Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 31.03.2006, Az.: L 7 AS 343/05 ER
Qualifizierung eines Schriftstücks als Klage nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG); Versäumung der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft durch die Träger der Sozialhilfe; Abgeltung des Bezugs von Wasser für die Ernährung und Körperpflege sowie die Reinigung von Wäsche mit den Regelsatzleistungen; Abstellen der Betriebskostenverordnung auf die Rechtsverhältnisse zwischen Eigentümer und Mieter
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 31.03.2006
- Aktenzeichen
- L 7 AS 343/05 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 13139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0331.L7AS343.05ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 16.09.2005 - AZ: S 24 AS 546/05 ER
Rechtsgrundlagen
- § 92 SGG
- § 86b Abs. 2 S. 2 u. 4 SGG
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 920 Abs. 2 ZPO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Es spricht vieles dafür, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichzeitig als Klageerhebung ausgelegt werden kann. Jedenfalls kann auf rechtzeitigen und wirksamen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden, wenn aufgrund von Rechtsunkenntnis dem Kläger nicht der Unterschied zwischen einer ausdrücklichen Klageerhebung und der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bekannt ist.
- 2.
Die Kosten der Warmwasserbereitung sowie der Bezug von Wasser für die Ernährung und Körperpflege sowie die Reinigung von Wäsche sind im ALG II-Regelsatz erfasst.
- 3.
Hinsichtlich der Nebenkosten bei einem selbst genutzten Eigenheim ist nicht die Betriebskostenverordnung, sondern § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII anzuwenden. Dementsprechend sind als Instandsetzungsarbeiten berücksichtigungsfähig regelmäßig anfallende Kleinstreparaturen und Wartungsarbeiten sowie kleine Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten. Dagegen sind grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten nicht über das ALG II zu finanzieren.
- 4.
Die Höhe der laufenden Kosten für Heizung gemäß § 22 SGB II ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen. Für diese monatlich bestimmten Heizungskosten spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen
Tenor:
Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 16. September 2005 wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter Vorbehalt der Rückforderung ab dem 8. September 2005 bis zum 30. Oktober 2005 Leistungen als Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 152,07 EUR zu gewähren, wobei die der Antragstellerin bereits zuerkannten Leistungen in Abzug zu bringen sind.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu übernehmenden Kosten der Unterkunft.
Die im November 1948 geborene, allein stehende Antragstellerin ist Eigentümerin eines etwa 100 qm Wohnfläche umfassenden freistehenden Hauses, das wohl im Jahre 1900 errichtet wurde. Für den Erwerb des Hauses sind keine Finanzierungskosten zu tätigen. Das Haus wird durch eine Gaszentralheizung beheizt, die möglicherweise auch der Warmwasserversorgung dient. Die Abwässer des Hauses werden zunächst in einer Klärgrube und anschließend in einen in den vergangenen Jahren errichteten Klärteich eingeleitet. Die Antragstellerin bewohnt in dem Haus eine etwa 50 qm Wohnfläche umfassende Wohnung, die aus zwei Zimmern, einer Küche und einem Bad besteht. Die zweite im Haus befindliche Wohnung zur Größe von etwa 48 qm hat die Antragstellerin vermietet; sie erhält monatlich eine Miete von 100,00 EUR , eine pauschale Zahlung auf die Heizungskosten in Höhe von 100,00 EUR und auf die Nebenkosten in Höhe von 56,00 EUR. Für den Bezug von Gas zahlt die Antragstellerin an das örtliche Energieversorgungsunternehmen monatlich insgesamt 200,00 EUR. Nach ihrem Vorbringen hat das Haus der Antragstellerin im Winter 2003/2004 am Dach einen Sturmschaden erlitten. Für die Reparaturkosten in Höhe von circa 1.500,00 EUR hat sie ein Privatdarlehen aufgenommen, das sie monatlich mit 60,00 EUR zurückzahlt. Weiterhin hat sie im Sommer des Jahres 2004 die Abwasseranlage um einen Klärteich erweitert, was von den örtlichen Baubehörden gefordert worden sei. Für die daraus sich ergebenden Kosten hat sie nach ihrem Vorbringen ein Privatdarlehen aufgenommen, das sie monatlich mit 100,00 EUR zurückzahlt.
