Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 22.09.2009, Az.: S 3 U 34/06

Abfindung; Alternativursache; Arbeitsunfall; Beweislast; Beweisregel; Beweisverteilung; Fehlen; Funktionseinschränkung; Gesetzliche Unfallversicherung; Gesundheitsschaden; Grundsatz; Grundsatz der objektiven Beweislast; Grundsatz der wesentlichen Bedingung; haftungsausfüllende Kausalität; hinreichende Wahrscheinlichkeit; Kausalität; objektive Beweislast; Unfall; Unfallrente; Verletztenrente; Verletzter; Verschlimmerung; Verschlimmerungsantrag; Vollbeweis; Wahrscheinlichkeit; Wesentlichkeit

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
22.09.2009
Aktenzeichen
S 3 U 34/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 50508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt Verletztenrente.

2

Der im Oktober 1939 geborene - also derzeit 69 Jahre alte - Kläger erlitt am 19. Dezember 1964 auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall, bei dem er sich unter anderem einen Schädelbasisbruch zuzog. Gestützt auf das HNO-ärztliche Gutachten von Prof. Dr. H. vom 26. August 1966, das augenärztliche Gutachten der Dres. I. /J. vom 01. November 1965 und das neurologische Gutachten von Dr. K. vom 06. September 1966 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 05. Oktober 1966 Dauerrente in Höhe von 30 von Hundert der Vollrente.

3

Als Unfallfolgen erkannte sie dabei

4

- eine 8 cm lange reizlose Narbe über dem linken Auge,

5

- eine Narbenbildung der linken Augenbraue und der Hornhaut des linken Auges,

6

- einen Gesichtsfelddefekt des linken Auges und die Schädigung des linken Sehnervs,

7

- den Verlust des Riechvermögens

8

- eine rechtsseitige Gesichtslähmung mit unvollständigem Lidschluss rechts durch Schädigung des Gesichtsnervs,

9

- eine Hörstörung rechts nach Hirnrindenprellung

10

sowie

11

- einen Schädelbasisbruch mit Bruch des rechten Felsenbeines

an.

12

Die bis 1975 durchgeführten Nachuntersuchungen ergaben keine Veränderungen in den Unfallfolgen. Der beratende Arzt der Beklagten Dr. L. ging in seiner Stellungnahme von Juli 1975 von einem Endzustand aus.

13

In der Folgezeit war der Kläger als Möbeltischler bzw. im Verkauf in Möbel- bzw. Kaufhäusern tätig, zuletzt bis 1998 im Küchenbereich bei der Firma M. in N.. Im Jahre 1997 wurde die Rente auf Antrag des Klägers nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 von Hundert auf Lebenszeit abgefunden. Die Abfindungssummer betrug 101.627,50 DM (Bescheid vom 22. Januar 1997).

14

Seit 16. Juni 1997 war der Kläger unter anderem wegen Kopfschmerzen arbeitsunfähig. Am 13. Juli 1998 stellte er einen Antrag auf Neufeststellung wegen einer Verschlimmerung der Unfallfolgen. Die Beklagte holte das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. O. vom 15. Oktober 1998 nebst ergänzender Stellungnahme vom 21. Juni 1999, das unfallchirurgische Gutachten von Dr. P. vom 14. März 1999 und das HNO-ärztliche Gutachten von Dr. Q. vom 10. März 1999 nebst ergänzender Stellungnahme vom 12. April 1999 ein. Anschließend lehnte sie mit Bescheid vom 05. Juli 1999 einen Anspruch auf Erhöhung der Rente ab. Im Widerspruchsverfahren holte sie das augenärztliche Gutachten von Dr. R. vom 12. August 1999 ein. Bei der Untersuchung gab der Kläger einen Gesichtsfeldausfall in beiden unteren Quadranten am linken Auge sowie einen Gesichtsfeldausfall am rechten Auge an. Der Gutachter schätzte die MdE unter Berücksichtigung des Ausfalls am linken Auge auf 15 von Hundert. Der Ausfall am rechten Auge sei neurologisch nicht zu erklären. Dagegen hielt Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 10. Dezember 1999 eine Erhöhung der MdE nicht für gerechtfertigt. Konzentrische Einengungen des Gesichtsfeldes an beiden Augen seien sehr selten und meistens auf anlagebedingte Degeneration zurückzuführen. Zudem bestünden Bedenken gegen die subjektiven Angaben des Klägers zum Gesichtsfeld. Dr. T. stellte in seinem HNO-ärztlichen Gutachten vom 25. November 1999 eine unfallunabhängige signifikante Verschlechterung der Innenohrleistung beidseits fest. Die unfallbedingte Schallleitungskomponente rechts sei unverändert. Die MdE sei weiterhin mit 10 von Hundert zu bewerten. Dr. U. schätzte die Gesamt-MdE weiterhin auf 30 von Hundert. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2000 zurück. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Lüneburg - S 2 U 45/00 - nahm der Kläger zurück, nachdem die Beklagte sich bereit erklärt hatte, neue Gutachten auf HNO-ärztlichem und neurologischem Gebiet einzuholen.

15

Bei der dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dres. V. /W. vom 10. November 2000 zugrunde liegenden Untersuchung gab der Kläger an, es sei ihm seit Mitte 1997 schlechter gegangen (Kopfschmerzen, Rauschen, Hörverschlechterung). Dr. X. fand keine Veränderungen in den Unfallfolgen, insbesondere sei es nicht zu Spätkomplikationen der Hirnverletzung gekommen. Da der Kläger schon 1967 über erhebliche und häufige Kopfschmerzen berichtet habe, sei auch fraglich, ob es überhaupt zu einer Verschlechterung gekommen sei. Nach der Beurteilung von Dr. Y. (HNO-ärztliches Gutachten vom 30. Januar 2001) ist die Verschlechterung der Innenohrleistung nicht unfall-, sondern altersbedingt.

16

Mit Bescheid vom 22. März 2001 lehnte die Beklagte erneut die Rentenerhöhung ab (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2001). Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg holte das Sozialgericht den Befundbericht des Arztes für innere Medizin Dr. Z. vom 01. August 2001 ein. Nach dessen Beurteilung sind die Unfallfolgen mit einer MdE von 60 von Hundert zu beurteilen. Ferner holte das Sozialgericht das Gutachten von Dr. AA. vom 29. Januar 2003 ein. Bei der Untersuchung gab der Kläger an, die Kopfschmerzen hätten sich seit 1995 verschlechtert. Sie seien darauf zurückzuführen, dass er durch seine berufliche Belastung (bei Kundengesprächen) und die Hörverschlechterung immer gereizter und nervöser geworden sei. Nach Wegfall der Arbeitsbelastung hätten die Kopfschmerzen wieder abgenommen. Nach der Beurteilung von Dr. AA. sei eine Zunahme der Kopfschmerzen ab 1998 nicht nachweisbar. Psychisch fänden sich keine objektivierbaren Auffälligkeiten, insbesondere nicht solche, die auf ein chronisch-hirnorganisches Psychosyndrom zurückgeführt werden könnten. Die neu aufgetretenen Ängste (Platzangst in engen Kaufhäusern oder Angst vor Stürzen auf Treppen) seien keine Unfallfolgen, insbesondere ergebe sich kein Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Die unfallbedingte MdE schätzte der Sachverständige auf 30 von Hundert.

17

Mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2003 wies die 2. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg die Klage mit der Begründung ab, alle Gutachten seien zu dem Ergebnis gelangt, dass keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Dr. Z. könne nicht gefolgt werden, weil dieser unfallbedingte und unfallunabhängige Gesundheitsstörungen nicht abgegrenzt und bei der Bildung der Gesamt-MdE die Einzel-MdE-Werte schematisch addiert habe. Gegen diesen am 16. Oktober 2003 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger am 20. Oktober 2003 Berufung ein. Er legte den Arztbrief des Neurologen Dr. AB. vom 29. September 2004 vor, der eine 2004 aufgetretene Abducensparese (Augenmuskellähmung) links als Unfallspätfolge diskutiert. Die Berufung wies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 07. Juli 2005 als unbegründet zurück -L 6 U 131/03 -. Zur Begründung führte es - soweit für das vorliegende Verfahren erheblich - aus, auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet habe sich nach der übereinstimmenden Einschätzung von Dr. AC., Dres. V. /W. und Dr. AA. nach der Abfindung der Rente keine Änderung ergeben. Eine Zunahme der Kopfschmerzen ab 1998 sei nicht nachweisbar, weil der Kläger auch schon 1967 über erhebliche und häufige Kopfschmerzen berichtet habe, worauf Dr. X. und Dr. AA. hingewiesen hätten. Spätkomplikationen des Schädelhirntraumas (etwa epileptische Anfälle oder ein chronisches hirnorganisches Psychosyndrom) hätten sich nicht ergeben (Gutachten Dr. V., Dr. AD.). Die neu aufgetretenen Ängste seien keine Unfallfolgen. Es ergebe sich auch kein Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung (Gutachten Dr. AD.). Nach alledem lasse sich eine wesentliche unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht feststellen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der 2004 von Dr. AB. festgestellten Abducensparese links. Es könne dahin stehen, ob sich die Parese auf den 40 Jahre zuvor erlittenen Unfall zurückführen lasse. Dagegen spreche, dass sich bei sämtlichen nach dem Unfall durchgeführten neurologischen Untersuchungen - abgesehen von einer vorübergehenden direkt nach dem Unfall aufgetretenen Abducensparese am anderem - rechten - Auge (Bericht Dr. AE. vom 30. Dezember 1964) - keine Hinweise auf Schädigungen des Nervus abducens ergeben hätte. Dokumentiert seien jeweils normale Augenbewegungen und keine Doppelbilder. Der bei dem Bundessozialgericht gestellte Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, lehnte das Bundessozialgericht ab, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 04. Juli 2005 verwarf es als unzulässig (Beschluss vom 26. September 2005 - B 2 U 241/05 B -).

