Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 25.09.2009, Az.: S 12 SF 119/09 E
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 25.09.2009
- Aktenzeichen
- S 12 SF 119/09 E
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50513
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 04. Juni 2009 - S 5 P 24/09 ER - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren noch um die Höhe der der Erinnerungsführerin und Antragstellerin (im Folgenden nur: Erinnerungsführerin) durch die Erinnerungsgegnerin und Antragsgegnerin (im Folgenden nur: Erinnerungsgegnerin) zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, in dem Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Pflegeversicherung - (SGB XI) im Streit standen. Mit Beschluss vom 14. September 2009 - S 5 P 24/09 ER - hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg entschieden, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, nachdem sich das Verfahren unstreitig erledigt hatte. Bereits zuvor hatte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführerin mangels Vorliegen einer Kostengrundentscheidung mit dem hier angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04. Juni 2009 zurückgewiesen.
Die Erinnerung bleibt erfolglos; sie war daher zurückzuweisen.
Die gemäß § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 04. Juni 2009 - S 5 P 24/09 ER - ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält der beantragten gerichtlichen Überprüfung stand. Denn Grundvoraussetzung für einen (festsetzbaren) Kostenerstattungsanspruch gegen die Erinnerungsgegnerin wäre das Vorliegen einer die Erinnerungsführerin (teilweise) begünstigenden Kostengrundentscheidung im Sinne des § 193 Abs. 1 SGG. Eine solche lag indes weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, noch zum Zeitpunkt der Entscheidung im Erinnerungsverfahren vor.
Daher konnte die Erinnerung keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung des § 33 Abs. 9 S. 2 RVG, des § 56 Abs. 2 S. 3 RVG und des § 66 Abs. 8 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG; vgl. zur Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197, Rdn. 10, der eine solche sogar gänzlich für entbehrlich hält).
Die Erinnerungsentscheidung ergeht nach entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 9 S. 1 RVG, des § 56 Abs. 2 S. 2 RVG und des § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.