Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 09.05.2006, Az.: S 25 SF 20/05 AS
Streit über die Höhe einer Kostenfestsetzung bezüglich des Ergehens einer einstweiligen Anordnung zur Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung bei der Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch); Abgrenzung zwischen den Ziffern 3103 und 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV) nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
Bibliographie
- Gericht
- SG Aurich
- Datum
- 09.05.2006
- Aktenzeichen
- S 25 SF 20/05 AS
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 47414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGAURIC:2006:0509.S25SF20.05AS.0A
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 S. 1 RVG
- § 14 Abs. 1 S. 1 RVG
- Ziff. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV) nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG
Fundstelle
- AGS 2006, 444-445 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Tenor:
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 09. Juni 2005 (S 25 AS 87/05 ER) hat das Gericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bei der Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Herrn D. weiterhin in der Zeit von Mai 2005 bis einschließlich Oktober 2005 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gem. § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von monatlich 51,13 EUR zu berücksichtigen. Zugleich hat das Gericht in diesem Beschluss den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2005 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 313,20 EUR festzusetzen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2005 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftstelle die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 118,32 EUR zuzüglich 5% Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 17. Juni 1005 fest. Aus der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ergibt sich, dass eine halbe Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV in Ansatz gebracht wurde.
Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 Erinnerung ein. Zur Begründung führt sie aus, dass für die Gebührenbemessung nicht auf den Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV, sondern auf die Regelung der Nr. 3102 VV abzustellen sei. Weiterhin sei bei der Bemessung der Gebühr nach Nr. 3102 VV zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren von der Bedeutung her als überdurchschnittlich hoch zu bewerten sei. Der Ansatz einer Mittelgebühr sei angemessen.
Der Antragsgegner hält den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2005 für rechtmäßig.
Der Urkundsbeamte der Geschäftstelle hat am 08. Juli 2005 erklärt, dass er der Erinnerung nicht abhelfe.
II.
Die gem. § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftstelle vom 11. Juli 2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt der Urkundsbeamte der Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Der Urkundsbeamte ist dabei an die gerichtliche Kostengrundentscheidung gebunden.
Das Gericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 09. Juni 2005 verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten. Die Höhe der Gebühr richtet sich hier nach den §§ 3, 14 RVG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend in dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht eine Gebühr nach Ziffer 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - in Ansatz gebracht worden. Der Gebührentatbestand der Ziffer 3102 VV ist hingegen hier nicht einschlägig.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende und ausführliche Begründung in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen. Dieser Begründung schließt sich das Gericht voll inhaltlich an. In den Gründen wird insbesondere zu Recht auf die Begründung des Gesetzentwurfes (Bundestags-Drucksache 15/1971, Seite 1 ff) abgestellt. Auf Seite 212 der Bundestags-Drucksache 15/1971 ist als Erläuterung zu dem Gebührentatbestand Ziffer 3103 u.a. ausgeführt: ". Es soll jedoch berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit in diesem Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert. Deshalb soll die Verfahrensgebühr nur 20,00 bis 320,00 EUR betragen. " Bei dem Gebührentatbestand Ziffer 3103 handelt es sich im Verhältnis zu Ziffer 3102 um eine vorrangige Sondervorschrift. Der Gebührentatbestand Ziffer 3103 sieht im Verhältnis zu Ziffer 3102 einen geringeren Gebührenrahmen für den Fall vor, dass eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Denn in diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass der Rechtsanwalt aufgrund der vorangegangenen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren einen geringeren Aufwand hat. Aufgrund dieses regelmäßig geringeren Aufwandes ist der niedrigere Gebührenrahmen nach Ziffer 3103 gerechtfertigt. Nach Überzeugung des Gerichts gilt dieser Grundsatz auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Denn die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren wird regelmäßig dadurch erleichtert, wenn er in derselben Sache bereits im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren tätig geworden ist. Zwar gilt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein anderer Maßstab als für das Hauptsacheverfahren. So genügt es in einem Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht wird. Der Vortrag des Rechtsanwaltes zur Begründung des Anordnungsanspruches ist aber inhaltlich regelmäßig deckungsgleich mit der Widerspruchsbegründung. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen des materiell-rechtlichen Anspruches vorzutragen. Lediglich hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Verhältnis zum Widerspruchsverfahren ein weiterer eigenständiger Vortrag notwendig. Dieser erschöpft sich aber regelmäßig in Verfahren, in denen um laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestritten wird, auf den Hinweis, dass es sich hierbei um existenzsichernde Leistungen handelt (hierzu: Berlit, Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende - ein Überblick, info also 2005, S. 3, 8/9). Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Anordnungsgrundes auch nichts weiter vorgetragen. Er hat vielmehr in seiner Antragsschrift vom 31. Mai 2005 auf das "heutige Rechtsbehelfsbegründungsschreiben" verwiesen und hierauf voll inhaltlich Bezug genommen. Ein weiterer Vortrag erfolgte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Damit wird gerade in dem hier vorliegenden Verfahren sehr deutlich, dass die Tätigkeit, die der Prozessbevollmächtigte bezogen auf das Widerspruchsverfahren erbracht hat, in vollem Umfang auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Tragen kam.