In dem Gebiet, in dem die Antragstellerin wohnt, wurde eine Arbeitsgemeinschaft zur Durchführung des SGB II nicht gebildet. Auf ihren Antrag gewährte die Bundesagentur für Arbeit der Antragstellerin mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 für den Bewilligungszeitraum Januar bis April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Zuschlages und Kosten der Unterkunft in Höhe von 519,22 EUR beziehungsweise 439,22 EUR monatlich. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 Widerspruch ein und rügte die unterlassene Berücksichtigung der Instandhaltungskosten bei ihren Kosten der Unterkunft. Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2005 als unbegründet zurück. Soweit ersichtlich wurde dieser Bescheid bestandskräftig.
Im April 2005 beantragte die Antragstellerin die weitere Gewährung von Leistungen. Mit Bescheid vom 27. April 2005 gewährte daraufhin die Agentur für Arbeit C. der Antragstellerin für den Bewilligungszeitraum 1. Mai bis 31. Oktober 2005 monatlich Leistungen für den Lebensunterhalt in Höhe von 345,00 EUR. Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin für den gleichen Bewilligungszeitraum Leistungen für die Unterkunft in Höhe von monatlich 78,50 EUR. Bei der Berechnung dieser Leistungen ging er offensichtlich davon aus, dass für das Haus verschiedene Nebenkosten in Höhe von monatlich 96,69 EUR anfielen und lediglich Heizungskosten in Höhe von 37,50 EUR monatlich als angemessen zu berücksichtigen seien. Diesen Kosten wurde die Nebenkosteneinnahme aus der Vermietung in Höhe von monatlich 56,00 EUR gegenübergestellt, wobei nach dem Berechnungsbogen (der offensichtlich der Antragstellerin nicht ausgehändigt wurde) die Mieteinnahme aus der Vermietung der weiteren Wohnung des Hauses nicht berücksichtigt wurde. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Juni 2005 Widerspruch ein, den sie mit der mangelnden Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Heizungskosten und der Abträge der Kredite für die Dachreparatur und den Klärteich begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005 erkannte der Antragsgegner der Antragstellerin monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 96,00 EUR zu. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Heizungskosten unangemessen hoch seien, sodass nur von 0,75 EUR pro qm bei insgesamt 50 qm Wohnfläche ausgegangen werde. Denn Heizungskosten in beliebiger Höhe könnten nicht als angemessen anerkannt werden, nur weil diese in einem Eigenheim anfielen. Hinsichtlich regelmäßig anfallender Reparatur- und Instandhaltungskosten sehe er davon ab, die monatlich anfallenden Mieteinnahmen in Höhe von 100,00 EUR als Einkommen in Abzug zu bringen. Darüber hinaus könnten aber nicht die monatlichen Tilgungen der Antragstellerin für die beiden Privatkredite berücksichtigt werden, die sie anlässlich der Dachreparatur, der Heizkesselerneuerung und der Anlage des Klärteiches aufgenommen hätte. Denn dabei handele es sich um Verbesserungen und Modernisierungen, die bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II keine Berücksichtigung finden könnten. Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 10. August 2005 zugestellt.
Am 8. September 2005 hat sich die Antragstellerin an das Sozialgericht (SG) Lüneburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. In dem Schreiben, das mit
"Antrag auf einstweilige Anordnung"
überschrieben war, nimmt sie ausdrücklich Bezug auf ihren Widerspruch und den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 8. August 2005. Auch hat sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Widerspruchsvorbringens ausgeführt, dass die für sie angesetzte Heizkostenpauschale in Höhe von 37,50 EUR nicht ausreichend bemessen sei. Die Erneuerung des alten Heizkessels im Dezember 2005 sei ebenso wie die Anlage eines Klärteiches nötig gewesen, um überhaupt das Haus weiter bewohnen zu dürfen. Auch müssten aktuell notwendige Reparaturen Berücksichtigung finden.
Mit Beschluss vom 16. September 2005 hat das SG Lüneburg den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 8. August 2005 mangels Einlegung einer Klage bestandskräftig geworden sei. Deswegen könne für den von ihm erfassten Zeitraum keine einstweilige Anordnung mehr ergehen.
Gegen den ihr am 21. September 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 7. Oktober 2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin macht geltend: Sie sei nicht rechtskundig und habe durch ihr Schreiben an das Gericht vom 8. September 2005 auch zum Ausdruck bringen wollen, dass sie gegen den Widerspruchsbescheid Klage führen wolle. Auch habe sie die Eilbedürftigkeit und ihre finanzielle Notsituation hinreichend dargelegt, sodass das Gericht sie hätte jedenfalls darauf hinweisen müssen, wenn ihr Schreiben nicht rechtlich einwandfrei formuliert gewesen sei.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und meint, eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht geboten, da sich die Antragstellerin schlicht über den einzulegenden Rechtsbehelf geirrt habe. Das sei keine unverschuldete Fristversäumung. In der Sache sei sein Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005 zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Lüneburg vom 16. September 2005 ist begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Unterkunftskosten abgelehnt. Es erscheint schon zweifelhaft, ob der Standpunkt des SG, es fehle an einer wirksamen Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 8. August 2005, richtig ist. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ohne weiteres einer Klageerhebung gleichgesetzt werden kann. Indessen sind die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 92 SGG ein Schriftstück als Klage angesehen werden kann, wesentlich weiter, als die Parallelnorm in § 82 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn dort "muss" die Klage als Klage bezeichnet sein, während in § 92 SGG dies lediglich als "soll" - Voraussetzung genannt ist. Es erscheint daher nicht als völlig fernliegend, dass das Schreiben der Antragstellerin vom 8. September 2005 nicht nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern gleichzeitig auch eine wirksame und rechtzeitige Klageerhebung gegen den Ausgangsbescheid vom 11. Mai 2005 und den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 8. August 2005 darstellt. Indessen muss im vorliegenden Verfahren diese Frage nicht abschließend entschieden werden. Denn das Beschwerdeschreiben der Antragstellerin vom 7. Oktober 2005 stellt jedenfalls zugleich einen rechtzeitigen und wirksamen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Sinne des § 67 SGG dar, dessen Voraussetzungen der Senat als gegeben erachtet. Denn die Antragstellerin macht mit der Beschwerde ihre mangelnde Rechtskenntnis hinsichtlich der gebotenen ausdrücklichen Klageerhebung und der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes deutlich (vgl. dazu auch: BSG NJW 1991, 3236) und legt überzeugend dar, dass sie nach Erhalt des angegriffenen Beschlusses jedenfalls nunmehr die notwendigen Rechtshandlungen vollziehen will.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (das heißt die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (das heißt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin sowohl ein Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft dargetan. Denn der Antragsgegner hat die laufenden Kosten der Unterkunft im betreffenden Bewilligungszeitraum zu niedrig angesetzt. Dazu im Einzelnen:
Für das vorliegende Verfahren muss vom Senat nicht entschieden werden, ob es richtig ist, den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lediglich gegen den Antragsgegner zu richten. Zwar haben es im Gebiet, in dem die Antragstellerin wohnt, die Träger der Leistungen nach dem SGB II bislang verabsäumt, entsprechend dem Auftrag des Gesetzes eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden. Allerdings erscheint es sehr zweifelhaft, ob damit die rechtssuchenden Bürger, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, gezwungen sind, ihre Ansprüche in getrennten Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit einerseits und den Landkreis andererseits verfolgen zu müssen. Denn die Regelungen im SGB II darüber, wer die Kosten bestimmter Teile der zu gewährenden Leistungen zu tragen hat, besagen noch nichts darüber, ob nicht beide Träger letztlich gegenüber dem Bürger als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Gesetzesauftrages haften. Dass die getrennte Behandlung der Kosten des Lebensunterhalts einerseits und der Kosten für Unterkunft andererseits in verschiedenen Verfahren problematisch sein kann, zeigt auch der vorliegende Fall. Denn die Mieteinnahmen der Antragstellerin wurden nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung den Regelsatz mindernd betrachtet, sondern lediglich im Rahmen der Berechnung der Kosten der Unterkunft einer rechtlichen Bewertung zugeführt. Letztlich muss diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, da es Sache des Antragsgegners ist, wenn er von sich aus einen bestimmten Betrag als Instandsetzungspauschale und damit als anzuerkennende Kosten der Unterkunft betrachtet.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für die Unterkunft und die Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dadurch, dass das Gesetz die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anspricht, wird deutlich, dass der Gesetzgeber bei Mietwohnungen nicht nur die reine Miete (sogenannte Kaltmiete), sondern auch die dazugehörigen üblichen Nebenkosten mit erfassen wollte. Daher ist es gerechtfertigt, neben der reinen Miete auch die Betriebskosten mit in Ansatz zu bringen, die der Vermieter von Gesetzes wegen gegenüber seinen Mietern in Ansatz bringen darf. Dies sind gemäß § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (insbesondere die Grundsteuer), die Gebühren für Wasserzähler und Wassermengenregler, die Kosten der Entwässerung des Grundstücks (Kanalbenutzungsgebühren, Niederschlagswasserbeseitigungsbeiträge, Beiträge zum Entwässerungsverband, Deichgebühren), Kosten eines Aufzugs, Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr, Kosten der Beleuchtung gemeinsam genutzter Anlagen, Kosten der Reinigung des Schornsteins und der Messung der Heizungsanlage durch den Schornsteinfeger, Kosten der Beseitigung der Abwässer und Fäkalien, Kosten einer Gemeinschaftsantennenanlage, Wartungskosten von Heizungsanlagen oder Abwasserhebeanlagen, sowie die Kosten der Gartenpflege und eines Hauswartes (soweit seine Tätigkeit nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft). Gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der Betriebskostenverordnung sind nämlich ausdrücklich von den Betriebskosten ausgenommen worden die Kosten der Verwaltung des Gebäudes und diejenigen Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen wie z.B. die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel und die zu ihrer Beseitigung anfallenden Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten.
Darüber hinaus gehören nicht zu den notwendigen Betriebskosten einer Mietwohnung die Kosten des Wasserverbrauchs und der Warmwasserbereitung, obwohl diese in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 Betriebskostenverordnung aufgeführt sind.
Denn aus der Systematik des SGB II ergibt sich, dass der Bezug von Wasser für die Ernährung und Körperpflege sowie die Reinigung von Wäsche mit in den Regelsatzleistungen abgegolten ist (vgl. Löns/Herold-Tews, SGB II, München 2005, § 22 Rdn. 2; Rothkegel in: Gagel, SGB III, Stand: Dezember 2005, § 20 SGB II Rdn. 11, 36; vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Regelsatzverordnung, wo der Bezug von Wasser ausdrücklich erwähnt wird).
Ebenso sind die Kosten der Warmwasserbereitung im Regelsatz erfasst. Dies entspricht allgemeiner Ansicht und dem schließt sich der erkennende Senat an (vgl. Berlit in: LPK-SGB II § 22 Rdn. 17, 49; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdn. 34). Soweit in diesem Zusammenhang das SG Mannheim eine gegenteilige Ansicht vertritt (vgl. Urteil vom 03.05.2005 - S 9 AS 507/05 - zitiert nach Juris), überzeugt dies den Senat nicht. Denn entgegen der dort vertretenen Ansicht stehen die Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der Unterkunft. Vielmehr macht der Wortlaut von § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" deutlich, dass der Regelsatz umfassenden alle regelmäßigen wiederkehrende Bedürfnisse des täglichen Lebens abdecken soll. So steht die Bereitung von Warmwasser nicht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Haben einer Unterkunft. Zwar ist es im Allgemeinen üblich, innerhalb einer vorhandenen Wohnung Geschirr abzuwaschen, Wäsche zu waschen und die persönliche Körperpflege vorzunehmen. Jedoch wäre die Befriedigung dieser Bedürfnisse grundsätzlich auch außerhalb einer Wohnung möglich, sodass der vom SG Mannheim behauptete untrennbare Zusammenhang zwischen den Kosten der Warmwasserbereitung und dem Haben einer Wohnung nicht gegeben ist (vgl. Beschluss des Senats vom 9. März 2006 - L 7 AS 173/05 ER - und des 8. Senats vom 23. Feb. 2006 - L 8 AS 417/05 ER) ...
