Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 14.05.2009, Az.: S 87 AS 474/09 ER

Androhung; Bescheid; Beschluss; Darlehen; Darlehensbedingungen; Durchsetzung; einstweilige Anordnung; Energiekostenrückstand; Energieunternehmen; Energieversorger; Festsetzung; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Grundsicherungsträger; Stromschulden; Tenor; Tilgung; Vereinbarung; Zwangsgeld; Zwangsvollstreckung; Überweisung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
14.05.2009
Aktenzeichen
S 87 AS 474/09 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Dem Antragsgegner wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € (eintausend Euro) für den Fall angedroht, dass er nicht bis spätestens

Montag, den 18. Mai 2009, 12.00 Uhr

den Beschluss der Kammer vom 22. April 2009 - S 87 AS 474/09 ER - zugunsten der Antragstellerin umgesetzt hat.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes zur Umsetzung des Beschlusses der Kammer vom 22. April 2009 - S 87 AS 474/09 ER - hat im tenorierten Umfang Erfolg.

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1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 22. April 2009 - S 87 AS 474/09 ER - bestimmt sich nach § 201 Abs. 1 S. 1 SGG. Bei dem genannten Beschluss handelt es sich zwar um eine einstweilige Anordnung, aber auch aus ihr kann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG vollstreckt werden. Soweit § 201 Abs. 1 S. 1 SGG lediglich Urteile erwähnt, ist das unschädlich; da die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch für sonstige Titel wie einstweilige Anordnungen gilt (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 201 Rdn. 2; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05. Juli 2005, - L 8 B 49/05 AS sowie auch Beschluss vom 27. Dezember 2006, - L 7 AS 653/06 ER).

3

2. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen und die Behörde die auferlegte Verpflichtung billigerweise hätte erfüllen können (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 201 Rdn. 4 m.w.N.). Angesichts des § 929 Abs. 1 ZPO ist eine Vollstreckungsklausel hier jedoch entbehrlich. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist das Vollstreckungsgericht verpflichtet , ein Zwangsgeld anzudrohen. Ein irgendwie geartetes Ermessen kommt dem Vollstreckungsgericht nicht mehr zu. Ermessen besteht nur noch hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes.

4

Sollten sich Androhung und Festsetzung des in § 201 SGG genannten Zwangsgeldes als ungeeignet erweisen, können von den Gerichten auch einschneidendere Zwangsmittel aus der ZPO angewandt werden. Vgl. hierzu BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats) v. 9.8.1999 (NVwZ 1999, 1330 [BVerfG 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98]):

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„Ist etwa aufgrund vorangegangener Erfahrungen, aufgrund eindeutiger Bekundungen oder aufgrund mehrfacher erfolgloser Zwangsgeldandrohungen klar erkennbar, daß die Behörde unter dem Druck des Zwangsgeldes nicht einlenkt, dann gebietet es das Gebot effektiven Rechtsschutzes, von der nach § 167 VwGO möglichen „entsprechenden„ Anwendung zivilprozessualer Vorschriften Gebrauch zu machen und einschneidendere Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, um die Behörde zu rechtmäßigem Handeln anzuhalten (vgl. Bettermann, DVBl 1969, 120 [121] [OVG Niedersachsen 17.03.1967 - II OVG B 15/67]; Maunz, BayVBl 1971, 399 [400]). Welche der in den §§ 885-896 ZPO geregelten, einschneidenderen Zwangsmitteln (Ersetzung der behördlichen Zustimmung zur Saalvermietung, Besitzeinweisung durch den Gerichtsvollzieher etc.) in welcher Reihenfolge und in welcher Form bei der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Eilentscheidungen erforderlichenfalls zum Einsatz kommen, obliegt vorrangig der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung und bedarf in diesem Zusammenhang keiner Vertiefung.“

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3. Die Antragsgegnerin ist der Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung bislang unstreitig nicht nachgekommen (§ 201 Abs. 1 S. 1 SGG), u.zw. bis zum heutigen Tage nicht - obgleich schon am 16. März 2009 versucht worden war, den Strom abzusperren, und sich das Energieversorgungsunternehmen nachfolgend nur mit Rücksicht auf das laufende Gerichtsverfahren bereit erklärt hatte, auf eine Liefersperre zu verzichten, somit also aus dieser auf der Hand liegenden Eilbedürftigkeit der Sache eine kurzfristige Befolgung auch der einstweiligen Anordnung ohne Weiteres folgte. Hierzu hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 13. Mai 2009 nun erklärt, die Antragstellerin sei zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen worden, um "den Darlehensvertrag aufzusetzen". Diese habe dann am 7. Mai 2009 vorgesprochen, sich jedoch geweigert, "den Darlehensvertrag zu unterschreiben".

