Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 12.03.2009, Az.: S 12 SF 42/09 E

außergerichtliche Kosten; beigeordneter Rechtsanwalt; Einigungsgebühr; Gebühr; gemeinsame Verhandlung; Gesamtvergütung; Höhe; Kosten; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwaltsgebühr; reformatio in peius; Terminsgebühr; Verbindungsbeschluss; verbundene Verfahren; Verfahrensgebühr; Verschlechterungsverbot

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
12.03.2009
Aktenzeichen
S 12 SF 42/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 16. Januar 2009 wird die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. Dezember 2008 - S 24 AS 992/06 - geändert.

Die aus der Staatskasse an die Erinnerungsführerin zu erstattende Prozesskostenhilfevergütung wird endgültig auf einen Betrag in Höhe von 999,60 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Die Erinnerung hat im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen.

2

Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold-Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6).

3

Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. Dezember 2008 - S 24 AS 992/06 - rechtzeitig erhobene Erinnerung der Erinnerungsführerin ist zulässig und (teilweise) begründet.

4

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Kosten des Rechtsstreits zu Unrecht lediglich auf insgesamt 922,49 € festgesetzt. Die Kammer hält vielmehr eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe eines Betrages von insgesamt 999,60 € für angemessen. Dabei ist die Verfahrensgebühr bis zur Verbindung der Verfahren für jedes Verfahren einmal angefallen und beträgt insgesamt 410,00 € (dazu unter 1.); die Erinnerungsführerin hat ferner eine Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 210,00 € (dazu unter 2.) sowie eine Einigungsgebühr in Höhe eines Betrages von 200,00 € (dazu unter 3.) verdient. Die übrigen Gebührenpositionen standen zwischen den Beteiligten nicht im Streit (dazu unter 4.).

5

Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Erinnerungsführerin ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Beiordnung der Erinnerungsführerin erfolgte mit Beschluss vom 13. August 2007.

6

Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab für die im Erinnerungsverfahren streitig gebliebene Höhe der zu erstattenden Gebühren sind die §§ 3 und 14 RVG. Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, des Haftungsrisikos sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Zu beachten ist dabei im Wesentlichen das dem RVG als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG angefügte Vergütungsverzeichnis (VV-RVG). Dort ist geregelt, dass der Anwalt in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen - wie vorliegend - Betragsrahmengebühren entstehen, für das Betreiben des Geschäfts eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG von 20,00 € bis 320,00 € erhält. Nach dem Willen des Gesetzgebers steht ihm dabei in Verfahren mit durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlicher Bedeutung für den durchschnittlich begüterten Mandanten die Mittelgebühr (hier: 170,00 €) zu. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung: Es müssen sämtliche den Gebührenanspruch potentiell beeinträchtigenden Faktoren miteinander im Einzelfall abgewogen werden. Entsprechendes gilt für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG mit einem Gebührenrahmen von 20,00 bis 380,00 € (Mittelgebühr: 200,00 €) und die Einigungs- beziehungsweise Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV-RVG mit einem Rahmen von 30,00 bis 380,00 € (Mittelgebühr: 190,00 €).

7

Zunächst ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zur Disposition stehenden Gebühren nicht nur jeweils einfach angefallen sind. Es bedarf vielmehr einer differenzierten kostenrechtlichen Würdigung der in den (ursprünglich) drei Streitverfahren (S 24 AS 992/06, S 24 AS 402/07 und S 24 AS 1052/07) angefallenen Gebühren. Denn einmal entstandene Gebührenansprüche können insoweit nicht nachträglich durch einen gerichtlichen Verbindungsbeschluss wieder entfallen. Im Rahmen des vom Gesetzgeber vorgegebenen Gebührenrahmens ist aber durchaus zu würdigen, ob die vom Bevollmächtigten jeweils getroffene Gebührenbestimmung unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG und Würdigung des bis zum Verbindungsbeschlusses angefallenen Aufwandes angemessen und billig ist.

8

Im Einzelnen:

9

1. Die Erinnerungsführerin hat - offenbar entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - für jedes der drei Klageverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 i. V. m. Nr. 1008 VV-RVG verdient.