Indessen bedarf diese Bestimmung der Nebenkosten, die für Mietwohnungen gelten, dann einer Korrektur, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein selbst genutztes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung handelt. Die Betriebskostenverordnung stellt nämlich ausdrücklich auf die Rechtsverhältnisse zwischen Eigentümer und Mieter ab, sodass deren schematische Übertragung auf die notwendigen Nebenkosten bei einem selbst genutzten Eigenheim zu Verzeichnungen führen würde (so auch: SG Leipzig, Beschluss vom 15.11.2005 - S 9 AS 855/05 ER - V. n. B.). Vielmehr erscheint es dem Senat sachgerecht, auf § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692), zuletzt geändert durch Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 818, 829) zurückzugreifen. Dort ist nämlich geregelt, wie mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verfahren ist und welche notwendigen Ausgaben bei derartigen Einkünften abgesetzt werden können. Unter anderem ist dort in § 7 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 sowie Satz 2 2. Halbsatz ausdrücklich der Erhaltungsaufwand eines Hauses oder einer Eigentumswohnung angesprochen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17.Okt.1974, FEVS 23, 142; noch gegen eine Pauschale für Erhaltungsaufwendungen; anders: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 5 C 36.85 - BVerwGE 77, 232, 235 [BVerwG 07.05.1987 - 5 C 36/85] = FEVS 36, 397; Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rdn. 20 und LPK-SGB XII § 29 Rdn. 21). Allerdings kann dabei zum Erhaltungsaufwand nur derjenige Aufwand zählen, der periodisch regelmäßig anfällt und sich auf notwendige Kleinreparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten sowie kleiner Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten bezieht. Demgegenüber gehören dazu nicht größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass technische Gebäudeeinrichtungen und Gebäude selbst nach langen Jahren nur Nutzung abgängig werden können. Es kann dann nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II oder SGB XII sein, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werden, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. Daher kann z.B. eine umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden nicht zum regelmäßig anfallenden Instandhaltungsaufwand gerechnet werden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 19.Okt.1993 - 9 UE 1430/90 - FEVS 45, 29).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich hinsichtlich der Nebenkosten des Hauses der Antragstellerin folgende Berechnung der monatlichen Kosten:
Grundsteuer 26,70 Schornsteinfegerkehrgebühren 3,76 Schornsteinfegermessgebühren 2,19 Müllabfuhr 16,20 Abwassergebühren 3,78 Fäkalschlammabfuhr 11,79 Gebäudeversicherung 25,81 Brandschutzservice 2,37 Heizungswartung 15,47 Trinkwasser 0,00 Erhaltungsaufwendungen 100,00 Heizungskosten 200,00 Summe 408,07
abzüglich Einnahme vom Untermieter für Heizung und Nebenkosten 156,00 abzüglich vom Antragsgegner anerkannter, nicht als Einkommen angerechneter 100,00 Anspruch 152,07
Zu dieser Berechnung sind noch folgende Anmerkungen zu machen: Ob es in der Sache gerechtfertigt ist, als regelmäßig anfallende Erhaltungsaufwendungen einen Betrag von 100,00 EUR im Monat anzusetzen und nicht auf die Pauschalierungsbeträge in § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII zurückzugreifen, oder eine andere konkrete Berechnungsmethode zu wählen, muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Denn der Antragsgegner hat von sich aus und aus freien Stücken einen regelmäßigen Erhaltungsaufwand in Höhe von 100,00 EUR monatlich anerkannt. Denn dieser Betrag, der aus der Mieteinnahme der Antragstellerin von ihrem Untermieter herrührt, wird ausdrücklich von dem Antragsgegner freigelassen und nicht zur Senkung der Unterkunftskosten oder als sonstige Einnahme angerechnet. Bei dieser Sachlage sieht der Senat im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurzeit keinen Anlass, von sich aus in eine Ermittlung der notwendigen Erhaltungsaufwendungen einzutreten, zumal der von dem Antragsgegner in Ansatz gebrachte Betrag in jedem Fall ausreichend sein dürfte. Allerdings hat der Antragsgegner zu Unrecht die Trinkwasserkosten als Kosten der Unterkunft angesehen, sodass sie nach dem bereits oben Ausgeführten nicht in Ansatz zu bringen waren.