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Auf diese Erwägungen kommt es indes im Vollstreckungsverfahren nicht mehr an: Der gerichtliche Titel ist vom Antragsgegner so zu befolgen und umzusetzen, wie sich das aus dessen Tenor ergibt. Danach ist "zur sofortigen Tilgung der bei der SVO Energie GmbH entstandenen Energiekostenrückstände" ein Darlehen zu gewähren -

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 "u.zw. durch Überweisung unmittelbar an den genannten Energieversorger".

9

Diese Überweisung hat der Antragsgegner hier nach dem Sinngehalt der einstweiligen Anordnung zum Zwecke der "sofortigen Tilgung" unmittelbar vorzunehmen.

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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die ihm auferlegte Überweisung an das Energieversorgungsunternehmen hier nicht davon abhängig, auf welche Weise etwaige Darlehensbedingungen wie z.B. etwa Rückzahlungsbeginn und Tilgungsrate nachfolgend - nicht vor der ihm bindend auferlegten Überweisung - festgelegt werden. Zunächst ist es so, dass die Antragstellerin - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte - einen etwaigen Darlehensantrag mit Stellen des jetzt vorliegenden Vollstreckungsantrages konkludent angebracht und gestellt, also nicht etwa verweigert hat. Die Antragstellerin dürfte somit im Grundsatz mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages einverstanden sein. Lediglich die Konditionen scheinen offen zu sein. Im Übrigen entsteht mit der hier aufgegebenen Überweisung an das Energieversorgungsunternehmen lediglich eine Bereicherungssituation (zu Gunsten der Antragstellerin), der nachfolgend durch Parteivereinbarungen noch Rechnung getragen werden kann. Sollte der Abschluss eines Darlehensvertrages letztlich tatsächlich abgelehnt werden, etwa weil unter umfassender Berücksichtigung der Situation der Hilfebedürftigen eine Vereinbarung über Tilgungsraten - falls solche hier überhaupt in Betracht kommen sollten - nicht getroffen werden kann, diese zu hoch erscheinen oder aber eine Vereinbarung über den (sofortigen oder späteren) Beginn einer Rückzahlung nicht zustande kommt, so ist der Antragsgegner jedenfalls im - gerichtlich überprüfbaren - Wege des Ermessen berechtigt, einseitig die Darlehensbedingungen durch Bescheid festzusetzen (Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, § 91 Rdn. 8). Darauf, ob die Antragstellerin einen vom Antragsgegner vorbereiteten Vertrag unterzeichnet, kommt es hier somit gar nicht an. In atypischen Fällen kann die Leistung sogar ganz oder teilweise auch als Zuschuss gewährt werden (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdn. 120). Das alles gilt in einem besonderen Maße im Falle einer einstweiligen Anordnung, durch die fällige Energiekostenrückstände zu begleichen sind.

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Angesichts der seit Erlass der - ersichtlich eilbedürftigen - einstweiligen Anordnung verstrichenen Zeit von drei Wochen (der Beschluss wurde dem Antragsgegner per Fax am 23. April 2009 um 10.18 Uhr vorab z.K. übermittelt), der offenkundigen Weigerung des Antragsgegners, den gerichtlichen Beschluss durch die ihm auferlegte Überweisung zwecks "sofortiger Tilgung" umzusetzen, und mit Blick auf die fortbestehende, einer Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage (vgl. S. 4 des gen. Beschlusses der Kammer) sind die gesetzte Frist und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes angemessen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. März 2005, - L 15 B 18/04 AL). Da die Antragstellerin mit ihrem Antrag obsiegt, hat der Antragsgegner ihr die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.