10

Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgegolten wird, für die das RVG keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, und gilt ab u. a. die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage oder des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht, Sachverständigen sowie Schriftwechsel mit dem Auftrageber, Dritten, Behörden und dem Gericht usw., der sich auf den Prozessstoff bezieht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (BT-Drucks. 15/1971 S. 210). Die Verfahrensgebühr ist dabei grundsätzlich zunächst dem Rahmen der Nr. 3103 VV-RVG zu entnehmen. Dieser sieht eine Gebührenspanne von 20,00 € bis 320,00 € vor. Wegen der Vertretung von einem weiteren Auftraggeber verschiebt sich dieser Gebührenrahmen nach Nr. 1008 VV-RVG insoweit, als dass nunmehr ein Gebührenrahmen von 24,00 € bis 384,00 € auszufüllen ist, die Mittelgebühr beträgt daher 204,00 €. Erweist sich das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information nach allen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittliche Leistung, wäre die Mittelgebühr angemessen. Liegen Schwierigkeit, Wert und Bedeutung der Sache unter oder über diesem Mittelwert, bietet sich eine entsprechende Quotierung, mithin eine Über- oder Unterschreitung dieser Mittelgebühr an.

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a) Im Klageverfahren S 24 AS 992/06 hält die Kammer nach diesen Grundsätzen bis zur Verbindung mit den anderen Verfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 140,00 € für angemessen. Dabei geht die Kammer von unterdurchschnittlichem Umfang und unterdurchschnittlicher Schwierigkeit des Klageverfahrens aus. Die Tätigkeit der Erinnerungsführerin beschränkte sich auf das Verfassen weniger - vergleichsweise - kurzer Schriftsätze. Diese enthielten im Wesentlichen die Wiedergabe des streitigen Sachverhalts sowie kurze rechtliche Erwägungen zur Frage der Rechtswidrigkeit der Pauschalierung von Heizkosten. Auch die Verfahrensdauer erscheint nicht ungewöhnlich lang (August 2006 bis August 2007). Damit handelte es sich einen unterdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand. Zeitintensive Tätigkeiten, wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen, medizinischen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Dementsprechend vermag die Kammer auch eine durchschnittliche Schwierigkeit des Verfahrens nicht zu erkennen; eine Auseinandersetzung mit schwierigen oder komplexen rechtlichen Fragestellungen des Falles war nicht erforderlich und ist auch nicht erfolgt.

12

Neben Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind ferner aber auch die weiteren Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG in die Abwägung einzustellen.

13

Die Bedeutung der Angelegenheit für die von der Erinnerungsführerin vertretenen Kläger ist ebenfalls als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen. Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handels sind nicht zu berücksichtigen. Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um existenzsichernde Leistungen, was eher für eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sprechen kann. Jedoch ist entscheidend zu berücksichtigen, dass Streitgegenstand des Verfahrens im Wesentlichen nur die Erbringung von Leistungen für einen eingeschränkten Zeitraum gewesen ist. Im Übrigen war die Existenz der Kläger mit Blick auf den streitigen Betrag von 160,00 € nicht gefährdet; vielmehr waren sie durch den Bezug laufender Leistungen nach dem SGB II abgesichert. Dies spricht - auch im Vergleich zu sonstigen Streitigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit, die etwa den Bezug von Dauerleistungen zum Gegenstand haben - für eine unterdurchschnittliche Bedeutung des Verfahrens, zumal der zwischen den Beteiligten zur Erledigung aller drei Verfahren geschlossene gerichtliche Vergleich lediglich die Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe eines einmaligen Gesamtbetrages von 150,00 € beinhaltete. Auch im Vergleich zu anderen Fällen, in denen das Existenzminimum im Streit steht, ist damit die Bedeutung der Angelegenheit unterdurchschnittlich, zumal insbesondere auch keine vollständige Leistungsversagung für mehrere Monate im Raum stand. Jedenfalls war die Grundversorgung der Kläger durch die Gewährung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während des gesamten Verfahrens (weitgehend) sichergestellt. Daher ist insgesamt von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung und dementsprechend auch von einem unterdurchschnittlichen Haftungsrisiko auszugehen; jedenfalls ist für ein besonderes Haftungsrisiko nichts erkennbar.

14

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger sind im Vergleich zum Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II ebenfalls unterdurchschnittlich.

