Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 06.08.2009, Az.: S 2 U 137/05

Quasiberufskrankheit; Wieberufskrankheit; Berufskrankheit; Anerkennung; Kunstharztechniker; Lösemittel; Lösemittelgemisch; nephrotisches Syndrom; Syndrom; Glumerosklerose; Wirkungszusammenhang; Exposition; Wahrscheinlichkeit; Ursachenzusammenhang; Nierenerkrankung; Schadstoffexposition

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
06.08.2009
Aktenzeichen
S 2 U 137/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2005 werden aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Nierenerkrankung des Klägers eine Berufskrankheit i. S. des § 551 Abs. 2 RVO ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Nierenerkrankung des Klägers eine Berufskrankheit ist.

2

Der im Jahr 1940 geborene Kläger arbeitete seit Juli 1963 bei unterschiedlichen Arbeitgebern als Kunstharztechniker und war vom 1. Juni 1973 bis zum 12. Januar 1999 bei der Fa. E. im Bereich der Herstellung von Industriefußböden tätig. Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen unstreitig, dass er während seines gesamten Berufslebens arbeitstäglich einer erheblichen Schadstoffexposition ausgesetzt war. Hierunter zählen u. a. "Lösemittel und Lösemittelgemische aus Methylketon, Methylisobutylen, aliphatische Benzinkohlenwasserstoffe, aliphatische Polyamine, Vinylchlorid, Xylol, Terpentinöl, Furfurylalkohole, 4-Methylpentan-2-on, 4,4`-Diaminodiphenylmethan. Hinsichtlich der genauen Expositionsverhältnisse wird auf die Berichte des Technischen Aufsichtsdienstes (= TAD) der Beklagten vom 15. Januar 2003 (Bl. 82 ff. der Akten der Beklagten <= BK-A>) und vom 27. November 2007 (Bl. 72 ff. der Akte des Sozialgerichts <= SG>) voll inhaltlich Bezug genommen. Darin wurde u. a. ausgeführt, dass eine langjährige, in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten grenzwertüberschreitende Lösemittelexposition bestanden habe (Bl. 73 SG-Akte). Die Arbeiten seien in 60 - 70 % der Gesamtarbeitszeit in kniender und teilweise hockender Haltung durchgeführt worden, wobei von einem Abstand der Atmungsorgane zur Bearbeitungsfläche von zwischen 0,4 und 0,7 m auszugehen sei (Bl. 84 BK-A).

3

Im Jahr 1995 wurde beim Kläger ein "steroid-sensibles nephrotisches Syndrom und eine fokal-segmentalen Glumerosklerose" festgestellt, die in der Folgezeit persistierten. Der Kläger ist zwischen dialysepflichtig (Bl. 12, 63 BK-A).

