Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 30.11.2009, Az.: S 12 SF 153/09 E

Prozesskostenhilfe; Vergütung; Prozesskostenhilfemittel; Prozesskostenhilfevergütung; Mittelgebühr; Verfahrensgebühr; Terminsgebühr; Grundsicherung; Unterkunft; Heizung; Gerichtsbescheid; fiktive Terminsgebühr

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
30.11.2009
Aktenzeichen
S 12 SF 153/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 18. Juni 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Juni 2009 - S 24 AS 272/05 - wird die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von 573,94 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer (höheren) Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend, in dem um die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) gestritten wurde und das sich nach etwa zweijähriger Verfahrensdauer durch den Erlass eines Gerichtsbescheides erledigte. Der Erinnerungsführer begehrt im Wesentlichen die Gewährung einer höheren Verfahrens- und einer höheren (fiktiven) Terminsgebühr.

2

Die Erinnerung hat im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen war sie zurückzuweisen.

3

Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

4

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Juni 2009 - S 24 AS 272/05 - erhobene Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig und teilweise begründet.

5

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfe zu Unrecht lediglich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 335,94 € festgesetzt. Die Kammer hält demgegenüber einen Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 573,94 € für angemessen. Dem kostenrechtlich angemessenen Gesamtvergütungsanspruch liegt dabei eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 250,00 € (dazu unter 1.) sowie eine Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 200,00 € (dazu unter 2.) zugrunde; die übrigen Positionen standen zwischen den Beteiligten nicht in Streit und sind auch nach Auffassung des Gerichts antragsgemäß festsetzbar (dazu unter 3.).

6

Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift („vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris). Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.

7

Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.

8

1. Danach hält die Kammer zunächst eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 250,00 € für angemessen. Die Verfahrensgebühr war dabei wegen der fehlenden Vorbefassung im Widerspruchsverfahren dem Rahmen der Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen. Der entsprechende Rahmen der Nr. 3102 VV-RVG sieht eine Gebührenspanne von 40,00 € bis 460,00 € vor; die Mittelgebühr beträgt daher 250,00 €.

9

Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgegolten wird, für die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, und gilt ab u. a. die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage oder des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht, Sachverständigen sowie Schriftwechsel mit dem Auftrageber, Dritten, Behörden und dem Gericht, der sich auf den Prozessstoff bezieht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (BT-Drucksache 15/1971, S. 210). Der durchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hat sich dabei am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Verfahrens, zu orientieren. Wird ein mit der Sache bislang noch nicht befasster Rechtsanwalt mit der Durchführung des sozialrechtlichen Gerichtsverfahrens beauftragt, kommt es mangels anderweitiger Anhaltspunkte zunächst für den Umfang seiner Tätigkeit auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an. Von Bedeutung ist darüber hinaus allerdings auch, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen notwendigerweise erbringen muss. Zu berücksichtigen sind dabei z. B. das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten, das Aktenstudium, das Anfertigung von Notizen, mithin bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und, soweit vorhanden, einschlägiger Rechtsprechung (so ausdrücklich: Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris).

