Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 27.07.2009, Az.: S 12 SF 104/09 E

Anfall der Gebühr; Angemessenheit; einstweiliger Rechtsschutz; Erledigungsgebühr; fiktive Terminsgebühr; Grundsicherung; Höhe der Gebühr; Rahmengebühr; Rechtsanwaltsgebühr; Terminsgebühr; Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Verfahrensgebühr

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
27.07.2009
Aktenzeichen
S 12 SF 104/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Antragstellerin vom 21. April 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. April 2009 - S 40 AS 82/09 ER - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren noch um die Höhe der der Erinnerungsführerin und Antragstellerin (im Folgenden nur: Erinnerungsführerin) durch die Erinnerungsgegnerin und Antragsgegnerin (im Folgenden nur: Erinnerungsgegnerin) zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. In diesem Verfahren stritten die Beteiligten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) und dabei insbesondere um die Frage, ob Einkommen und Vermögen des Herrn E. auch schon im Zeitraum vom 01. November 2008 bis zum 31. Dezember 2008 zu berücksichtigen ist. Das Verfahren endete nach einer Verfahrensdauer von etwa einem Monat durch die - außerhalb eines gerichtlichen Termins - erklärte Erledigung des Rechtsstreits, nachdem die Erinnerungsgegnerin dem Antrag mit Erteilung eines Änderungsbescheides gänzlich entsprochen hatte.

2

Die gemäß § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. April 2009 - S 40 AS 82/09 ER - ist unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von der Erinnerungsgegnerin an die Erinnerungsführerin zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zutreffend auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 226,10 € festgesetzt. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Verfahrensgebühr lediglich in Höhe eines Betrages von 170,00 € (dazu unter 1.) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in die Berechnung eingestellt. Darüber hinaus ist weder eine Erledigungsgebühr (dazu unter 2.) noch eine (fiktive) Terminsgebühr (dazu unter 3.) entstanden.

3

Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.

4

Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.

5

1. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - in Höhe eines Betrages von 170,00 € in die Berechnung eingestellt (vgl. zur Frage, ob für die Vertretung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Nr. 3102 VV-RVG oder jedoch die Nr. 3103 VV-RVG Anwendung findet: Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. März 2009, - S 25 SF 177/08 - mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand -, zitiert nach juris). Der entsprechende Rahmen der Nr. 3102 VV-RVG sieht eine Gebührenspanne von 40,00 € bis 460,00 € vor. Erweist sich das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittliche Leistung, ist die Mittelgebühr von 250,00 € angemessen. Zur Begründung seiner Entscheidung, warum ein Betrag unterhalb der Mittelgebühr angemessen, nimmt das Gericht gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Beschluss Bezug und macht sich diese zur Vermeidung nicht gebotener Wiederholungen zu Eigen. Der Urkundsbeamte hat den gebührenrechtlichen Sachverhalt vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt und daher zu Recht eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 170,00 € in die Berechnung eingestellt. Wägt man nämlich den - insbesondere im Vergleich zu einem sozialgerichtlichen Klageverfahren - unterdurchschnittlichen Umfang und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit mit der unterdurchschnittlichen Bedeutung (streitgegenständlich war lediglich die vorläufige Gewährung von Leistungen für einen Zeitraum von zwei Monaten), dem allenfalls durchschnittlichen Haftungsrisiko sowie den deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Erinnerungsführerin miteinander ab, ergibt sich ein als insgesamt unterdurchschnittlich zu bewertendes Verfahren, das die Unterschreitung der Mittelgebühr in dem vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommenen Umfang rechtfertigt. Der darüber hinaus gehende Antrag ist - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - erkennbar unbillig und daher nicht angemessen.

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2. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005, 1006 VV-RVG nicht festgesetzt. Denn eine solche ist - entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin - nicht angefallen. Diese Gebühr kann der Rechtsanwalt regelmäßig nur dann verdienen, wenn er sich mit seinem Mandanten auseinandersetzt und überzeugend auf ihn einwirkt, sich mit einem Weniger zufrieden zu geben, als er ursprünglich begehrt hatte. Hierin, in der Vermeidung eines weitergehenden Verfahrens trotz Nichterreichen des Gewollten, liegt der besondere Erfolg des Rechtsanwalts, der durch die Erledigungsgebühr zusätzlich honoriert werden soll. Ferner kommt die Zuerkennung der Erledigungsgebühr dann in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin den Rahmen der seiner Mandantschaft obliegenden Mitwirkungspflicht überschreitet und so zur Gesamterledigung - (mit)ursächlich - beiträgt (vgl. hierzu insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2008, - B 9/9a SB 5/07 R = ASR 2009, S. 53 ff. mit Anmerkung Schafhausen). Bei der Beendigung eines Verfahrens durch die Annahme eines den Rechtsstreit vollständig erledigenden Anerkenntnisses - wie im vorliegenden Fall - ist dieses (ursächliche) Bemühen des Rechtsanwalts nicht erforderlich und damit auch nicht zu honorieren. Weil auch schließlich nichts dafür ersichtlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin den Rahmen der seiner Mandantin obliegenden Mitwirkungspflicht überschritten hat, kommt die Festsetzung der Erledigungsgebühr nicht in Betracht.

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3. Schließlich ist auch eine (fiktive) Terminsgebühr nicht entstanden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der hierfür einschlägigen Nr. 3106 VV-RVG nicht vorliegen. Grundvoraussetzung für die Entstehung einer solchen Gebühr ist nämlich, dass für das entsprechende Rechtsschutzverfahren überhaupt eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die hier in Rede stehende Terminsgebühr wird nämlich auch und gerade deshalb gewährt, um eine mündliche Verhandlung vermeiden zu helfen (vgl. hierzu Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 W 24/06 -, zitiert nach juris). Da jedoch einstweilige Rechtsschutzverfahren gemäß § 124 Abs. 3 i. V. m. § 86b Abs. 4 SGG gerade keiner notwendigen mündlichen Verhandlung unterliegen, kann eine Terminsgebühr schon dem Grunde nach nicht entstehen (vgl. hierzu auch Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2007, - S 25 SF 23/07 sowie vom 05. September 2008, - S 25 SF 75/08, jeweils zitiert nach juris). Eine Terminsgebühr kann daher in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur entstehen, wenn tatsächlich ein Termin stattgefunden hat oder aber die Voraussetzungen der (amtlichen) Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG erfüllt sind.

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4. Weil andere Gebührenpositionen zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen, ergibt sich folgende Berechnung:

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Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG

170,00 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG

20,00 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG

36,10 €

Summe

226,10 €

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Weil dieser Betrag dem bereits von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzten Betrag entspricht, bleibt die Erinnerung der Erinnerungsführerin erfolglos.

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5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung des § 56 Abs. 2 S. 3 RVG und des § 66 Abs. 8 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG; vgl. zur Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren auch: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197, Rdn. 10, der eine solche sogar gänzlich für entbehrlich hält).

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6. Die Erinnerungsentscheidung ergeht nach entsprechender Anwendung des § 56 Abs. 2 S. 2 RVG und des § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gerichtskostenfrei.

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7. Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.