Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 22.06.2009, Az.: S 75 AS 635/09 ER

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
22.06.2009
Aktenzeichen
S 75 AS 635/09 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Verantwortungs- und Beistandsgemeinschaft im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller mit Wirkung vom 27. April 2009 an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vorläufig zu gewähren, u.zw. ohne Berücksichtigung des Einkommens von Frau XY.

Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darum, ob zwischen dem Antragsteller und Frau XY eine Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft besteht.

2

Der 1974 geborene, derzeit arbeitslose Antragsteller bezog in den Jahren 2006/2007 ALG II. Durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. September 2007 wurde diese Bewilligung von Leistungen jedoch aufgehoben, da der Antragsteller seit dem 1. April 2007 mit Frau Silke XY (geb. 1980) in eheähnlicher Gemeinschaft lebte und diese ein Einkommen aus ihrer Tätigkeit bei der Fa. B GmbH von ca. 1.400,- € (netto) erzielte. Eine Fortbildung zum geprüften Kraftfahrer - Fachrichtung Güterverkehr - bei der DEKRA Akademie GmbH U, für die ihm Leistungen bewilligt worden waren, wurde daher zum 1. Oktober 2007 abgebrochen.

3

Nachdem er im Januar 2009 erfolglos die Gewährung von Arbeitslosengeld beantragt hatte (Ablehnungsbescheid vom 5.3.2009), beantragte er am 12. März 2009 formularmäßig erneut SGB II - Leistungen. Im Rahmen von Überprüfungen stellte sich heraus, dass er am 19. Dezember 2008 - kurz nach Kündigung seiner Arbeitsstelle am 3. Dezember 2008 - eine Wohnung von 112 qm zu einem Mietpreis von 615,- € gemietet hatte und unter dieser Adresse auch Frau XY gemeldet war.

4

Am 26. März 2009 sollte eine Besichtigung der Wohnung stattfinden, welcher der Antragsteller jedoch nicht zustimmte, so dass sich die Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin auf allgemeine Fragen an ihn beschränken mussten. Am 30. März 2009 teilte der Antragsteller sodann mit, dass er mit einer Wohnungsbesichtigung einverstanden sei, die auf erneute Telefonkontakte vom 1., 7. und 8. April 2009 dann am 8. April 2009 mit einer Dauer von 20 Minuten auch stattfindet. Auf den Bericht wird Bezug genommen.

5

Durch Bescheid vom 16. April 2009 wurde der Antragsteller aufgefordert, eine Reihe von Unterlagen der Frau XY vorzulegen, ohne die nicht ermittelt werden könne, ob und inwieweit ein Leistungsanspruch bestehe. Hierauf teilte der Antragsteller am 20. April 2009 mit, dass er die Unterlagen nicht beibringen könne, da er mit Frau XY keinen Kontakt mehr habe. Diese hat sich nach Kenntnis der Antragsgegnerin zum 1. April 2009 unter der Adresse "L. Straße 13 / G./L." gemeldet, ist dort aber nach Angaben des Hauseigentümers bislang nicht eingezogen. Am 27. April 2009 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor und unterstrich, dass er Frau XY weder im Jahre 2008 geheiratet noch einen Antrag auf Anerkennung der Ehe beim Standesamt A gestellt habe. Seit dem 3. Januar 2009 habe er keinen Kontakt zu Frau XY.

6

Zur Begründung des am 20. April 2009 gestellten Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betont der Antragsteller, er lebe nicht - wie die Antragsgegnerin annehme - in einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft mit Frau XY, die am 3. Januar 2009 ausgezogen sei. Das habe er der Antragsgegnerin mitgeteilt und es auch durch eine Meldebestätigung belegt. Unterlagen seiner ehemaligen Lebensgefährtin, wie sie von ihm gefordert worden seien, könne er nicht vorliegen, da er allein wohne.

7

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und verweist darauf, dass der Antragsteller seit April 2006 mit Frau XY zusammenlebe, woran sich nichts geändert habe. Das Anmieten einer großen und teuren 2-Personen-Wohnung kurz nach der Kündigung im Dezember 2008 belege, dass der Antragsteller mit Frau XY in diese Wohnung gezogen sei und mit ihr nach wie vor zusammenlebe. Beim Hausbesuch sei Frau XY anwesend gewesen und mit "Silke" angesprochen worden; außerdem hätten die Mitarbeiter sie auch erkannt. Die neue Meldeadresse sei nur zum Schein angegeben worden. Es sei davon auszugehen, dass Frau XY beim Antragsteller wohne. Ihr Einkommen sei daher anzurechnen.

8

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

9

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

10

Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Einkommens von Frau Silke XY nach dem SGB II ergibt sich aus § 86 b Abs. 2 SGG, da hier eine solche Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Antragstellerin "nötig" erscheint (Art. 19 Abs. 4 GG).

11

1. Der erforderliche Anordnungsgrund liegt hier vor, da der Antragsteller dringend auf die Gewährung von Leistungen angewiesen ist, so wie er das in seinem Antrag vom 27. April 2009 dargestellt hat. Sein Konto bei der Sparkasse L ist vor ca. 2 Monaten gekündigt worden, da dort keine Zahlungen mehr eingingen. Die P hat ihm im Juni 2009 mitgeteilt, dass eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Landkreises L über 254,40 € vorliege (Bl. 25 GA). Seinen PKW habe er, so gibt der Antragsteller an, im Januar 2009 verkauft und den Erlös inzwischen verbraucht. Über Vermögen verfüge er nicht. Die Fa. "Yello-Strom" hat den bestehenden Stromvertrag zum 31. Juli 2009 wegen einer offenen Forderung von 271,80 € (einschließlich Mahnkosten) gekündigt. Dem Antragsteller ist es unter Berücksichtigung von Art. 1 GG (Menschenwürde) nicht zuzumuten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache sich weiterhin stark zu beschränken und auf diese Weise wesentliche Nachteile der aufgezeigten Art hinzunehmen.

12

2. Auch ein Anordnungsanspruch ist hier gegeben. Denn die von der Antragsgegnerin angenommene Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau XY besteht nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht: In § 7 Abs. 3 a SGB II werden die Kriterien - rechtlich verbindlich - aufgezählt, die allein vermuten lassen, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt. Mit dieser Aufzählung hat der Gesetzgeber die Gesamtheit der Hinweistatsachen in verbindlicher Weise reduziert und verengt (vgl. Tegethoff ZFSH/SGB 2001, 643), was von der Antragsgegnerin rechtsstaatlich zu beachten ist. Über diese Kriterien hinausgehende Verdachtsmomente haben außer Betracht zu bleiben.

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Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird nach der ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, nur und erst dann vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2 ), Kinder im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Bei Vorliegen einer der in § 7 Abs. 3a SGB II genannten Tatbestände greift eine gesetzliche Vermutung, dass die Partner den „wechselseitigen Willen haben, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“. Der Gesetzgeber hat dabei auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zurückgegriffen, lässt aber (anders als dieses, das eine Gesamtschau der Umstände fordert und die genannten Kriterien lediglich als Indizien heranzieht) bereits das Vorliegen eines Kriteriums ausreichen.

14

Es bestehen hier nach derzeitiger Sachlage zwar Hinweistatsachen (Indizien: Anzeichen oder Verdacht erregende Umstände) für die Zugehörigkeit von Frau Silke XY zur Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Diese rechtfertigten und rechtfertigen Untersuchungen durch die Antragsgegnerin und das Gericht. Sie sind jedoch nicht geeignet, um sich mit der nötigen Wahrscheinlichkeit von den anspruchsvernichtenden Tatsachen für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft überzeugen zu können. Daher wirken sich die verbleibenden Zweifel wiederum und einstweilig (das heißt zunächst) zu Lasten der Antragsgegnerin aus.

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Gegen eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft spricht hier zunächst der Umstand, dass der Antragsteller derzeit offenbar nicht mehr mit Frau Silke XY zusammenwohnt, geschweige denn im Sinne einer Beistandsgemeinschaft eng zusammenlebt. Soweit die Ermittlungen der Antragsgegnerin gerichtsverwertbar sind, ist - unter Einbeziehung der Eidesstattlichen Versicherung von Frau Silke XY vom 4. Juni 2009 - davon auszugehen, dass sich diese im Januar 2009 (in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Antragstellers) vom Antragsteller getrennt hat und sie sich nicht verpflichtet fühlt, den Antragsteller "finanziell zu unterstützen". Auch eine Unterhaltsverpflichtung ihm gegenüber lehnt sie ab. Damit ist zweifelhaft, ob hier eine Einstandsgemeinschaft im Sinne einer engen Bindung vorliegt. Vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - :

16

"Verfuhr der Gesetzgeber jedoch in dieser Weise, durfte er nur solche Gemeinschaften erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar."

