Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 07.07.2009, Az.: S 73 AS 927/09 ER
35 qm; 50 qm; abstrakte Angemessenheit; Alleinstehender; Anforderung; Angemessenheit; Celle; Einpersonenhaushalt; Ermittlung; Eschede; Grundsicherung für Arbeitsuchende; KdU; Kosten der Unterkunft; Mangel; Mietwerterhebung; Mietwerttabelle; Rückgriff; schlüssiges Konzept; Untergrenze; Unterkunftskosten; Wohngeldgesetz; Wohngeldtabelle; Wohnungsgrößenklasse; Wohnungskosten; Wohnungsmarkttyp; Zulässigkeit; Zumutbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 07.07.2009
- Aktenzeichen
- S 73 AS 927/09 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs 2 S 1 SGB 2
- § 22 Abs 3 S 1 SGB 2
- § 22 Abs 3 S 2 SGB 2
- § 12 Abs 1 WoGG
Tenor:
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückzahlung bei Unterliegen in der Hauptsache verpflichtet, der Antragstellerin die Kosten, die ihr aus dem Umzug von der Wohnung D., E. in die Wohnung F., G. entstehen werden, bis zu einem Betrag von 1.933,75 Euro zu übernehmen.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die vorläufige Gewährung von Umzugskosten.
Die 1960 geborene und alleinstehende Antragstellerin bezieht sowohl von der Agentur für Arbeit Celle als auch von dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II.
In diesem Rahmen hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 26.11.2008 für die Monate Januar und Februar 2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 461,00 Euro sowie für die Monate März bis Mai 2009 i.H.v. monatlich 371,00 Euro gewährt. Einen Widerspruch der Antragstellerin hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 05.03.2009 als unbegründet zurückgewiesen und dabei ausgeführt, dass die Kosten von der Antragstellerin bewohnten Mietwohnung H. in I. unangemessen hoch wären.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin am 10.03.2009 beim hiesigen Sozialgericht Klage erhoben. Nachdem die Antragstellerin am 21.04.2009 einen Mietvertrag bzgl. der Wohnung F. in G. zu einer Bruttokaltmiete von 306,50 Euro zum 01.08.2009 abgeschlossen hatte, hat der Antragsgegner für die Zeit bis zum 31.07.2009 die Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 461,00 Euro anerkannt.
Am 06.05.2009 hat die Antragstellerin beim Antragsgegner die Übernahme der Umzugskosten für den Umzug von I. nach J. beantragt. Diesen Antrag hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 07.05.2009 abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, Umzugskosten könnten durch den kommunalen Träger nur dann übernommen werden, wenn eine vorherige Zusicherung erteilt worden sei. Die Antragstellerin habe aber den Mietvertrag für die neue Wohnung in J. bereits unterschrieben, ohne sich vorab die Zusicherung des Antragsgegners einzuholen.
Gegen den Bescheid vom 07.05.2009 hat die Antragstellerin am 14.05.2009 Widerspruch eingelegt, über den bisher nicht entschieden ist.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens trägt die Antragstellerin vor, sie sei ohne die begehrte einstweilige Regelung nicht in der Lage, die Umzugskosten aus den ihr derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln zu decken. Die Höhe dieser Kosten gibt die Antragstellerin mit 1.933,75 € an. Hierzu hat sie ein Angebot der K. eingereicht. Danach fallen 1.625,00 € für den Transport sowie die Demontage und Montage einzelner Möbel an. Grundlage des Angebots ist, dass die Packarbeiten von der Antragstellerin selbst durchgeführt werden.
Sie beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten, die ihr durch den Umzug aus der Wohnung D., L. in die Wohnung F., G. entstehen werden, zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Er ist der Meinung, die Bruttokaltmiete für die neue Wohnung liege mit 306,50 Euro deutlich über dem für eine Einzelperson im Raum J. angemessenen Betrag von 262,00 Euro. Hinsichtlich dieses Betrags verweist der Antragsgegner auf die von der Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH in seinem Auftrag durchgeführte Mietwerterhebung 2009.
