Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 13.05.2009, Az.: S 12 SF 71/09 E
Auftraggebermehrheit; Berechnung; Betragsrahmengebühr; Betragsrahmenverschiebung; Dauer; Einwirken; Erinnerung; Erinnerungsverfahren; Erledigungsgebühr; Gesamterledigung; Gesamtvergütungsanspruch; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Klageschriftsatz; Klageverfahren; Kostenfestsetzungsbeschluss; Mandant; Mittelgebühr; Mitwirkungspflicht; mündliche Verhandlung; Prozessbevollmächtigter; Prozesskostenhilfevergütung; Rechtsanwalt; reformatio in peius; Replik; Schwierigkeit; Sozialgerichtliches Verfahren; Terminsgebühr; Umfang; Unterschreiten; Verfahrensdauer; Verfahrensgebühr; Überschreiten
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 13.05.2009
- Aktenzeichen
- S 12 SF 71/09 E
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 56 Abs 1 RVG
- § 3 RVG
- § 14 RVG
- Nr 3103 RVG-VV
- Nr 1008 RVG-VV
- Nr 3106 RVG-VV
- Nr 1005 RVG-VV
- Nr 1006 RVG-VV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Höhe der Prozesskostenhilfevergütung in einem grundsicherungsrechtlichen Verfahren nach dem SGB II, in dem Betragsrahmengebühren entstehen; insbesondere zur Frage, wie die Berechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG i. V. m. Nr. 1008 VV-RVG vorgenommen werden muss, wenn mehrere Auftraggeber vertreten worden sind (Betragsrahmenverschiebung); ferner zur Frage der Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1005/1006 VV-RVG sowie zur reformatio in peius im Erinnerungsverfahren, die sich nach Auffassung des Gerichts nur auf den Gesamtvergütungsanspruch bezieht.
Tenor:
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 19. Februar 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. Januar 2009 - S 40 AS 1142/08 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Die Erinnerungsführerin macht als beigeordnete Rechtsanwältin einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse geltend. Im zugrunde liegenden Klageverfahren stritten die dortigen Beteiligten um die Verpflichtung der Beklagten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für das Jahr 2005 im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) zu gewähren. Streitig blieb insoweit die Übernahme eines Betrages in Höhe von einmalig 171,12 €. Das Verfahren endete nach etwa zweimonatiger Verfahrensdauer durch die Annahme eines von der Beklagten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abgegebenen Anerkenntnisses, wonach diese sich verpflichtete, einen (weiteren) Betrag in Höhe von 131,96 € zu gewähren.
Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg; sie war dementsprechend zurückzuweisen.
Der beigeordnete Rechtsanwalt ist in Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) allein erinnerungsbefugt (vgl. Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6). Das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. Januar 2009 - S 40 AS 1142/08 - erhobene Erinnerung der Erinnerungsführerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Kosten des Rechtsstreits jedenfalls nicht zu Lasten der Erinnerungsführerin zu niedrig festgesetzt. Die Kammer hält zwar - entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - lediglich eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe eines Betrages von 535,50 € für angemessen. Wegen des Verbotes der reformatio in peius - der Erinnerungsgegner hat keine Erinnerung erhoben - verbleibt es jedoch bei der urkundsbeamtlichen Festsetzung in Höhe eines Betrages von 585,48 €. Nach Auffassung der Kammer ist in die Berechnung eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 200,00 € (dazu unter 1.) einzustellen; die Erinnerungsführerin hat ferner eine Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 120,00 € (dazu unter 2.) und schließlich eine Erledigungsgebühr in Höhe eines Betrages von 110,00 € (dazu unter 3.) verdient. Die übrigen Gebührenpositionen standen zwischen den Beteiligten nicht im Streit (dazu unter 4.).
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Erinnerungsführerin ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse.
Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab für die im Erinnerungsverfahren streitig gebliebene Höhe der zu erstattenden Gebühren sind die §§ 3 und 14 RVG. Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, des Haftungsrisikos sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Zu beachten ist dabei im Wesentlichen das dem RVG als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG angefügte Vergütungsverzeichnis (VV-RVG). Dort ist geregelt, dass der Anwalt in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen - wie vorliegend - Betragsrahmengebühren entstehen, für das Betreiben des Geschäfts eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG i. V. m. Nr. 1008 VV-RVG von 32,00 € bis 512,00 € erhält. Nach dem Willen des Gesetzgebers steht ihm dabei in Verfahren mit durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlicher Bedeutung für den durchschnittlich begüterten Mandanten die Mittelgebühr (hier: 272,00 €) zu. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung: Es müssen sämtliche den Gebührenanspruch potentiell beeinträchtigenden Faktoren miteinander im Einzelfall abgewogen werden. Entsprechendes gilt für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG mit einem Gebührenrahmen von 20,00 bis 380,00 € (Mittelgebühr: 200,00 €) und die Einigungs- beziehungsweise Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV-RVG mit einem Rahmen von 30,00 bis 380,00 € (Mittelgebühr: 190,00 €).
1. Die Erinnerungsführerin hat zunächst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG i. V. m. Nr. 1008 VV-RVG verdient.
Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgegolten wird, für die das RVG keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, und gilt ab u. a. die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage oder des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht, Sachverständigen sowie Schriftwechsel mit dem Auftrageber, Dritten, Behörden und dem Gericht usw., der sich auf den Prozessstoff bezieht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (BT-Drucks. 15/1971, S. 210). Die Verfahrensgebühr ist dabei wegen der Vorbefassung der Erinnerungsführerin im vorangegangenen Widerspruchsverfahren grundsätzlich zunächst dem Rahmen der Nr. 3103 VV-RVG zu entnehmen. Dieser sieht eine Gebührenspanne von 20,00 € bis 320,00 € vor. Wegen der Vertretung von zwei weiteren Auftraggeber verschiebt sich dieser Gebührenrahmen nach Nr. 1008 VV-RVG insoweit, als dass nunmehr ein Gebührenrahmen von 32,00 € bis 512,00 € auszufüllen ist, die Mittelgebühr beträgt daher 272,00 €. Erweist sich das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information nach allen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittliche Leistung, wäre die Mittelgebühr angemessen. Liegen Schwierigkeit, Wert und Bedeutung der Sache unter oder über diesem Mittelwert, bietet sich eine entsprechende Quotierung, mithin eine Über- oder Unterschreitung dieser Mittelgebühr an.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hält die Kammer eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages unterhalb der Mittelgebühr von 200,00 € für angemessen. Dabei geht die Kammer von unterdurchschnittlichem Umfang und unterdurchschnittlicher Schwierigkeit des Klageverfahrens aus. Die Tätigkeit der Erinnerungsführerin beschränkte sich auf das Verfassen eines kurzen Klageschriftsatzes. Dieser enthielt im Wesentlichen die Wiedergabe des streitigen Sachverhalts sowie kurze rechtliche Erwägungen zur Frage der Rechtswidrigkeit der Pauschalierung von Heiz- und sonstigen Nebenkosten im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Vorschriften des SGB II. Auch die Verfahrensdauer war ungewöhnlich kurz: Vom Eingang des Klageschriftsatzes am 14. Juli 2008 bis zur Erledigung des Rechtsstreits am 08. September 2008 vergingen noch nicht einmal zwei Monate. Umfangreiche Repliken der Beklagten waren nicht zu würdigen, auch sind schriftsätzlich dokumentierte weitere Auseinandersetzungen mit dem Sach- und Streitverhältnis nicht erfolgt und waren auch nicht erforderlich. Damit handelte es sich einen deutlich unterdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand. Zeitintensive Tätigkeiten, wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen, medizinischen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Dementsprechend vermag die Kammer auch eine durchschnittliche Schwierigkeit des Verfahrens nicht zu erkennen; eine Auseinandersetzung mit schwierigen oder komplexen rechtlichen Fragestellungen des Falles war nicht erforderlich und ist auch nicht erfolgt.
Neben Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind ferner aber auch die weiteren Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG in die Abwägung einzustellen.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die von der Erinnerungsführerin vertretenen Kläger ist ebenfalls als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handels sind nicht zu berücksichtigen. Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um existenzsichernde Leistungen, was eher für eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sprechen kann. Jedoch ist entscheidend zu berücksichtigen, dass Streitgegenstand des Verfahrens im Wesentlichen nur die Erbringung von Leistungen für einen eingeschränkten Zeitraum gewesen ist. Im Übrigen war die Existenz der Kläger mit Blick auf den streitigen Betrag von 171,12 € ersichtlich nicht gefährdet; vielmehr waren sie durch den Bezug laufender Leistungen nach dem SGB II abgesichert. Dies spricht - auch im Vergleich zu sonstigen Streitigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit, die etwa den Bezug von Dauerleistungen zum Gegenstand haben - für eine unterdurchschnittliche Bedeutung des Verfahrens. Auch im Vergleich zu anderen Fällen, in denen das Existenzminimum im Streit steht, ist damit die Bedeutung der Angelegenheit unterdurchschnittlich, zumal insbesondere auch keine vollständige Leistungsversagung für mehrere Monate im Raum stand. Jedenfalls war die Grundversorgung der Kläger durch die Gewährung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während des gesamten Verfahrens sichergestellt. Daher ist insgesamt von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung und dementsprechend auch von einem unterdurchschnittlichen Haftungsrisiko auszugehen; jedenfalls ist für ein besonderes Haftungsrisiko nichts erkennbar.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erweisen sich als deutlich unterdurchschnittlich: Sie orientieren sich an dem Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung. Bessere wirtschaftliche Verhältnisse rechtfertigen demgemäß eine höhere Vergütung, eine schlechtere Einkommens- und Vermögenssituation des Auftraggebers bedingt eine geringere Vergütung. Für die gleiche Leistung hat deshalb ein wirtschaftlich besser ausgestatteter Mandant eine höhere Vergütung zu entrichten als ein wenig bemittelter Auftraggeber (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Mayer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 14, Rdn. 18). Daher liegt es - auch im Rahmen der Festsetzung des Gesamtvergütungsanspruches aus Prozesskostenhilfemitteln - auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der von der Erinnerungsführerin vertretenen Kläger als Bezieher von Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II als deutlich unterdurchschnittlich darstellen.
Wägt man diese Umstände miteinander ab, ergibt sich, dass von einem insgesamt unterdurchschnittlichen Verfahren auszugehen ist, was es rechtfertigt, von der Mittelgebühr in Höhe von 272,00 deutlich nach unten abzuweichen. Dabei hält die Kammer einen Betrag in Höhe von 200,00 € für angemessen. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag in Höhe eines Betrages von 272,00 € ist - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - erkennbar unbillig.
2. Darüber hinaus ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG entstanden, die sich aus einem Betragsrahmen zwischen 20,00 € und 380,00 € ergibt; die Mittelgebühr beträgt insoweit 200,00 €. Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hält die Kammer für die Wahrnehmung des Termins einen Betrag unterhalb der Mittelgebühr in Höhe eines Betrages von 120,00 € für angemessen. Sie geht dabei mit Blick auf die Dauer des Termins der mündlichen Verhandlung von lediglich 18 Minuten von einem deutlich unterdurchschnittlichen Umfang aus; üblicherweise dauern sozialgerichtliche Termine zwischen 30 und 45 Minuten, was im Übrigen auch der hiesigen gerichtsbekannten Terminierungspraxis entspricht. Hinsichtlich der sonstigen Kriterien des §14 RVG ergeben sich keine Abweichungen zu den Ausführungen bezüglich der Verfahrensgebühr. Wägt man daher den deutlich unterdurchschnittlichen Umfang und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit mit der unterdurchschnittlicher Bedeutung, dem unterdurchschnittlichen Haftungsrisiko und den deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensvermögensverhältnisses des Auftraggebers der Erinnerungsführerin ab, ergibt sich auch hier unter Berücksichtigung gewisser Kompensationen ein insgesamt unterdurchschnittlicher Termin, der die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 120,00 € rechtfertigt. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag in Höhe der Mittelgebühr ist - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - erkennbar unbillig.