17

Die Eignung des durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin durchgeführten Hausbesuchs im allgemeinen und insbesondere hier desjenigen vom 8. April 2009 hinsichtlich einer Klärung der erforderlichen Einstandsgemeinschaft ist unter diesen Umständen verfassungsrechtlich zweifelhaft. Vgl. dazu SG Leipzig, Beschl. v. 25.3.2008 - S 19 AS 731/08 ER - :

18

"An der Eignung als Beweismittel des im Beschluss vom 24. September 2007 für notwendig gehaltenen Hausbesuches bestehen erhebliche Zweifel, vgl. (allgemein) ebenso zB Winkler, Die eheähnliche Gemeinschaft oder Die Kuhle im Doppelbett, info also 2005, 251, 253. Zwar kann eine fehlende Trennung von Lebensbereichen in den Wohnräumen ein Indiz für eine o.g. Gemeinschaft sein, vgl. zB Sächs. LSG, aaO („typisches Eheschlafzimmer, typischen Wohnzimmereinrichtung“). Jedoch bestehen tatsächliche Anhaltspunkte hierfür derzeit nicht."

19

Damit dürfte es an der Voraussetzung fehlen, dass der Antragsteller und Frau Silke XY aktuell länger als ein Jahr in der erforderlichen Weise zusammen leben, § 7 Abs. 3a SGB II. Denn ein „gemeinsamer Haushalt“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II setzt voraus, dass die entsprechenden Personen nicht nur eine gemeinsame Wohnung bewohnen, sondern auch „aus einem Topf wirtschaften" (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7, Rdnr. 46, § 9, Rdnr. 52). Die Anforderungen an das gemeinsame, miteinander verbundene Wirtschaften gehen über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen noch hinaus (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008,, § 9, Rdnr. 52). Dies bedeutet, dass für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft diese gemeinsame Nutzung zunächst einmal nur eine Grundvoraussetzung ist, die für sich genommen noch nicht aussagekräftig ist. Nur freundschaftlich miteinander verbundene Personen, die zusammen wohnen, stellen nämlich noch keine partnerschaftsähnliche (enge) Gemeinschaft dar. Vgl. insoweit Sächs. LSG, Beschl. v. 18.12.2008 - L 7 B 737/08 AS-ER - :

20

"Das Tatbestandsmerkmal des qualifizierten „Zusammenlebens“ im Sinne von § 7 Abs.3 a Nr.1 SGB II muss dahin verstanden werden, dass das „Zusammenleben“ geeignet sein muss, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zu begründen, was wenigstens das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt. Sonst würde bei jeder Wohngemeinschaft ohne weiteres die Vermutungsregelung greifen und den Bewohnern der Wohngemeinschaft die Pflicht auferlegt, die Nichtexistenz einer Einstandsgemeinschaft nachzuweisen. Dies dürfte schwerer sein, als die positive Feststellung des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft und die Rechte des Antragstellers über Gebühr beschneiden"

21

Vgl. insoweit auch Hess. LSG, Beschl. v. 16.3.2006 - L 7 AS 23/06 ER - :

22

"Desgleichen geht der Senat davon aus, dass auch die fehlende Unterteilung des Kühlschranks keineswegs eine eheähnliche Gemeinschaft zu begründen vermag, sondern sich ebenfalls im Rahmen dessen bewegt, was in einer auf Freundschaftsbasis bestehenden Wohngemeinschaft üblich ist; dasselbe gilt für die vom Antragsgegner monierte fehlende getrennte Aufbewahrung der Badutensilien. Dass das Wasserbett im Schlafzimmer der Frau P. beim Besuch des Außendienstmitarbeiters am 5. Januar 2006 „wie ein Ehebett" bezogen gewesen ist, soll wohl die Annahme des Antragsgegners unterstreichen, dass zwischen dem Antragsteller und Frau P. geschlechtliche Beziehungen bestehen, welche nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R) und der vom SG mehrfach zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats jedoch nicht die Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft ersetzen kann….

23

Dass gemeinsam gekocht, geputzt und eingekauft wird, hält der Senat bei freundschaftlichen Beziehungen ebenso für üblich, wie die ermittelte Tatsache, dass offenbar auch Wäsche von beiden in gemeinsamen Waschgängen gereinigt wird."

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Daher kann nicht ein aus Eindrücken, Vermutungen und sonstigen Gründen hergeleiteter (bloßer) Verdacht auf eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, der nach Einschätzung des von der Antragsgegnerin beauftragten Mitarbeiters begründet sein soll (Bericht vom 8.4.2009), ohne Berücksichtigung der in Gesetz und Verfassung genannten Kriterien Bestand haben. Ein Zusammenleben des Antragstellers mit Frau XY ist hier - trotz einiger Indizien und Ungereimtheiten - nicht gerichtsfest nachgewiesen. Dabei ist zudem zu beachten, dass allein die Dauer des Zusammenlebens zwar ein wesentliches Indiz sein kann, aber eine automatische Erfüllung der Voraussetzungen aus ihr allein nicht herleitbar ist (Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rn. 69 m.w.N.). Vielmehr müssen beweiskräftige Gesichtspunkte hinzutreten, die eine bloße Wohngemeinschaft ausschließen. Denn heute umfasst eine Wohngemeinschaft vielfältige Formen des Zusammenwohnens. Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.12.2006 - L 10 AS 1404/05 - :

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"So sind weder die gemeinsame oder abwechselnde Zubereitung von Mahlzeiten und deren gemeinschaftliche Einnahme, die Führung einer gemeinsamen Haushaltskasse, die Verantwortlichkeit für die Reinigung der gemeinsam benutzten Räumlichkeiten, das (Mit-) Waschen der Kleidung des/der Mitbewohner/in oder gemeinsame Freizeitaktivitäten unübliche Erscheinungen für eine Wohngemeinschaft. Insbesondere sind Wohngemeinschaften zwischen befreundeten oder verwandten Personen oft von längerer Dauer (vgl. Winkler aaO) und ihnen sind auch gemeinsame Umzüge in vorteilhaftere Wohnungen/Häuser nicht fremd. Die Arten der Haushaltsführung reichen von der gemeinsamen Haushaltskasse, in die monatliche Fixbeträge einzuzahlen sind, der Führung eines Haushaltsbuches mit genauer Abrechnung der Einkäufe/Ausgaben bis zur Beteiligung nach (Selbst-) Einschätzung der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ebenso vielfältig sind die mietrechtlichen Gestaltungen einer Wohngemeinschaft, die von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beteiligten Personen, der von ihnen favorisierten Intensität und den Vorstellungen des Vermieters der Wohnung/des Hauses abhängen, so dass neben einem Hauptmieter/Untermieter-Verhältnis oder dem gemeinsamen Hauptmietvertrag auch Einzel-Mietverträge mit jedem Mitglied der Wohngemeinschaft anzutreffen sind."

26

Unter diesen Umständen wäre es Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, im vorliegenden Verfahren zunächst und allein das Vorliegen einer Vermutungstatsache iSv § 7 Abs. 3 a SGB II glaubhaft zu machen, was ihr jedoch nicht gelungen ist. Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 3.8.2006 - L 9 AS 349/06 ER - :

27

"Dieses Tatbestandsmerkmal muss unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen dahin verstanden werden, dass das „Zusammenleben“ geeignet sein muss, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zu begründen, was wenigstens das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt (vgl. erneut die Begründung des Gesetzentwurfs a.a.O. S.19; Wenner a.a.O. S.148). Sonst würde bei jeder Wohngemeinschaft ohne weiteres die Vermutungsregelung greifen und den Bewohnern der Wohngemeinschaft die Pflicht auferlegt, die Nichtexistenz einer Einstandsgemeinschaft nachzuweisen. Dies wird auch schon aus der Wortwahl des Gesetzgebers deutlich. Dieser hat ausdrücklich vom „Zusammenleben“ und nicht vom „Zusammenwohnen“ gesprochen. Damit hat er deutlich gemacht, dass zum schlichten gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzu treten müssen, um die Tatbestandsmerkmale der Vermutungsregelung auszulösen. Für die Glaubhaftmachung dieser Umstände ist ebenfalls der Leistungsträger pflichtig."

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Ist der Antragsgegnerin diese Glaubhaftmachung als Ausgangspunkt der von ihr behaupteten (engen) Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht gelungen, so bedarf es keiner ausführlichen Darlegungen dazu, dass der Antragsteller den entsprechenden Gegenbeweis hier geführt haben dürfte. An ihn sind im Übrigen keine hohen Anforderungen zu stellen. Vielmehr ist bei verfassungskonformer Anwendung (Art. 1, 2 GG) schon bei einer nur schlüssigen Darlegung davon auszugehen, dass nach verständiger Würdigung des wechselseitigen Willens der Partner, der als solcher zunächst einmal zu akzeptieren ist, vielmehr anzunehmen ist, dass sie gerade keine Verantwortung füreinander tragen, also keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Sowohl der Antragsteller als aber auch Frau XY bestreiten jedoch, miteinander in einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft zu leben.

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3. Soweit die Antragsgegnerin Frau XY aufgefordert hat, Mietvertrag, Verdienstbescheinigungen, Kontoauszüge, Sparbücher, Aktienfonds etc. einzureichen, ist darauf hinzuweisen, dass diese keinen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung gestellt hat, so dass alle Angaben, die lediglich im Zusammenhang mit einer Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung regelmäßig abgefragt werden, gerade von ihr nicht gefordert werden können. Erst dann, wenn die Partnerschaft eindeutig feststeht, ergibt sich eine Auskunftspflicht (Schoch in LPK-SGB II, § 60 Rn 30) - vorher gerade nicht. Die Auskunftsverpflichtung speziell von Frau XY muss also dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 GG) Rechnung tragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.