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Wägt man diese Umstände miteinander ab, ergibt sich, dass von einem insgesamt unterdurchschnittlichen Verfahren auszugehen ist, was es rechtfertigt, von der Mittelgebühr in Höhe von 204,00 nach unten abzuweichen. Dabei hält die Kammer einen Betrag in Höhe von 140,00 € für dieses Klageverfahren angemessen.

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b) Für das Klageverfahren S 24 AS 402/07 hält die Kammer nach den oben dargestellten Grundsätzen bis zur Verbindung der Verfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 160,00 € für angemessen. Auch hierbei geht die Kammer von unterdurchschnittlichem Umfang und unterdurchschnittlicher Schwierigkeit des Klageverfahrens aus. Die Tätigkeit der Erinnerungsführerin beschränkte sich auf das Verfassen einer vergleichsweise kurzen Klageschrift; danach war eine Tätigkeit der Erinnerungsführerin (objektiv) nicht mehr erfolgt. Die Klageschrift enthielt im Wesentlichen die Wiedergabe des streitigen Sachverhalts sowie kurze rechtliche Erwägungen zur Frage der Rechtswidrigkeit der Pauschalierung von Heizkosten. Auch hier war die Verfahrensdauer kurz (März 2007 bis August 2007). Damit handelte es sich im Vergleich zu dem Klageverfahren S 24 AS 992/06 sogar um einen noch geringeren und damit weit unterdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand. Zeitintensive Tätigkeiten, wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Dementsprechend vermag die Kammer auch eine durchschnittliche Schwierigkeit des Verfahrens nicht zu erkennen; eine Auseinandersetzung mit schwierigen oder komplexen rechtlichen Fragestellungen des Falles war auch hier nicht erforderlich und ist auch nicht erfolgt.

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Mit Blick auf den geltend gemachten - nicht unerheblichen - Heizkostennachzahlungsbetrag in Höhe von 2.366,04 € ist es allerdings - auch unter Berücksichtigung des Streits um existenzsichernde Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II - gerechtfertigt, bereits von einer leicht überdurchschnittlichen Bedeutung für die Kläger auszugehen.

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Wägt man den weit unterdurchschnittlichen Umfang und die weit unterdurchschnittliche Schwierigkeit mit den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, der leicht überdurchschnittlichen Bedeutung und dem durchschnittlichen Haftungsrisiko ab, ergibt sich auch insoweit, dass von einem insgesamt unterdurchschnittlichen Verfahren auszugehen ist, was es gerechtfertigt erscheinen lässt, von der Mittelgebühr in Höhe von 204,00 moderat nach unten abzuweichen. Dabei hält die Kammer einen Betrag in Höhe von 160,00 € für angemessen.

19

c) Für das Klageverfahren S 24 AS 1052/07 hält die Kammer nach den oben dargestellten Grundsätzen bis zur Verbindung eine Verfahrensgebühr in Höhe von 110,00 € für angemessen. Dabei geht die Kammer von einem besonders unterdurchschnittlichem Umfang und einer besonders unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Klageverfahrens aus. Die Tätigkeit der Erinnerungsführerin beschränkte sich nämlich auf das Erheben der Klage; danach war eine Tätigkeit der Erinnerungsführerin (objektiv) nicht mehr erfolgt; die Verfahrensdauer war auch besonders kurz (Juli 2007 bis August 2007). Im Übrigen ist durchaus als für die Erinnerungsführerin arbeitserleichternder Umstand zu berücksichtigen, wenn sie - wie hier - in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen tätig geworden ist. Der dadurch bedingte Rationalisierungseffekt kann gebührenrechtlich - mindernd - berücksichtigt werden (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. Februar 1993, - Az. 14b/4 REg 12/91, SozR 3-1930 § 116 Nr. 4). Er ändert zwar grundsätzlich nichts am Grad der Schwierigkeit einer Angelegenheit, wohl aber am objektiven Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der nach der Gesetzesfassung neben der Schwierigkeit der Sache gleichermaßen von Bedeutung ist.