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Am 13. März 2002 bat der Kläger die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (= BAfU) um Übersendung eines Antragsformulars für eine Verletztenrente ("berufsbedingte Unfall-Krankheitsrente" <Bl. 15 BK-A>). Die F. leitete den Antrag an die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie weiter, welche den Vorgang wiederum zuständigkeitshalber am 19. Juli 2002 an die Beklagte abgab (Bl. 1 BK-A). Im Bericht vom 3. August 2003 führte der behandelnde Arzt Dr. G. aus, dass der hochgradige Verdacht auf eine durch berufliche Schadstoffe verursachte Nierenerkrankung bestehen würde, zumal auch bei einem Kollegen des Kläger das gleiche Nierenleiden festgestellt worden sei (Bl. 63 BK-A). In der Stellungnahme vom 16. September 2002 führte der beratende Arzt der Beklagten, Dr. H., aus, dass er zwar keinen begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit erkennen könne. Aufgrund des gleichzeitigen Erkrankens eines Arbeitskollegen des Klägers sei jedoch nach einer genauen Analyse der Schadstoffexposition eine Zusammenhangsbegutachtung angezeigt (Bl. 65 BK-A). Im TAD-Bericht vom 15. Januar 2003 wurde sodann die berufliche Schadstoffexposition im Einzelnen dargestellt. Es wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen nicht nur im Hinblick auf eine Belastung i. S. einer Berufskrankheit nach der Ziffer 1101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (= BKV), sondern auch bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII durchgeführt worden seien (Bl. 82, 84 BK-A). Unter dem 26. März 2003 erstattete Dr. I. ein arbeitsmedizinisches Gutachten. Darin gelangte er zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich einer durch langjährige Lösemittelexposition verursachten Nierenschädigung keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen würden (Bl. 97 BK-A). In der Stellungnahme vom 2. Juni 2003 vertrat auch die staatliche Gewerbeärztin Nelius die Ansicht, dass die Anerkennung einer Berufskrankheit weder nach einer Listennummer noch aufgrund des § 9 Abs. 2 SGB VII erfolgen könne (Bl. 106 BK-A). Mit Bescheid vom 25. Juni 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aufgrund der Ziffern 1101 bis 1107 der Anlage 1 zur BKV ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Nierenerkrankung und der jahrelang ausgeübten Tätigkeit als Kunstharztechniker nicht gegeben sei (Bl. 109 BK-A). Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2003 zurückgewiesen.

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Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2003 beim SG Hamburg Klage erhoben. Mit Beschluss vom 1. November 2005 hat das SG Hamburg den Rechtsstreit an das SG Lüneburg verwiesen. Im sozialgerichtlichen Verfahren wurde den Beteiligten zunächst das Urteil des Landessozialgerichts (= LSG) Niedersachsen-Bremen vom 16. Januar 2003 (Az.: L 6 U 28/01) zur Kenntnis gegeben. In dem dort zu entscheidenden Fall (eines Spritzlackierers) wurde festgestellt, dass eine "membranöse Glumerulonephritis nach einer langjährigen Lösemittelexposition" wie eine Berufskrankheit gem. § 551 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (= RVO) zu entschädigen sei. In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2006 hat Dr. I. ausgeführt, dass der arbeitstechnische Hintergrund des Klägers mit demjenigen eines Spritzlackierers nicht zu vergleichen sei und daher keine Änderung seiner Beurteilung erfolgen könne (Bl. 46 BK-A).

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In der Stellungnahme vom 27. August 2007 teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (= BMAS) mit, dass der ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" die Frage, ob Nierenerkrankungen durch die genannten Schadstoffe verursacht werden können, bislang nicht geprüft habe. Auch das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. Januar 2003 (Az. L 6 U 28/01) sei daher nicht Gegenstand der Beratungen gewesen (Bl. 64 SG-Akte).

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Unter dem 13. Februar 2008 hat Prof. Dr. Dr. J. vom Institut für Arbeitsphysiologie an der Universität K. ein Zusammenhangsgutachten erstattet. Darin hat er zunächst darauf hingewiesen, dass bereits im Jahr 1990 NELSON et. al die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Studien zur Frage der Nephrotoxizität von Lösemitteln zusammengefasst habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen langjähriger überhöhter Lösemittelexposition und dem Auftreten einer glomerulären Nierenschädigung bestehen würde. Auch die in der Zwischenzeit durchgeführten Studien von HUBER und FÜLLER (1994), ASAL et. al (1996), STEGEL et. al (1995), BRAUTPAAR (2004) sowie eine im Jahr 2007 in Frankreich durchgeführte Kohortenstudie würden einen hoch wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen einer industriellen Lösemittelexposition und einer Nierenerkrankung bestätigen. Bei dieser Sachlage würde kein Zweifel bestehen, dass auch im Fall des Klägers die Voraussetzungen für eine Anerkennung gem. § 9 Abs. 2 SGB VII vorliegen würden. Demgegenüber hat Dr. I. in der Stellungnahme vom 2. April 2008 die Auffassung vertreten, dass die vorliegenden Erkenntnisse für eine Anwendung des § 9 Abs. 2 SGB VII nicht ausreichend seien. In der ergänzenden Stellungnahme vom 21. April 2008 hat Prof. Dr. Dr. J. an seiner Auffassung festgehalten.