10

Den Umfang der Tätigkeit des Erinnerungsführers bewertet die Kammer ausgehend von diesen Erwägungen und mit Blick auf Anzahl und Umfang der eingereichten Schriftsätze, dem damit aus Sicht der Kammer verbundenen objektiv erforderlichen Erörterungsbedarf mit der Klägerin und den übrigen zur Fertigung der eingereichten Schriftsätze erforderlichen Tätigkeiten als durchschnittlich. Hierbei ist insbesondere der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste. Bezugspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Das durchschnittliche sozialgerichtliche Verfahren ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass der Prozessbevollmächtigte für seine Mandantschaft eine Klageschrift einreicht, die Klage nach erfolgter Akteneinsicht unter Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und unter Nennung und Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsgrundlagen begründet wird und sich dann ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten entwickelt. Sehr häufig erfolgen gerichtliche Ermittlungen, zu denen die Beteiligten Stellung zu beziehen haben. Diese Arbeit ist für den Erinnerungsführer auch in durchschnittlicher Art und Weise angefallen. Demgegenüber sind zeitintensivere Tätigkeiten, wie etwa das Lesen und eingehende Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die den Rückschluss auf einen durchschnittlichen oder gar überdurchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, nicht angefallen bzw. nicht belegt. Gleiches gilt für etwa erforderlich gewordene umfangreichere Besprechungstermine mit der Mandantin oder umfangreichen weiteren Schriftwechsel. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Verfahrensdauer als durchschnittlich darstellte (von der Klageerhebung am 21. Juni 2005 bis zur Erledigung des Rechtsstreits am 29. August 2007 war das Verfahren etwa zwei Jahre anhängig). Insgesamt erscheint es daher - auch mit Blick auf den Aktenumfang - gerechtfertigt, von einer durchschnittlich umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Eine Berücksichtigung der Tätigkeit im Erinnerungsverfahren kommt demgegenüber - entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers - nicht in Betracht. Denn bei dem Erinnerungsverfahren handelt es sich gemäß § 18 Nr. 5 RVG i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 1 RVG und § 15 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 RVG um eine besondere Angelegenheit, die ihrerseits gesondert zu vergüten ist (vgl. zur Frage, ob auch Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle von § 18 Nr. 5 RVG umfasst sind: Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 18, Rdn. 34 ff., 41). Daher hat der für das Erinnerungsverfahren erforderliche Arbeitsaufwand bei der Bemessung der Verfahrensgebühr für das vorhergehende Klageverfahren unberücksichtigt zu bleiben, auch wenn eine Kostenerstattung (gegenüber einem Dritten) wegen § 56 Abs. 2 S. 3 RVG ausgeschlossen ist (vgl. zu einer ähnlichen Verfahrenskonstellation auch schon: Beschluss der Kammer vom 10. August 2009, - S 12 SF 86/09 E, zitiert nach juris).

11

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erweist sich vorliegend als durchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Dies beinhaltet aber auch, dass hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sein können. Damit ist auf der einen Seite unerheblich, ob der Rechtsanwalt wegen geringer Berufserfahrung Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat. Andererseits spielt es keine Rolle, dass der Anwalt z. B. auf Grund vertiefter Fachkenntnisse oder Erfahrung das Mandat leichter als andere Rechtsanwälte bewältigen kann. Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit etwa dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten; diese können sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen. Beispielhaft lassen sich für überdurchschnittliche tatsächliche Schwierigkeiten nennen: der Umgang mit einem problematischen Mandanten, sprachliche oder akustische Verständigungsprobleme, die eingehende Auseinandersetzung mit medizinischen oder anderen Fachgutachten oder eine umfangreiche Beweiswürdigung. Eine über dem Durchschnitt liegende tatsächliche Schwierigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Rechtsanwalt nicht nur die Verhältnisse des Mandanten, sondern - wie typischerweise im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende - auch diejenigen weiterer Personen zu berücksichtigen hat (vgl. etwa § 9 Abs. 2 SGB II), dieser Umstand aber nicht die Voraussetzungen der Nr. 1008 VV-RVG erfüllt. Hinsichtlich der Einordnung, ob die rechtliche Schwierigkeit durchschnittlich, über- oder unterdurchschnittlich ist, ist es im Übrigen nicht angebracht, nach einzelnen Rechtsgebieten zu differenzieren. Ohne Aussagekraft ist daher auch, ob hierfür ein Fachanwaltstitel erworben werden kann. Von einer lediglich durchschnittlich schwierigen anwaltlichen Tätigkeit ist dann nicht mehr auszugehen, wenn der zu bearbeitende Fall unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabs von einem Normal- bzw. Routinefall abweicht; und zwar bezogen auf jedes Rechtsgebiet (z. B. Sozialrecht), nicht aber jedes Teilrechtsgebiet (z. B. Sozialhilferecht). Damit ist gewährleistet, dass in Rechtsgebieten, die gemeinhin nur deshalb als schwierig empfunden werden, weil kein Fall dem anderen gleicht, überwiegend eine überdurchschnittliche Schwierigkeit angenommen werden kann. Der Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist danach etwa die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur. In einer Anfechtungssituation wäre dies die vergleichbare Begründung, warum die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, auf die sich der Leistungsträger stützt, nicht vorliegen. Dass eine Teilrechtsmaterie einer sehr dynamischen Entwicklung unterliegt, besagt dann für sich aber noch nicht, dass die rechtliche Schwierigkeit überdurchschnittlich ist. Auch das Tätigwerden in einem „neuen Teilrechtsgebiet", mithin die Anwendung von Normen kurz nach ihrem Inkrafttreten, genügt für sich allein nicht, eine mehr als durchschnittliche rechtliche Schwierigkeit anzunehmen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris). Die Kammer geht insoweit davon aus, dass - auch und gerade aus der Sicht eines Rechtsanwalts, der nicht Fachanwalt für Sozialrecht ist und daher nicht ausschließlich oder überwiegend sozialrechtliche Mandate bearbeitet - der typische „Normalfall“ im sozialgerichtlichen Verfahren der sozialversicherungs- bzw. sozialrechtliche Durchschnittsfall ist. Denn der jeweils fragliche Gebührenrahmen ist für das Sozialgerichtsverfahren (und nur für dieses!) vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sind daher sämtliche Überlegungen und pauschale - von der konkreten Fallgestaltung losgelöste - Allgemeinplätze, wonach Verfahren mit sozialrechtlichem bzw. sozialversicherungsrechtlichem Bezug wegen des erforderlichen besonderen Fachwissens stets besonders schwierig seien, nicht überzeugend und damit unbeachtlich, zumal letztlich in jedem Rechtsgebiet in gewisser Weise ein besonderes Fachwissen oder eine gewisse Spezialisierung erforderlich ist, in die sich jeder Rechtsanwalt, der nicht ausschließlich auf seinem Spezialgebiet tätig ist, einarbeiten muss. Die Kammer wendet sich aus den genannten Gründen auch ausdrücklich gegen die insoweit gegenteilige Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil vom 05. Mai 2009, - L 1 AL 55/08 - zitiert nach juris -, nunmehr bei dem Bundessozialgericht - B 11 AL 14/09 R anhängig). Auch vermag die Kammer nicht allgemein schlusszufolgern, dass es in jedem sozialrechtlichen Verfahren gerechtfertigt ist, deren Schwierigkeit grundsätzlich als überdurchschnittlich zu bewerten. Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, die maßgeblichen gebührenrechtlichen Bemessungskriterien miteinander und gegeneinander abzuwägen, um so den angemessenen Gebührenanspruch aus dem jeweils vorgegebenen Rahmen, der nur für sozialrechtliche- bzw. sozialversicherungsrechtliche Verfahren vorgesehen ist, zu bestimmen. Sähe man dies anders wäre die Normierung eines Gebührenrahmens, der einfach gelagerte, durchschnittlich gelagerte und schwierig gelagerte (sozialrechtliche) Fallgestaltungen abdecken soll, sinnlos.

