Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 28.08.2009, Az.: S 12 SF 149/09 E

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
28.08.2009
Aktenzeichen
S 12 SF 149/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 14. Juli 2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01. Juli 2009 - S 23 AS 204/09 - geändert.

Die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu erstattende Prozesskostenhilfevergütung wird endgültig auf einen Betrag in Höhe von 416,50 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend, in dem um die Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) gestritten wurde und das sich durch die Erteilung eines (teilweise) abhelfenden Bescheides und die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen erledigte. Streitbefangen ist im Erinnerungsverfahren noch die Entstehung und Höhe der Termins- sowie der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.

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Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

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Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01. Juli 2009 - S 23 AS 204/09 - erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig und (teilweise) begründet.

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Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Kosten des Rechtsstreits zu Unrecht lediglich auf insgesamt 202,30 € festgesetzt. Die Kammer hält vielmehr eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe eines Betrages von insgesamt 416,50 € für angemessen. Dabei ist neben der nicht im Streit stehenden Verfahrensgebühr eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr in der beantragten Höhe in die Berechnung einzustellen (dazu unter 1.); demgegenüber ist eine Terminsgebühr nicht entstanden (dazu unter 2.). Die übrigen Gebührenpositionen standen zwischen den Beteiligten nicht im Streit (dazu unter 3.).

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Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse.

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Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.

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Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.

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1. Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist neben der Verfahrensgebühr auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005/1006 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV-RVG entstanden, die sich aus einem Betragsrahmen zwischen 30,00 € und 350,00 € ergibt; die Mittelgebühr beträgt insoweit 190,00 €. Die Mittelgebühr ist dann angemessen, wenn Umfang und Schwierigkeit der Erledigung, die Bedeutung, das Haftungsrisiko und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in jeder Hinsicht durchschnittlicher Natur sind, wobei auch insoweit Kompensationsmöglichkeiten bestehen.

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Diese Gebühr kann der Rechtsanwalt regelmäßig nur dann verdienen, wenn er sich mit seinem Mandanten auseinandersetzt und überzeugend auf ihn einwirkt, sich mit einem Weniger zufrieden zu geben, als er ursprünglich begehrt hatte. Hierin, in der Vermeidung eines weitergehenden Verfahrens trotz Nichterreichen des Gewollten, liegt der besondere Erfolg des Rechtsanwalts, der durch die Erledigungsgebühr zusätzlich honoriert werden soll. Ferner kommt die Zuerkennung der Erledigungsgebühr dann in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte den Rahmen der seiner Mandantschaft obliegenden Mitwirkungspflicht überschreitet und so zur Gesamterledigung beiträgt (vgl. hierzu insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2008, - B 9/9a SB 5/07 R = ASR 2009, S. 53 ff. mit Anmerkung Schafhausen). Die Mitwirkung des Erinnerungsführers an der Erledigung des Verfahrens ohne streitige Entscheidung bestand darin, dass er nach seinem unwidersprochenen Vortrag die Angelegenheit mit seiner Mandantschaft ausführlich nach der Abgabe des Teilanerkenntnisses besprochen und mit diesem erörtert hat, inwieweit der Rechtsstreit trotz des abgegebenen Teilanerkenntnisses fortgesetzt werden soll. Da es erst danach zur Erklärung der gänzlichen Erledigung des Rechtsstreits gekommen ist, geht die Kammer - entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten - davon aus, dass das Einwirken des Erinnerungsführers auf seine Mandantschaft zumindest mitursächlich für die Erledigung war und ein besonderes Bemühen um die Beilegung des Rechtsstreits vorliegt. Insoweit ist die Fortsetzung des Verfahrens durch die Mitwirkung des Erinnerungsführers trotz des nur teilweisen Erfolges und des Nichterreichens des Gewollten vermieden worden. Dies rechtfertigt die Zuerkennung der Erledigungsgebühr, weil im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, welche weiteren Tätigkeiten von dem Erinnerungsführer noch zu verlangen sein sollten, um den als Erfolgsgebühr ausgestalteten Gebührentatbestand der Nr. 1005/1006 VV-RVG auszulösen.

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Weil und soweit für die Zuerkennung der Verfahrensgebühr nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten ein Betrag unterhalb der Mittelgebühr angemessen ist, hält die Kammer auch die von dem Erinnerungsführer in Höhe eines Betrages von 180,00 € beantragte - unterhalb der Mittelgebühr liegende - Gebühr der Nr. 1005/1006 VV-RVG für kostenrechtlich zutreffend.

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2. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers ist indes eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG nicht entstanden; diese hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht unberücksichtigt gelassen.

