Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 10.06.2009, Az.: S 81 AS 841/09 ER

Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Anrechenbarkeit als Einkommen; Aufhebung der Vollziehung; aufschiebende Wirkung; bestimmungsgemäße Verwendung; Eigenheimzulage; Einkommen; einstweiliger Rechtsschutz; Finanzierung einer Immobilie; Folgenabwägung; Lebensunterhalt; Nachweis; Schaffung von Vermögen; Vermögen; Vermögensschaffung; Wohneigentum; zweckbestimmte Einnahme; zweckentsprechende Verwendung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
10.06.2009
Aktenzeichen
S 81 AS 841/09 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Vorläufiger Rechtsschutz und Verwendung der Eigenheimzulage

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. April 2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. April 2009 wird angeordnet.

Die Vollziehung des Bescheides vom 6. April 2009 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen .

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich des Bescheides des Antragsgegners vom 6. April 2009 betr. Aufhebung zuvor bewilligter Leistungen.

2

Ihm wurden fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt, zuletzt durch Bescheid vom 19. Dezember 2008 für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009. In seinem Weiterbewilligungsantrag (Anlage EK) vom 13. Dezember 2008 gab er an, er werde im März 2009 eine Eigenheimzulage von 2.556,- € erhalten, so dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. März 2009 Nachweise über deren Höhe sowie über deren Verwendung anforderte. Mit Schreiben vom 29. März 2009 legte er den Bescheid des Finanzamtes L vom 10.4.2003 vor und verwies darauf, dass er die Höhe der Zulage in jedem Antrag seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit (2004) angegeben, er damals in einem "halb fertigen Neubau" gewohnt und er sich "ein Viertel der Bausumme von seinem Vater, Schwester und Schwager und einem Freund geliehen" habe. Fertig sei der Bau immer noch nicht, es fehlten noch "richtige Treppen vom Keller bis in das Obergeschoss". Durch Bescheid vom 6. April 2009 wurde die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.05.2009 bis 31.07.2009 auf mtl. 0,00 € festgesetzt, u.zw. mit der Begründung, die Eigenheimzulage müsse tatsächlich zur Finanzierung iSe Weiterleitung an die finanzierende Bank verwendet werden, nicht aber nur zur Ablösung privater Finanzierungsdarlehen.

3

Zur Begründung seines dagegen gerichteten Widerspruchs vom 14. April 2009 hebt der Antragsteller hervor, die Antragsgegnerin habe seit 2005 Kenntnis von der Eigenheimzulage; private Darlehen könnten sehr wohl zur Finanzierung einer Immobilie genutzt werden, so wie er das getan habe. Er wolle das Darlehen seiner Schwester und seines Schwagers mit der jetzt erhaltenen Eigenheimzulage teilweise ablösen. Die als Anlage beigefügte Auflistung der Baukosten und die Bestätigungen von verschiedenen Darlehensgebern zeigten, dass er die Zulage für seine Immobilie verwendet habe.

4

Hierauf nahm die Antragsgegnerin ihre Bewilligungen von Leistungen aus den Jahren 2005 bis 2008 mit Bescheiden vom 21. April 2009 teilweise - in Höhe von 7.608,- € sowie in Höhe von 1.053,- € - mit der Begründung zurück, es habe z.T. an der Hilfebedürftigkeit gefehlt, so dass SGB II-Leistungen zu Unrecht gezahlt worden seien, die nun gem. § 50 SGB X zu erstatten seien.

5

Auch hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch (Schr. v. 16.4.2009 sowie Schr. v. 5.5.2009) und verwies darauf, dass er von seiner Schwester und seinem Schwager ein zweckgebundenes Darlehen (für Begleichung von Baurechnungen) in Höhe von 5.050,- € erhalten habe, das er mit der jetzt ausgezahlten Zulage teilweise getilgt habe.

6

Zur Begründung seines am 4. Juni 2009 gestellten Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erweitert und vertieft der Antragsteller seinen Standpunkt, die gewährte Eigenheimzulage sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da er sie tatsächlich zweckgebunden verwendet habe. Er habe für die Finanzierung seines Neubaus insgesamt 5.050,- € von seinem Schwager H. und dessen Ehefrau ausgeliehen, wie diese das mit ihrem Schreiben vom 7. April 2009 bestätigt hätten. Ihnen habe er die Zulage zwecks teilweiser Tilgung des überlassenen Darlehens gezahlt (Überweisungsbeleg vom 16.4.2009). Er beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. April 2009 anzuordnen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

10

Zur Begründung verweist sie darauf, dass in dem vom Antragsteller benannten Schreiben vom 7. April 2009 seines Schwagers und dessen Ehefrau ausdrücklich eine weitere Stundung angesprochen worden sei, also die am 16. April 2009 erfolgte Rückzahlung des Darlehens im Wissen um diese Zulage und unter dem Eindruck der Anrechung dieser Zulage auf seine SGB II-Leistungen erfolgt sei.

11

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

12

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

13

Der gestellte Antrag ist als solcher auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruches vom 21. April 2009 nebst Aufhebung der Vollziehung auszulegen und als solcher auch begründet.

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Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht nämlich auf Antrag in jenen Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist, kann das Gericht daneben die Aufhebung der Vollziehung anordnen, § 86b Abs. 1 S. 2 SGG. Eine derartige Sachlage ist hier gegeben, denn nach § 39 Nr. 1 SGB II, der eine Regelung im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG trifft, haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt wie hier den vom 6. April 2009 keine aufschiebende Wirkung.

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1. Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Diese Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse stellt sich als ein bewegliches System dar und orientiert sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen, am Verhalten der Behörde, an den Grundrechten einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie in der Regel auch an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheids rechtsstaatlich kein öffentliches Interesse mehr bestehen kann, während bei einem eindeutig rechtmäßigen Bescheid das öffentliche Interesse regelmäßig Vorrang erhält. Um eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, ist es daher zumindest erforderlich, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rz. 197 ff.). Hierbei sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten bzw. die Rechtszweifel umso geringer, je schwerer die Auswirkungen der Verwaltungsmaßnahme sind (Berlit, info also 05, 3/7). Ist der eingelegte Rechtsbehelf hingegen - bei einer entsprechend vorzunehmenden richterlichen Wertung - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung allenfalls noch in Ausnahmefällen in Betracht ( Finkelnburg /Jank, NJW-Schriften Band 12, 4. Aufl. Rdn. 859 m.w.N.). In solchen Fällen liegt nämlich in der Regel kein überwiegendes Interesse des Antragstellers vor, so dass der Eilantrag eher abzulehnen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b, Rz. 12).

16

Lassen sich die maßgeblichen Tatumstände und ggf. Rechtsfragen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch aus Zeitgründen oder aber anderen Gründen nicht hinreichend aufklären, so kommt es auf eine Folgenabwägung an. Bei dieser ist unter Berücksichtigung der Grundrechte (Art. 1 GG, Menschenwürde) und sämtlicher Belange des Rechtsschutzsuchenden zu entscheiden. Jedenfalls eine Versagung und Abweisung des gerichtlich erstrebten vorläufigen Rechtsschutzes hätte sich stets auf eine eingehende Aufklärung der Sach- und Rechtslage zu stützen, die in vielen Fällen jedoch nicht mehr möglich ist. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.2.2009 - 1 BvR 120/09 - :

17

"Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] <74>; 94, 166 <216>). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. BVerfGK 5, 237 <242 f.>)."

18

2. Auf der Grundlage einer summarischen Prüfung ist hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. April 2009 anzuordnen. Im vorliegenden Fall erweist sich nämlich die in diesem Bescheid verfügte Festlegung von Grundsicherungsleistungen auf 0,00 € als rechtlich sehr zweifelhaft, so dass eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.

19

Die erheblichen Zweifel an dem gen. Bescheid der Antragsgegnerin rühren daher, dass die Eigenheimzulage unstrittig eine Sonderstellung genießt und nicht ohne Weiteres als Einkommen anrechenbar ist. Vgl. dazu schon LSG Nds-Bremen, Beschl. v. 25.5.2005 - L 8 AS 39/05 ER - :

20

"Die Eigenheimzulage ist daher nicht dazu bestimmt, wie normales Arbeitseinkommen dem allge-meinen Lebensunterhalt zu dienen, sondern zur Schaffung von Vermögen (Wohneigentum) von Gering- und Mittelverdienern. Dabei handelt es sich um einen Zweck, der wegen der gesellschaftspolitischen Bedeutung eine besondere Begünstigung genießt, von der der Gesetzgeber bei Schaffung des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II nach seinem objektivierbaren Willen nicht offenkundig abweichen wollte. Es würde Sinn und Zweck der zur Schaffung von Wohneigentum ge-währten Eigenheimzulage widersprechen, wenn diese als Einnahme auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II angerechnet würde. Gegen eine Anrechnung spricht auch, dass nach Ablauf des Förderungszeitraumes von 8 Jahren (§ 3 EigZulG) und der damit üblicherweise verbundenen Tilgung des Darlehns (vgl beispielsweise die Darlehensbestimmungen der LTS im Zusammenhang mit den jeweiligen Wohnungsbauprogrammen des Lan-des Niedersachsen, für das Jahr 2000 RdErl des MFAS vom 12. Juli 2000 - VORIS 23 400 00 00 45 014 -) das dann vorhandene selbstgenutzte Wohneigentum als Vermögen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II bei der Zahlung von Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht zu berücksichtigen ist. Die Eigenheimzulage ist deshalb als zweckgebunden im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II und somit als privilegiertes Einkommen anzusehen. Ihr ist eine bestimmte, erkennbar gebilligte Zweckrichtung zu eigen, die nicht in der Bestreitung des Lebensunterhaltes besteht. Die Zweckrichtung würde verfehlt, wenn der Empfänger die Leistung als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zufließen zu lassen."

21

Weiterhin spricht jedoch auch das Urteil des BSG v. 30.09.2008 - B 4 AS 19/07 R - dafür, die ausbezahlte Eigenheimzulage nicht etwa noch als Einkommen des Antragstellers zu werten:

22

"Unter Berücksichtigung des Ziels des SGB II, eine möglichst zügige (Wieder-)Eingliederung des Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt (§ 1 SGB II) zu gewährleisten, ist die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen auch systematisch konsequent. Es soll zu keinem "Ausverkauf" des während vorangegangener Erwerbstätigkeit mit staatlicher Förderung erworbenen Vermögens kommen; es soll vielmehr - sofern angemessen im Hinblick auf den Bezug einer staatlichen Fürsorgeleistung - erhalten bleiben. Daher gewährleistet der Verordnungsgeber durch die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen, dass die angemessene Immobilie, die nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II unter Schutz gestellt ist, tatsächlich erhalten werden kann. § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom 22.8.2005 kann insoweit als flankierende Maßnahme begriffen werden. Fließen mithin Mittel nach dem EigZulG zu und werden sie dem zuvor benannten Zweck entsprechend eingesetzt, sollen sie zur Finanzierung der Immobilie dienen und nicht zum Lebensunterhalt eingesetzt werden müssen. Der Verordnungsgeber hat damit im Hinblick auf die arbeitsmarktpolitische Ausrichtung des SGB II an die Regelungen in SGB III und AFG angeknüpft. Nach § 194 Abs 3 Nr 4 SGB III ( aufgehoben durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, mit Wirkung zum 1.1.2005 ) galt für das Recht der Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer solchen Wohnung verwendet wurde. § 194 Abs 3 Nr 4 SGB III entsprach inhaltlich § 138 Abs 3 Nr 3a AFG. "

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Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass der Antragsteller zunächst in einen (bewohnbaren) Teil seines Neubaus eingezogen ist und er "den Rest peu á peu fertig stellen wollte" (Vermerk v. 28.5.2009, Bl. 186 VerwV.). Ob und ggf. in welchem Umfang der Antragsteller tatsächlich Darlehen von Verwandten und Bekannten erhalten bzw. inwieweit es sich bei diesen Geldern um bloße "Zuzahlungen zum Hausbau" gehandelt hat, die "bei besserer finanzieller Situation zurückzahlbar" seien, diesen Zahlungen also ggf. der Darlehenscharakter abgesprochen werden kann (s. Vermerk v. 28.5.2009), ist derzeit offen, aber auch nicht entscheidungserheblich: Auch dann, wenn es tatsächlich lediglich (rückzahlbare) "Zuzahlungen zum Hausbau" waren, wären sie zweckgebunden verwendet worden. Auch der bei Errichtung oder bei dem verzögerten und zeitversetzten Weiterausbau einer Immobilie in Eigenarbeit notwendige Kauf von Baumaterial stellt sich als bestimmungsgemäße Verwendung der Zulage dar. Vgl. dazu BSG Urt. v. 30.09.2008 - B 4 AS 19/07 R - :

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"Wird die Eigenheimzulage zur bestimmungsgemäßen Errichtung der Immobilie verwendet, dient sie der Finanzierung iS des § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom 22.8.2005. Eine bestimmungsgemäße Verwendung der Eigenheimzulage liegt nicht nur dann vor, wenn sie zur Deckung der Kosten einer durch Dritte (Bank, Bausparkasse usw) finanzierten Herstellung oder Anschaffung der Immobilie in Form von Zins- und Tilgungszahlungen eingesetzt wird. Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt , wenn die Eigenheimzulage nachweislich direkt zur Errichtung einer Immobilie in Eigenarbeit (Kauf von Baumaterial usw) oder der direkten Bezahlung entsprechender Handwerkerrechnungen dient."

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Angesichts dessen, dass Darlehensverträge privatautonom auch mündlich geschlossen werden können, was gerade unter Verwandten vielfach der Fall ist, und hier ein Bestätigungsschreiben des Schwagers und seiner Schwester vom 7. April 2009 vorliegt, das den Charakter eines zinslosen Darlehens, welches gestundet worden ist und wird, plausibel belegt, ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die dem Antragsteller ausbezahlte Eigenheimzulage hier bestimmungsgemäß zur Rückzahlung von Baumaterial-Darlehen verwendet worden ist. Denn das Geld wurde - was von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt worden ist - für den Kauf von Fenstern verwandt und zur Begleichung anderer notwendiger Baukosten im Oktober 2002. Wenn es - entgegen der Abrede - nicht zur Rückzahlung binnen 2 Jahren gekommen ist, sondern vielmehr (wie unter Verwandten im Falle von Arbeitslosigkeit zwecks "Hilfe" üblich) weiterhin gestundet wurde und wird, so ist das nicht schädlich und ändert nichts daran, dass es sich im Kern um eine zweckgebundene, mit dem Bau des Hauses verknüpfte Verwendung der Zulage handelt. Unerheblich ist, ob die Aufwendungen für den Außen- oder Innenbereich des Hauses verwandt worden sind (vgl. insoweit die Mutmaßungen im Vermerk v. 28.5.2009). Allein entscheidend ist, dass die Zulage zur Errichtung der Immobilie und der mit ihr verbundenen Kosten im weitesten Sinne (zweckgebunden) verwandt worden ist. Das ist hier ganz offenkundig der Fall.

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Insoweit reicht es auch aus, wenn der Antragsteller entsprechende Belege und Kopien (Unterlagen) einreicht, so wie das hier geschehen ist. Nachweispflichtig im Sinne des Schreibens der Antragsgegnerin vom 25. März 2009 ("Nachweis über…") ist er nämlich nicht. Vgl. BSG a.a.O:

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"Der Hilfebedürftige hat schon nach dem Wortlaut von § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-Vnicht den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung zu erbringen, sondern die Verwendung muss nachweislich zur Finanzierung der Immobilie verwendet werden oder verwendet worden sein. Der Antragsteller muss mithin zum Nachweis geeignete Unterlagen vorlegen, zu denken ist an die Vorlage von Handwerkerrechnungen, Belege für den Erwerb von Baumaterialien und ähnliches."

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Solche geeigneten Unterlagen sind hier vom Antragsteller vorgelegt worden (Bl. 152 ff VerwV). Die dem Antragsteller im März gezahlte Eigenheimzulage kann die Antragsgegnerin somit nicht zum Anlass nehmen, unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit durch Zulage-Einkommen (Bescheid v. 6.4.2009) die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung vom 1.05.2009 auf 0,00 € festzusetzen.

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3 . Unter diesen Umständen geht aber auch eine Folgenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus.

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Es sind nämlich die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, aber der hier Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren später obsiegte, gegenüber jenen Folgen, die entstünden, wenn die Anordnung jetzt erlassen würde, jedoch der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg hätte. Dies zugrunde gelegt wögen die mit dem Bescheid vom 6. April 2009 verbundenen (auch grundrechtlichen, Art. 1 GG) Einschränkungen erheblich schwerer als die Gefahr möglicherweise zu Unrecht erbrachter Leistungen. Die Versorgung mit Grundsicherungsleistungen gehört zu den elementaren Grundbedürfnissen eines Menschen und sichert seine Menschenwürde (Art. 1 GG). Demgegenüber fällt die Befürchtung, dass die Eigenheimzulage nicht zweckentsprechend verwendet und daher ggf. als Einkommen anrechenbar sein könnte, nicht stärker ins Gewicht. Jedenfalls ist der Antragsgegnerin insoweit auf die Aufhebung und Rückforderung dann etwa zu Unrecht erbrachter Leistungen zu verweisen.

31

4. Die Vollziehung und Befolgung des angegriffenen Bescheides vom 6. April 2009 ist mit der Maßgabe aufzuheben, dass dem Antragsteller die seit dem 1. Mai 2009 vorenthaltenen, mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 für die Zeit vom 1.2.2009 bis 31.7.2009 zugesprochenen Leistungen auszukehren und nachzuzahlen sind, § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG (unselbständiger Folgenbeseitigungsanspruch). Das ist in der Sache nach gerichtlichem Ermessen geboten, Art. 19 Abs. 4 GG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache selbst.