18

Mit Schreiben vom 29. November 2005 (Bl. 628-1 VA) stellte der Kläger bei der Beklagten erneut einen Verschlimmerungsantrag. Darin machte er die Verschlimmerung seiner Beschwerden am linken Auge mit Lähmung, Doppelbildern und überstarken Schmerzen der linken Kopfhälfte geltend und begehrte eine Erhöhung der MdE auf insgesamt 50 von Hundert.

19

Mit Bescheid vom 03. Januar 2006 (Bl. 633-1 VA) lehnte die Beklagte den Verschlimmerungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die MdE der abgefundenen Rente betrage 30 von Hundert, die dem Bescheid vom 05. Oktober 1966 zugrunde liegenden Verhältnisse hätten sich nicht wesentlich verändert. Mit dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 07. Juli 2005 sei festgestellt worden, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht vorliege und die MdE weiterhin mit 30 von Hundert zu bewerten sei. Diese Einschätzung stütze sich insbesondere auf die im Rahmen der sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten. Mit dem Verschlimmerungsantrag vom 29. November 2005 würden keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden, die nicht bereits im vorhergehenden Verfahren berücksichtigt worden seien. Den hiergegen mit Schreiben vom 09. Januar 2006 (Bl. 639 VA) erhobenen Widerspruch unter Beifügung eines ärztlichen Befundberichtes des Neurologen Dr. med. AB. vom 06. Januar 2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2006 (Bl. 642 VA) als unbegründet zurück. Zur Begründung führt sie aus, das Landessozialgericht habe mit Urteil vom 07. Juli 2005 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 14. März 2003 bestätigt und festgestellt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht vorliege und die MdE weiterhin mit 30 % zu bewerten sei. Der Kläger habe mit seinen erneuten Verschlimmerungsantrag keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die nicht bereits in den sozialgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung gefunden hätten und die auf eine tatsächlich vorliegende Verschlimmerung der Unfallfolgen schließen lassen würden. Auch aus den eingereichten ärztlichen Berichten des Herrn Dr. AB. und des Dr. AF. würden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung der Unfallfolgen ergeben. Vielmehr habe sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 07. Juli 2005 bereits ausführlich mit der von Herrn Dr. AB. im Jahre 2004 festgestellten Abducensparese links auseinandergesetzt und diese - als auch die auf augenärztlichem Gebiet vorliegenden Unfallfolgen - bezüglich der Höhe der MdE bewertet. Eine Verschlimmerung hätte sich dadurch nicht ergeben.

20

Mit seiner hiergegen mit Schriftsatz vom 05. März 2006 bei dem Sozialgericht Lüneburg am 07. März 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er ergänzend aus, die im März 2004 aufgetretene Augenlähmung links mit überstarken Kopfschmerzen sei bis zum jetzigen Zeitpunkt so schlimm geworden, dass er sich kaum noch richtig konzentrieren könne. Diese Verschlimmerung sei nach den Aussagen der ihm behandelnden Ärzte auf den Unfall zurückzuführen, eine Bewertung der Unfallfolgen mit einer Gesamt-MdE von 50 % sei daher gerechtfertigt. Zur Unterstützung seines Vorbringens legte der Kläger weitere ärztliche Atteste des Arztes für Neurologie Dr. med. AG. vom 28. August 2006 (Bl. 41 Prozessakte) und vom 23. Juli 2007 (Bl. 52 Prozessakte), in der eine Abducensparese links mit latenter Heterophorie bei ausgeprägter Vorschädigung nach Schädelhirntrauma Grad III 1964 mit Fascialisparese rechts, Surditas rechts, Hypogeusie sowie ein chronischer Spannungskopfschmerz diagnostiziert wird. Weiter führt der Kläger aus, die periodisch seit März 2004 immer schlimmer und zeitlich länger anhaltende Augenlähmung des linken Auges verbunden mit erheblich schlimmen Kopfschmerzen würde seine Lebensführung in zunehmendem Maße beeinträchtigen. Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen gehe hervor, dass das periodisch auftretende Augenleiden eine nervliche Ursache habe und augenärztlich nicht therapierbar sei. Das Nervenleiden sei unfallbedingt, aber ausweislich der vorgelegten Gutachten nicht heilbar und auch nicht therapierbar. Aus einem anfänglichen Augenleiden sei zwischenzeitlich ein periodisch auftretendes Augenleiden geworden, das seine Ursache in einem Nervenleiden habe, wodurch eine chronische Erkrankung eingetreten sei. Aus den ärztlichen Berichten des Dr. AB. (zuletzt vom 23. Juli 2007, Bl. 52 der Prozessakte) gehe im Übrigen hervor, dass als Ursache für die Abducensparese links mit latenter Heterophorie (= latentes Schielen, das bei binokularem Sehen meist durch Fusion kompensiert werden kann) bei ausgeprägter Vorschädigung das Schädelhirntrauma III. Grades im Jahre 1964 ursächlich sei. Daraus könne nur geschlossen werden, dass keine andere Ursache für die aufgetretenen Sehstörungen gefunden werden könne. In Anbetracht der schweren zentralen Vorschädigung des Klägers im Rahmen des Unfallgeschehens sei somit nach allem menschlichen Ermessen von einem Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem jetzt geklagten Beeinträchtigungen, Beschwerden und Schmerzen auszugehen.