12

Nach alledem ist die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit vorliegend dem durchschnittlichen Bereich zuzuordnen, weil für die Kammer keine der oben näher dargestellten Umstände ersichtlich sind, die sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als schwierig erwiesen haben. Auch der Erinnerungsführer hat nicht konkret vorgetragen, warum es sich um ein Verfahren handelte, das sich in tatsächlicher oder materiell-rechtlicher Hinsicht über das Maß dessen hinaus, was die Kammer bei der Gebührenbestimmung berücksichtigt hat, als überdurchschnittlich schwierig darstellte. Andererseits vermochte die Kammer auch keine Anhaltspunkte festzustellen, die die anwaltliche Tätigkeit als unterdurchschnittlich schwierig erscheinen ließen.

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Die Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantin des Erinnerungsführers ist als überdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handels sind dabei jedoch nicht zu berücksichtigen. Mit der Klage begehrten die Kläger - soweit es für die Kammer nach Aktenlage ersichtlich ist - Leistungen für die Kosten der Beheizung ihres Wohnraumes im Umfang eines Betrages in Höhe von monatlich 120,00 € für einen Zeitraum von vier Monaten. Der Umstand, dass sich die Beteiligten des diesem Erinnerungsverfahrens zugrunde liegenden Klageverfahrens daher nicht nur lediglich um Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen kurzen streitigen Zeitraum gestritten haben und andererseits derartige Leistungen das soziokulturelle Existenzminimum sichern, bringt die insgesamt überdurchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung für die Mandantin des Erinnerungsführers zum Ausdruck (vgl. zur Frage, wann in Verfahren, in denen um Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II gestritten wird, von einer überdurchschnittlichen bzw. allenfalls durchschnittlichen Bedeutung ausgegangen werden kann: Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris).