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Für die Bestimmung der Terminsgebühr, auch für das sozialgerichtliche Verfahren, gilt Nr. 3104 VV-RVG, die einen Gebührensatz von 1,2 der Gebühr nach § 13 RVG bestimmt. Handelt es sich - wie hier - um ein sozialgerichtliches Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, findet die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV-RVG Anwendung, auf die in Nr. 3104 VV-RVG verwiesen wird. Nach Nr. 3106 VV-RVG beträgt die Terminsgebühr 20,00 € bis 380,00 €. Ein Termin hat indes tatsächlich nicht stattgefunden. Aber auch die in Nr. 3106 VV-RVG aufgeführten Verfahrenskonstellationen sind nicht gegeben. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn

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1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,

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2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird

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3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

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Insbesondere ist das Verfahren nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis erledigt worden (§ 101 Abs. 1 SGG). Das schriftliche Regelungsangebot des Beklagten vom 11. Mai 2009 im zugrunde liegenden Klageverfahren stellt ersichtlich kein (vollständiges) Anerkenntnis dar. Bei dem Regelungsvorschlag handelte es sich - auch nach der Auffassung des Erinnerungsführers - um ein Teilanerkenntnis, das indes vom Wortlaut der Ziffer 3 der Nr. 3106 VV-RVG nicht umfasst ist. Denn diese Gebührenvorschrift meint ein Anerkenntnis, dessen Annahme den Rechtsstreit sofort gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Die bloße Annahme des Vorschlages, weitere Heizkosten in Höhe von 16,68 € anzuerkennen, hätte den Rechtsstreit nicht sofort beendet. Dazu war vielmehr noch die Abgabe einer weitergehenden prozessbeendenden Erklärung erforderlich. Das Verfahren ist erst durch die Erledigungserklärung des Erinnerungsführers beendet worden, die sich gemäß § 102 Abs. 1 SGG als Klagerücknahme im Übrigen darstellt. Dass sich der Rechtsstreit damit gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 SGG insgesamt erledigt, wird regelmäßig - wenn die entsprechenden besonderen Voraussetzungen (insbesondere eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung) vorliegen - durch die Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005/1006 VV-RVG honoriert (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2006 - L 10 B 13/05 SB, zitiert nach juris; a. A. offenbar Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 21. Juni 2007 - S 10 SF 103/07, das allerdings die Grenzen zwischen einem - materiell-rechtlichen - Vergleich und einem (bloßen) Teilanerkenntnis verbunden mit einer Klagerücknahme im Übrigen verwischt).

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Zwar kommt es in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht darauf an, ob eine entsprechende Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Ziffer 1 (3. Variante) VV-RVG auch für den Fall, dass im sozialgerichtlichen Verfahren (in dem Betragsrahmengebühren entstehen) ein Vergleich geschlossen wurde, in Betracht zu ziehen ist. Denn einen Vergleich haben die Beteiligten nach den vorhergehenden Ausführungen der Kammer ersichtlich nicht abgeschlossen. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen wäre oder die Annahme des Teilanerkenntnisses und die Erklärung der Erledigung der Rechtsstreits im Übrigen dieser Konstellation gleichzustellen sei, würde Folgendes gelten: Wird der Prozess durch einen Vergleich, also durch ein gegenseitiges Zu- und Nachgeben der Beteiligten, oder auf andere Weise beendet, fällt eine Terminsgebühr nur an, wenn dieser Vergleich in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin geschlossen wurde bzw. die gerichtlichen Erörterungen zu einer sonstigen Verfahrensbeendigung geführt haben. Unerheblich ist dabei, ob der dem Anwalt entstandene Aufwand höher ist als bei oder vor der Annahme eines außergerichtlichen Anerkenntnisses.

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Richtig ist zwar, dass die im Jahre 2004 eingeführten Regelungen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auch die außergerichtliche Erledigung fördern sollten. Dabei ist aber zu bedenken, dass gegenüber früheren Regelungen der Abschluss eines Vergleichs während eines Gerichtsverfahrens nach wie vor mit der Gebühr nach Nr. 1006 VV-RVG abgegolten wird, unabhängig davon, wie und wo er geschlossen wird (vgl. auch § 116 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)). Diese, das besondere Bemühen eines Anwaltes honorierende Regelung wurde mit den Neuregelungen nicht ergänzt. Vielmehr wurde sie nur um die katalogmäßig erfassten zusätzlichen Regeln erweitert, wie sie in unterschiedlicher Weise in den Nr. 3104 und 3106 VV-RVG mit Blick auf die Terminsgebühr enthalten sind.

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Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses enthält überdies keine weiteren Einzelheiten zum Verständnis der strittigen Normen (vgl. BT-Drs. 15/2487 S. 3 und 98); jedoch ist dem Parlamentsentwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zu entnehmen, dass differenzierte Kosten bei Anerkenntnissen und Vergleichen vorgesehen waren, mit dem Ziel einer allgemeinen Gebührenstruktur (vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 99). Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Bestimmungen, der Gesetzbegründung (vgl. BT-Drs. 15/1971 S.212) und systematisch - argumentum e contrario - aus der abweichenden Regelung in den Nrn. 3202, 3104 VV, die den Regelfall der Abrechnung nach einem Gebührenstreitwert (Gegenstandswert) betreffen. Es besteht auch keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke. Zur Ausfüllung von Regelungslücken sind die Richter nur berufen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (so Bundessozialgericht in: BSGE 39, 143 [BSG 12.02.1975 - 12 RJ 184/73] = SozR 2200, § 1251 Nr. 11; BSGE 60, 176, 178 [BSG 06.08.1986 - 5a RKn 22/85] = SozR 2600, § 57 Nr. 3; vgl. ferner auch BSGE 58, 110, 114 f. = SozR 5755, Art 2 § 1 Nr. 6). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Eine andere („verfassungskonforme") Auslegung oder eine Analogie zu Nrn. 3202, 3104 VV-RVG, die § 3 Abs. 1 S. 1 RVG i. V. m. den Nrn. 3205, 3106 VV-RVG mit einem anderen (hier: gegenteiligen) Inhalt versieht, ist deshalb rechtsmethodisch nicht möglich.

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Dass der Gesetzgeber der Rechtsprechung die Lösung der Frage überlassen wollte, ob bei Verfahrensbeendigung durch schriftlichen Vergleich eine Terminsgebühr anfällt, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls finden sich in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweise für eine derartige Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 15/1971). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Versehen des Gesetzgebers im Sinne einer planwidrigen Regelungslücke vorliegen könnte. Dem Gesetzgeber war offenbar bekannt, dass bei der Entwicklung der neuen Vergütungsstruktur zu bedenken und entscheiden war, ob bei Beendigung eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch schriftlichen Vergleich eine Terminsgebühr anfällt. Dies zeigt die Regelung in Nrn. 3202, 3104 VV-RVG. Vor diesem Hintergrund liegt es fern, bei der unterschiedlichen Regelung für Betragsrahmengebühren einerseits und Wertgebühren andererseits von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu sprechen. Lässt sich aber nicht feststellen, dass eine planwidrige Gesetzeslücke gegeben ist, fehlen die speziellen Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Nrn. 3202, 3104 VV-RVG. Eine Rechtsfortbildung durch Richterrecht ist daher auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen.

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Es mag sein, dass Anwälte unter möglicher Außerachtlassung standesrechtlicher Vorgaben aus diesen Gründen Vergleiche vor Sozialgerichten nur in gerichtlichen Terminen abschließen, um so zu erreichen, auch noch eine Terminsgebühr in Verfahren mit Betragsrahmengebühren (§ 14 RVG, § 183 SGG) zu erhalten. Dieser Vorgehensweise steht aber der tatsächliche, ggf. erhebliche Aufwand für die Terminswahrnehmung gegenüber, so dass es vielfach wirtschaftlicher sein kann, von einer solchen Verfahrensweise abzusehen und es bei dem außergerichtlichen Vergleichsabschluss zu belassen.

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Die Kammer wendet sich aus den genannten Gründen auch ausdrücklich gegen die gegenteiligen Entscheidungen des Sozialgerichts Oldenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007, - S 10 SF 103/07; des Sozialgerichts Karlsruhe, Beschluss vom 25. Januar 2006, - S 10 SB 3035/05 und des Sozialgerichts Aachen, Beschluss vom 18. Februar 2005, - S 3 SB 178/04.

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Die Kammer hält aus oben genannten Gründen die in der Literatur aufgezeigten Auffassungen für nicht überzeugend (vgl. z. B. Guhl, NZS 2005, S. 193 ff, 194 f und die pauschalen Verweisungen in der Kommentarliteratur bei Nr. 3106 VV-RVG: Geltung der Vorschrift nur, „soweit Nr. 3106 nichts anderes bestimmt" in: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, Nr. 3106 VV-RVG, S. 1881; Hartmann, Kostengesetze, Nr. 3106 VV-RVG, RdNr. 1). Diese Auffassungen berücksichtigen nicht die unterschiedlichen Verfahrensformen in Nr. 3104 VV-RVG und Nr. 3106 VV-RVG und sehen unzulässiger Weise darüber hinweg, dass in Nr. 3104 I Nr. 1 VV-RVG schriftliche Vergleichsabschlüsse ausdrücklich erwähnt sind, dagegen in Nr. 3106 VV-RVG nicht; obwohl alle anderen Formulierungen weitgehend - auch in der Systematik - übereinstimmen (offen gelassen bei Baumgärtel-Hergenroder, RVG, Nr. 3104 VV-RVG, RdNr. 4, Nr. 3106 VV-RVG, RdNr. 4).

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Wenn jedoch nach alledem bei einem tatsächlich geschlossenen Vergleich eine entsprechende Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Ziffer 1 (3. Variante) VV-RVG im sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, ausscheidet, kommt erst Recht eine - quasi - doppelt analoge Anwendung in (möglicherweise) ähnlichen Sachverhaltskonstellationen nicht in Betracht; der Urkundsbeamte hat die (fiktive) Terminsgebühr daher zu Recht nicht festgesetzt.

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3. Weil andere Gebührenpositionen nicht im Streit stehen, ergibt sich folgende Berechnung:

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Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV-RVG

150,00 €

Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005/1006 VV-RVG

180,00 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG

20,00 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG

66,50 €

Summe

416,50 €

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In diesem Umfang hat die Erinnerung Erfolg, im Übrigen bleibt sie erfolglos.

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4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

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5. Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. März 2009, - L 8 SF 1/09 B sowie zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen über die Prozesskostenhilfevergütung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF, Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF sowie Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF mit zahlreichen weiteren Nachweisen).