21

Der Kläger beantragt,

22

den Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 aufzuheben,

23

als weitere Unfallfolge eine Abducenslähmung links festzustellen

24

und

25

die Beklagte zu verpflichten, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 von Hundert der Vollrente zu gewähren.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Zur Begründung ihres Antrages führt sie im Wesentlichen aus, es würden keine neuen Gesichtspunkte hervorgebracht, die nicht bereits in den vorangegangenen sozialgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung gefunden hätten und die auf eine tatsächlich vorliegende Verschlimmerung der Unfallfolgen schließen ließen. Auch aus den eingereichten ärztlichen Berichten des Dr. AB. würden sich keine Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung der Unfallfolgen ergeben. Die im Jahre 2004 erstmals festgestellte Abducensparese mit Heterophorie links sei nicht auf den vor 40 Jahren erlittenen Unfall zurückzuführen, da sich bei sämtlichen nach dem Unfall durchgeführten neurologischen Untersuchungen - abgesehen von einer vorübergehenden direkt nach dem Unfall aufgetretenen Abducensparese am anderem Auge - keinerlei Hinweise auf Schädigungen des Nervus abducens ergeben hätten. Dokumentiert seien jeweils normale Augenbewegungen und keine Doppelbilder. Noch bei der Begutachtung im Januar 2003 durch Herrn Dr. AA. seien Doppelbilder bei Bewegungen der Augen in allen Richtungen nicht berichtet worden. Ohne das Vorliegen entsprechender Brückensymptome könne ein Zusammenhang mit einem über 40 Jahre zurückliegenden Unfallereignis nicht hergestellt werden. Den vorliegenden ärztlichen Unterlagen lasse sich allerdings entnehmen, dass eine Abducensparese links schon einmal im Jahr 1990 im Zusammenhang mit einer Nasennebenhöhlenentzündung aufgetreten sei, so dass ein Zusammenhang mit dieser unfallunabhängigen Erkrankung zwanglos hergeleitete werden könne. Auch werde eine Zunahme der Kopfschmerzen nicht nachzuweisen sein, da der Kläger bereits 1967 über erhebliche und häufige Kopfschmerzen berichtet habe.

29

Das Gericht hat zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dr. AH. mit der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt. In ihrem Sachverständigengutachten vom 08. Oktober 2008 (Bl. 72 ff. Prozessakte) und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25. Februar 2009 (Bl. 104 ff. Prozessakte) bewertete die Sachverständige die Störung der Augenmotilität links mit Doppeltsehen und lokalisierten linksseitigen Stirn- und Orbitaschmerzen, die von einer ischämisch bedingten Abducenslähmung bei Hypertonie und Hyperlipidämie herrühre, was wiederum auf einen lakunären Infarkt im Bereich des Abducenskerns zurückzuführen sei, als unfallunabhängig. Auch eine Verschlimmerung der Basiskopfschmerzen sei nicht eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten und ihrer ergänzenden Stellungnahme Bezug genommen.

30

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und auf den sonstigen Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben ferner die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Prozessakten des entscheidenden Gerichtes (S 2 U 117/99, S 3 VS 157/95, S 2 U 45/00, S 2 U 116/01, S 6 SB 9/07 und S 2 SB 59/07) zugrunde gelegen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage hat keinen Erfolg.

32

Die gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthafte Klage ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist durch die angegriffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen der Beklagten vom 03. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente hat, weil nach der Abfindung seiner Rente keine wesentlichen Verschlimmerungen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 19. Dezember 1964 eingetreten und keine weiteren Unfallfolgen hinzugetreten sind. Eine Verschlimmerung ist nur dann wesentlich, wenn sich die MdE um mehr als 5 von Hundert erhöht (§ 73 Abs. 3 des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGG VII]).

33

Vor der Abfindung der Rente sind bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt und von der Beklagten als Folgen des Arbeitsunfalls vom 19. Dezember 1964 anerkannt worden:

34

a) Auf hno-ärztlichem Gebiet bestand eine mittelgradige Hörstörung rechts (Schallleistungsschwerhörigkeit), die mit einer MdE um 10 von Hundert zu bewerten war (Gutachten Prof. H. vom 29. September 1965, 26. August 1966, 20. Oktober 1967, Gutachten Prof. AI. /Dr. AJ. vom 13. November 1969).

35

b) Auf augenärztlichem Gebiet lagen eine Schädigung des linken Sehnervs und ein Gesichtsfelddefekt (Ausfall des nasal unteren Quadranten) am linken Auge vor (Gutachten Dres. I. /J. vom 01. November 1965).

36

c) Auf neurologischem Fachgebiet bestanden der Verlust des Riechvermögens und die rechtsseitige Gesichtslähmung mit unvollständigem Lidschluss rechts durch Schädigung des Gesichtsnervs. Es fanden sich keine Hinweise auf Schädigungen weiterer Hirnnerven. Die nach dem Unfall aufgetretene Abducensparese rechts war nicht mehr nachweisbar (Gutachten Dr. K. vom 10. November 1965 und 06. September 1966, Gutachten Prof. AK. /AL. vom 22. Oktober 1967, Gutachten Prof. AM. /Dr. AN. vom 30. April 1970 und Gutachten Prof. Dr. AO. /Dr. AP. vom 14. Juli 1975).

37

Für die Zurechnung eines Gesundheitsschadens zu einem Unfall gelten in der gesetzlichen Unfallversicherung folgende Grundsätze: Während die Ausübung einer versicherten Tätigkeit, das Unfallereignis und die Gesundheitsstörung (einschließlich sog. Brückensymptome) als solche im Wege des Vollbeweises nachzuweisen sind, ist für die Feststellung des Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (haftungsausfüllende Kausalität) ein hinreichender Grad von Wahrscheinlichkeit erforderlich. Dieser ist jedoch nur dann erreicht, wenn bei einem vernünftigen Abwägen aller Umstände die auf eine berufliche Verursachung hinweisenden Faktoren deutlich überwiegen (vgl. etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2009, - B 2 U 18/07 R, zitiert nach juris). Eine Möglichkeit verdichtet sich erst dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdn. 10 m. w. N.). Die reine Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs genügt daher für eine Anerkennung nicht (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. April 2005, - B 2 U 11/04 R; Urteil vom 27. Juni 2000, - B 2 U 29/99 R sowie Urteil vom 02. Mai 2001, - B 2 U 16/00 R m. w. N., jeweils zitiert nach juris).

38

Dies bedeutet zunächst, dass eine rein zeitliche Koinzidenz zwischen dem Auftreten bzw. einer Verschlimmerung von Beschwerden und einem Unfallereignis niemals ausreichend ist, um einen Ursachenzusammenhang anzuerkennen. Außerdem scheidet bei mehreren gleichwertigen Entstehungsmöglichkeiten eine Anerkennung grundsätzlich aus, weil nicht mehr für als gegen die eine oder andere Ursache spricht. Nicht aufklärbare Unklarheiten über die Entstehung oder die Ursache einer Gesundheitsstörung gehen vielmehr - entsprechend dem Grundsatz der objektiven Beweislast - stets zu Lasten eines Verletzten. Schließlich können die Grundlage einer Kausalitätsbeurteilung stets nur objektiv bewiesene Befunde sein, aus denen entsprechende Beschwerden und Funktionseinschränkungen abgeleitet werden können. Nur dann ist nämlich überhaupt eine Abgrenzung von unfallbedingten und unfallunabhängigen bzw. vorbestehenden Gesundheitsstörungen möglich. Daher ist in Fällen dieser Art in zeitlicher Nähe zu dem Unfall die Feststellung eines verletzungsspezifischen strukturellen Gesundheitsschaden erforderlich, um eine nachvollziehbare Grundlage für die Anerkennung weitergehender Gesundheitsstörungen zu besitzen (ständige Rechtsprechung: z. B.: Landessozialgericht Niedersachsen, Urteil vom 17. Dezember 1998, - L 6 U 16/98; Urteil vom 06. Juni 2002, - L 6 U 48/01; Urteil vom 25. Juni 2001, - L 6 U 19/01; Urteil vom 14. März 2003, - L 6/3 U 402/02 sowie Urteil vom 15. Mai 2003, - L 6 U 188/02).

39

Bei Anwendung dieser skizzierten Grundsätze vermag die Kammer nach Auswertung der umfangreichen nach der Abfindung erstatteten Gutachten nicht zu erkennen, dass sich der unfallbedingte Gesundheitszustand des Klägers nach der Abfindung wesentlich verschlechtert hat. Vielmehr ist die MdE nach wie vor mit 30 von Hundert zu bewerten. Insbesondere beruht die Abducensparese und die mit ihr einhergehenden Kopfschmerzen nicht auf dem als Arbeitsunfall festgestellten Ereignis vom 19. Dezember 1964, darüber hinaus haben sich die unfallabhängigen Kopfschmerzen oder andere bereits als Unfallfolgen festgestellten Gesundheitsstörungen nicht wesentlich verschlimmert.

40

Die Kammer folgt hinsichtlich der Unfallunabhängigkeit der Abducenslähmung links und der mit ihr einhergehenden weiteren geklagten Beschwerden den schlüssigen, in sich widerspruchsfreien und daher überzeugenden Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen, die sich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung befinden. Die Sachverständige hat insbesondere überzeugend ausgeführt, dass die Abducensparese links auf einen lakunären Infarkt zurückzuführen sei, der seinerseits auf einem schicksalhaften unfallunabhängigen Krankheitsgeschehen beruht. Die Sachverständige hat in diesem Zusammenhang überzeugend darauf hingewiesen, dass in keinem der vor 1990 erstellten zahlreichen neurologischen Befundberichte und Gutachten eine Schädigung des linken Nervus abducens beschrieben worden ist. Vielmehr ist unfallzeitpunktnah eine Beeinträchtigung der Bewegungsfunktion des linken Auges ausgeschlossen worden. Auch die erstellten augenärztlichen Gutachten haben eine Beweglichkeitsstörung des linken Auges ausdrücklich verneint. Die Sachverständige hat im Übrigen zutreffend herausgearbeitet, dass anhand der Aktenlage eine linksseitige Abducensparese bis zum April 1990 - also mehr als 25 Jahre nach dem Unfall - nicht vorgelegen hat und bei Berücksichtigung der initialen klinischen Befunde als auch bei Auswertung der später erstellten kernspintomographischen Aufnahmen sich kein Hinweis darauf findet, dass bei dem Unfall am 19. Dezember 1964 eine Schädigung des linken Nervus abducens in irgendeinem Abschnitt des anatomischen Verlaufs erfolgt ist. Nach den Erwägungen der Sachverständigen ist im Übrigen eine isolierte traumatische Hirnstammschädigung, die nur den Abducenskern links betroffen hätte, auszuschließen ist, weil eine traumatische Hirnstammläsion immer auch lange motorische und/oder sensible Bahnen und weitere Hirnnervenkerne mit einbezieht, die mit einer lang anhaltenden Bewusstseinsstörung verbunden gewesen wäre und regelmäßig zu einer schwerwiegenden körperlichen Behinderung führt; eine solche liegt jedoch bei dem Kläger nicht vor. Im Übrigen argumentierte die Sachverständige für die Kammer plausibel dahingehend, dass eine Schädigung des Nervus abducens in seinem Verlauf auf der Schädelbasis eine entsprechende Fraktur oder ein Hämatom in diesem Gebiet zur Voraussetzung gehabt und dann auch von diesem Hirnnerven ausgehende Symptome - anders als beim Kläger - vorgelegen hätten. Nach den Ausführungen der Sachverständigen beruht die linksseitige Abducenslähmung auf den unfallunabhängig vorliegenden - langjährig vorbekannten - Gefäß-Risikofaktoren in Form einer Hyperlipidämie und einer arteriellen Hypertonie. Eine Erhöhung des Cholesterinspiegels ist nämlich bereits 1996 beschrieben und bei späteren Untersuchungen bestätigt worden. Die bei der ambulanten Untersuchung durch die Sachverständige von ihr festgestellten Lipidablagerungen in der Iris weisen auf eine langjährig bestehende Blutfettwert-Erhöhung hin. Im Übrigen wurde bereits 1999 auf internistischem Fachgebiet ein kompensierter Bluthochdruck diagnostiziert. Ebenfalls bereits 1999 wurde bei einer transkraniellen Dopplersonographie eine leichte arteriosklerotische Plaquebildung der extra- und intrakraniellen Arterien beschrieben. Ferner wurden in einer Kernspintomographie vom 22. September 2005 vaskulär bedingte Demyelinisierungsherde beidseits im Marklager der Großhirnhemisphären beschrieben. In der kernspintomographischen Aufnahme des Kopfes vom 22. September 2005 haben sich nach den Ausführungen der Sachverständigen neben dem bei dem Unfall am 19. Dezember 1964 erlittenen Kontusionsherd links zusätzlich ein kleiner, liquordichter, zystischer Defekt im Hirnstamm links, relativ weit medial im unteren Anteil der Pons (= zum Hirnstamm gehörender Teil des Gehirns) gelegen, gezeigt. Es handelt sich dabei um eine kleine ischämisch bedingte Lakune. Diese befindet sich nach den Erwägungen der Sachverständigen genau in dem Hirnstammabschnitt, in dem sich das Kerngebiet des linken Nervus abducens befindet. Dieser kleine lakunäre Infarkt ist in den bisherigen Befunden nicht beschrieben worden, obwohl er sowohl bei der axialen, der sagittalen als auch der transversalen Schnittführung der T2-gewichteten Aufnahmen deutlich reproduzierbar zu erkennen ist. Er ist auch zudem auf einer früheren Kernspin-Serie des Kopfes, die am 03. Januar 2004 angefertigt wurde und die die Sachverständige im Original eingesehen hat, erkennbar gewesen. Bei diesem kleinen lakunären Infarkt in der linken Brücke handelt es sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen um einen unfallunabhängigen Befund, dem mit größter Wahrscheinlichkeit die klinische Symptomatik der linksseitigen Abducenslähmung zugrunde liegt. In ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme wies die Sachverständige in diesem Zusammenhang noch darauf hin (Stellungnahme vom 25. Februar 2009, Bl. 104 ff. Prozessakte), dass lakunäre Infarkte kleine umschriebene Defekte von Gehirngewebe sind, die durch lokale zerebrale Durchblutungsstörungen zustanden kommen. Die minderdurchbluteten Gewebebezirke werden unzureichend mit Sauerstoff versorgt, so dass funktionsfähige Nervenzellen untergehen und sich eine Narbe bildet. Bei einem lakunären Infarkt kommen die Durchblutungsstörungen durch eine Schädigung kleiner und kleinster hirnversorgender Arterien und Arteriolen zustande. Diese Schädigung kleiner und kleinster Gefäße würde man als zerebrale Mikroangiopathie bezeichnen. Die Mikroangiopathie ist eine Erkrankung des höheren Lebensalters, die einen schicksalhaften Verlauf hat. Die mikroangiopathische Schädigung der Hirngefäße wird durch typische Gefäßrisikofaktoren bedingt. Die wichtigsten Gefäßrisikofaktoren sind Bluthochdruck und erhöhte Blutfettwerte. Je länger und ausgeprägter entsprechende Gefäßrisikofaktoren bestehen, umso höher ist das Risiko, dass der Betreffende an einer Mikroangiopathie erkrankt und im weiteren Verlauf ischämische Schädigungen von Gehirngewebe erleidet. Eine Mikroangiopathie und die dadurch verursachten lakunären Infarkte werden dabei gerade nicht durch ein einmaliges traumatisches Ereignis ausgelöst. Sie sind vielmehr stets Folge eines langjährig fortschreitenden Erkrankungsprozesses bei zugrundeliegenden schicksalhaften Risikoerkrankungen. Es handelt sich dabei insbesondere um ein völlig unabhängiges, eigenständiges Krankheitsgeschehen. Ein Zusammenhang mit einem stattgehabten Schädel-Hirn-Trauma ist daher mit Sicherheit auszuschließen. Im Übrigen wies die Sachverständige zusammenfassend und für die Kammer gänzlich plausibel und daher überzeugend noch einmal darauf hin, dass die linksseitige Abducenslähmung schon allein wegen der Lokalisation der Kontusionsherde und wegen der völlig fehlenden Initial- und Brückensymptomatik nicht Folge des Unfalls sein kann.

41

Schließlich hat die Sachverständige die von dem behandelnden Neurologen Dr. AB. geäußerte Hypothese, dass die Jahrzehnte nach dem Unfall aufgetretene linksseitige Abducensschwäche Ausdruck einer spät dekompensierten Heterophorie sei, schlüssig widerlegt: Um eine spätere Dekompensation annehmen zu können, müsste man nach ihren Ausführungen nämlich davon ausgehen, dass überhaupt eine Heterophorie vorgelegen hat. Dies ist jedoch - unfallzeitpunktnah - gerade nicht der Fall gewesen. Insbesondere ist der Kläger nach seinem Unfall ausführlich augenärztlich untersucht und begutachtet worden. Bei der ersten Begutachtung vom 01. November 1965 erbrachte der Heterophorie-Test einen unauffälligen Befund. Das bedeutet, dass weder eine manifeste noch eine latente Schiel- oder Fehlstellung der Augen vorgelegen hat. Daraus hat die Sachverständige für die Kammer überzeugend geschlussfolgert, dass eine Heterophorie, die zeitnah nach dem Unfall nicht vorgelegen hat, später auch nicht dekompensieren kann.

42

Wenn es nach alledem jedenfalls wahrscheinlicher ist, dass die Abducenslähmung links aufgrund des unfallunabhängigen lakunären Infarktes eintrat, kann nicht mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu fordernden hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass diese Gesundheitsstörung anlässlich des als Arbeitsunfalls anerkannten Ereignisses vom 19. Dezember 1964 eingetreten ist, weil gerade nicht mehr für als gegen einen entsprechenden ursächlichen Zusammenhang spricht. Aus den oben genannten Gründen vermochte die Kammer auch den entgegenstehenden Ausführungen der behandelnden Ärzte des Klägers nicht zu folgen, weil diese - anders als die gerichtliche Sachverständige - eine Abgrenzung zwischen unfallunabhängigen und unfallabhängigen Folgen nicht vorgenommen haben. Schließlich ist auch zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel dahingehend existiert, dass bei einer fehlenden Alternativursache die angeschuldigte versicherte Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist. Dies würde nämlich bei komplexen Krankheitsgeschehen zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Beweislastumkehr führen (Bundessozialgericht, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 26/04 R -). Darauf kommt es jedoch nicht an, da die gerichtliche Sachverständige in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung - wie beschrieben - überzeugend darauf hingewiesen hat, dass der unfallunabhängige lakunäre Infarkt Ursache der Abducenslähmung links ist.

