Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 05.08.2009, Az.: S 79 AS 779/09 ER

Angebotsmiete; Angemessenheit; Anordnungsgrund; Ausstattung; Bestandsmiete; Bezugsgröße; Datengrundlage; einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; Glaubhaftmachung; Gutachten; Kosten der Unterkunft; menschenwürdiges Wohnen; Mietdatenbank; Mieterhebung; Mietpreis; pauschalierende Regelung; Tabellenwert; Unterkunftskosten; Wohngeldrecht; Wohnungsgröße; Wohnungsmarkt; Zuschlag

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
05.08.2009
Aktenzeichen
S 79 AS 779/09 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
LSG Niedersachsen-Bremen - 27.07.2010 - AZ: L 9 AS 1049/09 B ER

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vom 25. Mai 2009 an vorläufig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (681,- € Miete und 96,43 € Heizung) in voller Höhe zu gewähren und diese Kosten seinen Berechnungen zur Höhe der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II zugrunde zu legen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat der Antragsgegner zu zahlen.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller erstreben die Gewährung ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft in voller Höhe.

2

Sie haben in der Vergangenheit gegen verschiedene Bescheide des Antragsgegners Widerspruch erhoben und führen diesbezüglich mehrere Rechtsschutzverfahren gegen den Antragsgegner (vgl. Bl. 264 der VerwV. Bd. II).

3

Nach der Geburt des Antragstellers zu 4) am 1. März 2009 berechnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. April 2009 u. a. (neben dem Einkommensüberhang) die Heizkosten unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnfläche von 95 qm neu, erkannte dabei die tatsächlichen Heizkosten von 115,- € abzüglich Warmwasserkosten von 18,57 € als angemessen an, setzte hierbei jedoch für den (wegen Alleinerziehung) jetzt 5-Personen-Haushalt der Antragsteller nur einen Betrag von 567,- € als Miete an, obgleich nach dem Mietvertrag der Antragsteller aus dem Jahre 2005 die tatsächlich zu zahlende Miete 600,- € (einschließlich 30,- € für eine Garage) zuzüglich Nebenkosten von 81,- € beträgt. Mit Schreiben vom 21. April 2009 forderte der Antragsgegner die Antragsteller zur Kostensenkung auf.

4

Gegen den Bescheid vom 21. April 2009 erhoben die Antragsteller Anfang Mai 2009 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

5

Zur Begründung ihres am 25. Mai 2009 gestellten Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verweisen die Antragsteller auf die rechte Spalte der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 %, demgemäß jetzt - nach Geburt des Kindes - als Kosten der Unterkunft (Miete) ein Betrag von 687,50 € zu berücksichtigen sei. Da ihre tatsächlichen Mietkosten jedoch nur 681,- € betrügen, seien diese innerhalb der Bedarfsberechnung in vollem Umfange zu berücksichtigen. Hierauf hätten sie einen Anspruch. Die Antragsteller beantragen,

6

unter vorläufiger Aufhebung des Bescheides vom 21.04.09 den Antragsgegner zu verpflichten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II in voller Höhe zu gewähren.

7

Der Antragsgegner beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Er verweist darauf, dass die Angemessenheitsgrenze von 687,50 € seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr gelte und für die Stadt X inzwischen die Mietenstufe III statt vorher IV gelte. Hiernach wäre nur ein Höchstbetrag von 638,- € ansetzbar. Da jedoch für den Landkreis X inzwischen eine Mietwerterhebung vorliege, sei jedenfalls ab dem 1. April 2009 mit Blick auf den Wohnungsmarkt 1 - Stadt X - für einen 5-Personenhaushalt ein Betrag von 567,- € als angemessen zu betrachten. Vgl. hierzu die durch ANALYSE & KONZEPTE Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH in seinem Auftrag durchgeführte Mietwerterhebung 2009.

10

Im Rahmen dieser Mietwerterhebung wurden zunächst drei Wohnungsmärkte im Landkreis X unterschieden. Dabei bestand der Wohnungsmarkttyp 1 aus der Stadt X, im Wohnungsmarkttyp 2 befanden sich die ländlichen, einkommensstärkeren Gebiete mit mittleren Grundstückspreisen, während der Wohnungsmarkttyp 3 die dünn besiedelten, einkommensschwachen Gemeinden mit entsprechend niedrigen Grundstückswerten repräsentiert.

11

Für jeden der drei Wohnungsmarkttypen wurde eine separate, nach Wohnungsgrößenklassen differenzierte Mietwerttabelle erstellt. Hierbei wurden jedoch nur Wohnungen berücksichtigt, die zumindest über die Merkmale "Bad" und "Sammelheizung" verfügten. Nicht berücksichtigt wurden Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, bewohnte Unterkünfte, Wohnungen mit Freundschaftsmieten, Wohnungen mit unveränderter Nettokaltmiete seit mehr als vier Jahren, Penthouse-Wohnungen, Maisonette-Wohnungen, Appartements, Wohnungen in einem Gebäude mit max. fünf Stockwerken und Fahrstuhl sowie Wohnungen die über einen Raum von mehr als 25 m² verfügten.

12

Von rund 27.000 ermittelten Mieterhaushalten im Landkreis X entfielen 16 % (1.130) auf den Wohnungsmarkttyp 3. In diesem Wohnungsmarkttyp wurden alle Vermieter der in einer Mietwohnung wohnenden Haushalte kontaktiert. Diese Datenerhebung fand von Mitte November 2008 bis Mitte Februar 2009 statt. Von den insgesamt in allen drei Wohnungsmarkttypen zusammen bzgl. 4.730 Wohnungen angeschriebenen Vermietern haben Vermieter bzgl. 1.385 Wohnungen geantwortet, die den festgelegten Kriterien entsprachen. Nach einer vorgenommenen Extremwertkappung hinsichtlich 65 Wohnungen verblieben 1.320 Datensätze für die weitere Auswertung. Anhand dieser Datensätze wurde die Mietpreisobergrenze für den jeweiligen Wohnungsmarkttyp und die jeweiligen Wohnungsklassengröße berechnet. Im Hinblick auf die abstrakte Angemessenheit wurde hier der Median gewählt, der aussagt, dass 50 % der erhobenen Mietwerte unterhalb und 50 % oberhalb dieses Wertes liegen.

13

Das Ergebnis war, dass der Median im Wohnungsmarkttyp 3 bei Wohnungen, die kleiner als 50 m² waren, bei der Bruttokaltmiete 5,23 Euro (Nettokaltmiete 3,75 Euro zzgl. kalter Betriebskosten von 1,48 Euro) pro m², bei 50 m² mithin 261,50 Euro, beträgt.

14

Im Rahmen einer weiteren konkreten Angemessenheitsprüfung wurde untersucht, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch tatsächlich Wohnungen im erforderlichen Umfang zu den als abstrakt angemessenen ermittelten Preisen angemietet werden könnten. Dabei wurde festgestellt, dass im Wohnungsmarkttyp 3 keine Wohnungen mit einer Nettokaltmiete von 3,75 Euro pro m² angeboten wurden. In dem Gutachten wurde daher empfohlen, hier den Median der Angebotsmieten von 5,18 Euro pro m² zu Grunde zu legen.

15

In Anwendung dieses Gutachtens sei eine Übernahme der vollen Unterkunftskosten in ihrer tatsächlichen Höhe nicht möglich.

16

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.

II.

17

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

18

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

19

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, das heißt ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, und einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht. Hinsichtlich einer vielfach betonten "Vorwegnahme der Hauptsache" ist zu berücksichtigen, dass jede Entscheidung - auch die zu Lasten von Antragstellern - eine Vorwegnahme darstellt, da sie u.U. Rechtsansprüche zeitweilig zurücksetzt, was im Rechtsstaat nicht hinnehmbar ist. Es kann im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes daher erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, um den Rechtsschutz zu garantieren, zumal dann, wenn ein Zuwarten für den Antragsteller unzumutbar wäre.

20

Vorliegend folgt der Anordnungsanspruch der Antragsteller aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Denn Leistungen für Unterkunft und Heizung sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Diese Angemessenheit ist bei der Wohnung der Antragsteller gegeben. Soweit der Antragsgegner dem entgegentritt und sich dazu auf die Mietwerterhebung des Landkreises X und dem von der ANALYSE & KONZEPTE Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH erstellten Gutachten bezieht, kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Gutachten enthält gravierende Mängel, die sich durch das gesamte Gutachten ziehen. Es ist in sich nicht schlüssig. Das jedoch ist bei einer Datengrundlage erforderlich, vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.5.2009 - L 26 B 1960/08 AS PKH - :

21

"Eine vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben. Dabei müssen die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen (Standard, gegebenenfalls ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - zitiert nach juris)."

22

Zur Unschlüssigkeit des gen. Gutachtens vgl. schon den Beschluss der 73. Kammer v. 7. Juli 2009 - S 73 AS 927/09 ER -:

23

"Bei der Frage nach der Angemessenheit sind vorrangig örtliche Mietspiegel oder andere Mietdatenbanken heranzuziehen. Solche existieren für das Gebiet des Antragsgegners jedoch nicht. Die Kammer ist darüber hinaus der Ansicht, dass der Antragsgegner nicht in ausreichendem Maß seiner Verpflichtung nachgekommen ist, zum Zweck der Ermittlung der abstrakt angemessenen Wohnkosten ein schlüssiges Konzept einschließlich entsprechender Tabellen mit grundsicherungsrelevanten Daten zu erstellen. Maßstab hierfür ist, dass sich das Gericht im Hinblick darauf, dass der Hilfebedürftige gem. § 19 S. 1 SGB II einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, gem. § 128 Abs. 1 SGG die Überzeugung bilden muss, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse Wohnraum zu einem bestimmten Mietzins in ausreichender Zahl vorhanden ist. Zu einer solchen Überzeugung vermag die Kammer aufgrund der Mietwerterhebung 2009, die im Auftrag des Antragsgegners durchgeführt wurde, jedoch nicht zu kommen.

24

Die Mietwerterhebung leidet nämlich speziell für die hier relevanten Wohnungen mit einer Größe von unter 50 m² und im so festgelegten Wohnungsmarkttyp 3 unter erheblichen Mängeln. So hat die Wohnungsgrößenklasse bis 50 m² keine Untergrenze. Es dürften daher auch Wohnungen, die kleiner als 35 m² sind, einbezogen worden sein. Dies lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Ein Wohnraum mit einer Wohnfläche von weniger als 35 m² ist aber auch für eine alleinstehende Person nicht zumutbar (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06; Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 5. Auflage, Seite 240). Der ermittelte Median ist daher für die Wohnungsgrößenklasse unter 50 m² bereits deshalb ohne jede Bedeutung, weil unklar bleibt, ob Wohnungen mit einer Größe von 35 m² und mehr zu einem Mietzins unterhalb des Median überhaupt vorhanden waren.

25

Ebenso schwer wiegt, dass das Gutachten in der Wohnungsgröße bis 50 m² im Wohnungsmarkttyp 3 in sich nicht schlüssig ist. Denn die zugrundegelegte Maximalförderung von 262,00 Euro in diesem Bereich nach der Mietwerterhebung errechnet sich aus dem Median der Bestandsmieten von 3,75 Euro je m² zzgl. der kalten Betriebskosten von 1,48 Euro je m², multipliziert mit der höchstzulässigen Größe von 50 m². Im Rahmen der durch das Gutachten so bezeichneten konkreten Angemessenheitsprüfung geht das Gutachten jedoch selbst davon aus, dass für eine Nettokaltmiete von 3,75 Euro je m² im Untersuchungszeitraum keine Wohnung angemietet werden konnte. Deshalb wurde empfohlen, den Median der Angebotsmieten als Obergrenze zu nutzen. Nachdem dieser Median der Angebotsmieten mit 5,18 Euro je m² angegeben wurde, würde sich zzgl. der kalten Betriebkosten von 1,48 Euro pro m², abermals multipliziert mit 50 m², eine angemessene Bruttokaltmiete von 333,00 Euro ergeben."

26

Der im Gutachten in einem Teilbereich (Wohnungsmarkt 3) vollzogene Wechsel von Bestands- auf Angebotsmieten (vgl. dazu S. 16 des Gutachtens) führt zu erheblichen Wertungswidersprüchen, die sich durch das gesamte Gutachten ziehen (sog. "Dominoeffekt"). Denn ließe man es zu, dass in einem Segment die ja doch höheren Angebots mieten zum Maßstab der Angemessenheit genommen werden, so führte diese Öffnung hin zu diesen Mieten zu erheblichen Wertungswidersprüchen auch in den anderen Segmenten, also auch im Wohnungsmarkttyp 1. So wäre es nach dem Gutachten möglich, dass im Wohnungsmarkttyp 3 Zwei-Personenhaushalte wegen der dort zugrunde gelegten Bestands mieten nur günstigere Wohnungen bewohnen dürften als Einpersonenhaushalte, die ihrerseits in den Genuss der Angebotsmieten kämen. Diese würden somit privilegiert gegenüber Haushalten, die anderen Wohnungsmarkttypen zuzurechnen wären. Die Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts des Gutachtens ist dadurch tiefgreifend gestört. Die Zahlung von - in Orientierung an reinen Bestands mieten - tendenziell niedrigeren Unterkunftskosten im Wohnungsmarkttyp 1 - X - z.B. bei einer 5-köpfigen Familie (567,- € gegenüber 638,- €) lässt sich somit unter Wertungs- und Gerechtigkeitsgesichtspunkten nicht mehr damit vereinbaren, dass in anderen Wohnungsmarkttypen tendenziell (erheblich) höhere Unterkunftskosten gezahlt werden (5,18 €/qm), u.zw. - wie im Gutachten ausgeführt (S. 16) - allein deshalb, weil Wohnungen mit Bestandsmieten statistisch nicht verfügbar waren.

27

Dieser Wechsel der Bezugsgröße ist in der Tabelle auf S. 22 des Gutachtens nicht offen ausgewiesen worden, so dass diese Tabelle nicht den Aussagen auf S. 16 des Gutachtens entspricht und damit nicht verwertbar ist.

28

Dahinstehen mag, ob das Datenmaterial, das letztlich - nach einer umfangreichen Befragung von Vermietern - verwertet worden ist, das Gutachten noch trägt. Denn nur 27,9 % der ursprünglich befragten Vermieter sind im Gutachten berücksichtigt worden. Auch kann offenbleiben, ob diese Vermieter sich mit SGB II-Empfängern als Mieter überhaupt einverstanden erklärt haben.

29

Aufgrund dieser Unzulänglichkeiten ist hier auf die Beträge der Tabelle zu § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung zurückzugreifen. Ein solcher Rückgriff ist ausnahmsweise möglich (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 11 B AS 18/06 ER). Zwar sind die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes kein von vornherein geeigneter Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft, weil für das Wohngeld rechtlich ohne Bedeutung ist, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist. Die Tabelle zu § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz stellt aber mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten und -mitteln den einzig normativen Ansatz dar, an den die Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angelehnt werden kann.

30

Angesichts der Unbilligkeiten, die mit der pauschalierenden Regelung nach der Tabelle in § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (ab 1.1.09 geltende Fassung) verbunden sind, ist nach Auffassung der Kammer hier ein Zuschlag von ca. 10 % zu den Tabellenwerten vorzunehmen. Damit ist bei dem 5-Personen-Haushalt der Antragsteller - ausgehend vom Höchstbetrag von 638,- € nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz - ein Höchstwert von 701,80 € anzunehmen, der die tatsächlichen Unterkunftskosten ohne Heizung von 681,- € übersteigt. Die in Anlehnung an die Wohngeldtabelle plus 10 % festgestellten Unterkunftskosten, die als angemessen anzusetzen sind, decken die tatsächlichen Aufwendungen der Antragsteller für die Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten (681,- €) ab, so dass dem Absenkungsverlangen des Antragsgegners nicht Rechnung zu tragen ist (vgl. Bl. 297 der VerwV Bd. II). Der Antragsgegner schuldet somit den Antragstellern die Unterkunftskosten in der vollen Höhe von 681,- € zuzüglich Heizungskosten von 96,43 €.

31

Soweit der Antragsgegner vorträgt, es fehle an einem Anordnungsgrund, ist auf die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen zu verweisen, der zufolge in aller Regel - da es um ein menschenwürdiges Wohnen geht - ein solcher Grund gegeben ist. Somit ist auch hier ein Anordnungsgrund ist hier gegeben. Vgl. dazu LSB Nds-Bremen, Beschl. v. 23.06.2009 - L 7 AS 456/09 B ER - :

32

"Vielmehr ist beim Streit um Arbeitslosengeld II in aller Regel ohne Weiteres ein Anordnungsgrund zu bejahen, weil gerade diese Leistung dazu bestimmt ist, den Lebensunterhalt und ein menschenwürdiges Wohnen zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung des Senates). Es stellt einen schwerwiegenden Wertungswiderspruch dar, wenn ein Gericht von einem Bürger, der Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Behördenentscheidung ersucht, verlangt, er solle sich davor gegenüber einem Dritten vertragswidrig verhalten und zunächst nicht vollständig die Miete zahlen oder eine Kündigung des Mietverhältnisses provozieren und abwarten. Dadurch werden nicht nur die Anforderungen an den Anordnungsgrund überspannt, sondern im Ergebnis Rechtsschutz verweigert."

33

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 183, 193 SGG.