Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 20.12.2009, Az.: S 25 AS 1985/09 ER

Absenkung; Anhörung; Beweisaufnahme; einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; Existenzminimum; Folgenabwägung; Grundsicherung; Interesse; Interesse des Hilfebedürftigen; Interesse des Leistungsträger; Pflichtverletzung; Sachverhaltsaufklärung; wichtiger Grund; Zeugenvernehmung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
20.12.2009
Aktenzeichen
S 25 AS 1985/09 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle des Unterliegens im Hauptsacheverfahren verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 16. Dezember 2009 bis zum 31. Januar 2010 ohne Berücksichtigung der mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 verfügten Minderung des Leistungsanspruches zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 2/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Zahlung von ungekürzten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 01. November 2009 bis zum 31. Januar 2010.

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Der am 16. Dezember 2009 bei dem Sozialgericht Lüneburg eingegangene (wörtliche) Antrag,

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den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin ungekürzte Leistungen nach dem SGB II zu gewähren,

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hat im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen bleibt er erfolglos.

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Die erstrebte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich bei der vorliegenden Fallgestaltung nach § 86b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Denn das Begehren der Antragstellerin kann bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) nur so verstanden werden, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung zu verpflichten, für den Zeitraum vom 01. November 2009 bis zum 31. Januar 2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe des vollen Regelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung etwaigen Einkommens zu gewähren. Der demgegenüber von dem Antragsgegner favorisierte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II liefe demgegenüber ins Leere, da für den streitigen Zeitraum kein für die Antragstellerin positiver Bewilligungsbescheid ergangen ist; vielmehr hat die im Auftrag des Antragsgegners handelnde Stadt Walsrode - in Umsetzung ihres hier streitgegenständlichen Sanktionsbescheides vom 20. Oktober 2009 - insoweit ausschließlich Leistungen an die übrigen mit der Antragstellerin in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gewährt.

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Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 S. 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, - 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 ff. [BVerfG 12.05.2005 - 1 BvR 569/05]).

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Der Antrag ist zulässig. Grundsätzlich stünden zwar einem (vorläufigen) Rechtsschutzbegehren bestandskräftige, das heißt bindende Bescheide entgegen (vgl. § 77 SGG). In diesem Fall wäre insoweit nämlich vom Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses und damit von der Unzulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens auszugehen, weil eine Sicherung eines Hauptsacheanspruchs nicht mehr möglich wäre (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rdnr. 132). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der streitgegenständliche Sanktionsbescheid vom 20. Oktober 2009 jedoch nicht bestandskräftig geworden, was die im Auftrag des Antragsgegners handelnde Stadt Walsrode auch mit ihrem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 27. Oktober 2009, wonach der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 20. Oktober 2009 form- und fristgerecht eingegangen sei, bestätigte. Insoweit geht die Kammer mit der Antragstellerin davon aus, dass es sich bei der Datierung des Widerspruchsschreibens auf den 20. Oktober 2009 um ein Versehen handelte und sie das Widerspruchsschreiben erst nach Eingang des Sanktionsbescheides vom 20. Oktober 2009 am 21. Oktober 2009 fertigte und durch die Zeugin D. persönlich bei der Stadt Walsrode am gleichen Tage abgeben ließ, was im Übrigen durch den Eingangsstempel der Stadt Walsrode bestätigt wird.

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Der nach alledem zulässige Antrag hat auch in der Sache - im aus dem Tenor ersichtlichen Regelungsumfang - Erfolg. Denn die Antragstellerin hat in diesem Umfang einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können.

