Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 18.12.2008, Az.: S 27 AS 150/07
Anspruch auf anteiliges Sozialgeld sowie anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehung; Anerkennung des Mehrbedarfs einer mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebenden und allein für deren Pflege und Erziehung sorgenden Person
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 18.12.2008
- Aktenzeichen
- S 27 AS 150/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 34631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2008:1218.S27AS150.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs. 3 SGB II
- § 28 Abs. 1 SGB II
- § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
- 3.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Rahmen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft.
Der Kläger zu 2. bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Er lebte bis zum 31.12.2006 im Rahmen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zusammen mit der Klägerin zu 1. Er hat drei leibliche Kinder im Alter von nun 9, 11 und 14 Jahren, die Kläger zu 3.-5. Die Kinder leben bei ihrer leiblichen Mutter, die keine Grundsicherungsleistungen bezieht. Es besteht ein Unterhaltstitel und ein Besuchsrecht der Kinder beim Kläger zu 2. Die Kinder sind jedes 2. Wochenende und die Hälfte der Schulferien bei ihm. Der Kläger zu 2. leistet laufend Unterhaltszahlungen.
Am 25.07.2006 stellte die Klägerin zu 1. den mündlichen Antrag, die Kinder mit in die gemeinsame Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger zu 2. aufzunehmen (Bl. 363 d. Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 27.07.2006 lehnte die Beklagte eine Aufnahme der Kinder in die Bedarfsgemeinschaft mit der Begründung ab, die Kinder hätten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bei der Mutter (Bl. 365 d. Verwaltungsakte).
Am 08.08.2006 stellte die Klägerin zu 1. mündlich den Antrag, das anteilige Sozialgeld der Kinder an die Bedarfsgemeinschaft zu zahlen (Bl. 367 d. Verwaltungsakte).
Dies wertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.07.2006. Sie lehnte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2007 (Bl. 424ff. d. Verwaltungsakte) mit der Begründung ab, die Kinder hielten sich nur zeitweise in der Bedarfsgemeinschaft auf.
Die Kläger haben am 02.02.2007 Klage vor dem Sozialgericht Lüneburg erhoben.
Sie tragen vor, die Leistungen zur Existenzsicherung müssten vor dem grundgesetzlichen Hintergrund des Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) die Ausübung eines Umgangsrechts ermöglichen. Diese seien wegen des Bestehens einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft nach dem Urteil des Bundessozialgerichts v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 14/06 R, zu gewähren. Zudem müsse ein anteiliger Mehrbedarf wegen Alleinerziehung für den Vater gewährt werden.
Die Kläger beantragen,
der Bedarfsgemeinschaft der Kläger zu den SGB II -Regelleistungen vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 zusätzlich Leistungen zu gewähren, um den zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Lebensgefährten der Klägerin den Umgang mit seinen minderjährigen Kindern zu ermöglichen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stützt sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (22102BG0002539) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid vom 31.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Nachdem die Kläger im Hauptverhandlungstermin vom 18.12.2008 den Antrag hinsichtlich einer Weihnachtsbeihilfe zurückgenommen haben, war nur noch über einen Anspruch auf anteiliges Sozialgeld sowie anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehung zu entscheiden.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006, Az, B 7b AS 14/06 R, gilt hierzu grundsätzlich Folgendes: Es ist zu unterscheiden zwischen den Ansprüchen der Kläger zu 1. und 2. und den Ansprüchen der Kinder, den Klägern zu 3.-5. Anspruchsinhaber ist der jeweils Bedürftige für seine eigenen Kosten oder Bedarfe. Sonstige Lebenshaltungskosten sind dabei - anders als reine Fahrtkosten, die hier nicht Streitgegenstand sind - von den §§ 20 - 22 SGB II erfasst. Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass in den Zeiten, in denen die Kinder beim Umgangsberechtigten wohnen, von einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft auszugehen sei. In diesem Fall sind die Kinder selbst, und nicht etwa der Umgangsberechtigte, Anspruchsberechtigte. Diese Auffassung geht mit dem Grundsatz einher, dass das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher kennt. Vielmehr handelt es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um Individualansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (vgl. Bundessozialgericht , Urteil v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R).