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

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1. den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2003 aufzuheben,

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2. festzustellen, dass die Nierenerkrankung des Klägers eine Berufskrankheit bzw. eine Berufskrankheit i. S. des § 9. Abs. 2 SGB VII bzw. § 551 Abs. 2 RVO ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten zugrunde gelegt. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nrn. 1, 3 SGG). Die Voraussetzungen für eine Verpflichtungs- oder echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 4, 5 SGG sind hier nicht gegeben, da die Beklagte - obwohl ein entsprechender Antrag des Klägers vorlag - letztendlich über die Gewährung einer Verletztenrente oder von anderen Leistungen keine Entscheidung getroffen hat. Sie hat vielmehr das Vorliegen einer Berufskrankheit generell abgelehnt. Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass hierbei auch der Aspekt des § 551 Abs. 2 RVO in die Entscheidung einbezogen wurde. Zwar bezieht sich der Verfügungssatz des Bescheids vom 23. Juni 2003 nur auf Berufskrankheiten nach den Ziffern 1101 bis 1107 der Anlage 1 zur BKV. Aus dem Verlauf des berufsgenossenschaftlichen Ermittlungsverfahrens ergibt sich jedoch, dass es immer darum ging, ob die Nierenerkrankung generell durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde (vgl. Bl. 86 BK-A), wobei auch der Aspekt einer Anerkennung "wie eine Berufskrankheit" stets eine maßgebliche Rolle gespielt hat (vgl. TAD-Bericht vom 15. Januar 2003, Bl. 82, 84 BK-A; Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin vom 2. Juni 2003, Bl. 106 BK-A). Dementsprechend wurde auch in den Gründen des angefochtenen Bescheids allgemein ausgeführt, "dass nach Auswertung aller vorliegenden Unterlagen ein ursächlicher Zusammenhang der Nierenerkrankung mit der beruflichen Tätigkeit nicht gegeben sei". Schließlich hat auch die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 16. Juli 2009 bestätigt, dass die angefochtenen Bescheide dergestalt auszulegen sind, dass über die Anerkennung der Nierenerkrankung als Berufskrankheit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - d. h. also auch in Bezug auf § 551 Abs. 2 RVO - eine Entscheidung getroffen wurde.

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Auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut des § 551 Abs. 2 RVO eine Krankheit unter den dort näher genannten Voraussetzungen "wie eine Berufskrankheitzu entschädigen ist" (vgl. jetzt aber die Formulierung in § 9 Abs. 2 SGB VII: "Die Unfallversicherungsträger...haben eine Krankheit… wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfallanzuerkennen" ) und die Beklagte im Verfügungssatz des Bescheids vom 23. Juni 2003 "eine Entschädigung abgelehnt" hat, kann dies nicht zur Zulässigkeit einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage führen. Aus der Begründung des Bescheids wie auch aus den Begleitumständen und dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens ergibt sich nämlich, dass damit über konkrete Leistungsansprüche nicht entschieden wurde. Die genannte Formulierung des Verfügungssatzes sollte ersichtlich nur allgemein die Folgerungen beschreiben, die sich aus der Nichtanerkennung einer Berufskrankheit ergeben (vgl. BSG, Urt. v. 16. November 2005 - B 2 U 28/04 R). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt in der Situation, in der lediglich die Grundlagen für mögliche Leistungsansprüche geklärt werden, nur die Feststellungsklage in Betracht (BSG, Urt. v. 15. Februar 2005 - B 2 U 1/04 R). Ob vor diesem Hintergrund die Formulierung "Bescheid über die Ablehnung einer Entschädigung" missverständlich ist (siehe hierzu: BSG, Urt. v. 16. November 2005 - B 2 U 28/04 R) kann dahinstehen, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen dieses Klageverfahrens neben der Aufhebung der Bescheide ohnehin nur die Feststellung beantragt hat, dass die Nierenerkrankung des Klägers eine Berufskrankheit ist. Dieser Antrag schließt entsprechend den obigen Ausführungen wiederum den Aspekte des § 551 Abs. 2 RVO ein, so dass der Klageantrag zu 2.) entsprechend auszulegen bzw. zu präzisieren war (§ 106 Abs. 1 SGG).

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Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und waren aufzuheben, da die Nierenerkrankung des Klägers eine Berufskrankheit i. S. des § 551 Abs. 2 RVO ist.

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Da die Nierenerkrankung bereits im Jahr 1995, d. h. also vor Inkrafttreten des SGB VII, festgestellt wurde, richtet sich die Anerkennung der Berufskrankheit noch nach dem Recht der RVO (§ 212 SGB VII). Zwar kann für diese Erkrankung kein einzelner, bestimmter Arbeitsstoff bzw. eine bestimmte chemische Stoffgruppe als isolierte Ursache verantwortlich gemacht werden, so dass keine sog. Listenerkrankung i. S. d. § 551 Abs. 1 S. 2, 3 RVO vorliegt. Ganz im Vordergrund steht hier vielmehr eine langjährige und intensive Exposition gegenüber diversen - oben näher bezeichneten - Lösemitteln und Lösemittelgemischen. Auch eine Anerkennung nach der Ziffer 1317 der Anlage 1 zur BKV ist hier nicht möglich, weil danach nur eine Polyneuropathie oder eine Encephalopathie, nicht aber eine Nierenerkrankung als Berufskrankheit entschädigungsfähig sind. Der im vorliegenden Verfahren streitige Wirkungszusammenhang zwischen einer langjährigen und intensiven Lösemittelexposition und der Nierenerkrankung des Klägers ( "nephrotisches Syndrom sowie eine fokal-segmentaler Glumerosklerose") findet jedoch Eingang in eine Anerkennung im Rahmen des § 551 Abs. 2 RVO. Danach kann eine Erkrankung "wie eine Berufskrankheit" entschädigt werden, wenn

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1. eine bestimmte Personengruppe infolge ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist und

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2. diese Einwirkungen nach neuen und gefestigten Erkenntnissen dermedizinischen Wissenschaft geeignet sind, Krankheiten solcher Art zu verursachen und

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3. der ursächliche Zusammenhang der Erkrankung mit der versicherten Tätigkeit im Einzelfall wahrscheinlich ist.

21

Durch § 551 Abs. 2 RVO soll sichergestellt werden, dass der Unfallversicherungsträger oder die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit anstelle des Verordnungsgebers tätig werden können, wenn neue gefestigte medizinische Erkenntnisse vorliegen, über die der Verordnungsgeber seit Erlass der letzten Anlage 1 zur BKV noch nicht entschieden hat oder die zur Zeit einer ablehnenden Entscheidung noch nicht zur Berufskrankheiten-Reife verdichtet waren (BSG SozR 2200 § 551 Nr. 27; BSGE 72, 303, 305 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92]; BSG, Urt. v. 25. August 1994 - 2 RU 42/93). Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung ist § 551 Abs. 2 RVO auch dann anwendbar, wenn dem Verordnungsgeber medizinisch gesicherte wissenschaftliche Ergebnisse entgangen sind (BSG SozR 2200 § 551 Nrn. 18, 19). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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zu 1.):

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Der Kläger war im Laufe seines Berufslebens unstreitig im erheblichen Umfang gegenüber den o. g. Stoffen - insbesondere gegenüber Lösemitteln und Lösemittelgemische - exponiert und damit in Folge seiner versicherten Tätigkeit diesen Einwirkungen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt. Darauf, ob die Schadstoffexposition des Klägers derjenigen des Spritzlackierers in dem Verfahren vor dem LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 6 U 28/01) entsprochen hat, kommt es für die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht an. Für eine Verharmlosung der Exposition besteht im Fall des Klägers gleichwohl kein Anlass. Vielmehr war er ohne jeden Zweifel Jahrzehnte lang einer grenzwertüberschreitenden, exorbitanten Schadstoffexposition unmittelbar ausgesetzt. Die Arbeiten wurden nämlich in geschlossenen Räumen durchgeführt, wobei in 60 bis 70 % der Gesamtarbeitszeit eine kniende und teilweise hockende Haltung eingenommen wurde, so dass der Abstand der Atmungsorgane zur schadstoffbehandelten Bearbeitungsfläche deutlich unter einem Meter lag. Technische Lüftungsmaßnahmen fanden keine Anwendung (Bl. 84 BK-A).

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Zu 2.):

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Diese langjährigen Einwirkungen sind nach neuen und gefestigten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft auch geeignet, eine Glumerosklerose zu verursachen. Nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Dr. J. wird diese Frage schon seit Anfang der siebziger Jahre diskutiert und hat Veranlassung zu zahlreichen epidemiologischen Studien gegeben. Bereits im Jahr 1990 haben NELSON et al. die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Studien zur Frage der Nephrotoxizität von Lösemitteln zusammengefasst und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen langjähriger überhöhter Lösemittelexposition und dem Auftreten einer glomerulären Nierenschädigung besteht. Auch die in der Zwischenzeit durchgeführten Studien von HUBER und FÜLLER (1994), ASAL et al. (1996), STEGEL et al. (1995), BRAUTPAAR (2004) sowie eine im Jahr 2007 in Frankreich durchgeführte Kohortenstudie haben einen hoch wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen einer industriellen Lösemittelexposition und einer Nierenerkrankung bestätigt. Das Risiko war in den genannten Studien jeweils deutlich - d. h. weit über den Faktor 2,0 - erhöht. Diese Risikoerhöhung ist zu gewichtig, um ihr nur die Bedeutung einer rein zufälligen Koinzidenz zumessen zu können. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme einer Berufskrankheit in die Anlage 1 zur BKV bereits eine wesentlich geringere Risikoerhöhung ausgereicht. Im Hinblick auf die Einführung der Ziffer 2108 der Anlage 1 zur BKV hat das BSG in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass für die Annahme einer - beruflichen - Erhöhung des Erkrankungsrisikos noch nicht einmal die Verdopplung des Risikos der unbelasteten Bevölkerung erforderlich ist (BSG, Urt. vom 23. März 1999 - B 2 U 12/98, S. 13, abgedruckt in SGb 1999, 576, 580 [BSG 23.03.1999 - B 2 U 12/98 R]). Zwar bezog sich diese Entscheidung in erster Linie auf die Frage, ob der Verordnungsgeber aufgrund der ihm vorliegenden - und umstrittenen - medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse berechtigt war, den Wirkungszusammenhang zwischen "bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule und einer langjährigen Hebe- und Tragetätigkeit schwerer Lasten" in die Berufskrankheitenliste aufzunehmen. Das BSG hat aber in der genannten Entscheidung herausgestellt, dass die Erhöhung des Erkrankungsrisikos auf einen unbestimmten Rechtsbegriff zurückgeht ("...in erheblich höherem Grade...") . Dieser ist daher - wie alle unbestimmten Rechtsbegriffe - gerichtlich voll überprüfbar und muss sowohl vom Verordnungsgeber, als auch von den Unfallversicherungsträgern und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gleichermaßen interpretiert werden. Dies gebietet schon das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) abgeleitete Erfordernis, die Versicherten bei gleichartigen Risiken möglichst gleich zu behandeln. Der Verordnungsgeber hat einen gegenüber den Unfallversicherungsträgern und Gerichten erweiterten Gestaltungsspielraum nur aufgrund des ihm eingeräumten Ermessens, nicht aber aufgrund einer divergierenden Interpretationsmöglichkeit eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Wenn also für die Annahme einer erhöhten Gefährdung nicht einmal die Verdoppelung des Risikos erforderlich, muss für die Anerkennung eines Wirkungszusammenhangs gem. § 551 Abs. 2 RVO eine deutlich weitergehende Risikoerhöhung erst recht ausreichen.