14

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bewertet die Kammer als deutlich unterdurchschnittlich: Sie orientieren sich an dem Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung. Bessere wirtschaftliche Verhältnisse rechtfertigen demgemäß eine höhere Vergütung, eine schlechtere Einkommens- und Vermögenssituation des Auftraggebers bedingt eine geringere Vergütung. Für die gleiche Leistung hat deshalb ein wirtschaftlich besser ausgestatteter Mandant eine höhere Vergütung zu entrichten als ein wenig bemittelter Auftraggeber (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Mayer, RVG, § 14, Rdn. 18). Daher liegt es - auch im Rahmen der Festsetzung des Gesamtvergütungsanspruches aus Prozesskostenhilfemitteln - auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der von dem Erinnerungsführer vertretenen Klägerin als Bezieherin von Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II als deutlich unterdurchschnittlich darstellen.

15

Schließlich vermag die Kammer ein besonderes Haftungsrisiko, das allenfalls die Gebühr erhöhen könnte, und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, nicht zu erkennen.

16

Damit rechtfertigen der durchschnittliche Umfang und die durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit, die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mandantin des Erinnerungsführers und das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko des Erinnerungsführers die Zuerkennung einer Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 250,00 €, mithin in Höhe der Mittelgebühr. Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag ist unbillig und daher kostenrechtlich unangemessen. Insbesondere kann der grundsätzlich zu berücksichtigende Toleranzrahmen nicht zu einer Erhöhung der Mittelgebühr führen, weil - durch die Kompensation einzelner Kriterien - ein Verfahren vorliegt, das insgesamt dem durchschnittlichen Bereich zuzuordnen ist, für das die Mittelgebühr die einzig zutreffende Gebühr darstellt.

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2. Eine Terminsgebühr ist - entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - in Höhe eines Betrages von 200,00 € entstanden. Dieser Gebührentatbestand ist dabei dem Rahmen der Nr. 3106 VV-RVG zu entnehmen; er beträgt 20,00 € bis 380,00 €, die Mittelgebühr demnach 200,00 €. Der Rechtsstreit wurde gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid beendet, so dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist dennoch entstanden.

18

Die Anwendung der Grundsätze des § 14 RVG auf die „fiktive" Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 1 bis 3 VV RVG ist mit dem Problem behaftet, dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat und dessen Schwierigkeit und Aufwand für den Prozessbevollmächtigten damit nicht bewertet werden können. Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei der Bemessung der Terminsgebühr auf den hypothetischen Aufwand abzustellen ist, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium voraussichtlich entstanden wäre. Daher ist eine fiktive Vergleichsbetrachtung anzustellen, in welcher Höhe ein Gebührenanspruch voraussichtlich entstanden wäre, wenn ein Termin stattgefunden hätte.

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Das Gesetz eröffnet in Ziffer 3106 VV-RVG insoweit erneut den Gebührenrahmen in vollem Umfang und knüpft nicht an die Höhe der Verhandlungsgebühr an. Gäbe es für die Fest-legung der Terminsgebühr nicht die Möglichkeit einer eigenständigen Festsetzung unter Be-achtung der in § 14 RVG festgelegten Kriterien, hätte es der Eröffnung eines Gebühren-rahmens nicht bedurft. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Normgeber in denjenigen Fällen, in denen keine Betragsrahmengebühren entstehen einen festen Wert - nämlich nach Nr. 3104 VV-RVG einen solchen von 1,2 - festgeschrieben hat. Daher ist es auch im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip nicht gerechtfertigt, etwa grundsätzlich nur die Mindestgebühr in Höhe von 20,00 € anzuerkennen. Anderenfalls hätte der Normgeber auch bei der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG einen bestimmten Betrag festgeschrieben wie er es beispielsweise bei den Angelegenheiten der Beratungshilfe nach Nr. 2600 ff. VV-RVG, in Strafsachen bei den Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts nach den Nr. 4100 ff. VV-RVG oder den sonstigen Verfahren nach den Nr. 6100 ff. VV-RVG getan hat. Auch wenn in diesen Verfahren keine Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, war sich der Normgeber offensichtlich durchaus der Möglichkeit der Festschreibung von Gebührenbeträgen bewusst.

20

Wenn danach auch bei der fiktiven Terminsgebühr von einem Gebührenrahmen zwischen 20,00 € und 380,00 € auszugehen ist, ergibt eine auf einen hypothetischen Termin bezogene Abwägung der Kriterien des § 14 RVG, dass insoweit eine insgesamt durchschnittliche Angelegenheit vorliegt. Dem Anwalt steht die Mittelgebühr hinsichtlich der Terminsgebühr für Termine mit durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlicher Bedeutung für den Mandanten zu. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung. Es müssen sämtliche den Gebührenanspruch potentiell beeinträchtigenden Faktoren miteinander und gegeneinander im Einzelfall abgewogen werden.