Im Rahmen dieser Mietwerterhebung wurden zunächst drei Wohnungsmärkte im Landkreis Celle unterschieden. Dabei bestand der Wohnungsmarkttyp 1 aus der Stadt Celle, im Wohnungsmarkttyp 2 befanden sich die ländlichen, einkommensstärkeren Gebiete mit mittleren Grundstückspreisen, während der Wohnungsmarkttyp 3 die dünn besiedelten, einkommensschwachen Gemeinden mit entsprechend niedrigen Grundstückswerten repräsentiert. Die Gemeinde Eschede wurde dem Wohnungsmarkttyp 3 zugeordnet. Dem wurde zugrundegelegt, dass Bodenrichtwert, Pro-Kopf-Einkommen, Anteil der Mehrfamilienhäuser und die Bevölkerungsdichte in Eschede 2007 unterdurchschnittlich sowie das Bevölkerungswachstum von 2002 bis 2007 und die Entfernung nach Celle durchschnittlich gewesen seien.
Für jeden der drei Wohnungsmarkttypen wurde eine separate, nach Wohnungsgrößenklassen differenzierte Mietwerttabelle erstellt. Hierbei wurden jedoch nur Wohnungen berücksichtigt, die zumindest über die Merkmale "Bad" und "Sammelheizung" verfügten. Nicht berücksichtigt wurden Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, bewohnte Unterkünfte, Wohnungen mit Freundschaftsmieten, Wohnungen mit unveränderter Nettokaltmiete seit mehr als vier Jahren, Penthouse-Wohnungen, Maisonette-Wohnungen, Appartements, Wohnungen in einem Gebäude mit max. fünf Stockwerken und Fahrstuhl sowie Wohnungen die über einen Raum von mehr als 25 m² verfügten.
Von rund 27.000 ermittelten Mieterhaushalten im Landkreis Celle entfielen 16 % (1.130) auf den Wohnungsmarkttyp 3. In diesem Wohnungsmarkttyp wurden alle Vermieter der in einer Mietwohnung wohnenden Haushalte kontaktiert. Diese Datenerhebung fand von Mitte November 2008 bis Mitte Februar 2009 statt. Von den insgesamt in allen drei Wohnungsmarkttypen zusammen bzgl. 4.730 Wohnungen angeschriebenen Vermietern haben Vermieter bzgl. 1.385 Wohnungen geantwortet, die den festgelegten Kriterien entsprachen. Nach einer vorgenommenen Extremwertkappung hinsichtlich 65 Wohnungen verblieben 1.320 Datensätze für die weitere Auswertung. Anhand dieser Datensätze wurde die Mietpreisobergrenze für den jeweiligen Wohnungsmarkttyp und die jeweiligen Wohnungsklassengröße berechnet. Im Hinblick auf die abstrakte Angemessenheit wurde hier der Median gewählt, der aussagt, dass 50 % der erhobenen Mietwerte unterhalb und 50 % oberhalb dieses Wertes liegen.
Das Ergebnis war, dass der Median im Wohnungsmarkttyp 3 bei Wohnungen, die kleiner als 50 m² waren, bei der Bruttokaltmiete 5,23 Euro (Nettokaltmiete 3,75 Euro zzgl. kalter Betriebskosten von 1,48 Euro) pro m², bei 50 m² mithin 261,50 Euro, beträgt.
Im Rahmen einer weiteren konkreten Angemessenheitsprüfung wurde untersucht, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch tatsächlich Wohnungen im erforderlichen Umfang zu den als abstrakt angemessenen ermittelten Preisen angemietet werden könnten. Dabei wurde festgestellt, dass im Wohnungsmarkttyp 3 keine Wohnungen mit einer Nettokaltmiete von 3,75 Euro pro m² angeboten wurden. In dem Gutachten wurde daher empfohlen, hier den Median der Angebotsmieten von 5,18 Euro pro m² zu Grunde zu legen.
