Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 30.03.2009, Az.: S 12 SF 177/08

anwaltliche Gebührenbestimmung; Anwendbarkeit; Betragsrahmengebühr; derselbe Streitgegenstand; einstweiliger Rechtsschutz; einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Gebührenbemessung; Gesamtvergütungsanspruch; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Identität; Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt; Rechtsanwaltsgebühr; Rechtsanwaltsvergütung; Schwierigkeit; sozialgerichtliches Verfahren; Tätigkeitsgebühr; Umfang; Unbilligkeit; unterschiedlicher Streitgegenstand; Verfahrensgebühr

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
30.03.2009
Aktenzeichen
S 12 SF 177/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Frage der Gebührenbemessung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach den Bestimmungen des SGB II, in denen Betragsrahmengebühren entstehen; hier insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit der Nr. 3102 VV-RVG anstelle der Nr. 3103 VV-RVG.

Tenor:

Auf die Erinnerung der Erinnerungsführer vom 24. Dezember 2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18. Dezember 2008 - S 25 AS 1005/08 ER - geändert.

Die von der Erinnerungsgegnerin an die Erinnerungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden endgültig auf einen Betrag in Höhe von 529,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2008 festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Gesamtvergütungsanspruches des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller für die Vertretung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg, mit dem die vollständige Gewährung von Leistungen nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) erstrebt wurde. Das Verfahren erledigte sich nach etwa 6 Wochen Verfahrensdauer durch den Erlass entsprechender Bewilligungsbescheide durch die Antragsgegnerin und Erinnerungsgegnerin (im Folgenden nur: Erinnerungsgegnerin).

2

Die gemäß § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Erinnerung der Antragsteller und Erinnerungsführer (im Folgenden nur: Erinnerungsführer) hat Erfolg.

3

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Unrecht lediglich einen Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von 380,80 € festgesetzt. Die Kammer hält demgegenüber einen Gesamtvergütungsanspruch in Höhe des von den Erinnerungsführern beantragten Betrages von 529,55 € für angemessen.

4

Bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung nach §§ 3, 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers zu berücksichtigen. Wenn die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu erstatten ist, so ist die anwaltliche Gebührenbestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG). Im Falle der Unbilligkeit erfolgt eine Gebührenfestsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

5

Der Ausgangspunkt ist die so genannte Mittelgebühr, d. h. die Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (Hälfte von Höchst- zuzüglich Mindestgebühr), die anzusetzen ist bei Verfahren durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades und in denen die vom Rechtsanwalt geforderte und auch tatsächlich entwickelte Tätigkeit ebenfalls von durchschnittlichem Umfang war. Denn nur so wird eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis gewährleistet (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 24. April 2006, - L 4 B 4/05 KR SF). Abweichungen nach unten oder oben ergeben sich, wenn auch nur ein Tatbestandsmerkmal des § 14 RVG fallbezogen unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten ist.

