Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 17.09.2009, Az.: S 22 SO 167/08
Auslegung; Auszahlung; Behinderung; Einkommen; Erwerbsminderung; Grundsicherung im Alter; Hilfebedürftiger; Kind; Kindergeld; Kostenbeitrag; Menschenwürde; Minderjähriger; minderjähriges Kind; Mutter; Nachrangigkeitsprinzip; Sozialhilfe; Taschengeld; volljähriges Kind; Volljährigkeit; Würde; Zuordnung; Zweck; zweckbestimmte Einnahme; Überprüfung
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 17.09.2009
- Aktenzeichen
- S 22 SO 167/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 92 Abs 1 SGB 12
- § 19 Abs 3 SGB 12
- § 88 Abs 1 S 1 SGB 12
- § 83 SGB 12
- § 82 Abs 1 S 2 SGB 12
- § 87 Abs 1 SGB 12
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich nunmehr gegen die Rückforderung eines Betrages von 1.695,-- Euro als Kostenbeitrag zu einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung.
Der H. geborene Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 70 schwerbehindert, sein Schwerbehindertenausweis weist die Merkzeichen G und B auf, und er leidet an einem Zustand nach perinataler Asphyxie, zerebralen Krampfanfällen, einer Hirnblutung, Dystrophie, Mikrocephalie, einer Entwicklungsretardierung, Asthma bronchiale, Neurodermitis und einer Sehschwäche. Der Kläger steht unter gesetzlicher Betreuung durch seine Mutter. Er besuchte zunächst die I. in J. und lebte im Haushalt der Mutter. Im September 2005 nahm ihn der K. in L. auf, eine sozialtherapeutische Lebens- und Arbeitsgemeinschaft mit Wohnheim und einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Die Beklagte übernahm im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII die Kosten der stationären Unterbringung im Wohnheim und bewilligte mit Bescheid vom 28. Juli 2005 (Bl. 15 bis 16 der Verwaltungsakte) einen Barbetrag in Höhe von monatlich 89,70 Euro. Der Kläger bezog eine Waisenrente in Höhe von monatlich 222,33 Euro (Bl. 28 der Verwaltungsakte), welche ab Juli 2007 direkt an die Beklagte ausgezahlt wurde.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 19. April 2007 bei der M. die Abzweigung des Kindergeldes in Höhe von monatlich 77,-- Euro (Bl. 68 der Verwaltungsakte) und setzte die Mutter des Klägers davon in Kenntnis.
Die Abzweigung des Kindergeldes lehnte das N. mit Bescheid vom 14. Mai 2007 ab (Bl. 89 der Verwaltungsakte) und begründete dies damit, dass die Mutter des Klägers versichert habe, dass sie monatlich zusätzliche Aufwendungen für den Kläger habe. Es wurden von der Mutter des Klägers Betreuungsleistungen geltend gemacht, wie Taschengeld, Unfallversicherung, Gartenzeitschrift, Naschwerk, Getränke, Computerspiele, Musik-CD, Kino, Schwimmbad, Fahrtkosten für Verwandtenbesuche bzw. Einkaufsfahrten, Kosten für einen kleinen Treckerführerschein, Zimmervorhaltung, Verpflegung an den Heimwochenenden, eigene Besuche in O., Kilometergeld, Kosten für Veranstaltungen auf dem Hof und Spenden, Restaurantbesuche bei eigenen Besuchen, Fahrradreparatur, Änderungsschneiderei für Hosen, Rucksack-Verschluss einnähen, Brillenneukauf, Arztkosten, PC-Kauf, Mofa-Kauf und Transport sowie Brillenreparatur.
Mit Bescheid vom 02. August 2007 (Bl. 125 bis 126 der Verwaltungsakte) forderte die Beklagte vom Kläger ab dem 01. August 2007 einen Kostenbeitrag gemäß § 92 Absatz 1 SGB XII in Höhe von monatlich 75,-- Euro. Des Weiteren verlangte sie einen Kostenbeitrag in Höhe von 1.695,-- Euro für die Zeit vom 13. September 2005, dem Zeitpunkt der Heimaufnahme, bis 31. Juli 2007. Dem Kläger sei die Aufbringung eines Teils der Kosten der Unterbringung zumutbar, so dass eine entsprechende Eigenleistung zu erbringen sei. Die Mutter des Klägers habe am 27. Juli 2007 mitgeteilt, dass er von ihr seit dem Jahre 2004 einen monatlichen Geldbetrag von 75,-- Euro (Bl. 121 der Verwaltungsakte) als Geschenk erhalte. Dies stelle Einkommen dar, welches auf den Hilfebedarf anzurechnen und nunmehr zurückzuzahlen sei.