Zu unterscheiden sind daher die Ansprüche des Klägers zu 2. und der Kläger zu 3.-5. Die Klägerin zu 1. als (ehemalige) Lebensgefährtin des Klägers zu 2. kann keinerlei Ansprüche geltend machen.
1.
Dem Kläger zu 2. steht kein Anspruch auf anteiligen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung aus § 21 Abs. 3 SGB II zu.
Nach dieser Vorschrift ist ein Mehrbedarf für Personen anzuerkennen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
Dieser Anspruch scheitert bereits daran, dass innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums die Klägerin zu 1. mit dem Kläger zu 2. zusammenwohnte und daher für die Zeiträume, in denen sich die Kinder in dieser Bedarfsgemeinschaft aufhielten, schon begrifflich keine Alleinerziehung, die eine alleinige Pflege und Erziehung des/der Kinder verlangt (vgl. Münder in LPK-SGB II, § 21, Rn. 8), vorlag.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Lebensgefährtin keine Erziehungsarbeit leistete, wäre dennoch kein anteiliger Mehrbedarf zu leisten (so im Ergebnis auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Urteil v. 20.08.2008, Az. L 20 AS 29/07 - [...]; siehe auch Münder in: NZS 2008, 617, 621). Der Kläger zu 2. ist nicht allein erziehend, wenn die Kinder lediglich zeitweise an wechselnden Wochenenden und den hälftigen Schulferien bei ihm wohnen.
Die Kammer folgt der entgegenstehenden Entscheidung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil v. 21.06.2007, Az. L 8 AS 491/05, nicht. Hiernach soll der Mehrbedarf nicht daran gekoppelt sein, dass die Sorge für Pflege und Erziehung permanent erfolgt. Der Gesetzgeber habe ersichtlich nicht beachtet, dass die Möglichkeit der Gewährung einmaliger oder besonderer (Sozialhilfe-)Leistungen nicht mehr bestehe und den verfassungsrechtlichen Vorgaben nur ungenügend im System des SGB II Genüge getan werden könne. Deshalb sollen auch Personen, die im Rahmen ihres verbrieften Umgangsrechts zeitweise mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und während dieser Zeit allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, unter den von § 21 Abs. 3 SGB II begünstigten Personenkreis zählen.
Allein der Wortlaut kann für eine Lösung nicht herangezogen werden, da man die Auffassung vertreten kann, während der Besuchszeit der Kinder sei der Kläger zu 2. allein erziehend.
Eine derartige Auslegung des Merkmals "alleinige Sorge" hält aber einer Prüfung unter systematischen Gesichtspunkten nicht stand. Das Merkmal der alleinigen Sorge muss auf die Dauer der Verwatungsentscheidung bezogen sein (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Urteil v. 13.09.2007, Az. L 7 AS 41/07 - [...], anhängig beim Bundessozialgericht, Az. B 4 AS 50/07 R). Ein Bewilligungsabschnitt umfasst gemäß § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II grundsätzlich sechs Monate. Daher muss auch bei der Prüfung, ob Kinder im Rahmen des Bezuges von Grundsicherungsleistungen allein erzogen werden, auf diesen Zeitrahmen abgestellt werden.
Alle anderen Betrachtungsweisen erscheinen willkürlich und führen in letzter Konsequenz zu dem vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Ergebnis, dass bereits allein erzogen wird, sobald sich der andere Partner nicht an Ort und Stelle befindet. Auch diese Personen "sind auf sich allein gestellt und können für die Pflege und Erziehung ihres Kindes nicht auf Hilfe anderer zurückgreifen, sind zeitlich durch die alleinige Erziehung und Pflege des Kindes stärker beansprucht als Personen, die eine entsprechende Unterstützung erfahren", wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zum Grund einer Gewährung des Mehrbedarfes ausführt (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).
Entsprechend stellt auch die Kommentarliteratur darauf ab, ob keine andere Person in etwa in gleichem Umfang wie die betreuende Person an der Erziehung und Pflege der Kinder beteiligt ist (Münder in: LPK-SGB II, § 21, Rn. 8), ein anderer bei der Erziehung des Kindes nicht oder nur in geringem Umfang mitwirkt (Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, § 21, Rn. 14; Behrend in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 21, Rn. 23), bei wem der wesentliche Schwerpunkt der erzieherischen Aufgaben liegt (Behrend in: jurisPK-SGB II, 2. Auflage, 2007, § 21, Rn. 24f.) bzw. ob kein anderer gleichberechtigt und unentgeltlich in erheblichem Umfang mitwirkt oder der hilfebedürftige Elternteil nachhaltig unterstützt wird (Lang/Knickrehm in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21, Rn. 29). Vereinzelt wird auf Tatbestandsseite verlangt, dass die Haushaltsgemeinschaft dauerhaft besteht (Loose in: Hohm, Gemeinschaftskommentar SGB II, § 21, Rn. 13).
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende soll den höheren Aufwand wegen geringerer Beweglichkeit und damit einhergehenden verteuerten Einkaufs, zusätzlicher Aufwendungen für Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter und erhöhten Bedarf an Spielzeug und Unterhaltung für die Kinder ausgleichen (Lang/Knickrehm in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21, Rn. 26; Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, § 21, Rn. 18).
Dieser erhöhte Aufwand liegt jedoch bei nur gelegentlichem Besuch der Kinder nicht vor. Einkäufe können zuvor erledigt werden. Dienstleistungen Dritter müssen nicht in Anspruch genommen werden, da die Kontaktpflege mit anderen in Zeiten ohne Kinderbesuch stattfinden kann. Allein ein möglicherweise erhöhter Spielzeugbedarf kann die Notwendigkeit eines Mehrbedarfes nicht rechtfertigen. Zudem ist bereits im Regelsatz für Erwachsene eine Position für "Spielzeug und Hobbys" vorgesehen (Abteilung 09, Nr. 53 der regelsatzrelevanten Positionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003, vgl. Schwabe, ZfF 2007, 145ff.). Notwendige spezielle Einrichtungsgegenstände wiederum wären gegebenenfalls über die Regelungen zur Erstausstattung der Wohnung zu leisten.
2.
Den Klägern zu 3.-5. steht weder ein Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 28 Abs. 1 SGB II aus einer Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter noch aus einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater zu.
Da die Kläger zu 3.-5. mit ihrer Mutter keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, scheidet eine direkte Überleitung von entsprechenden Sozialgeldansprüchen an den Vater als Empfangsbefugten einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft aus.
Auch ein Sozialgeldanspruch der Kinder aus einer zeitweisen Bedarfgemeinschaft mit dem Vater scheidet aus. In der hier vorliegenden Konstellation, dass die Kinder nur zusammen mit dem hilfedürftigen Elternteil eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft bilden würden, geht die Kammer davon aus, dass bereits keine zeitweise Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
Das Bundessozialgericht führt dazu aus, dass es nicht Aufgabe des SGB II sein könne, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum notwendigen Gelder zu sorgen. Der Gesetzgeber dürfe typisierend davon ausgehen, dass Zuordnungsprobleme innerhalb familienhafter Beziehungen von den betroffenen Personen im Rahmen bestehender Bedarfsgemeinschaften gemeistert würden. Gegebenfalls müssten auch die Kinder mit Teilen des Alg II-Anspruchs zur Versorgung in der Bedarfsgemeinschaft beitragen. Soweit sie nicht bedürftig sind, besteht keine existenzielle Notwendigkeit zur staatlichen Unterstützung.