43

Schließlich vermochte die Sachverständige unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten des Dr. AA. vom 29. Januar 2003 auch eine wesentliche Verschlimmerung der dem Unfall zuzuordnenden Kopfschmerzen nicht festzustellen; vielmehr sind sie nach ihrer Einschätzung, die die Kammer für plausibel hält, vom Schweregrad weiterhin als leichtgradig einzustufen. Dementsprechend konnte sich die Kammer auch nicht von einer wesentlichen Verschlimmerung überzeugen.

44

Die von dem Kläger umschriebenen Kopfschmerzen in der linken Stirn- und Orbitagegend, die - auch nach den eigenen Angaben des Klägers - eine andere Qualität als die dem Unfall zuzuordnenden Kopfschmerzen haben und jeweils in zeitlichem Zusammenhang mit den Phasen der linksseitigen Abducenslähmung auftreten, sind nach den Erwägungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer auch insoweit anschließt, Begleiterscheinungen der Augenmuskellähmung, die durch die erhöhte muskuläre Anstrengung bei den Blickwendebewegungen bedingt sind und keine Folge des 1964 erlittenen Unfalls darstellen.

45

Auch eine wesentliche Verschlimmerung der anderen - bereits bindend festgestellten - Unfallfolgen konnte der Kläger nicht nachweisen.

46

Hierzu hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bereits in seiner Entscheidung vom 07. Juli 2005 - L 6 U 331/03 - wie folgt ausgeführt:

47

„a) Zwar hat sich das Hörvermögen des Klägers inzwischen verschlechtert. Diese Verschlechterung ist jedoch nach der übereinstimmenden Bewertung durch Dr. AQ., Dr. T. und Dr. Y. unfallunabhängig, weil sie ausschließlich auf eine Verschlechterung der Innenohrleistung zurückzuführen ist. Das Innenohr war von dem Schädelbasisbruch jedoch nicht betroffen (vgl. Gutachten Dr. H. vom 29. September 1965). Dagegen ist die unfallbedingte Schallleistungsschwerhörigkeit unverändert.

48

b) Die vom Kläger bei der Untersuchung durch Dr. R. angegebenen Gesichtsfeldausfälle an beiden Augen sind nicht bewiesen, da Bedenken gegen die subjektiven Angaben des Klägers bestehen (vgl. Gutachten Prof. Dr. AR.). Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil sich auch dann keine wesentliche Verschlechterung im Sinn des § 76 Abs. 3 SGB VII ergibt, wenn man die MdE wie Dr. Schulze auf 15 von Hundert schätzt.

49

c) Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet hat sich nach der übereinstimmenden Einschätzung von Dr. AC., Dres. V. /W. und Dr. AA. nach der Abfindung der Rente keine Änderung ergeben. Eine Zunahme der Kopfschmerzen ab 1998 ist nicht nachweisbar, weil der Kläger auch schon 1967 über erhebliche und häufige Kopfschmerzen berichtet hat. Darauf haben Dr. X. und Dr. AA. hingewiesen. Spätkomplikationen des Schädelhirntraumas (etwa epileptische Anfälle oder ein chronisches hirnorganisches Psychosyndrom haben sich nicht ergeben (Gutachten Dr. V., Gutachten Dr. AD.). Die neu aufgetretenen Ängste sind keine Unfallfolgen, es ergibt sich auch kein Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung (Gutachten Dr. AD.).

50

Diesen überzeugenden Ausführungen hat die Kammer nichts hinzuzufügen; sie schließt sich ihnen zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung ihrer Entscheidung vollumfänglich an.

51

Im Ergebnis bewertet die Kammer in Übereinstimmung mit dem Votum der gerichtlichen Sachverständigen die unfallbedingten Funktionsstörungen nach wie vor mit einer Gesamt-MdE in Höhe von 30 von Hundert (Faszialisparese: MdE 10 von Hundert, einseitige Hörminderung: MdE 10 von Hundert, Kopfschmerzen: MdE 10 von Hundert, Riechstörung: MdE 10 von Hundert, leichte, randständige Einengung des linksäugigen Gesichtsfeldes: MdE 0 von Hundert).

52

Im Ergebnis konnte sich die Kammer nicht von einer Verschlimmerung der bereits der Bewertung der Abfindung zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen überzeugen; auch ein Hinzutreten weiterer Unfallfolgen ist nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit belegt. In diesem Zusammenhang sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen muss, dass kein anderes (traumatisches) Ereignis die geklagten Beschwerden der linken Kopfhälfte verursacht hat, sondern dass das hier angeschuldigte Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diese Gesundheitsstörungen verursacht. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind vielmehr die Folgen der Nicht-Aufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Für nicht bewiesene, anspruchsbegründende Tatsachen trägt der die Leistung begehrende Anspruchsteller die Beweislast (BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79; Breithaupt 1992, 285).

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache, in der der Kläger vollumfänglich unterlag.

54

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.