Weiter führt der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung aus, die Antragstellerin habe die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten zwar rechtszeitig beantragt, die Unangemessenheit der Wohnungskosten würde dem jedoch widersprechen. Denn ein Umzug hätte zur Folge, dass die Antragstellerin eine erneute Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten erhalten müsste. Zu Lasten des Steuerzahlers müsste daher zwangsläufig in naher Zukunft ein erneuter Umzug in eine dann angemessene Unterkunft finanziert werden. Dies sei nicht Sinn und Zweck des Gesetzes.
Im Übrigen sei die Antragstellerin gehalten, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen.
Eine telefonische Nachfrage des Vorsitzenden bei dem Umzugsunternehmen hat ergeben, dass sich die veranschlagten Kosten zzgl. Umsatzsteuer verstehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch in der Sache begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, das heißt ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, und einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht. Zudem darf die einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung vorwegnehmen. Es kann im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes aber ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn andernfalls Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre.
Vorliegend folgt der tenorierte Anordnungsanspruch der Antragstellerin aus § 22 Abs. 3 S. 1, 2 SGB II. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zunächst handelt es sich bei den begehrten Leistungen um Umzugskosten. Der Antragsgegner ist bereits vor dem Umzug örtlich zuständiger kommunaler Träger gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II gewesen. Das Erfordernis der vorherigen Zusicherung bezieht sich nicht, wie noch im Ursprungsbescheid vom 07.05.2009 angenommen, auf den Abschluss des Mietvertrags, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die durch § 22 Abs. 3 ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden. Die Zusicherung muss also vor Abschluss eines mit einem Umzugsunternehmen geschlossenen Vertrages erfolgen (so auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 85).
Das dem Antragsgegner gem. § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II grundsätzlich zustehende Ermessen ist vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II auf Null reduziert. Denn der Umzug der Antragstellerin war durch ihn veranlasst worden, weil er darauf hingewirkt hat. Dies ergibt sich daraus, dass die bisherigen Unterkunftskosten nicht mehr als angemessen übernommen wurden. Zudem entstehen ähnlich hohe Kosten bei jedem Umzug, es ist daher nicht ersichtlich, wie ein Umzug durch die Antragstellerin, die insofern nicht über ausreichende Mittel verfügt, ohne die Übernahme der Umzugskosten durchgeführt werden könnte.
Diesem Ergebnis steht auch nicht die Wertung des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II entgegen, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Denn die Wohnung in der F., G. ist für die Antragstellerin angemessen.
Bei der Frage nach der Angemessenheit sind vorrangig örtliche Mietspiegel oder andere Mietdatenbanken heranzuziehen. Solche existieren für das Gebiet des Antragsgegners jedoch nicht. Die Kammer ist darüber hinaus der Ansicht, dass der Antragsgegner nicht in ausreichendem Maß seiner Verpflichtung nachgekommen ist, zum Zweck der Ermittlung der abstrakt angemessenen Wohnkosten ein schlüssiges Konzept einschließlich entsprechender Tabellen mit grundsicherungsrelevanten Daten zu erstellen. Maßstab hierfür ist, dass sich das Gericht im Hinblick darauf, dass der Hilfebedürftige gem. § 19 S. 1 SGB II einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, gem. § 128 Abs. 1 SGG die Überzeugung bilden muss, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse Wohnraum zu einem bestimmten Mietzins in ausreichender Zahl vorhanden ist. Zu einer solchen Überzeugung vermag die Kammer aufgrund der Mietwerterhebung 2009, die im Auftrag des Antragsgegners durchgeführt wurde, jedoch nicht zu kommen.
Die Mietwerterhebung leidet nämlich speziell für die hier relevanten Wohnungen mit einer Größe von unter 50 m² und im so festgelegten Wohnungsmarkttyp 3 unter erheblichen Mängeln. So hat die Wohnungsgrößenklasse bis 50 m² keine Untergrenze. Es dürften daher auch Wohnungen, die kleiner als 35 m² sind, einbezogen worden sein. Dies lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Ein Wohnraum mit einer Wohnfläche von weniger als 35 m² ist aber auch für eine alleinstehende Person nicht zumutbar (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06; Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 5. Auflage, Seite 240). Der ermittelte Median ist daher für die Wohnungsgrößenklasse unter 50 m² bereits deshalb ohne jede Bedeutung, weil unklar bleibt, ob Wohnungen mit einer Größe von 35 m² und mehr zu einem Mietzins unterhalb des Median überhaupt vorhanden waren.
Ebenso schwer wiegt, dass das Gutachten in der Wohnungsgröße bis 50 m² im Wohnungsmarkttyp 3 in sich nicht schlüssig ist. Denn die zugrundegelegte Maximalförderung von 262,00 Euro in diesem Bereich nach der Mietwerterhebung errechnet sich aus dem Median der Bestandsmieten von 3,75 Euro je m² zzgl. der kalten Betriebskosten von 1,48 Euro je m², multipliziert mit der höchstzulässigen Größe von 50 m². Im Rahmen der durch das Gutachten so bezeichneten konkreten Angemessenheitsprüfung geht das Gutachten jedoch selbst davon aus, dass für eine Nettokaltmiete von 3,75 Euro je m² im Untersuchungszeitraum keine Wohnung angemietet werden konnte. Deshalb wurde empfohlen, den Median der Angebotsmieten als Obergrenze zu nutzen. Nachdem dieser Median der Angebotsmieten mit 5,18 Euro je m² angegeben wurde, würde sich zzgl. der kalten Betriebkosten von 1,48 Euro pro m², abermals multipliziert mit 50 m², eine angemessene Bruttokaltmiete von 333,00 Euro ergeben.
Aufgrund dieser Unzulänglichkeiten ist hier auf die Beträge der Tabelle zu § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung zurückzugreifen. Ein solcher Rückgriff ist ausnahmsweise möglich (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 11 B AS 18/06 ER). Zwar sind die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes kein von vornherein geeigneter Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft, weil für das Wohngeld rechtlich ohne Bedeutung ist, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist. Die Tabelle zu § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz stellt aber mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten und -mitteln, den einzig normativen Ansatz dar, an den die Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angelehnt werden kann.
Nach der Tabelle in § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz sind für Ein-Personen-Haushalte in der Gemeinde Eschede Bruttokaltmieten bis zu einem Höchstbetrag von 308,00 Euro angemessen. Die von der Antragstellerin ab dem 01.08.2009 angemietete Wohnung in Eschede liegt in ihrer Bruttokaltmiete unter diesem Betrag.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch nach der Tabelle in § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in seine ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung ebenso wie zuvor bei der in § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz enthaltenen Tabelle ein Zuschlag von etwa 10 % zu den Tabellenwerten vorzunehmen ist. Dafür spricht, dass eventuelle Unbilligkeiten aufgrund der pauschalierenden Regelung so ausgeglichen werden könnten, obwohl die gestiegenen Betriebskosten in den Beträgen des Wohngeldgesetzes neuer Fassung enthalten sind.
Die angegebenen Umzugskosten von 1.625,00 €, zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 19 % mithin 1.933,75 €, begegnen auch der Höhe nach keinen Bedenken. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Antragstellerin sich einen Umzug auch selbst organisieren kann. Dass sie die ihr möglichen Arbeiten selbst ausführen will, ergibt sich daraus, dass sie die Packarbeiten ausweislich des Angebots zu übernehmen hat. Durch das Umzugsunternehmen sollen lediglich die Demontage und Montage einzelner größerer Möbel sowie die Demontage der Deckenlampen durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich um Arbeiten, die gerade nicht jedermann bewerkstelligen kann.
Die erforderliche Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin bereits im laufenden Monat umziehen will. Hierfür muss sie rechtzeitig entsprechende Verträge abschließen, was ihr nur auf der Basis einer gesicherten Finanzierung möglich ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die daran zweifeln ließen, dass die Antragstellerin ihre Umzugskosten nicht selbst aufbringen kann.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 183, 193 SGG.