6

1. Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer hat - entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG -  i. V. m. Nr. 1008 VV-RVG verdient. Demgegenüber ist der (niedrigere) Rahmen der Nr. 3103 VV-RVG in der vorliegenden Konstellation des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - nicht anwendbar. Dieser Sichtweise steht nämlich bereits der eindeutige Wortlaut der Nr. 3103 RVG-VV entgegen: Danach ist der (geringere) Gebührenrahmen dann anzuwenden, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Dies ist indes bei einem Verfahren, in dem es um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geht, gerade nicht der Fall; das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat im Ergebnis eine andere Zielrichtung, nämlich die vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Daher kann mit dem Wort „vorausgegangen“ nur gemeint sein, dass das Verwaltungsverfahren nach Antragstellung bzw. das Widerspruchsverfahren nach Einlegung des Widerspruchs vorausgegangen und in ein sozialgerichtliches Klageverfahren mündete. Dem Wort „vorausgegangen“ ist immanent, dass es sich auf etwas bezieht, was in der Vergangenheit liegt bzw. auf etwas, was abgeschlossen ist. So verstanden mündet ein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren gerade nicht in ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mag es auch - worauf das Sozialgericht Aurich in dem zitierten Beschluss zutreffend hinweist - im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung von der Einlegung von Rechtsbehelfen in der Hauptsache abhängig sein. Einem etwaigen „Wissensvorsprung“ bzw. einem etwaigen geringeren Aufwand wegen der Vorbefassung im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren mag man insoweit bei der Bestimmung der Gebührenhöhe anhand des Rahmens der Nr. 3102 RVG-VV berücksichtigen. Eine Berücksichtigung dergestalt, dies bereits durch die Anwendung des niedrigeren Rahmens der Nr. 3103 RVG-VV zu erreichen, verstößt gegen den insoweit eindeutigen Wortlaut der Nr. 3103 RVG-VV und kann demgemäß auch nicht mit einem Hinweis auf die Gesetzesmaterialien begründet werden. Eine Anwendung der Nr. 3103 RVG-VV kann daher nur in Betracht kommen, wenn es sich um denselben Streitgegenstand handelt. Dies ist beim einstweiligen Anordnungsverfahren im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren nicht der Fall, denn im Gegensatz zum Hauptsacheverfahren geht es - wie ausgeführt - beim einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Regelung eines vorläufigen Zustandes, bei dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen sind. Das jeweilige Eilverfahren gilt damit gegenüber dem Hauptsacheverfahren als eine „verschiedene" Angelegenheit (vgl. § 17 Nr. 1 RVG). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Eilverfahren und der Hauptprozess zeitlich zusammenfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, RVG, § 17 Rdnr. 11 ff). Damit ist eine Anwendung der Nr. 3103 RVG-VV im vorliegenden Fall ausgeschlossen, die Gebühren sind nach Nr. 3102 RVG-VV zu bestimmen (vgl. auch bereits Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2007, - S 25 SF 34/06; siehe zum Meinungsstand einerseits etwa Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. Dezember 2007 - L 20 B 66/07 AY, Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Februar 2007 - L 1 B 467/06 SK = NZS 2008, S. 55; Sozialgericht Reutlingen, Beschluss vom 12. September 2007 - S 2 AS 3109/07; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Januar 2007 - L 15 B 224/06 AS KO; Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 09. Mai 2006 - S 25 SF 20/05 AS; andererseits Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 15. Mai 2007 - S 7 AS 249/06 ER; Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. Juli 2006 - S 20 SF 8/06 AY; Sozialgericht Würzburg, Beschluss vom 12. Juni 2007 - S 16 AL 146/06 ER KO; Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - S 10 SF 52/05; vermittelnd Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 10. Juli 2008, - S 2 SF 18/06 R).).

7

Wenn danach der festzusetzende Betrag dem Rahmen der Nr. 3102 VV-RVG zu entnehmen ist, wäre grundsätzlich ein Betrag zwischen 40,00 € und 460,00 € in die Berechnung einzustellen. Wegen der Vertretung von fünf weiteren Auftraggebern verschiebt sich dieser Gebührenrahmen jedoch nach Nr. 1008 VV-RVG insoweit, als dass nunmehr ein Gebührenrahmen von 100,00 € bis 1.150,00 € auszufüllen ist, die Mittelgebühr beträgt daher 625,00 €. Die durch Nr. 1008 Abs. 3 VV-RVG vorgegebene „Deckelung“ des Gebührenrahmens (120,00 € bis 1.380,00 €) wird vorliegend nicht erreicht.

8

Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgegolten wird, für die das RVG keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, und gilt ab u. a. die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage oder des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht, Sachverständigen sowie Schriftwechsel mit dem Auftrageber, Dritten, Behörden und dem Gericht usw., der sich auf den Prozessstoff bezieht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (BT-Drucks. 15/1971 S. 210). Erweist sich das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information nach allen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittliche Leistung, wäre daher vorliegend die Mittelgebühr von 625,00 € angemessen. Liegen Schwierigkeit, Wert und Bedeutung der Sache unter oder über diesem Mittelwert, bietet sich eine entsprechende Quotierung, mithin eine Über- oder Unterschreitung dieser Mittelgebühr an.

9

Nach diesen Grundsätzen erscheint der Kammer ein Betrag in Höhe von 420,00 € angemessen.