3. Schließlich ist - entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV-RVG entstanden. Diese ergibt sich aus einem Betragsrahmen zwischen 30,00 € und 350,00 €; die Mittelgebühr beträgt insoweit 190,00 €. Hierfür hält die Kammer einen Betrag in Höhe von 110,00 € für angemessen. Diese Gebühr kann der Rechtsanwalt regelmäßig nur dann verdienen, wenn er sich mit seinem Mandanten auseinandersetzt und überzeugend auf ihn einwirkt, sich mit einem Weniger zufrieden zu geben, als er ursprünglich begehrt hatte. Hierin, in der Vermeidung eines weitergehenden Verfahrens trotz Nichterreichen des Gewollten, liegt der besondere Erfolg des Rechtsanwalts, der durch die Erledigungsgebühr zusätzlich honoriert werden soll. Ferner kommt die Zuerkennung der Erledigungsgebühr dann in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer den Rahmen der seiner Mandantschaft obliegenden Mitwirkungspflicht überschreitet und so zur Gesamterledigung beiträgt (vgl. hierzu insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2008, - B 9/9a SB 5/07 R = ASR 2009, S. 53 ff. mit Anmerkung Schafhausen). Zugunsten der Erinnerungsführerin geht die Kammer davon aus, dass sie - die Erinnerungsführerin - im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die persönlich anwesende Klägerin zu 1. überzeugend eingewirkt hat, sich mit einem Weniger zufrieden zu geben - nämlich mit einem Betrag in Höhe von 131,96 € - als sie ursprünglich begehrt hatte - nämlich einen Betrag in Höhe von 171,12 € - und damit (mitursächlich) zur Gesamterledigung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung beitrug. Im Übrigen ist auch der Einwand der Erinnerungsführerin nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass es sich bei der zwischen den Beteiligten getroffenen und protokollierten Regelung der Sache nach um einen Vergleich gehandelt haben könnte, für den dann die Einigungsgebühr in die Berechnung einzustellen wäre, die jedoch dem gleichen Gebührenrahmen zu entnehmen ist. Ausgehend von unterdurchschnittlichen Umfang und unterdurchschnittlicher Schwierigkeit der Erledigungsbemühungen (auch hier hält die Kammer die Dauer des Termins der mündlichen Verhandlung von nur 18 Minuten für maßgebend), der unterdurchschnittlichen Bedeutung, dem unterdurchschnittlichen Haftungsrisiko und den deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kläger ist ein Betrag zugrunde zu legen, der unterhalb der Mittelgebühr in Höhe eines Betrages von 110,00 € anzusetzen ist. Der darüber hinausgehende Antrag der Erinnerungsführerin in Höhe eines Betrages von 190,00 € ist demgegenüber - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - erkennbar unbillig.
4. Da die Höhe der übrigen Gebührenpositionen zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, berechnet sich der von der Kammer für angemessen gehaltene Gesamtvergütungsanspruch der Erinnerungsführerin wie folgt:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103, 1008 VV-RVG
200,00 €
Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG
120,00 €
Erledigungs-/Einigungsgebühr gemäß Nr. 1005/1006 VV-RVG
110,00 €
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG
20,00 €
Zwischensumme
450,00 €
19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG
85,50 €
Summe
535,50 €
Weil der bereits festgesetzte Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 585,48 € nicht überschritten wird und wegen des Verbots der reformatio in peius eine Änderung der urkundsbeamtlichen Festsetzung nicht in Betracht kommt - der Erinnerungsgegner hat seinerseits keine Erinnerung erhoben - war die Erinnerung insgesamt zurückzuweisen.
5. Die Kammer sieht sich im Übrigen trotz des auch im Erinnerungsverfahren geltenden Verbots der reformatio in peius nicht daran gehindert, einzelne (bereits festgesetzte) Gebührenpositionen zu Lasten der Erinnerungsführerin abzuändern, weil sich das Verschlechterungsverbot allein auf die Festsetzung des Gesamtvergütungsanspruches bezieht.
6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.
7. Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des RVG vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. März 2009, - L 8 SF 1/09 B sowie zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen über die Prozesskostenhilfevergütung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF und Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF mit zahlreichen weiteren Nachweisen).