Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 28.05.2009, Az.: S 78 AS 706/09 ER
Anordnungsanspruch; Bedarfsgemeinschaft; Dauer des Zusammenlebens; Einstehensgemeinschaft; einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; Freundschaft; gesetzliche Vermutung; Glaubhaftmachung; Haushaltsgemeinschaft; partnerschaftsähnliche Gemeinschaft; Verantwortungsgemeinschaft; Verdachtsmoment; Vermutungsregelung; Wirtschaftsgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 28.05.2009
- Aktenzeichen
- S 78 AS 706/09 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs 3a SGB 2
- § 86b Abs 2 SGG
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. April 2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2009 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) ohne Berücksichtigung des Einkommens von R. zu zahlen.
Der Beigeladene wird verpflichtet, an den K.Verein eG - Wohnungsbaugenossenschaft - die dort z.Z. ausstehende Miete für die Wohnung der Antragstellerin in der K-Str, Y, in Höhe von 493,69 € darlehensweise zu zahlen, u.zw. durch Überweisung unmittelbar an die genannte Wohnungsbaugenossenschaft.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die volle Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die Übernahme von Mietrückständen.
Sie war bis zum Beginn des Jahres 2009 selbständig (Verkauf von Textilien etc.), meldete ihr Gewerbe am 5. Januar 2009 ab und beantragte, nachdem sie das bereits Anfang Februar 2009 schon einmal getan, ihren Antrag jedoch wieder zurückgezogen hatte, am 9. März 2009 endgültig mit Formblatt für sich und ihren am 25. November 2001 geborenen Sohn, dessen Vater ihr verstorbener Partner ist, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld). Für diesen Sohn erhält sie eine Halbwaisenrente von 135,15 € (Bescheid der Dt. Rentenversicherung v. 9.12.2008) sowie Kindergeld von 164,- €. Am 11. März 2009 erklärte sie ausdrücklich, dass mit dem als "Freund" bzw. "Partner" bezeichneten Herrn C.V., geb. am 14.07.1973 in H., nicht etwa - wie unterstellt - eine Bedarfsgemeinschaft vorliege, dieser vielmehr - inzwischen arbeitslos - noch bis zum 30. Oktober 2008 in C gearbeitet habe. In der Anlage VE vom 19. März 2009 betonte die Antragstellerin, ihr "Freund" sei nicht bereit, "finanziell für mich und meinen Sohn aufzukommen". Ein Sparkassenbrief über 5.800,- €, auszahlbar zum 7. April 2009, wurde nach Angaben der Antragstellerin für die Rückzahlung von zuvor - während der einjährigen Festlegungszeit - seitens ihrer Mutter gewährter Darlehen verwandt.
Versuche der Antragsgegnerin, bei der Antragstellerin Überprüfungen durchzuführen (25., 26. und 30. März 2009) scheiterten. Bei einer weiteren Überprüfung am 16. April 2009 wurde ein Zutritt zur Wohnung nicht gewährt, aber festgestellt, dass "alles gemeinsam genutzt" werde. Die Antragsgegnerin ging daher nunmehr davon aus, dass der "Verdacht einer VEG" nicht habe "ausgeräumt werden" können, also davon auszugehen sei (Bl. 58 VerwV.).
Am 15. April 2009 beantragte die Antragstellerin die Gewährung eines Darlehens zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 23 Abs. 1 SGB II und erklärte sich zu Ratenzahlungen von 30,- € bereit. Ihr wurden wegen Vorliegen eines Notfalls Lebensmittelgutscheine auf Darlehensbasis ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 17. April 2009 teilte Herr C.V. der Antragsgegnerin mit, dass er mit der Antragstellerin nicht in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft stehe und somit keine Bedarfsgemeinschaft bilde. Er betonte, dass er einerseits seiner Mitwirkungspflicht für seinen ALG I-Anspruch nachgekommen sei, andererseits jedoch Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt habe und es auch nicht tun werde.
Durch den angegriffenen Bescheid vom 23. April 2009 wurden der Antragstellerin rückwirkend zum 6. März 2009 Leistungen nach dem SGB II gemäß den §§ 60 und 66 SGB I versagt. Über den dagegen gerichteten Widerspruch vom 27. April 2009 ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 28. April 2009 mahnte der "W.Verein eG - Wohnungsbaugenossenschaft" - X - dringend die Zahlung der Miete für den Monat April 2009 (493,69 €) an, da bei Verzug mit 2 Monatsmieten die fristlose Kündigung ausgesprochen werden könne.
Zur Begründung ihres beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 7. Mai 2009 gestellten Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterstreicht die Antragstellerin, dass mit Herrn C.V. keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe, dieser vielmehr selbst unterhaltspflichtig sei und seine Wohnung in C abzahlen müsse, ihr Sohn von ihrem verstorbenen Partner stamme und sie - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - alle geforderten Unterlagen stets eingereicht, auch alle Schreiben beantwortet habe. Sie könne ihre Miete nicht mehr zahlen, da schon das Kindergeld und die Halbwaisenrente (von zusammen 299,- €) nicht mehr zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreichten. Ihrem Sohn verordnete Therapien hätten seit März 2009 nicht mehr durchgeführt werden können.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und meint, ihr angegriffener Bescheid sei zwar "rechtlich nicht einwandfrei", aber die Antragstellerin habe nach dem derzeitigen Kenntnisstand keinen Anspruch auf Leistungen: Es liege hier - wie verschiedene Indizien zeigten - eine Bedarfsgemeinschaft vor. Da sich Herr C.V. weigere, die notwendigen Angaben zu machen, werde nach § 60 Abs. 4 SGB II vorgegangen und ggf. auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Bei Anrechnung seines Arbeitslosengeldes bestehe kein Leistungsanspruch der Antragstellerin, wie eine Horizontalübersicht für den Monat Mai 2009 zeige.
Der Beigeladene verweist auf die hier vorliegende getrennte Trägerschaft sowie darauf, dass gem. § 44 a SGB II die Antragsgegnerin festzustellen habe, ob die Antragstellerin erwerbsfähig und hilfebedürftig sei. Daran sei der Beigeladene gebunden.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. April 2009 ist hier schon vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheides anzuordnen, da der angegriffene Bescheid - wie die Antragsgegnerin selbst einräumt (S. 2 d. Schr. v. 11.05.2009) - "rechtlich nicht einwandfrei", also offensichtlich rechtswidrig ist.
Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in solchen Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (§ 39 SGB II), die aufschiebende Wirkung seinerseits ganz oder teilweise anordnen. Das ist hier rechtlich geboten.
2. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) ohne Berücksichtigung des Einkommens von C.V. nach dem SGB II ergibt sich aus § 86 b Abs. 2 SGG, da hier eine solche Anordnung "nötig" erscheint. Der Rechtsschutzantrag der Antragstellerin, die anwaltlich nicht vertreten ist, ist hier unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG in entsprechender Weise auszulegen.
2.1 Der erforderliche Anordnungsgrund liegt ohne Frage vor, wie die Einschätzung der Antragsgegnerin zeigt, dass eine Notlage gegeben sei, in der Lebensmittelgutscheine auf Darlehensbasis auszuhändigen seien.
2.2 Auch ein Anordnungsanspruch ist hier gegeben. Denn die von der Antragsgegnerin angenommene Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn C.V. besteht nach Lage der Dinge nicht: In § 7 Abs. 3 a SGB II werden die Kriterien - rechtlich verbindlich - aufgezählt, die vermuten lassen, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt. Mit dieser Aufzählung hat der Gesetzgeber die Gesamtheit der Hinweistatsachen in verbindlicher Weise reduziert und verengt (vgl. Tegethoff ZFSH/SGB 2001, 643), was von der Antragsgegnerin rechtsstaatlich zu beachten ist. Über diese Kriterien hinausgehende Verdachtsmomente haben außer Betracht zu bleiben. Nur freundschaftlich miteinander verbundene Personen stellen noch keine partnerschaftsähnliche Gemeinschaft dar. Vgl. insoweit Hess. LSG, Beschl. v. 16.3.2006 - L 7 AS 23/06 ER - :
"Desgleichen geht der Senat davon aus, dass auch die fehlende Unterteilung des Kühlschranks keineswegs eine eheähnliche Gemeinschaft zu begründen vermag, sondern sich ebenfalls im Rahmen dessen bewegt, was in einer auf Freundschaftsbasis bestehenden Wohngemeinschaft üblich ist; dasselbe gilt für die vom Antragsgegner monierte fehlende getrennte Aufbewahrung der Badutensilien. Dass das Wasserbett im Schlafzimmer der Frau P. beim Besuch des Außendienstmitarbeiters am 5. Januar 2006 „wie ein Ehebett" bezogen gewesen ist, soll wohl die Annahme des Antragsgegners unterstreichen, dass zwischen dem Antragsteller und Frau P. geschlechtliche Beziehungen bestehen, welche nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Oktober 2002 -B 7 AL 96/00 R) und der vom SG mehrfach zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats jedoch nicht die Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft ersetzen kann….
Dass gemeinsam gekocht, geputzt und eingekauft wird, hält der Senat bei freundschaftlichen Beziehungen ebenso für üblich, wie die ermittelte Tatsache, dass offenbar auch Wäsche von beiden in gemeinsamen Waschgängen gereinigt wird."
Daher geht es nicht an, einen aus Eindrücken, Vermutungen und sonstigen Gründen hergeleiteten (bloßen) Verdacht auf eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, der nach Einschätzung der von der Antragsgegnerin beauftragten Mitarbeiter "nicht ausgeräumt werden" konnte (Einzelprüfbericht vom 16.4.2009, Bl. 58 VerwV.), ohne Berücksichtigung der im Gesetz genannten Kriterien einfach bestehen zu lassen, diesen Verdacht dann sogar als Grundlage und Begründung dafür zu nehmen, dass "von einer VEG auszugehen" sei. Solche Aufwertung eines bloßen Verdachts widerspricht den Kriterien aus § 7 Abs. 3 a SGB II.
Dabei ist zudem auch zu differenzieren: Allein die Dauer des Zusammenlebens kann zwar ein wesentliches Indiz sein, aber eine automatische Erfüllung der Voraussetzungen ist aus ihr allein nicht herleitbar (Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rn. 69 m.w.N.). Zudem wäre es Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, im vorliegenden Verfahren zunächst und allein das Vorliegen einer Vermutungstatsache iSv § 7 Abs. 3 a SGB II glaubhaft zu machen, was ihr jedoch nicht gelungen ist. Denn Herr C.V. hält sich auch nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin noch nicht einmal ein Jahr in Y auf (§ 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II), so dass dahinstehen kann, wann er sich in Y gemeldet und bis zu welchem Zeitpunkt er noch in X gearbeitet hat. Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 3.8.2006 - L 9 AS 349/06 ER - :
"Dieses Tatbestandsmerkmal muss unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen dahin verstanden werden, dass das „Zusammenleben“ geeignet sein muss, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zu begründen, was wenigstens das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt (vgl. erneut die Begründung des Gesetzentwurfs a.a.O. S.19; Wenner a.a.O. S.148). Sonst würde bei jeder Wohngemeinschaft ohne weiteres die Vermutungsregelung greifen und den Bewohnern der Wohngemeinschaft die Pflicht auferlegt, die Nichtexistenz einer Einstandsgemeinschaft nachzuweisen. Dies wird auch schon aus der Wortwahl des Gesetzgebers deutlich. Dieser hat ausdrücklich vom „Zusammenleben“ und nicht vom „Zusammenwohnen“ gesprochen. Damit hat er deutlich gemacht, dass zum schlichten gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzu treten müssen, um die Tatbestandsmerkmale der Vermutungsregelung auszulösen. Für die Glaubhaftmachung dieser Umstände ist ebenfalls der Leistungsträger pflichtig."
Ist der Antragsgegnerin schon diese Glaubhaftmachung nicht gelungen, so bedarf es keiner ausführlichen Darlegungen dazu, dass die Antragstellerin den entsprechenden Gegenbeweis geführt haben dürfte. An diesen Gegenbeweis der Antragstellerin, den diese hier hat zu führen versucht, sind im Übrigen keine hohen Anforderungen zu stellen. Vielmehr ist bei verfassungskonformer Anwendung schon bei einer nur schlüssigen Darlegung davon auszugehen, dass nach verständiger Würdigung des wechselseitigen Willens der Partner anzunehmen ist, dass sie gerade keine Verantwortung füreinander tragen, also keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Gemäß § 20 SGB X ist es ja auch so, dass die Antragsgegnerin die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen, also nicht jede Behauptung der Betroffenen zu bezweifeln und erst nach einem Beweis zugrunde zu legen hat.
3. Unabhängig von der Frage des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft bestehen hier erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines - wie die Antragsgegnerin ankündigt - an Herrn C.V. gerichteten Auskunftsersuchens: Sind Einkommen oder Vermögen eines Partners zu berücksichtigen, haben nach § 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II diese Partner auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Hier hat der Antragsteller jedoch keinen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II gestellt, so dass alle Angaben, die lediglich im Zusammenhang mit einer Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung regelmäßig abgefragt werden, gerade von Herrn C.V. derzeit nicht gefordert werden können. Erst dann, wenn die bislang nur vermutete Partnerschaft eindeutig feststeht (siehe dazu oben Pkt. 2), ergibt sich eine Auskunftspflicht des Partners (Schoch in LPK-SGB II, § 60 Rn 30) - vorher jedoch eindeutig nicht.
Die Auskunftsverpflichtung des Herrn C.V. muss darüber hinaus seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 GG) Rechnung tragen. Sie kann nur so weit reichen, wie die geforderten Angaben für die Überprüfung der Bedürftigkeit speziell der Antragstellerin im Rahmen des § 9 Abs. 2 S 1 SGB II tatsächlich noch erforderlich sind. Daraus ergibt sich von der Sache her eine grundrechtliche Beschränkung auf die Ermittlung der uneingeschränkt erforderlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei von vorneherein hinsichtlich etwa bestehender Lebensversicherungen, Bausparverträge etc. § 12 SGB II Rechnung zu tragen ist, demgemäß selbst bei einem Empfänger von Leistungen ein Schonvermögen in Betracht kommt.
4. Die Verpflichtung des Beigeladenen, an den W.Verein eG - Wohnungsbaugenossenschaft - die dort z.Z. ausstehende Miete für die Wohnung der Antragstellerin in der Kstraße, X, in Höhe von 493,69 € darlehensweise zu zahlen, ergibt sich in Anwendung des § 86 b Abs. 2 SGG daraus, dass der hilfebedürftigen Antragstellerin (s.o.) Anfang Mai 2009 letzte Fristen für die Zahlung der Mietrückstände gesetzt worden sind und bei Nichtzahlung bereits eine Kündigung der Wohnung der Antragstellerin angekündigt worden ist (Schr. v. 28.4.2009, Bl. 20 GA).
Nach § 22 Abs. 5 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Energiekostenrückstände übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.12.2008 - L 7 B 384/08 AS - :
"Die Antragsteller haben bezüglich der Stromkostennachforderung einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung eines Darlehns bezüglich der Stromkostennachforderung der S AG vom 10.06.2008 in Höhe von 878,32 Euro für den Zeitraum vom 25.05.2007 bis 27.05.2008 ergibt sich aus § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Mit der in § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II genannten Behebung einer vergleichbaren Notlage sind solche Konstellationen angesprochen, die mit der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbar sind. Insbesondere in Form von Energiekostenrückständen kommt eine Behebung einer der drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage in Betracht. Weiterhin können auch Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden, eine vergleichbare Notlage auslösen. Dies gilt vor allem dann, wenn eine andere Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 105/106)."
Die Energiekostenrückstände sollen gem. § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II regelmäßig übernommen werden, wenn das gerechtfertigt und notwendig ist und andernfalls Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Hierunter fällt auch die Übernahme von Energiekostenrückständen (vgl. Berlit in LPK - SGB II, Rdnr. 116 zu § 22). Die bei der Ermessensentscheidung im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigenden Umstände, wie Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des von der eventuellen Energiesperre bedrohten Personenkreises und die Möglichkeiten sowie die Zumutbarkeit einer anderweitigen Energieversorgung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, insbesondere Bemühungen, das Verbrauchsverhalten einzuschränken bzw. angemessen anzupassen und ein Selbsthilfewillen (vgl. hierzu Berlit LPK - SGB II Rdnr. 118 zu § 22 SGB II) können im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch nicht derart umfassend wie in einem Verfahren der Hauptsache geprüft und geklärt werden, da sie sich regelmäßig nicht vollständig den Verwaltungsakten nebst Vorgängen entnehmen lassen. Auch die Frage der Angemessenheit der Heizkosten ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zurückzustellen (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2007 - L 28 B 2169/07 AS ER - vgl. JURIS).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.