10

Insoweit geht die Kammer von unterdurchschnittlichem Umfang und unterdurchschnittlicher Schwierigkeit des hier zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aus. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführer beschränkte sich auf das Verfassen eines etwas ausführlicheren Antragsschriftsatzes und zwei kurzer Schriftsätze, mit denen u. a. die Erledigung des Rechtsstreits erklärt wurde. Der Antragsschriftsatz enthielt im Wesentlichen die Wiedergabe des streitigen Sachverhalts sowie sehr kurze rechtliche Erwägungen. Der erforderliche anwaltliche Aufwand bestand darin, den Inhalt der bisherigen Ereignisse vorzutragen, kurz rechtlich zu würdigen und eine eidesstattliche Versicherung aufzunehmen. Dieser Tätigkeitsumfang ist für einen seine Mandanten auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gewissenhaft vertretenen Anwalt obligatorisch und entspricht demjenigen Aufwand, der erforderlich ist, um die Mandanteninteressen ordnungsgemäß und unter Beachtung seiner aus §§ 43, 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) folgenden Berufspflichten zu wahren. Auch findet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt, was eine erheblich geringere Ermittlungstiefe zur Folge hat. Im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist kein ordnungsgemäßer Beweisantritt unter Benennung der zulässigen Beweismittel erforderlich; es besteht vielmehr die Beweiserleichterung der einfachen Glaubhaftmachung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung. Eine förmliche Beweisaufnahme findet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nicht statt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer kurz war, keine umfangreichen Beiakten und medizinische Unterlagen geprüft werden mussten und schließlich auch tatsächlich keine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Jedenfalls handelte es sich tatsächlich auch um einen unterdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand: Zeitintensive Tätigkeiten, wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Dementsprechend vermag die Kammer auch eine durchschnittliche Schwierigkeit der Verfahren nicht zu erkennen. Zugunsten der Erinnerungsführer ist jedoch auch der den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes immanente Zeitdruck und der zeitlich Aufwand, der mit der Aufnahme einer (umfangreichen) eidesstattlichen Versicherung verbunden ist, in die Abwägung einzustellen. Indes war eine Auseinandersetzung mit schwierigen oder komplexen rechtlichen Fragestellungen des Falles nicht erforderlich und ist auch nicht erfolgt.

11

Neben Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind ferner auch die weiteren Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG in die Abwägung einzustellen.

12

Die Bedeutung der Angelegenheit für die Erinnerungsführer ist als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handels sind nicht zu berücksichtigen. Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um existenzsichernde Leistungen, was eher für eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sprechen kann. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass Streitgegenstand der Verfahren im Wesentlichen nur die Erbringung von Leistungen für einen eingeschränkten Zeitraum ist. Dies spricht im Vergleich zu sonstigen Streitigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit, die den Bezug von Dauerleistungen zum Gegenstand haben, eher für eine nur durchschnittliche Bedeutung des Verfahrens. Allerdings ist nicht zu vernachlässigen, dass den Erinnerungsführern zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht keinerlei Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II bewilligt worden waren. Andererseits verfügten sie jedenfalls ab dem 01. Juli 2008 offenbar über ausreichendes eigenes Einkommen, was die Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jedenfalls nicht als überdurchschnittlich erscheinen lässt. Daher ist wegen des abgrenzbaren Streitzeitraums einerseits und der am Existenzminimum orientierten Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II andererseits von einer allenfalls durchschnittlichen Bedeutung und dementsprechend auch von einem allenfalls durchschnittlichen Haftungsrisiko auszugehen; jedenfalls ist für ein besonderes Haftungsrisiko nichts erkennbar.

13

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Erinnerungsführer sind im Vergleich zum Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung mangels näherer Angaben (nunmehr) allenfalls durchschnittlich.

14

Wägt man den unterdurchschnittlichen Umfang und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit mit der allenfalls durchschnittlichen Bedeutung, dem allenfalls durchschnittlichen Haftungsrisiko und den allenfalls durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab, ergibt sich, dass von einem insgesamt unterdurchschnittlichen Verfahren auszugehen ist, was es gerechtfertigt erscheinen lässt, von der Mittelgebühr in Höhe von 625,00 € nach unten abzuweichen. Dabei hält die Kammer einen Betrag von 420,00 € - mithin etwa 2/3 der Mittelgebühr - für angemessen, fühlt sich jedoch an den von dem Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführer in dessen Berechnung eingestellten Betrag in Höhe von 425,00 € aufgrund des ihm zuzubilligenden Toleranzrahmens gebunden.

15

2. Da die übrigen Gebührenpositionen zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen, ergibt sich folgende Berechnung:

16

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG i. V. m. Nr. 1008 VV-RVG

425,00 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG

20,00 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG

84,55 €

Gesamtbetrag

529,55 €

17

3. Der Ausspruch über die Verzinsung folgt aus § 197 Abs. 1 S. 2 SGG i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), wobei etwaige zwischenzeitlich erfolgte Zahlungen entsprechend zu berücksichtigen sind.

18

4. Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.