Das Gericht vermag sich insbesondere nicht der generellen Auffassung anzuschließen, dass der Gebührentatbestand der Ziffer 3103 (nur) für den Fall gilt, dass einem Klageverfahren eine Tätigkeit des Bevollmächtigten in einem vorhergehenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist (vgl. Sozialgericht Oldenburg , Beschluss vom 15. Dezember 2005, S 10 SF 52/05). Der Auffassung, dass sich das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren nur auf das Hauptsacheverfahren nicht jedoch auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beziehe (SG Oldenburg , Beschluss vom 15.08.2005, S 47 AS 169/05 ER), kann nicht gefolgt werden. Die Einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG ersetzt nicht das Hauptsacheverfahren. Im Gegenteil, der Erlass einer Einstweiligen Anordnung verpflichtet den Leistungsträger Hilfeleistungen vorläufig - vorbehaltlich der Entscheidung im Hauptsacheverfahren - vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu erbringen (Grieger, Vorläufiger Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialhilfe, ZfSH/SGB 2004, 579, 582 f). Fehlt die vorherige Befassung des Leistungsträgers mit dem Hilfefall oder wird gegen einen ablehnenden Bescheid nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt, so ist der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dies belegt die Verknüpfung des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens mit dem gerichtlichen Eilverfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG. Im Übrigen wird weder bei dem Gebührentatbestand der Ziffer 3102 noch bei der Ziffer 3103 zwischen einem Klageverfahren und einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes differenziert. Beide Gebührentatbestände gelten vielmehr insgesamt für das sozialgerichtliche Verfahren. Wie dargelegt "profitiert" der Rechtsanwalt regelmäßig sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seiner Tätigkeit im Verwaltungsverfahren.
Es ist ferner auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2005 die konkrete Gebühr gem. Ziffer 3103 VV mit 85,00 EUR in Ansatz gebracht hat. Zwar ist nach Ziffer 3103 VV ein Rahmen von 20,00 bis 320,00 EUR vorgesehen. Die Mittelgebühr beträgt daher 170,00 EUR. In dem beanstandeten Kostenfestsetzungsbeschluss ist aber zutreffend und nachvollziehbar dargelegt, dass im vorliegenden Verfahren Umfang und Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit als unterdurchschnittlich zu bewerten sind. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (vgl. zur Bestimmung der Gebühr in sozialgerichtlichen Angelegenheiten nach § 14 RVG: Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 06. Januar 2005, L 1 B 1/05 RSF). Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Vorliegend hat sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im gerichtlichen Eilverfahren auf die Vorlage der Antragsschrift vom 30. Mai 2005 beschränkt. In dieser Antragsschrift wird - wie dargelegt - ausschließlich auf das Widerspruchsschreiben vom 30. Mai 2005 Bezug genommen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, so wie sie sich für das Gericht nach Aktenlage darstellt, ist daher eher als gering einzustufen. Die Angelegenheit ist auch nicht als schwierig einzustufen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung besteht, ist Gegenstand einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten nach dem BSHG gewesen, wobei sich für den hiesigen Gerichtsbezirk eine gefestigte Rechtsprechung gebildet hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die derzeitige Regelung in § 21 Abs. 5 SGB II der früheren Regelung in § 23 Abs. 4 BSHG nachgebildet ist. Dies hat das Gericht in dem Beschluss vom 09. Juni 2005 (S 25 AS 78/05 ER) weiter ausgeführt. Auch die Höhe des monatlichen Mehrbedarfes von 51,13 EUR rechtfertigt es nicht, von einer größeren Bedeutung der Angelegenheit im Sinne vom § 14 RVG auszugehen. Gestritten wurde nicht über den Anspruch der Antragstellerin bzw. ihres Ehemannes auf Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II; vielmehr ging es um zusätzliche Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt gem. § 21 SGB II. Die Bedeutung des Mehrbedarfes für kostenaufwendigere Ernährung soll damit nicht geschmälert werden. Die "Grundversorgung" der Antragstellerin und ihres Ehemannes war aber durch die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II sichergestellt.
Dieser Beschluss ist nach § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar.