Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 28.04.2009, Az.: S 86 AS 589/09 ER

Erfüllen der Beweisanforderungen nach § 23 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch die Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache; Vorliegen eines plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Anlasses als maßgeblich für die Rechtfertigung eines Umzuges nach § 22 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
28.04.2009
Aktenzeichen
S 86 AS 589/09 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 22155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2009:0428.S86AS589.09ER.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Umzug ist erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass für den Umzug gegeben ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Hilfebedürftige aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung Medikamente nehmen muss, die beengten Wohnverhältnisse zu ständigen Streitereien mit Familienangehörigen führen, die bisherige Wohnung zu räumen und nicht davon auszugehen ist, dass in der Räumungsfrist eine angemessene Wohnung zu finden sein wird.

  2. 2.

    Im Rahmen der Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren überwiegt der auf eine Unterdeckung der Unterkunftskosten beruhende Wohnraumverlust mit der Gefahr der Obdachlosigkeit die Gefahr möglicherweise zu Unrecht erbrachter Leistungen.

Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin ein Darlehen in Höhe von 1.125,00 EUR zwecks Zahlung der Mietkaution an den Vermieter der Wohnung "D-Weg" in D zu gewähren.

Diese Anordnung wird davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin sich gegenüber der Antragsgegnerin mit einer Rückzahlung des Darlehens ab 01. Mai 2009 in monatlichen Raten von 70,- EUR schriftlich und unwiderruflich einverstanden erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe

1

I.

Streitig ist die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel.

2

Die verheiratete, seit 2005 getrennt lebende Antragstellerin erhält als erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen als Arbeitslosengeld II (2-Personen-Bedarfsgemeinschaft). Sie bewohnt mit ihrem 1989 geborenen Sohn E, der Vater eines 10 Monate alten, von ihm betreuten Sohnes ist, bislang eine 68 qm große 3-Zimmer-Wohnung in C zu einer monatlichen Miete von 390,- EUR plus 120,- EUR Nebenkosten.

3

Im Dezember 2008 wurde ihr Mietverhältnis durch den Rechtsanwalt des Vermieters wegen angeblicher Mietrückstände fristlos gekündigt. In einem Mietrechtsstreit war ihr sodann eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2009 eingeräumt worden. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 übernahm die Antragsgegnerin für die Monate Oktober 2008 bis Januar 2009 anteilige Mietrückstände der Antragstellerin.

4

Da sie zum 1. Mai 2009 eine neue Wohnung im "D-Weg" in D gefunden hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 19. April 2009 bei der Antragsgegnerin die Zahlung der Doppelmiete für den Monat Mai und die Übernahme der Mietkaution in Höhe von 1.125,- EUR. Am 23. April 2009 bekräftigte sie ihren Antrag unter Vorlage des vorgesehenen Mietvertrages.

5

Die Antragsgegnerin entschied hierauf mit ihren Schreiben vom 21. April 2009 und vom 23. April 2009, dass dem Umzug nicht zugestimmt werden könne sowie eine Übernahme der Zweitmiete und der Mietkaution ausscheide, da die Kosten der Wohnung für 2 Personen nicht angemessen seien.

6

Zur Begründung ihres bereits am 20. April 2009 bei der Kammer gestellten Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trägt die Antragstellerin unter Versicherung an Eides statt vor, sie habe nach langem und intensivem Suchen eine angemessene Wohnung in D gefunden. Da sie kein Kfz besitze, sondern mit dem Fahrrad zu ihrer Beschäftigungsstelle fahre, kämen andere Gemeinden im Umkreis von D nicht in Betracht. Allerdings werde das Mietverhältnis nicht zustande kommen, falls die Kaution nicht bis zum 1. Mai 2009 überwiesen und der Mietvertrag nicht binnen einer Woche unterschrieben zurückgereicht sei. In diesem Falle drohe ihr die Räumung zum 31. Mai 2009, da ihr eine geeignete Wohnung nicht zur Verfügung stünde. Bei der Mietsuche entstünden mit der Angabe "ALG II - Bezieher" immer wieder Schwierigkeiten. Sie hat zunächst beantragt, den beigefügten Mietvertrag zu genehmigen und die Kaution in Höhe von 1.1.25,- EUR und die erste Kaltmiete in Höhe von 425,- EUR zu übernehmen.

7

Während des Verfahrens hat sie die Übernahme der ersten Kaltmiete wieder zurückgezogen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

9

Sie verweist auf die umfassenden Ermittlungen und Auswertungen des Landkreises D zu den örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt D, die mit den Tabellenwerten der rechten Spalte der Wohngeldtabelle übereinstimmten, daher also auch als Orientierung herangezogen werden könnten. Danach sei gegen die Größe der Wohnung nichts einzuwenden, jedoch nur eine Bruttokaltmiete von 425,- EUR als angemessen zu betrachten, die hier mit 455,- EUR überschritten werde.

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Zum übrigen Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Leistungsakte verwiesen.

11

II.

Der zulässige Antrag hat insoweit Erfolg, als es der Antragstellerin um die Übernahme der Mietkaution von 1.1.25,- EUR geht. Soweit es ihr um die erste Kaltmiete für den Monat Mai 2009 und die Genehmigung des Mietvertrages ging, hat sie ihr Begehren während des gerichtlichen Verfahrens aufgegeben.

12

1.

Unter Beachtung des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes bestehen zunächst gegen die Eilbedürftigkeit der Sache keine Bedenken. Denn der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Nach ihren glaubhaften Ausführungen im gesamten Verfahren ist nämlich ihr bisheriges Mietverhältnis bereits zum 31. Mai 2009 gekündigt und ist sie verpflichtet, ihre Wohnung in C zu diesem Termin zu räumen. Zudem ist sie nach Aktenlage nicht in der Lage, für die Mietkaution auch nur teilweise selbst aufzukommen oder sich auf sonstige Weise selbst zu helfen. Andererseits benötigt sie die Leistungen jedoch, um in die aus dem Tenor ersichtliche Wohnung einziehen zu können.

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2.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat die Antragstellerin für eine einstweilige Anordnung des Gerichts die Tatsachen für das Bestehen eines sog. Anordnungsanspruches und -grundes darzulegen und glaubhaft zu machen. Die sog. Glaubhaftmachung ist ein milder Beweismaßstab: Eine Tatsache ist schon dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X). Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht zwar nicht aus, um diese Beweisanforderung zu erfüllen, aber es genügt dafür, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände sehr viel für diese Möglichkeit spricht. Vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B und Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 29/06 R (Rn 116), m.w.N. Zur Glaubhaftmachung von Tatsachen ist (auch) die Versicherung an Eides Statt zulässig, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 294 Abs. 1 ZPO, von der die Antragstellerin hier Gebrauch gemacht hat.

14

3.

Die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 SGG - Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund - stehen nicht isoliert nebeneinander: Beide stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches Landessozialgericht - H LSG - Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER - info also 2005, 169): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen voraussichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei noch offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, kommt es auf eine Folgenabwägung an.

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4.

Die Gewährleistung des aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes stellt allerdings besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht mehr möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB II geht, welche der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Grundpflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte entgegenzutreten und zu verhindern (Bundesverfassungsgericht, Erster Senat, Dritte Kammer , Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -).

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5.

Im Rahmen der vielfach im Falle von Zeitnot gebotenen Folgenabwägung ist unter Berücksichtigung der Grundrechte (Art. 1 GG, Menschenwürde) und sämtlicher Belange des Rechtsschutzsuchenden zu entscheiden. Jedenfalls eine Versagung und Abweisung des gerichtlich erstrebten vorläufigen Rechtsschutzes hätte sich stets auf eine eingehende Aufklärung der Sach- und Rechtslage zu stützen, die in vielen Fällen jedoch nicht mehr möglich ist. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.2.2009 - 1 BvR 120/09 -:

"Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 (74) [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88]; 94, 166 (216) [BVerfG 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93]). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. BVerfGK 5, 237 (242 f.))."

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6.

Der Umzug der Antragstellerin ist hier erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, so dass eine Begrenzung der Kosten ausscheidet. Der Begriff der Erforderlichkeit wird nicht nur in dieser Norm, sondern auch in § 22 Abs. 2 SGB II im Rahmen der Regelung über die Zusicherung verwendet. Wegen des Zusammenhangs beider Regelungen kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in beiden Fällen von den gleichen Maßstäben ausgeht (LSG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 7. August 2008 -L 5 B 940/08 AS ER; Sächsisches Landessozialgericht 20. Oktober 2008 -L 3 B 530/08 AS-ER; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 47d; Berlit in LPK-SGB II, 8. Aufl., § 22 Rn. 45). Maßgeblich ist danach, ob der Umzug durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist (Sächsisches Landessozialgericht 20. Oktober 2008 - L 3 B 530/08 AS-ER) bzw. ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen (Berlit,a.a.O., Rdnr. 76; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Stand August 2007, § 22 Rn. 21b), wofür auch die in der amtlichen Begründung zur Neuregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nr. 21) genannten Beispiele eines erforderlichen Umzugs sprechen: Umzug zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 7. August 2008 - L 5 B 940/08 AS ER).

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Für den Umzug der Antragstellerin liegen Gründe dieser Art, also ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass für den Umzug, vor. Sie hat zunächst glaubhaft dargelegt, dass sie "nervlich stark angeschlagen" sei und nicht mehr mit MTX-Tabletten auskomme, sondern MTX spritzen müsse. Die beengten Wohnverhältnisse führten bei ihr zu ständigen Streitereien mit ihrem Sohn, der den 10 Monate alten Sohn zu betreuen habe, da die Kindesmutter noch die Schule besuche und ihren Hauptschulabschluss nachholen wolle. Des Weiteren ist die bisherige Wohnung zum 31. Mai 2009 zu räumen, so dass davon auszugehen ist, dass in der kurzen Zeitspanne von derzeit rd. 4 Wochen keine angemessene Wohnung mehr zu finden sein wird, ggf. Obdachlosigkeit droht. Diese Gründe sind nachvollziehbar und im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens ausreichender Beleg für die Erforderlichkeit und Notwendigkeit des Umzuges.