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Wägt man den besonders unterdurchschnittlichen Umfang und die besonders unterdurchschnittliche Schwierigkeit mit den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Verhältnissen, der - mangels näherer Angaben - unterdurchschnittlichen Bedeutung und dem damit unterdurchschnittlichen Haftungsrisiko ab, ergibt sich, dass von einem insgesamt weit unterdurchschnittlichen Verfahren auszugehen ist, was es auch hier rechtfertigt, von der Mittelgebühr in Höhe von 204,00 nach unten abzuweichen. Dabei hält die Kammer - auch im Vergleich zu den anderen hier streitgegenständlichen Klageverfahren - einen Betrag in Höhe von 110,00 € für angemessen.

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2. Darüber hinaus ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG entstanden, die sich aus einem Betragsrahmen zwischen 20,00 € und 380,00 € ergibt; die Mittelgebühr beträgt insoweit 200,00 €. Die Berücksichtigung der oben genannten Kriterien führt im vorliegenden Fall dazu, dass eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr und zwar in Höhe eines Betrages von 210,00 € angemessen ist. Der Umfang des Termins zur mündlichen Verhandlung dürfte sich mit Blick auf die Dauer des Termins von einer Stunde als leicht überdurchschnittlich darstellen. Mangels näherer Angaben zur Schwierigkeit der Vergleichsverhandlungen geht die Kammer insoweit von durchschnittlicher Schwierigkeit aus. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger und deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird auf die Ausführungen zu Nr. 3103 VV RVG Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage keine Unterschiede erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die eine unterschiedliche Bewertung dieser Kriterien zu rechtfertigen vermögen. Wägt man daher - bezogen auf alle drei Verfahren - den leicht überdurchschnittlichen Umfang und die durchschnittliche Schwierigkeit des Termins mit der allenfalls durchschnittlichen Bedeutung, dem allenfalls durchschnittlichen Haftungsrisiko und den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kläger ab, ergibt sich - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über drei unterschiedliche Streitgegenstände zu verhandeln war, die nicht immer einfach abzugrenzen gewesen sein dürften - insgesamt ein etwas über dem Durchschnitt liegender Termin, der es rechtfertigt, eine Terminsgebühr etwas oberhalb der Mittelgebühr, mithin in Höhe eines Betrages von 210,00 € zugrunde zu legen. Der darüber hinausgehende Antrag der Erinnerungsführerin in Höhe eines Betrages von 300,00 € ist demgegenüber - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - erkennbar unbillig.

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3. Schließlich ist auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV-RVG entstanden. Diese ergibt sich aus einem Betragsrahmen zwischen 30,00 € und 350,00 €; die Mittelgebühr beträgt insoweit 190,00 €. Ausgehend von einem leicht überdurchschnittlichen Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der Vergleichsverhandlungen, der allenfalls durchschnittlichen Bedeutung aller drei Verfahren, dem allenfalls durchschnittlichen Haftungsrisiko und den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kläger ist ein Betrag zugrunde zu legen, der etwas oberhalb der Mittelgebühr in Höhe eines Betrages von 200,00 € anzusetzen ist. Der darüber hinausgehende Antrag der Erinnerungsführerin in Höhe eines Betrages von 300,00 € ist demgegenüber - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - erkennbar unbillig.

23

4. Da die Höhe der übrigen Gebührenpositionen zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, berechnen sich die aus der Staatskasse zu erstattenden außergerichtlichen Kosten wie folgt:

24

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103, 1008 VV-RVG (S 24 AS 992/06)

140,00 €

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103, 1008 VV-RVG (S 24 AS 402/07)

160,00 €

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103, 1008 VV-RVG (S 24 AS 1052/07)

110,00 €

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG

210,00 €

Einigungsgebühr gemäß Nr. 1005/1006 VV-RVG

200,00 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG

20,00 €

Zwischensumme

840,00 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG

159,60 €

Summe

999,60 €

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Etwaige bereits erfolgte Zahlungen sind gebührenmindernd zu berücksichtigen.

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5. Die Kammer sieht sich im Übrigen trotz des auch im Erinnerungsverfahren geltenden Verbots der reformatio in peius nicht daran gehindert, einzelne (bereits festgesetzte) Gebührenpositionen zu Lasten der Erinnerungsführerin abzuändern, weil sich das Verschlechterungsverbot allein auf die Festsetzung des Gesamtvergütungsanspruches bezieht, der hier mit einem insgesamt höheren Betrag als ursprünglich von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzt worden ist.

27

6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

28

7. Die Entscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 197 Abs. 2 SGG endgültig (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF).