Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 30.09.2009, Az.: S 12 SF 164/09 E

Angemessenheit; Bemessung; Dauer der Verhandlung; Einigungsgebühr; Gebühr; Gesamtvergütungsanspruch; Mittelgebühr; Rechtsanwaltsgebühr; Streitgegenstand; Streitwert; Terminsgebühr; Toleranzrahmen; Verfahrensgebühr; Verhandlungsdauer

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
30.09.2009
Aktenzeichen
S 12 SF 164/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 07. August 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28. Juli 2009 - S 22 SO 60/08 - wird die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung des Erinnerungsführers endgültig auf einen Betrag in Höhe von 690,20 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse geltend.

2

Die Erinnerung hat im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen.

3

Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold-Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

4

Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28. Juli 2009 - S 22 SO 60/08  - erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig und teilweise begründet.

5

Die Kammer versteht die Erklärung des Erinnerungsgegners vom 15. September 2009 als Abgabe eines Anerkenntnisses dem Grunde nach, so dass im Rahmen dieses Verfahrens lediglich noch über die Höhe des Gesamtvergütungsanspruches zu entscheiden war.

6

Dabei hält die Kammer die Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG und der Einigungsgebühr nach Nr. 1005 /1006 VV-RVG jeweils mit der Mittelgebühr - insbesondere wegen der erforderlichen Berücksichtigung des dem Erinnerungsführer zuzugestehenden Toleranzrahmens - für gerade noch kostenrechtlich angemessen. Demgegenüber ist die durch den Erinnerungsführer vorgenommene Bemessung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr kostenrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Kammer geht mit Blick auf die Dauer des Termins der mündlichen Verhandlung von etwa 15 Minuten von einem deutlich unterdurchschnittlichen Umfang aus; üblicherweise dauern sozialgerichtliche Termine zwischen 30 und 45 Minuten, was im Übrigen auch der gerichtsbekannten Terminierungspraxis entspricht. Daher ist die Terminsgebühr mit Blick auf den deutlich unterdurchschnittlichen Umfang und die allenfalls durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin und nach Abwägung mit den sonstigen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG - Streitgegenstand des Verfahrens war (lediglich) die Gewährung eines einmaligen Betrages in Höhe von 600,00 € als Darlehen - in Höhe eines Betrages von 120,00 € kostenrechtlich angemessen erfasst. Der darüber hinaus gehende Antrag auf Festsetzung eines Betrages in Höhe der Mittelgebühr ist demgegenüber - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - unbillig und daher nicht verbindlich.

7

Der aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse zu gewährende Gesamtvergütungsanspruch des Erinnerungsführers berechnet sich daher wie folgt:

8

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG

250,00 €

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG

120,00 €

Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000/1005/1006 VV-RVG

190,00 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG

20,00 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG

110,20 €

Gesamtbetrag

690,20 €

9

Soweit der Erinnerungsführer einen höheren Gesamtvergütungsanspruch geltend gemacht hat, war die Erinnerung im Übrigen zurückzuweisen.

10

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

11

Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des RVG vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. März 2009, - L 8 SF 1/09 B sowie zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen über die Prozesskostenhilfevergütung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006 - L 8 B 4/06 SO SF - und Beschluss vom 17. Oktober 2008 - L 13 B 4/08 SF - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).