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Die epidemiologische Grundlage ist auch ausreichend, um von gefestigten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft auszugehen. Dies hat bereits dass LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 16. Januar 2003 (L 6 U 28/01) überzeugend dargestellt. Die zwischenzeitlich erschienenen Studien haben diese Erkenntnisse noch untermauert, da nach den Ausführungen von Prof. Dr. Dr. J. alle neueren Expertisen einen entsprechenden Zusammenhang belegen (Gutachten Prof. Dr. Dr. L., S. 9). Schließlich sind die Erkenntnisse auch "neu" i. S. der Vorschrift, auch wenn nach der Auffassung von Prof. Dr. Dr. J. die Berufskrankheitenreife insoweit bereits Anfang der 90er Jahre vorlag. Nach der Auskunft des BMAS vom 27. August 2007 hat nämlich der Verordnungsgeber die hier streitige Frage bislang nicht geprüft (vgl. Mehrtens/Perlebach, E § 9 SGB VII Rz. 34.2 m. w. N.; BSG SozR 2200 § 551 Nr. 18). Auch das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. Januar 2003 (L 6 U 28/01) ist (immer) noch nicht Gegenstand der Beratungen gewesen

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Der Auffassung von Dr. I. war nicht zu folgen. Es kann insbesondere nicht nachvollzogen werden, dass er in seinem Gutachten vom 26. März 2003 pauschal von einem "unzureichenden wissenschaftlichen Kenntnisstand" ausgeht, ohne die seit Beginn der 70er Jahre stattfindende intensive wissenschaftliche Diskussion und die Vielzahl der bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Studien zu erwähnen, geschweige denn, sich mit den dargestellten Risikoerhöhungen auseinanderzusetzen. Es erschließt sich auch nicht, aus welchen Gründen er eine eigene Literaturrecherche erst im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme vom 2. April 2008 auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. J. vorgelegt hat. Gleichwohl waren die von Dr. I. in dieser Stellungnahme genannten, "noch offenen Detailfragen" nicht geeignet, die wesentlichen Ergebnisse der Studien, insbesondere der neueren Arbeiten, zu relativieren (Gutachten Prof. Dr. Dr. L., S. 9). Es überzeugt schließlich auch, wenn Prof. Dr. Dr. J. ausführt, dass bei ausschließlicher Benutzung von Lehr- und Handbüchern die Gefahr besteht, den aktuellen wissenschaftlichen Entwicklungen hinterherzuhinken. Auch die Auffassung der Dres. M. und N. ist daher nicht überzeugend.

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Zu 3.):

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Schließlich sind auch die fokal-segmentale Glomerusklerose und das sich konsekutiv ausgebildete nephrotische Syndrom des Klägers mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Schadstoffexposition zurückzuführen. Auch in diesem Punkt hat Prof. Dr. Dr. J. überzeugend herausgearbeitet, dass der Kläger insbesondere gegenüber den nach JAKOB et. al. (2007) als besonders nephrotoxisch einzuordnenden Stoffen, wie Xylol, Benzinkohlenwasserstoffen und Ketonen, exponiert gewesen ist (S. 9 des Gutachtens von Prof. Dr. Dr. L.) und außerberufliche Entstehungsmöglichkeiten nicht ersichtlich sind.

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Die Nierenerkrankung des Klägers ( steroid-sensibles nephrotisches Syndrom bei fokal-segmentaler Glomerusklerose ) ist daher eine Berufskrankheit i. S. des § 551 Abs. 2 RVO. Der Versicherungsfall ist am 11. Juli 1995 eingetreten (§ 551 Abs. 3 S. 2 RVO).

31

Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid erfolgen, da der Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört wurden (§ 105 SGG).

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.