Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 03.08.2006, Az.: L 9 AS 349/06 ER
Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des neugefassten § 7 Abs. 3 Nr. 3c zweites Sozialgesetzbuch (SGB II); Voraussetzungen eines qualifizierten "Zusammenlebens"; Rechtsbegriff der "eheähnlichen Gemeinschaft"
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 03.08.2006
- Aktenzeichen
- L 9 AS 349/06 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 20300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0803.L9AS349.06ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 12.05.2006 - AZ: S 23 AS 238/06 ER
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II
Fundstelle
- info also 2006, 266-268 (Volltext mit amtl. LS)
Tenor:
Der Beschluss des Sozialgerichtes Hildesheim vom 12. Mai 2006 wird aufgehoben
Die Beschwerdegegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum März bis Juli 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II ohne Berücksichtigung des Vorliegens einer Partnerschaft mit der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers Frau C. zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe gewährt.
Die Beschwerdegegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers in erster und zweiter Instanz zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Anordnungsverfahren um die Frage, ob der Beschwerdeführer und die mit ihm in einer Wohnung lebende Frau D. eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) bilden.
Der 1954 geborene Beschwerdeführer, bei dem ein Grad der Behinderung nach dem SGB IX von 60 anerkannt ist, und Frau D. unterschrieben am 10. November 2005 einen Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung mit 77,53 qm Wohnfläche in der E. 11, 2. Obergeschoss rechts in F ... Dieser Mietvertrag ist von beiden Personen unterschrieben, wobei sie als erster und zweiter Vertragspartner bezeichnet sind. Die Mietzeit begann am 01. Januar 2006. Am 27. Januar 2006 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Leistungsantrag an die Beschwerdegegnerin. In seinem Leistungsantrag gab er u.a. an, er sei seit 1986 geschieden und habe bis zum 01. Mai 2005 Arbeitslosengeld I bezogen. Mit Bescheid vom 27. Januar 2006 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Leistungen, wobei sie bei der Berechnung der Höhe dieser Leistungen davon ausging, der Beschwerdeführer lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau D ... Daher wurde Einkommen der Frau D. bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigt. Mit weiteren Bescheiden vom 27. Januar 2006 verweigerte die Beschwerdegegnerin die Zahlung eines Vorschusses, da noch Unterlagen über das Einkommen von Frau D. fehlten, und forderte den Beschwerdeführer auf, diese vorzulegen.
Am 01. Februar 2006 sprach Frau D. bei der Beschwerdegegnerin vor und gab an, sie habe den Beschwerdeführer nunmehr 1 Jahr "durchgefüttert" und sehe nicht ein, dies weiter zu tun. Mit weiterem Schreiben vom 07. Februar 2006 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, die angemietete Wohnung sei grundsicherungsrechtlich unangemessen groß und teuer, die Unterkunftskosten müssten daher gesenkt werden. Mit Bescheid vom 07. Februar 2006 verfügte die Beschwerdegegnerin ergänzend, ab 01. März 2006 würden keine Leistungen gezahlt, da die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt und damit Mitwirkungspflichten nicht erfüllt worden seien.
Daraufhin erschien Frau D. am 10. Februar 2006 erneut im Amt und gab unter Protest die angeforderten Unterlagen ab. Hieraus ergibt sich u.a., dass Frau J. in einem Beschäftigungsverhältnis in G. steht. Weiter ergibt sich aus ihren Kontoauszügen, dass eine Kontokarte 2 existiert, womit Abhebungen getätigt werden.
Mit Widerspruch vom 03. März 2006 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft. Diesen Widerspruch wies die Beschwerdegegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 08. März 2006 zurück. Zur Begründung führte sie zunächst aus, Frau D. habe im Amt angegeben, sie habe den Beschwerdeführer "durchgefüttert". Dies deute auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hin. Gleiches ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer und Frau D. einen gemeinsamen Mietvertrag abgeschlossen hätten. Weiter ergebe sich aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen, dass der Beschwerdeführer und Frau D. gemeinsame Schulden hätten. Auch dies deute auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hin.
Mit weiterem Widerspruch wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung von Leistungen ab dem 01. März 2006. Insoweit half die Beschwerdegegnerin mit Abhilfebescheid vom 10. März 2006 ab.
Bereits am 02. März 2006 hat sich der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Sozialgericht (SG) Hildesheim gewandt. Im Verlauf des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist der Änderungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2006 ergangen, mit dem diese die Leistungen an den Beschwerdeführer für die Monate April bis Juli 2006 neu festsetzte. Anlass war die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändigekostenaufwendige Ernährung.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2006 hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "eheähnliche Gemeinschaft" sowie auf den Widerspruchsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 08. März 2006 bezogen.
Am 13. Juni 2006 ist Beschwerde eingelegt worden. Das SG hat am 15. Juni 2006 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Sache am 26. Juni 2006 dem LSG vorgelegt. Am 17. Juli 2006 sind auch die Verwaltungsvorgänge der Beschwerdegegnerin vorgelegt worden.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Bemerkung von Frau D., sie habe ihn "durchgefüttert", erlaube genau gegenteilige Schlüsse, wie sie die Beschwerdegegnerin gezogen habe. Es existiere in der Tat eine Kontokarte 2 für das Girokonto der Frau D ... Diese stehe indessen nicht - wie dies die Beschwerdegegnerin vermutet habe - dem Beschwerdeführer zur Verfügung. Vielmehr handele es sich um eine Karte, die auf Grundaufgrund des Verlustes der ersten Kontokarte ausgestellt worden sei. Sie werde ausschließlich von Frau D. genutzt. Hinsichtlich der gemeinsamen Schulden verhalte es sich so, dass Frau D. und der Beschwerdeführer in ihrer zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung Mietschulden verursacht hätten. Hierfür würden sie als gemeinsame Schuldner in Anspruch genommen. Da lediglich Frau D. über Einkünfte verfüge, werde diese gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen. Hieraus könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass Frau D. und der Beschwerdeführer in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten.
Der Beschwerdeführer beantragt,
- 1.
den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. Mai 2006 aufzuheben,
- 2.
die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Beschwerdeführer laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Berücksichtigung des Einkommens der Frau D. zu bewilligen,
- 3.
dem Beschwerdeführer für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den erstinstanzlichen Beschluss und ihre angefochtenen Bescheide.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beschwerdegegnerin Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Das SG hat zu Unrecht entschieden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht hat.
Insoweit hat das SG zwar zutreffend die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dargetan. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug (S. 3, vorletzter und letzter Absatz der Beschlussausfertigung).
Das SG hat sich auch zutreffend auf die Spruchpraxis des erkennenden Senates zum Rechtsbegriff der "eheähnlichen Gemeinschaft" bezogen. Auch hierauf wird Bezug genommen (S. 4, letzter Abs. bis S. 6, erster Absatz der Beschlussausfertigung).
Der Senat teilt indessen die Bewertung der bisher bekannt gewordenen Indizien weder der Beschwerdegegnerin noch des Sozialgerichts.
Hierbei ist indessen zunächst die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderung zu beachten. Mit Wirkung vom 01. August 2006 ist nunmehr das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. 2006, 1706 ff) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wird der hier streitgegenständliche § 7 SGB II geändert. Zur Bedarfsgemeinschaft nach Absatz 3 dieser Vorschrift zählen nach der neuen Nummer 3 c Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. In einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a des § 7 SGB II heißt es weiter, ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, werde vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als 1 Jahr zusammenleben,
- 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Die Regelung ist in Anwendung von Artikel 16 des Gesetzes (BGBl. S. 1720) am 1. August 2006 in Kraft getreten und daher in der Verpflichtungssituation des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens anzuwenden.
In der Literatur ist umstritten, ob diese Vorschrift verfassungsgemäß ist (vgl. insoweit Wenner, Soziale Sicherheit, 2006, S. 146; Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Deutscher Bundestag, Drs. 16/1696 S. 20; kritisch auch der Deutsche Gewerkschaftsbund, a.a.O. S. 17). Die Frage, ob dies zutrifft, kann jedoch für die Durchführung dieses Verfahrens dahin stehen.
Auch unter Zugrundelegung dieser neuen Vorschriften ergibt sich nämlich aus dem, was die Beschwerdegegnerin in Ausübung ihrer Amtsermittlungspflicht aus § 20 SGB X bisher ermittelt hat, für den Senat nicht bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D. eine Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II in der neuen Fassung vorliegt. Der Gesetzgeber hat mit den dort gewählten Formulierungen bewusst an die im Beschluss des SG zitierte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung angeknüpft (vgl. hierzu ausführlich die Begründung des Gesetzentwurfs in Deutscher Bundestag, Drucksache 16/1410, S. 19 f; Wenner, a.a.O. S. 147 unter erneutem Hinweis auf BVerfGE 87,234,264 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87]; dazu auch Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 Rn 107 f und den vom SG schon zitierten Beschluss des Senats). Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des neugefassten § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II ist also nach wie vor nur eine derart dichte und auf Dauer angelegte Verbindung, dass angenommen werden kann, die Partner fühlten sich so füreinander verantwortlich, dass sie zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicher stellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Dass der Gesetzgeber an diesem Begriffsinhalt auch weiterhin fest haltenfesthalten wollte, ergibt sich auch schon aus dem Anlass der Umformulierung der Vorschrift. Diese sollte - ausweislich der schon zitierten Gesetzesbegründung - lediglich dazu dienen, auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in die Definition einzubeziehen, die eine gleichartige Verbundenheit erreicht haben, wie dies bei den bereits erfassten verschieden geschlechtlichen Lebensgemeinschaften der Fall war. Vor diesem Hintergrund war es gar nicht erforderlich, von dem tradierten Begriff der Einstandsgemeinschaft - wie er vom Bundesverfassungsgericht entwickelt worden ist - abzuweichen.