Hinsichtlich der Heizungskosten gilt Folgendes: Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen zahlt sie tatsächlich für den Bezug von Erdgas zur Beheizung des ganzen Hauses monatlich einen Abschlag in Höhe von 200,00 EUR. Dies sind die tatsächlichen Heizungskosten, die von der Antragstellerin zur Beheizung des Hauses regelmäßig aufzubringen sind. Demgegenüber hat der Antragsgegner zu Unrecht lediglich angemessene Heizungskosten mit 0,75 EUR je Quadratmeter bei 50 qm Wohnfläche anerkannt. Diese Vorgehensweise steht mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht in Einklang. Die Höhe der laufenden Kosten für Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energie- beziehungsweise Fernwärmeversorgungsunternehmen. Für diese monatlich bestimmten Heizungskosten spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, § 22 Rdn. 50 und 51). Tatsächlich bestimmt sich nämlich die Höhe der Heizkosten sowohl nach gebäude- als auch personenbezogenen Faktoren: Lage und Bauzustand der betreffenden Wohnung, die Höhe der Räume, die Wärmeisolierung der Wände, Türen und Fenster sind ebenso von Bedeutung wie die technische Qualität der Heizungsanlage in ihrem Wirkungsgrad. Hinzu kommen meteorologische Einflüsse (lange oder kurze, kalte oder milde Winter) als auch Erfordernissen des Personenkreises, der die Wohnung bewohnt (z.B. Alter, Kleinkinder, Behinderte). Daraus ergibt sich, dass sich der notwendige und vom Träger zu übernehmende Heizungsbedarf nicht allein an Durchschnittswerten oder allgemeinen Richtlinien orientieren kann (vgl. Lang in: Eicher/Spellbrink a.a.O. § 22 Rdn. 46; Gerenkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2004, § 22 Rdn. 6). Daher können quadratmeterbezogene Richtlinien nicht schematisch zu Grunde gelegt werden, zumal sich nach den vorliegenden Unterlagen keinerlei Hinweis darauf ergibt, dass die Antragstellerin ein unangemessenes Heizungsverhalten an den Tag legt. Gleichfalls ist in den Akten kein Hinweis darauf enthalten, der Antragsgegner hätte die Antragstellerin unter Darlegung konkreter Gesichtspunkte dazu aufgefordert, ihre Heizkosten in realistischer Weise senken zu können (vgl. zum Vorstehenden auch: 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.Dez.2005 - L 8 AS 427/05 ER -).
Steht danach für den betreffenden Bewilligungszeitraum der Antragstellerin für die Kosten der Unterkunft ein Betrag von 152,07 EUR zu, so ist der Antragsgegner verpflichtet, diesen Betrag unter Berücksichtigung der bereits von ihm gewährten Leistungen an die Antragstellerin auszukehren. Denn im Hinblick auf das ansonsten fehlende Einkommen der Antragstellerin ist insoweit auch ein Anordnungsgrund gegeben. Auch im Hinblick auf die zukünftige Behandlung des Falles besteht Grund, die rechtlich zutreffende Behandlung der Unterkunftskosten der Antragstellerin festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Da die Antragstellerin obsiegt, hatte der Antragsgegner ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 183 Satz 1 SGG.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.