Aus dieser Formulierung leitet die Kammer ab, dass eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit dem Umgangsberechtigten nur vorliegen kann, wenn auch nur zusammen mit dem anderen Elternteil ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II besteht. Anders lässt sich die Formulierung, dass keine Notwendigkeit der staatlichen Unterstützung bestehe, "soweit" die Kinder "nicht bedürftig sind", nicht deuten, denn es stellt eine Selbstverständlichkeit dar, dass bei fehlender Hilfebedürftigkeit keine staatliche Unterstützung stattfindet. Daher muss sich die Formulierung gerade auf den Fall beziehen, dass nur zeitweise eine Hilfebedürftigkeit anzunehmen sein könnte.
Das Bundessozialgericht geht ersichtlich davon aus, dass jeder für seine Versorgung selbst verantwortlich ist. Dies entspricht auch dem System des SGB II, zunächst einen individuellen Bedarf zu ermitteln und einen Anspruch auf Leistungen nur zu gewähren, wenn dieser individuelle Bedarf unterschritten wird. Wird dieser Bedarf durch Einkommen oder Vermögen gedeckt, muss sich die Person selbst versorgen bzw. versorgen lassen. Ist der monatliche Bedarf anderweitig gedeckt, kann schon begrifflich kein weiterer zusätzlicher Bedarf entstehen.
Selbst wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt, sind nach dem Bundessozialgericht für Zeiten, in denen sich nicht in der originären Bedarfsgemeinschaft aufgehalten wird, Mittel dieser Bedarfsgemeinschaft zu verwenden. Es wäre widersinnig, wenn im Ergebnis Personen, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Alg II haben, einen originären Anspruch erhalten und damit zusätzlich zu den bereits ausreichenden Mitteln staatliche Leistungen erhalten, wohingegen diejenigen, die staatliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, keine zusätzlichen Mittel erlangen, sondern diese nur umzuverteilen sind.
Die Kammer verkennt nicht, dass dieses Ergebnis zu Schwierigkeiten in der tatsächlichen Umsetzung des grundrechtlich geschützten Umgangsrechtes führen kann. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung, es sollten anteilige Leistungen von Sozialgeld bzw. sogar doppeltes Sozialgeld in zwei Bedarfsgemeinschaften gleichzeitig gefordert werden können, da ansonsten das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem/n Kind/ern faktisch zu scheitern drohe (Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen , Urteil v. 21.04.2008, Az. L 20 AS 112/06 - [...]; vgl. Münder, NZS 2008, 617, 622).
Dieser Ansatz widerspricht der Gesamtkonzeption des SGB II, wonach eine Person nicht gleichzeitig Mitglied in zwei Bedarfsgemeinschaften sein kann, da ein existenzsichernder Bedarf nur einmal entsteht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann es zudem nicht Aufgabe des SGB II und damit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sein, im Falle von innerfamiliären Streitigkeiten hinsichtlich der Verteilung von Unterhaltsleistungen für eine gerechte Verteilung der notwendigen Gelder zu sorgen. Hierzu kann für den Fall, dass der/die unterhaltsberechtigte/n Kinder keine Sozialleistungen erhalten, nur der Zivilrechtsweg zur Verfügung stehen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss v. 14.03.2006, L 7 AS 363/05 ER). Dieser bietet hierfür nach neuerer Rechtsprechung auch ausreichende Möglichkeiten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.02.2005, Az. XII ZR 56/02 - [...]). Insbesondere darf ein Unterhaltsberechtigter nicht - wie hier durch den Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung zumindest vorgetragen - allein durch die Unterhaltszahlungen hilfebedürftig werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.07.1996, Az. XII ZR 121/95 - [...]; Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.02.2005, Az. XII ZR 56/02 - [...]; s. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 09.04.2003, Az. 1 BvL 1/01, 1 BvL 1749/01 - [...]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.