Dagegen legte der Kläger am 07. August 2008 Widerspruch ein (Bl. 130 der Verwaltungsakte) und begründete diesen damit, dass die Erhebung gegen den ihn nicht statthaft sei, sondern nur eine solche gegenüber den Eltern. Es sei bei Erlass des Kostenanerkenntnisses nicht erkennbar gewesen, aus welchem Grund das Taschengeld anzurechnen sei. Ferner stelle die Erhebung eine besondere Härte dar, weil mit der Heranziehung ein Ergebnis herbeigeführt werde, welches nicht den Leitvorstellungen der Jugendhilfe entspreche. Denn der Kläger würde erheblich benachteiligt werden. Bei dem Taschengeld handele es sich um eine sonstige Zuwendung gemäß § 84 Absatz 2 SGB XII.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2008 zurück (Bl. 181 bis 184 der Verwaltungsakte) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Die Zahlungen der Mutter stellten Einkommen dar, welches im Rahmen des Kostenbeitrages zu berücksichtigen sei. Nach § 88 Absatz 1 Satz 2 SGB XII könne auch die Einsetzung von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze verlangt werden, soweit der Betroffene voraussichtlich längere Zeit stationär untergebracht wird. Vorliegend könne der Einsatz des gesamten Einkommens verlangt werden.
Dagegen hat der Kläger am 25. Februar 2008 vor dem Sozialgericht P. Klage erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 06. August 2008 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Lüneburg verwiesen (S 51 SO 84/08).
Zwischenzeitlich hat die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2008 (Bl. 24 der Gerichtsakte) die angegriffenen Bescheide dergestalt abgeändert, als nunmehr für die Zeit ab dem 01. August 2007 keine Anrechnung von Zahlungen der Mutter vorgenommen wurde. Sie hat dies damit begründet, dass ab dem Monat August 2007 keine Geldschenkungen erfolgt seien.
Der Kläger trägt zur Begründung der Klage nunmehr vor:
Die Zahlungen seien als sonstige Zuwendung anzusehen und daher anrechnungsfrei. Es handele sich um eine freiwillige Zuwendung der Mutter, die über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehe. Sie erfolge ohne rechtliche oder sittliche Pflicht, so dass als Einkommen außer Betracht bleiben müsse, weil dessen Berücksichtigung für den Kläger eine besondere Härte darstellen würde. Eine solche liege stets dann vor, wenn die Zuwendung erkennbar ergänzend zur Sozialhilfe bestimmt gewesen sei. Die Hingabe des Geldes sei zur Motivation und Weiterbildung des Klägers erfolgt. Ferner handele es sich bei den Zahlungen von 75,-- Euro monatlich nicht um eine Weiterleitung des kompletten Kindergeldes an ihn, so dass dieses auch nicht als Einkommen angesehen werden dürfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008, abgeändert mit Bescheid vom 18. März 2008, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Das weitergeleitete Kindergeld sei nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 08. Februar 2007 (B 9b SO 5/06 R) als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen, auch wenn es nur teilweise ausgekehrt werde. Die Mutter habe offensichtlich in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung gehandelt. Gerade aufgrund des hohen Betreuungsaufwandes der Mutter sei auf eine Abzweigung des Kindergeldes letztlich verzichtet worden.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf gemäß § 124 Absatz 2 SGG verzichtet haben.
Der Bescheid der Beklagten vom 02. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008, abgeändert durch Bescheid vom 18. März 2008, erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 92 Absatz 1 SGB XII.
Nach Satz 1 dieser Norm sind, wenn die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erfordert, die Leistungen hierfür auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Absatz 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. Nach Satz 2 haben sie in Höhe dieses Teils zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Gemäß § 19 Absatz 3 SGB XII werden Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften de Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist.
Nach § 88 Absatz 1 Satz 1 SGB XII kann die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,
1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.
Nach Satz 2 soll darüber hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
Diese Norm ist auch nicht nach § 92 Absatz 2 SGB XII, welcher eine lex specialis darstellt (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, § 88, Rd.13), verdrängt, weil keine der Alternativen einschlägig ist. § 92 Absatz 2 Nr.7 SGB XII bezieht sich nur auf die Kosten, welche aus Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen entstehen. Die Betreuungskosten im angegliederten Wohnheim sind davon nicht erfasst (vgl. LPK/SGB XII/Bieritz-Harder § 92, Rd.13).
Der Kläger bezog mit dem Erhalt von 75,-- Euro durch die Mutter im streitigen Zeitraum Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII.
Das Einkommen unterschritt die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII, so dass § 88 SGB XII einschlägig ist.
Die Aufbringung der Mittel ist auch nach Abschluss der Hilfegewährung statthaft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. November 1982 - 5 C 13/82 -).
Die Kostenerstattung darf auch vom Kläger selbst verlangt werden, weil er gemäß § 92 Absatz 1 Satz 1 SGB XII eine in § 19 Absatz 3 SGB XII ausdrücklich genannte Person der Einsatzgemeinschaft ist (vgl. Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 92, Rd.7).