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Das Arbeitslosengeld II wird u. a. nach § 31 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1c SGB II dann abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte, ihm zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder eine sonstige Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder nach § 31 Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 SGB II, wenn er eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder hierzu Anlass gegeben hat. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht, wenn er einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Nach § 31 Abs. 6 S. 1 und 2 SGB II tritt die Absenkung für die Dauer von drei Monaten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c SGB II erfolgt eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 vom Hundert und bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung um 60 vom Hundert (Abs. 3 S. 1). Gemäß § 31 Abs. 3 S. 2 SGB II wird das Arbeitslosengeld II bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 1 um 100 v. H. gemindert. Unabhängig davon, ob überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verhängung der hier streitgegenständlichen Sanktion vorliegen, insbesondere ob der Antragstellerin eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung offenbart worden ist, kann die Kammer aufgrund des bisher bekannten Tatsachenmaterials nicht feststellen, ob der Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2009 rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Dies ist nämlich in tatsächlicher Hinsicht insbesondere auch davon abhängig, ob sich die Antragstellerin auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II berufen kann, ob also die von der Antragstellerin geforderte Verhaltensweise - mithin die Teilnahme an einem EDV-Grundkurs für den Zeitraum vom 28. September 2009 bis zum 09. Oktober 2009 (vgl. Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 21. September 2009) - unter Abwägung aller Gesamtumstände zumutbar gewesen ist. Sollte die Antragstellerin nämlich aufgrund der erst kürzlich festgestellten Diabetes-Erkrankung ihres 13jährigen Sohnes und dem damit bestehenden Überwachungs- und Hilfebedarf, der im Übrigen durch die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ (Hilflosigkeit) nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) dokumentiert ist, daran gehindert gewesen sein, an der hier streitgegenständlichen Maßnahme teilzunehmen, könnte sie sich nach Auffassung des Gerichts auch auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen, der die Nichtteilnahme an der angebotenen Maßnahme rechtfertigen könnte. Zwar sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abschließend zu prüfen. Ist jedoch im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragstellerin einerseits und der öffentlichen Belange des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht, a. a. O.). Dies zugrunde gelegt, ist eine Folgenabwägungsentscheidung zu treffen. Denn die Kammer sieht sich im Rahmen des nur eine summarische Prüfung des Tatsachenmaterials zulassenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens insbesondere wegen der sich widersprechenden Darstellungen der Beteiligten hinsichtlich der Möglichkeiten des Ehemannes der Antragstellerin, sich um den gemeinsamen Sohn während der Abwesenheit der Antragstellerin in ausreichender Weise zu kümmern, nicht in der Lage, die oben umrissenen Umstände näher aufzuklären. Die Kammer hält insoweit insbesondere eine persönliche Anhörung der Antragstellerin sowie eine Zeugeneinvernahme ihres Ehemannes, der nach Auffassung des Antragsgegners ebenfalls zur Unterstützung des Sohnes der Antragstellerin in Betracht kommt bzw. gekommen wäre, für unumgänglich, um den Sachverhalt weiter aufzuklären und damit eine tragfähige Tatsachengrundlage zu gewinnen. Weil die persönliche Anhörung der Antragstellerin und die Einvernahme von Zeugen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes untunlich ist, liegen die Voraussetzungen für eine Folgenabwägungsentscheidung vor, die hier zugunsten der Antragstellerin zu treffen ist. Mit der begehrten Leistung wird das verfassungsrechtlich gewährleistete „soziokulturelle Existenzminimum" abgesichert. Dem Hilfeempfänger muss es möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Für die Abwägungsentscheidung bedeutet dies, dass die Antragsteller eine auf dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) und der Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) beruhende Position für sich reklamieren kann. Dies gilt vor allem, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Die Antragstellerin hat im Eilverfahren Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geltend gemacht. Würden der Antragstellerin ihre verfassungsrechtlich garantierten Leistungen des Existenzminimums zu Unrecht vorenthalten, so entstünden ihr Nachteile, die nachträglich durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Denn der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht (vgl. BVerfG, a. a. O.). Eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Die Sicherung des Existenzminimums ist eine grundgesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne. Demgegenüber hat das Interesse des Antragsgegners, dass finanzielle Mittel nur den gesetzlichen Regelungen entsprechend verwendet werden dürfen, zurückzutreten. Es geht für die Antragstellerin um die Befriedigung existenzieller, vom Grundgesetz anerkannter Bedürfnisse. Somit sind der Antragstellerin Leistungen ohne Berücksichtigung der verhängten Sanktion auszuzahlen. Stehen derartige existenzsichernde Leistungen einem Hilfeempfänger nicht zur Verfügung, ist regelmäßig - und auch hier - auch vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 3 SGG auszugehen.

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Weil dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes indes eine - zeitliche - Beschränkung nicht zu entnehmen ist, war er im Übrigen abzulehnen. Die - insoweit einschränkende - vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungsgewährung erst ab dem 16. Dezember 2009 beruht dabei auf der Überlegung, dass erst durch den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht die existenzielle Notlage dokumentiert wird und eine einstweilige Regelung regelmäßig - und mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch hier - nur für die Zukunft gewährt werden kann, worauf der Antragsgegner auch zu Recht hingewiesen hat. Eine Gewährung von Leistungen für die Zeit vor dem Antrag kommt nicht in Betracht, weil für die Kammer nichts dafür ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt (vgl. hierzu etwa: Berlit, info also 2005, 3 ff. sowie Wündrich, SGb 2009, 267 ff.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache und berücksichtigt auch, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ausreichend - zeitlich - beschränkt hat.

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Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.