Lehrgangsort und Wohnort ohne Eigenbeteiligung zu gewähren und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des erledigten Teiles des Rechtsstreites aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf gemäß § 124 Absatz 2 SGG verzichtet haben.
Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. September 2008 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.
Der Bescheid vom 30. Juni 2009 stellt keinen Abänderungsbescheid hinsichtlich der angegriffenen Bescheide nach§ 96 SGG dar, weil letztere lediglich die streckenbezogene Eigenbeteiligung regelten. Mit Bescheid vom 30. Juni verzichtete die Beklagte auf die Anrechnung des Arbeitgeberanteiles an den Fahrkosten, welche sie mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 vorgenommen hatte, was einen anderen Streitgegenstand als den anhängig gemachten betrifft. Eine statthafte Klage setzt einen Widerspruchsbescheid zum späteren Klagegegenstand voraus, was vorliegend hinsichtlich des Arbeitgeberanteiles nicht der Fall ist. In der Eigenbeteiligung in Höhe von 463,32 Euro, welche sich aus den streitigen Bescheiden ergibt, war der Arbeitgeberanteil von 268,10 Euro nicht enthalten. Das Schreiben vom 29. Oktober 2008 wäre hinsichtlich der Anrechnung der Fahrkostenerstattung des Arbeitgebers als Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X zu bewerten gewesen und hätte eigenständig mit dem Widerspruch angegriffen werden können. Dieser Verwaltungsakt hat sich mit dem Bescheid vom 30. Juni 2009 erledigt.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide sind §§ 33 Absatz 8 Nr. 1 SGB IX und § 9 Absatz 1 KfzHV.
Gemäß §§ 6 Absatz 1 Nr. 2, 5 Nr. 2 SGB IX ist die Bundesagentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Nach § 33 Absatz 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Gemäß § 2 Absatz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Nach § 33 Absatz 3 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere (1.) Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen, (6.) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten.
Dabei umfassen Leistungen nach § 33 Absatz 3 Nr. 1 und 6 SGB IX auch Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV (§ 33 Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 SGB IX).
Nach § 9 KfzHV können zur Vermeidung besonderer Härten Leistungen auch abweichend von §§ 2 Absatz 1, 6 und 8 Absatz 1 KfzHV erbracht werden soweit dies
- 1.
notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von Seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder
- 2.
unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuss für die Beförderung behinderter Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn
- 1.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt, oder
- 2.
die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten ohne eine Eigenbeteiligung.
Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 9 KfzHV (1) noch nach § 53 SGB X (2).
(1)
Der Kläger ist wesentlich behindert im Sinne von § 2 SGB IX und erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen der Gewährung von Teilhabeleistungen am Arbeitsleben und der KfzHV. Streitig ist nunmehr einzig die Rechtsfrage, ob der Kläger eine streckenbezogene Eigenbeteiligung zu leisten hat. Die Beklagte hat bereits zutreffend eine einkommensbezogene Eigenbeteiligung abgelehnt, da die Einkünfte des Klägers unterhalb der monatlichen Netto-Einkommensgrenze von 980,- Euro liegen. Streitgegenständlicher Zeitraum sind allein die Fahrkosten zur Schulungsteilnahme am 07. August 2008 und diejenigen innerhalb der 27 Tage umfassenden Zeit vom 11. August bis 16. September 2008, in welcher der in H. wohnende Kläger an einem Lehrgang in I. teilnahm.
Die Voraussetzungen des § 9 KfzHV sind erfüllt, wobei nach § 9 Absatz 1 Satz 2 der Norm eine Eigenbeteiligung zu verlangen ist. Insoweit räumt die Norm der Behörde kein Ermessen ein. Die Anwendung der Vorschrift ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal der Wortlaut klar und unmissverständlich ist.
Die Kammer teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht, soweit sie substanziiert vorgetragen wurden. Insbesondere ist kein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz erkennbar, da sich der diesbezügliche Vortrag des Klägers auf die Anrechnung der Arbeitgeberleistungen zu den Fahrkosten bezog, welche aber nicht streitgegenständlich ist.
Die KfzVO als Rechtsverordnung der Bundesregierung regelt Sachverhalte, welche von der Ermächtigungsnorm gedeckt sind (§§ 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 07. August 1974, §§ 27f, 26 Absatz 6 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982, § 11 Absatz 3 Satz 3 Schwerbehindertengesetz vom 26. August 1986). Ferner hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes einen weiten Gestaltungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative, wenn es um die Formulierung und Ausgestaltung sozialer Rechte geht.
Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Höhe der Eigenbeteiligung mit täglich 17,16 Euro den Kläger unverhältnismäßig belastet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen nicht durchgehend über die gesamte Dauer der Ausbildung andauern, und die Belastung von vornherein auf die Zeit beschränkt war, in welcher er noch über kein behinderungsgerechtes Kfz verfügte. Letzteres erhielt er bereits im November 2008, dreieinhalb Monate nach Beginn der Ausbildung.
(2)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten als Reisekosten im Sinne von § 53 SGB IX ohne Leistung einer Eigenbeteiligung.
Nach § 53 Absatz 1 SGB IX werden als Reisekosten die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen; hierzu gehören auch die Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist, für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, sowie den erforderlichen Gepäcktransport.
Gemäß Absatz 4 Satz 1 der Norm ist als Fahrtkosten für jeden Tag, an dem der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch den Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnungs- und Ausführungsort von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Nach Satz 3 ist für die Bestimmung der Entfernung die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.
§ 53 SGB IX ist neben § 9 KfzHV selbständig anwendbar (vgl. Urteil des Sozialgerichtes Hamburg vom 15. Februar 2008 - S 18 AL 491/05 -). Jedoch weist diese Norm mit Absatz 4 eine eigenständige Regelung über die Deckelung der Höhe der zu übernehmenden Fahrkosten auf. Bei Anwendung des § 53 SGB IX würde der Kläger daher schlechter stehen, als bei Subsumtion des§ 9 KfzHV.
Bei der Erstattungsregelung handelt es sich um eine Wegstreckenentschädigung und eine Entfernungspauschale, so dass nur die einfache Entfernung von Wohn- und Schulungs- bzw. Lehrgangsort berücksichtigt werden kann (vgl. Hauck/Noftz/Schütze, Kommentar zum SGB IX, § 53, Rd.38).
Demnach erhielte der Kläger für die Schulung am 07. August 2008 im 10 km entfernten J. einen Erstattungsbetrag von 3,60 Euro (10 km multipliziert mit 3,60 Euro), welcher geringer wäre als die tatsächliche Leistung in Höhe von 57,40 Euro.
Hinsichtlich der Teilnahme an dem Lehrgang im 66 km entfernten K. fiele täglich eine Entfernungspauschale von 26,40 Euro an (10 km multipliziert mit 0,36 Euro zuzüglich 56 multipliziert mit 0,40 Euro). Der Kläger erhielt aber tatsächlich täglich 160,84 Euro.
Dabei ist Absatz 4 auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen (vgl. Urteil des Sozialgerichtes Hamburg vom 15. Februar 2008 - S 18 AL 491/05 -). Dies folgt aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 53 Absatz 1 SGB IX, an welchem jede Auslegung eine Grenze finden muss. Kosten für besondere Beförderungsmittel sind daher als Reisekosten und damit Fahrkosten im Sinne des Satzes 1 der Norm anzusehen. Der Gesetzgeber normiert ausdrücklich die Gleichsetzung mit diesem Leistungstatbestand, auf welchen sich dann auch § 53 Absatz 4 SGB IX bezieht. Der vertretenen Rechtsansicht, dass in diesem Falle das Kostenprinzip gelte mit der Folge der Übernahme aller angefallenen Kosten (vgl. Hauck/Noftz/Schütze § 53, Rd. 32, 47), vermag die Kammer angesichts dessen nicht zu folgen. Auch der Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfes vom 05. September 2003 (BT Drucksache 15/1515, S.120) überzeugt nicht, weil dem der Wortlaut der geänderten Fassung des Gesetzes entgegensteht. Der Gesetzgeber muss sich daran festhalten lassen, solange er die Formulierung nicht ändert. Dass er eine anderweitige Auslegung als nach dem Wortlaut offenbar nicht beabsichtigt oder favorisiert, ergibt sich aus dem Umstand, dass nach dem September 2003 dasSGB IX mehrfach geändert wurde, ohne dass eine Berichtigung der Formulierung stattgefunden hätte. Dies legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber an der getroffenen Formulierung festhalten möchte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG. Da der Bescheid vom 30. Juni 2009 nicht als Änderungsbescheid nach § 96 SGG zu werten ist, war keine Kostenquotelung erforderlich.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, weil hier die Beschwer des Klägers mit 465,92 Euro unterhalb des Schwellenwertes von 750,- Euro liegt. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichtes, des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe abweicht.