Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 30.09.2009, Az.: S 12 SF 182/09 E

Prozesskostenhilfe; Vergütung; Prozesskostenhilfemittel; Staatskasse; Toleranzrahmen; Billigkeit; Billigkeitskontrolle; Beurteilungsspielraum; Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Erinnerungsführer; Erinnerungsbefugnis

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
30.09.2009
Aktenzeichen
S 12 SF 182/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 02. September 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. August 2009 - S 81 AS 1121/09 ER - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

1

Die Erinnerungsführerin macht als beigeordnete Rechtsanwältin einen Anspruch auf Festsetzung einer (höheren) Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend, in dem um die Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) gestritten wurde und das sich durch die Annahme eines Anerkenntnisses erledigte. Streitig ist im vorliegenden Erinnerungsverfahren (nur noch), ob die Erinnerungsführerin eine (fiktive) Terminsgebühr beanspruchen kann.

2

Die Erinnerung bleibt erfolglos.

3

Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

4

Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. August 2009 - S 81 AS 1121/09 ER - erhobene Erinnerung der Erinnerungsführerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

5

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfe zutreffend auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 226,10 € festgesetzt.

6

Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.

7

Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.

8

Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Entstehung einer (fiktiven) Terminsgebühr verneint. Denn diese Gebührenposition muss schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil - entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin - die gesetzlichen Voraussetzungen der hierfür einschlägigen Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - nicht vorliegen. Grundvoraussetzung für die Entstehung einer solchen Gebühr ist nämlich, dass für das entsprechende Rechtsschutzverfahren überhaupt eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die hier in Rede stehende Terminsgebühr wird nämlich auch und gerade deshalb gewährt, um eine mündliche Verhandlung vermeiden zu helfen (vgl. hierzu Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 W 24/06 -, zitiert nach juris). Da jedoch einstweilige Rechtsschutzverfahren gemäß § 124 Abs. 3 i. V. m. § 86b Abs. 4 SGG gerade keiner notwendigen mündlichen Verhandlung bedürfen, kann eine Terminsgebühr schon dem Grunde nach nicht entstehen (vgl. hierzu auch Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2007, - S 25 SF 23/07 sowie vom 05. September 2008, - S 25 SF 75/08, jeweils zitiert nach juris).

9

Eine Terminsgebühr kann deshalb in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur entstehen, wenn tatsächlich ein Termin stattgefunden hat oder aber die Voraussetzungen der (amtlichen) Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG erfüllt sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

10

Aus den genannten Gründen vermag die Kammer auch der entgegenstehenden Auffassung der Erinnerungsführerin nicht zu folgen, zumal sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem zur Stützung ihrer Auffassung zitierten Beschluss vom 26. April 2007 - L 7 B 36/07 AS - (zitiert nach juris) gerade nicht mit der entscheidenden (und hier verneinten) Frage auseinandersetzt, ob die (fiktive) Terminsgebühr auch in den Fällen einschlägig ist, in denen eine mündliche Verhandlung gerade nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

11

Weil der Erinnerungsführerin kein höherer Gesamtvergütungsanspruch zusteht, war ihre Erinnerung zurückzuweisen.

12

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

13

Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. März 2009, - L 8 SF 1/09 B sowie zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen über die Prozesskostenhilfevergütung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF, Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF sowie Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF mit zahlreichen weiteren Nachweisen).