Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 26.10.2009, Az.: S 12 SF 133/09 E

Erledigungsgebühr; Grundsicherung; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwaltsgebühr; Verfahrensgebühr ; Vergütung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
26.10.2009
Aktenzeichen
S 12 SF 133/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 23. Juni 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Juni 2009 - S 25 AS 1965/08 - wird die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von 464,10 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer (höheren) Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend, in dem um die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) gestritten wurde und das sich durch den Erlass von Änderungsbescheiden unstreitig erledigte. Der Erinnerungsführer begehrt im Wesentlichen die Gewährung einer höheren Verfahrens- und Erledigungsgebühr.

2

Die Erinnerung hat im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

3

Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

4

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Juni 2009 - S 25 AS 1965/08 - erhobene Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig und teilweise begründet.

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Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfe zu Unrecht lediglich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 333,20 € festgesetzt. Die Kammer hält demgegenüber einen Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 464,10 € für angemessen. Dem kostenrechtlich angemessenen Gesamtvergütungsanspruch liegt dabei eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 220,00 € (dazu unter 1.) sowie eine Erledigungsgebühr in Höhe eines Betrages von 150,00 € (dazu unter 2.) zugrunde; die übrigen Positionen standen zwischen den Beteiligten nicht in Streit und sind auch nach Auffassung des Gerichts antragsgemäß festsetzbar (dazu unter 3.).

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Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift („vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris). Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.

7

Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.

8

1. Danach hält die Kammer zunächst eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 220,00 € für angemessen. Die Verfahrensgebühr war dabei zunächst wegen der Vorbefassung im Widerspruchsverfahren dem Rahmen der Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen. Der entsprechende Rahmen der Nr. 3103 VV-RVG sieht eine Gebührenspanne von 20,00 € bis 320,00 € vor; die Mittelgebühr beträgt daher 170,00 €. Wegen der Vertretung von zwei weiteren Auftraggebern verschiebt sich dieser Gebührenrahmen jedoch nach Nr. 1008 VV-RVG insoweit, als dass nunmehr ein Gebührenrahmen von 32,00 € bis 512,00 € auszufüllen ist. Weil die durch Nr. 1008 Abs. 3 VV-RVG vorgegebene Kappungsgrenze des Gebührenrahmens ersichtlich nicht erreicht wird, verbleibt es bei diesem ermittelten Gebührenrahmen; die Mittelgebühr beträgt daher 272,00 €.

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Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgegolten wird, für die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, und gilt ab u. a. die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage oder des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht, Sachverständigen sowie Schriftwechsel mit dem Auftrageber, Dritten, Behörden und dem Gericht, der sich auf den Prozessstoff bezieht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (BT-Drucksache 15/1971, S. 210). Der durchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hat sich dabei am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Verfahrens, zu orientieren. Wird ein mit der Sache bislang noch nicht befasster Rechtsanwalt mit der Durchführung des sozialrechtlichen Gerichtsverfahrens beauftragt, kommt es mangels anderweitiger Anhaltspunkte zunächst für den Umfang seiner Tätigkeit auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an. Von Bedeutung ist darüber hinaus allerdings auch, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen notwendigerweise erbringen muss. Zu berücksichtigen sind dabei z. B. das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten, das Aktenstudium, das Anfertigung von Notizen, mithin bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und, soweit vorhanden, einschlägiger Rechtsprechung (so ausdrücklich: Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris).

10

Den Umfang der Tätigkeit des Erinnerungsführers bewertet die Kammer ausgehend von diesen Erwägungen und mit Blick auf Anzahl und Umfang der eingereichten Schriftsätze, dem damit aus Sicht der Kammer verbundenen objektiv erforderlichen Erörterungsbedarf mit den Klägern und den übrigen zur Fertigung der eingereichten Schriftsätze erforderlichen Tätigkeiten als unterdurchschnittlich. Hierbei ist insbesondere der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste. Bezugspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Das durchschnittliche sozialgerichtliche Verfahren ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass der Prozessbevollmächtigte für seine Mandantschaft eine Klageschrift einreicht, die Klage nach erfolgter Akteneinsicht unter Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und unter Nennung und Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsgrundlagen begründet wird und sich dann ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten entwickelt. Sehr häufig erfolgen gerichtliche Ermittlungen, zu denen die Beteiligten Stellung zu beziehen haben. Diese Arbeit ist für den Erinnerungsführer nicht in durchschnittlicher Art und Weise angefallen. Die objektiv erkennbare Tätigkeit des Erinnerungsführers bestand im Wesentlichen im Verfassen einer knapp dreiseitigen Klageschrift nebst der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der Nachreichung der Originalvollmacht und der Übersendung von drei weiteren sehr kurzen Schriftsätzen, mit denen zur Frage der Erledigung des Rechtsstreits vorgetragen wurde. Der Klageschriftsatz enthielt dabei im Wesentlichen die Wiedergabe des überschaubaren Sachverhaltes sowie knappe rechtliche Erwägungen zur Frage, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des SGB II übernahmefähig sind. Demgegenüber sind weitere - zeitintensivere - Tätigkeiten, wie etwa das Lesen und eingehende Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die den Rückschluss auf einen durchschnittlichen oder gar überdurchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, nicht angefallen bzw. nicht belegt. Gleiches gilt für etwa erforderlich gewordene umfangreichere Besprechungstermine mit den Mandanten oder umfangreichen weiteren Schriftwechsel. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Verfahrensdauer als unterdurchschnittlich darstellte (von der Klageerhebung am 01. Dezember 2008 bis zur Erledigung des Rechtsstreits am 30. April 2009 war das Verfahren noch nicht einmal ein Jahr anhängig) und eingehende Repliken nicht zu fertigen waren. Darüber hinaus sind - entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers - als entscheidender für den Erinnerungsführer arbeitserleichternder Umstand dessen Möglichkeiten der Verwendung von Erkenntnissen aus dem (zeitlich vorgelagerten) Parallelverfahren - S 25 AS 1445/08 - zu berücksichtigen, weil die sich im vorliegenden Verfahren auswirkenden Synergieeffekte den anwaltlichen Arbeitsumfang verringern und daher mit Blick auf das Äquivalenzprinzip gebührenrechtlich nicht außer Betracht bleiben können, zumal zugunsten des Erinnerungsführers im parallelen Klageverfahren jeweils antragsgemäß die Mittelgebühr festgesetzt worden ist. Als für den Erinnerungsführer arbeitserleichternder Umstand ist daher durchaus zu berücksichtigen, wenn er - wie hier - in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen tätig geworden ist. Der dadurch bedingte Rationalisierungseffekt kann gebührenrechtlich - mindernd - berücksichtigt werden (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. Februar 1993, - 14b/4 REg 12/91, SozR 3-1930, § 116 Nr. 4). Er ändert zwar grundsätzlich nichts am Grad der Schwierigkeit einer Angelegenheit, wohl aber am objektiven Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der nach der Gesetzesfassung neben der Schwierigkeit der Sache gleichermaßen von Bedeutung ist. Dem steht im Übrigen insbesondere auch nicht entgegen, dass wegen der Vorbefassung des Erinnerungsführers im Widerspruchsverfahren der Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG ohnehin niedriger ausfällt und der wegen dieser Vorbefassung bestehende geringere Arbeitsaufwand nicht erneut bei der Gebührenbemessung für das Klageverfahren berücksichtigt werden darf. Denn die Kammer berücksichtigt nicht den geringeren Arbeitsaufwand aufgrund des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens, sondern die zur Arbeitserleichterung führenden Synergieeffekte wegen der Vertretung im parallelen Klageverfahren. Insgesamt erscheint es daher - auch mit Blick auf den Aktenumfang - gerechtfertigt, von einer unterdurchschnittlich umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen, zumal der Erinnerungsführer weitere Tätigkeiten nicht belegt hat.

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Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erweist sich vorliegend als durchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Dies beinhaltet aber auch, dass hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sein können. Damit ist auf der einen Seite unerheblich, ob der Rechtsanwalt wegen geringer Berufserfahrung Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat. Andererseits spielt es keine Rolle, dass der Anwalt z. B. auf Grund vertiefter Fachkenntnisse oder Erfahrung das Mandat leichter als andere Rechtsanwälte bewältigen kann. Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit etwa dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten; diese können sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen. Beispielhaft lassen sich für überdurchschnittliche tatsächliche Schwierigkeiten nennen: der Umgang mit einem problematischen Mandanten, sprachliche oder akustische Verständigungsprobleme, die eingehende Auseinandersetzung mit medizinischen oder anderen Fachgutachten oder eine umfangreiche Beweiswürdigung. Eine über dem Durchschnitt liegende tatsächliche Schwierigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Rechtsanwalt nicht nur die Verhältnisse des Mandanten, sondern - wie typischerweise im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende - auch diejenigen weiterer Personen zu berücksichtigen hat (vgl. etwa § 9 Abs. 2 SGB II), dieser Umstand aber nicht die Voraussetzungen der Nr. 1008 VV-RVG erfüllt. Hinsichtlich der Einordnung, ob die rechtliche Schwierigkeit durchschnittlich, über- oder unterdurchschnittlich ist, ist es im Übrigen nicht angebracht, nach einzelnen Rechtsgebieten zu differenzieren. Ohne Aussagekraft ist daher auch, ob hierfür ein Fachanwaltstitel erworben werden kann. Von einer lediglich durchschnittlich schwierigen anwaltlichen Tätigkeit ist dann nicht mehr auszugehen, wenn der zu bearbeitende Fall unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabs von einem Normal- bzw. Routinefall abweicht; und zwar bezogen auf jedes Rechtsgebiet (z. B. Sozialrecht), nicht aber jedes Teilrechtsgebiet (z. B. Sozialhilferecht). Damit ist gewährleistet, dass in Rechtsgebieten, die gemeinhin nur deshalb als schwierig empfunden werden, weil kein Fall dem anderen gleicht, überwiegend eine überdurchschnittliche Schwierigkeit angenommen werden kann. Der Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist danach etwa die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur. In einer Anfechtungssituation wäre dies die vergleichbare Begründung, warum die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, auf die sich der Leistungsträger stützt, nicht vorliegen. Dass eine Teilrechtsmaterie einer sehr dynamischen Entwicklung unterliegt, besagt dann für sich aber noch nicht, dass die rechtliche Schwierigkeit überdurchschnittlich ist. Auch das Tätigwerden in einem „neuen Teilrechtsgebiet", mithin die Anwendung von Normen kurz nach ihrem Inkrafttreten, genügt für sich allein nicht, eine mehr als durchschnittliche rechtliche Schwierigkeit anzunehmen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris). Die Kammer geht insoweit davon aus, dass - auch und gerade aus der Sicht eines Rechtsanwalts, der nicht Fachanwalt für Sozialrecht ist und daher nicht ausschließlich oder überwiegend sozialrechtliche Mandate bearbeitet - der typische „Normalfall“ im sozialgerichtlichen Verfahren der sozialversicherungs- bzw. sozialrechtliche Durchschnittsfall ist. Denn der jeweils fragliche Gebührenrahmen ist für das Sozialgerichtsverfahren (und nur für dieses!) vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sind daher sämtliche Überlegungen und pauschale - von der konkreten Fallgestaltung losgelöste - Allgemeinplätze, wonach Verfahren mit sozialrechtlichem bzw. sozialversicherungsrechtlichem Bezug wegen des erforderlichen besonderen Fachwissens stets besonders schwierig seien, nicht überzeugend und damit unbeachtlich, zumal letztlich in jedem Rechtsgebiet in gewisser Weise ein besonderes Fachwissen oder eine gewisse Spezialisierung erforderlich ist, in die sich jeder Rechtsanwalt, der nicht ausschließlich auf seinem Spezialgebiet tätig ist, einarbeiten muss. Die Kammer wendet sich aus den genannten Gründen auch ausdrücklich gegen die insoweit gegenteilige Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil vom 05. Mai 2009, - L 1 AL 55/08 - zitiert nach juris -, nunmehr bei dem Bundessozialgericht - B 11 AL 14/09 R anhängig). Auch vermag die Kammer nicht allgemein schlussfolgern, dass es in jedem sozialrechtlichen Verfahren gerechtfertigt ist, deren Schwierigkeit grundsätzlich als überdurchschnittlich zu bewerten. Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, die maßgeblichen gebührenrechtlichen Bemessungskriterien miteinander und gegeneinander abzuwägen, um so den angemessenen Gebührenanspruch aus dem jeweils vorgegebenen Rahmen, der nur für sozialrechtliche- bzw. sozialversicherungsrechtliche Verfahren vorgesehen ist, zu bestimmen. Sähe man dies anders wäre die Normierung eines Gebührenrahmens, der einfach gelagerte, durchschnittlich gelagerte und schwierig gelagerte (sozialrechtliche) Fallgestaltungen abdecken soll, sinnlos.

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Nach alledem ist die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit vorliegend dem durchschnittlichen Bereich zuzuordnen, weil für die Kammer keine der oben näher dargestellten Umstände ersichtlich sind, die sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als schwierig erwiesen haben. Auch der Erinnerungsführer hat nicht konkret vorgetragen, warum es sich um ein Verfahren handelte, das sich in tatsächlicher oder materiell-rechtlicher Hinsicht über das Maß dessen hinaus, was die Kammer bei der Gebührenbestimmung berücksichtigt hat, als überdurchschnittlich schwierig darstellte. Andererseits vermochte die Kammer auch keine Anhaltspunkte festzustellen, die die anwaltliche Tätigkeit als unterdurchschnittlich schwierig erscheinen ließen.

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Die Bedeutung der Angelegenheit für die Mandanten des Erinnerungsführers ist als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handels sind dabei jedoch nicht zu berücksichtigen. Mit der Klage begehrten die Kläger - soweit es für die Kammer nach Aktenlage ersichtlich ist - Leistungen für die Kosten der Beheizung ihres Wohnraumes im Umfang eines Betrages in Höhe von monatlich 9,05 € für den Zeitraum vom 01. September 2008 bis zum 28. Februar 2009. Der Umstand, dass sich die Beteiligten des diesem Erinnerungsverfahrens zugrunde liegenden Klageverfahrens daher lediglich um Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen kurzen streitigen Zeitraum gestritten haben und andererseits derartige Leistungen das soziokulturelle Existenzminimum sichern, bringt die insgesamt noch durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung für die Mandanten des Erinnerungsführers zum Ausdruck (vgl. zur Frage, wann in Verfahren, in denen um Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II gestritten wird, von einer überdurchschnittlichen bzw. allenfalls durchschnittlichen Bedeutung ausgegangen werden kann: Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris).

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Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bewertet die Kammer als deutlich unterdurchschnittlich: Sie orientieren sich an dem Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung. Bessere wirtschaftliche Verhältnisse rechtfertigen demgemäß eine höhere Vergütung, eine schlechtere Einkommens- und Vermögenssituation des Auftraggebers bedingt eine geringere Vergütung. Für die gleiche Leistung hat deshalb ein wirtschaftlich besser ausgestatteter Mandant eine höhere Vergütung zu entrichten als ein wenig bemittelter Auftraggeber (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Mayer, RVG, § 14, Rdn. 18). Daher liegt es - auch im Rahmen der Festsetzung des Gesamtvergütungsanspruches aus Prozesskostenhilfemitteln - auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der von dem Erinnerungsführer vertretenen Klägerin als Bezieherin von Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II als deutlich unterdurchschnittlich darstellen.

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Schließlich vermag die Kammer ein besonderes Haftungsrisiko, das allenfalls die Gebühr erhöhen könnte, und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, nicht zu erkennen.

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Damit rechtfertigen der unterdurchschnittliche Umfang und die durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit, die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mandanten des Erinnerungsführers und das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko des Erinnerungsführers die Zuerkennung einer Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 220,00 €, mithin in Höhe eines Betrages unterhalb der Mittelgebühr. Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag in Höhe der Mittelgebühr ist - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - unbillig und daher kostenrechtlich unangemessen.

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2. Schließlich ist eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005/1006 VV-RVG in Höhe eines Betrages von 150,00 € angefallen. Diese ergibt sich aus einem Betragsrahmen zwischen 30,00 € und 350,00 €; die Mittelgebühr beträgt insoweit 190,00 €. Die Mittelgebühr ist dann angemessen, wenn Umfang und Schwierigkeit der Erledigung, die Bedeutung, das Haftungsrisiko und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in jeder Hinsicht durchschnittlicher Natur sind, wobei auch insoweit Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Nach Auffassung der Kammer erweisen sich Umfang und Schwierigkeit der Einigung bzw. Erledigung als gerade noch durchschnittlich. Von einem überdurchschnittlichen Umfang und überdurchschnittlicher Schwierigkeit könnte nur bei einer weit überwiegend durch den Rechtsanwalt erbrachten Arbeitsleistung bezüglich des Eintritts des erledigenden Ereignisses ausgegangen werden oder dann, wenn sich der Kontakt zum Mandanten oder die Einwirkung auf den Mandanten als besonders schwierig erweist. Hierfür gibt es indes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ging die Initiative für die Erledigung des Rechtsstreits ausschließlich von der Beklagten aus. Hiervon abweichende Inhalte haben die Beteiligten schließlich nicht vereinbart. Die relevante anwaltliche Tätigkeit (Einwirkung auf die Kläger, das Angebot anzunehmen und den Rechtsstreit zu erledigen) entspricht damit insgesamt noch einem allenfalls durchschnittlichen Aufwand. Darüber hinaus sind allerdings auch hier die Synergieerwägungen wegen der Vertretung im parallelen Klageverfahren, in dem sich das Verfahren auf ähnliche Art und Weise erledigte, als arbeitserleichternder Umstand zu berücksichtigen, so dass insgesamt von einer unterdurchschnittlich umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen ist.

18

Ausgehend von unterdurchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der durchschnittlichen Bedeutung, dem allenfalls durchschnittlichen Haftungsrisiko und den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kläger hält die Kammer einen Betrag in Höhe von 150,00 € für angemessen. Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag in Höhe der Mittelgebühr ist - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - kostenrechtlich unangemessen und damit unbillig.

19

3. Da die Höhe der übrigen Gebührenpositionen zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, berechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung wie folgt:

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Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV-RVG i. V. m. Nr. 1008 VV-RVG

220,00 €

Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005/1006 VV-RVG

150,00 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG

20,00 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG

74,10 €

Summe

464,10 €

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Weil dem Erinnerungsführer damit nicht der begehrte Gesamtvergütungsanspruch zusteht, war die Erinnerung im Übrigen zurückzuweisen.

22

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

23

5. Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF; Beschluss vom 21. Februar 2007, - L 7 B 1/07 AL SF; Beschluss vom 01. März 2007, - L 4 B 66/05 KR; Beschluss vom 14. Juni 2007, - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 26. Oktober 2007, - L 14 B 1/06 SF; Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF; Beschluss vom 30. Oktober 2008, - L 1 B 2/08 R SF; Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF; Beschluss vom 06. Juli 2009, - L 6 SF 44/09 B sowie Beschluss vom 29. September 2009, - L 6 SF 124/09 B (AS)).