Auch die Voraussetzung der rechtmäßigen Leistungserbringung ist erfüllt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni 1971 - VC 12.71 -; Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 27. November 1997 - 8 A 4279/95 -).
Im Rahmen von § 88 Absatz 1 Satz 2 SGB XII ist zu prüfen, ob das Einkommen anrechenbar ist oder ob Privilegierungstatbestände vorliegen. Bei dieser Norm handelte es sich um eine solche, welche auf der Rechtsfolgenseite intendiertes Ermessen vorsieht. Eine offene Ermessensentscheidung wäre nur dann zu treffen, wenn ein atypischer Sachverhalt vorläge. Da dieses vorliegend nicht der Fall ist, bleibt folgenlos, dass die Beklagte schriftlich keine Ermessenerwägungen nach § 35 Absatz 1 Satz 3 SGB X hat erkennen lassen.
Bei der Zahlung der Mutter handelt es sich nicht um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne von § 83 SGB XII. Denn diese würde voraussetzen, dass die Leistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschrift erbracht worden wäre. Dies ist indes nicht der Fall, da die Mutter als Privatperson gezahlt hat. Sollte darauf abgestellt werden, dass die Zahlung aus dem Kindergeld stammt, wäre dem entgegenzuhalten, dass auch dieses keine zweckbestimmte Leistung darstellt. Gemäß § 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII wäre es bei Auszahlung an den Minderjährigen als dessen Einkommen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 08. Februar 2007 - B 9b SO 5/06 R -). Das Kindergeld dient ebenso wie die Sozialhilfe der Deckung des laufenden Lebensunterhalts und ist damit zweckkongruent.
Nach § 84 Absatz 2 SGB XII sollen Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.
Bei Zuwendungen handelt es sich um freiwillige Geld- oder Sachleistungen (vgl. Grube/Wahrendorf, § 84, Rd.3).
Die Kammer bejaht eine sittliche Verpflichtung der Mutter gegenüber dem Kläger, diesem finanziell beizustehen und Aufwendungen, die beispielsweise bei Besuchen entstehen, zu tragen. Dies folgt aus dem Eltern-Kind-Verhältnis und der engen rechtlichen sowie sittlichen Verbundenheit, welche auch offensichtlich Hintergrund der Zahlungen und Hilfen ist.
Der Begriff der besonderen Härte räumt der Behörde einen Beurteilungsspielraum ein (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, § 84, Rd.12). Dabei sind alle Gesichtspunkte abzuwägen wie die Situation des Hilfesuchenden oder dessen persönliche Verhältnisse (vgl. LPK/SGB XII/Brühl § 84, Rd.8). In der Regel muss eine Anrechnung des Einkommens stattfinden (vgl. Grube/Wahrendorf § 84, Rd.6).
Die Beklagte hat zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte abgelehnt und den Regelfall der Anrechnung angewandt. Dabei sind keine Beurteilungsfehler erkennbar. Insbesondere spricht auch der Umstand, dass Kindergeldleistungen anzurechnen gewesen wären, gegen die ausnahmsweise Annahme einer besonderen Härte. Denn andernfalls würde die Wertung des § 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII unterlaufen werden.
Die Beklagte hat im angemessenen Umfang einen Kostenbeitrag gefordert. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt und der Behörde keinen Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07. April 1995 - 5 B 36/94 -). Bei der Überprüfung des angemessenen Umfangs sind die Art des Bedarfes, die Dauer und die Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfeempfängers zu berücksichtigen (vgl. Grube/Wahrendorf § 88, Rd.18). Es ist insbesondere auf die Kriterien des § 87 Absatz 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (vgl. LPK/SGB XII/Schoch § 88, Rd.15). Eine Auslegung nach dem Zweck der Regelung hat zu beachten, dass einerseits dem Nachrangigkeitsprinzip Rechnung getragen wird und andererseits der Zweck der Sozialhilfe, dem Hilfebedürftigen ein Leben entsprechend der Würde des Menschen zu ermöglichen, zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 09. November 1993 - 8 A 629/91 -; Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2001 - 4 L 3963/00 -).
Ein Kostenbeitrag, welcher die gesamte, zweckkongruente Zahlung der Mutter abschöpft, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen ist der Nachrang der Sozialhilfe auch im vorliegenden Einzelfall herzustellen. Zum anderen ist der laufende Lebensunterhalt bereits mit dem Barbetrag abgedeckt, welchen die Beklagte im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Eine Verletzung der Menschenwürde tritt durch Erhebung des konkreten Kostenbeitrages nicht ein, was der Kläger im Übrigen auch nicht vorgetragen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, weil hier die Beschwer des Klägers mit 1.695,--Euro oberhalb des Schwellenwertes in Höhe von 750,-- Euro liegt.