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Dass die Antragstellerin vor dem geplanten Umzug nach D keine Zusicherung des zuständigen Grundsicherungsträgers nach § 22 Abs. 2 SGB II hat erwirken können, steht einem Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft (und Heizung) nicht entgegen. Das Zusicherungsverfahren hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion; ein Verstoß gegen die Obliegenheit schließt die Verpflichtung zur Übernahme angemessener Aufwendungen nicht aus (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).

20

7.

Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass die neue Wohnung der Antragstellerin zwar von der Größe her angemessen sei, jedoch die Bruttokaltmiete von 455,- EUR über den angemessenen Kosten von 425,- EUR liege, ist zu unterstreichen, dass seit dem 1.1.2009 die Stadt D mit der Mietenstufe 4 einzuordnen ist (BR-Drucks. 704/08) und damit bei 2 Haushaltsmitgliedern hier ein Höchstbetrag von 435,- EUR (statt 425,- EUR) anzusetzen ist (BR-Drucks. 284/08).

21

Dies zugrunde gelegt ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, weil sich die entscheidungserhebliche Frage, ob die von der Antragsgegnerin angesetzten Kosten der Unterkunft von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessen sind, im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht endgültig und abschließend klären lässt. Hierfür wäre eine Einzelfallprüfung anhand konkreter Umstände vorzunehmen, welche durch einen Rückgriff auf die Ermittlung und Auswertung der örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt und die angeführten Tabellenwerte der re. Spalte der Wohnungsgeldtabelle (idF v. 7.7.2005, gültig bis 1.1.2009) nicht ersetzt werden darf. Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist nicht nur das sich in der Wohnungsmiete niederschlagende Produkt entscheidend, welches sich aus der anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus zu bestimmenden Wohnfläche und einem einfachen Wohnstandard ergibt, sondern es ist im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung vielmehr auch festzustellen, dass eine andere bedarfsgerechte und nicht mehr als die angemessenen Kosten auslösende Wohnung konkret verfügbar und tatsächlich zugänglich ist, da anderenfalls die Aufwendungen für die tatsächlich genutzte Unterkunft ihrerseits als angemessen anzusehen sind (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - ). Gerade dies ist im vorliegenden Eilverfahren angesichts der besonderen Bedarfslage der Antragstellerin nicht mit gleicher Intensität wie in einem Hauptsacheverfahren aufzuklären, zumal die Antragsgegnerin insoweit keine konkreten Alternativangebote vorgelegt hat, welche die Verfügbarkeit einer anderen Wohnung belegen könnten.

22

8.

Die hieran anknüpfende Folgenabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten der Antragstellerin aus. Es sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache außer Acht zu lassen und die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, die Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegte, gegenüber den Folgen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, die Rechtsschutzsuchende indes im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg hätte. Dies zugrunde gelegt wöge der auf eine Unterdeckung der Unterkunftskosten beruhende Wohnraumverlust mit der Gefahr der Obdachlosigkeit ungleich schwerer als die Gefahr möglicherweise zu Unrecht erbrachter Leistungen. Die Versorgung mit Wohnraum, welche sich nachhaltig nur durch die Übernahme der Mietkaution und deshalb nur durch die Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten durch die Antragsgegnerin sichern lässt, gehört zu den elementaren Grundbedürfnissen eines jeden Menschen. Demgegenüber fällt die Befürchtung, dass sich die tatsächlichen Unterkunftskosten schließlich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten möglicherweise nicht mehr als angemessen erweisen, nicht stärker ins Gewicht. Dabei spielt auch eine Rolle, dass sich die Antragstellerin zu einer monatlichen Tilgung der darlehensweise erbrachten Mietkaution in Höhe von 70,- EUR bereit erklärt hat, was im Tenor entsprechenden Ausdruck gefunden hat. Letzlich ist die Antragsgegnerin somit ggf. auf die Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen zu verweisen. Bei der Folgenabwägung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei fehlender Übernahme der Mietkaution der derzeitige Wohnraum nicht mehr gesichert erscheint, die Antragstellerin sich ggf. erneut um eine andere Wohnung zu bemühen hätte, was in der Kürze der Zeit schwierig sein dürfte. Die Antragstellerin ist vielmehr ernsthaft von Wohnungslosigkeit bedroht. Der Mietvertrag für ihre derzeitige Unterkunft ist von Seiten des Vermieters wegen Zahlungsverzuges außerordentlich und fristlos gekündigt worden, des Weiteren ist offenbar in einem Zivilrechtsstreit eine Räumungsfrist nur bis zum 31. Mai 2009 vorgesehen (Schr. der Rechtsanwälte v. Reck & Ziemer v. 14.4.2009). Unter solchen Umständen ist zum Schutze grundrechtlicher Positionen der Antragstellerin die Übernahme der allein noch streitigen Mietkaution zu verfügen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.