21

Unter Beachtung aller Abwägungskriterien des § 14 RVG, die für die Verfahrensgebühr nach Auffassung der Kammer einen Betrag in Höhe der Mittelgebühr rechtfertigt, ist auch eine Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr angemessen. Hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gilt dabei nämlich Folgendes: Abzustellen ist - wie ausgeführt - auf den hypothetischen Aufwand, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium voraussichtlich entstanden wäre. Der Ablauf eines derartigen Termins hätte sich hier jedoch anders als in den Fällen der Nr. 3106 Ziffer 3 VV-RVG dargestellt. Bei dieser Konstellation ist es gerechtfertigt, von einem (fiktiven) weit unterdurchschnittlichen anwaltlichen Aufwand im (hypothetischen) Termin zur mündlichen Verhandlung auszugehen. Demgegenüber hätten in der diesem Erinnerungsverfahren zugrunde liegenden Fallgestaltung (hypothetisch) der Sachvortrag des Vorsitzenden, ergänzende Fragen an die Beteiligten, die Erörterung der Sach- und Rechtslage und schließlich das Stellen der Anträge erfolgen müssen. Dies entspricht einem Termin zur mündlichen Verhandlung, der für den Anwalt mit durchschnittlichem Aufwand verbunden wäre und stimmt im Übrigen auch mit den gesetzlichen Vorgaben des § 112 SGG über den Gang einer mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren überein. Es wäre insoweit gerade nicht ausreichend gewesen, etwa nur noch die Annahme eines abgegebenen Anerkenntnisses zu erklären. Nur für diese Konstellation entspricht es ständiger Rechtsprechung der Kostenkammer des Sozialgerichts Lüneburg, die fiktive Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 100,00 € zugrunde zu legen, wenn die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr anzusetzen ist (vgl. hierzu etwa vgl. zum Themenkomplex der (fiktiven) Terminsgebühr bei angenommenem Anerkenntnis: Beschlüsse der seit dem 01. Januar 2009 bei dem Sozialgericht Lüneburg eingerichteten Kostenkammer vom 04. März 2009, - S 12 SF 53/09 E, vom 16. März 2009 - S 12 SF 59/09 E, - S 12 SF 64/09 E, vom 25. März 2009, - S 12 SF 43/09 E, vom 27. April 2009, - S 12 SF 39/09 E sowie vom 24. Juli 2009, - S 12 SF 72/09 E, jeweils zitiert nach juris). Auf diese Differenzierung hat die Kammer bereits mehrfach hingewiesen (vgl. etwa Beschluss vom 27. Juli 2009, - S 12 SF 113/09 E, zitiert nach juris).

22

Wägt man daher die dargestellten durchschnittlichen Anforderungen an die hypothetische anwaltliche Tätigkeit bei der Wahrnehmung des Termins mit den auch hier maßgebenden deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko des Erinnerungsführers gegeneinander ab, ist das vorliegende Streitverfahren hinsichtlich der Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in Höhe von 200,00 € - mithin in Höhe der Mittelgebühr - kostenrechtlich angemessen erfasst. Dies bedeutet zugleich, dass bei einem tatsächlich stattgefundenen Termin auch ein Betrag in dieser Höhe festzusetzen gewesen wäre.

23

3. Weil andere Gebührenpositionen zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen, ergibt sich folgende Berechnung:

24

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG

250,00 €

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG

200,00 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG

20,00 €

Ablichtungskosten gemäß Nr. 7000 VV-RVG

12,30 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG

91,64 €

Summe

573,94 €

25

In diesem Umfang hat die Erinnerung Erfolg, im Übrigen bleibt sie erfolglos und war zurückzuweisen.

26

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

27

5. Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF; Beschluss vom 21. Februar 2007, - L 7 B 1/07 AL SF; Beschluss vom 01. März 2007, - L 4 B 66/05 KR; Beschluss vom 14. Juni 2007, - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 26. Oktober 2007, - L 14 B 1/06 SF; Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF; Beschluss vom 30. Oktober 2008, - L 1 B 2/08 R SF; Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF; Beschluss vom 06. Juli 2009, - L 6 SF 44/09 B sowie Beschluss vom 29. September 2009, - L 6 SF 124/09 B (AS)).