Die Anhaltspunkte für eine derartige Einstehensgemeinschaft sind hier indessen noch nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Insoweit könnte fraglich sein, ob die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II eingreift. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Leistungsträger für den Nachweis der Voraussetzungen der Vermutungsregel als anspruchsvernichtende Tatsachen beweispflichtig beziehungsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Glaubhaftmachung verpflichtet sind. Aus den Unterlagen im Verwaltungsvorgang der Beschwerdegegnerin ist für den Senat allerdings nicht erkennbar, dass diese gezielt eigene Feststellungen darüber getroffen hat, wie lange Frau D. und der Beschwerdeführer bereits zusammenleben. Nur aus deren eigenem Vortrag ist zu entnehmen, dass sie bereits vor der Anmietung der nunmehr bewohnten Wohnung in einer anderen Wohnung zusammengelebt haben. Zudem hat Frau Jelinek einmal gegenüber der Beschwerdegegnerin bemerkt, sie habe den Beschwerdeführer bereits ein Jahr lang "durchgefüttert". Hiernach mögen durchaus Indizien für die Vermutung bestehen, dass es sich um einen Zeitraum handelt, der sich über mehr als ein Jahr erstreckt hat und der im Übrigenim Übrigen auch die Voraussetzungen eines qualifizierten "Zusammenlebens" im Sinne von § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt haben mag. Dieses Tatbestandsmerkmal muss unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen dahin verstanden werden, dass das "zusammenleben" geeignet sein muss, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zu begründen, was wenigstens das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt (vgl. erneut die Begründung des Gesetzentwurfs a.a.O. S. 19; Wenner a.a.O. S. 148). Sonst würde bei jeder Wohngemeinschaft ohne weiteres die Vermutungsregelung greifen und den Bewohnern der Wohngemeinschaft die Pflicht auferlegt, die Nichtexistenz einer Einstandsgemeinschaft nachzuweisen. Dies wird auch schon aus der Wortwahl des Gesetzgebers deutlich. Dieser hat ausdrücklich vom "zusammenleben" und nicht vom "zusammenwohnen" gesprochen. Damit hat er deutlich gemacht, dass zum schlichten gemeinsamen wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzu treten müssen, um die Tatbestandsmerkmale der Vermutungsregelung auszulösen. Für die Glaubhaftmachung dieser Umstände ist ebenfalls der Leistungsträger pflichtig.
Insoweit haben allerdings sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau D. schriftlich gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, sie wirtschafteten nicht gemeinsam. Damit haben sie sich zugleich von Äußerungen distanziert, die, wie die Bemerkung der Frau D., sie "füttere" den Beschwerdeführer bereits seit einem Jahr "durch", ebenso für das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft sprechen können, wie die gesamtschuldnerische Übernahme der Miete. Für die Anwendung des Anscheinsbeweises aus § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II reichen diese Indizien indessen noch nicht aus; denn soweit diese Vorschrift an das Vorliegen einer mindestens einjährigen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft die Vermutung eines Einstehensgemeinschaft knüpft, müssen jedenfalls die für diese Vermutung grundlegenden Tatsachen ohne wesentliche verbleibende Zweifel feststehen Der Senat vermag jedoch aus dem Verwaltungsvorgang sowie aus der Gerichtsakte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die ausdrückliche Bekräftigung des Beschwerdeführers und der Frau D., sie wirtschafteten nicht gemeinsam, letztlich wahrheitswidrig und daher auf Leistungsbetrug angelegt ist.
Die weiteren von der Beschwerdegegnerin hierfür vorgetragenen Indizien sind für den Senat nicht überzeugend. Wenn die Beschwerdegegnerin insbesondere aus der bloßen Existenz einer Kontokarte 2 für das Girokonto der Frau D. schließt, diese müsse dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen und dieser sei also befugt, über das Vermögen der Frau D. zu verfügen, so vermag der Senat diese Vermutung nicht nachzuvollziehen. Der Beschwerdeführer hat auch eine nachvollziehbare Erklärung für die Existenz einer Kontokarte 2 gegeben, indem er schriftsätzlich mitgeteilt hat, es handele sich um eine Ersatzkarte für eine verloren gegangene Kontokarte. Mit dieser Erläuterung stimmt es im Übrigenim Übrigen überein, dass die Kontobewegungen, soweit sie dokumentiert sind, auf die Benutzung nur einer Karte zurückgehen.
Dies alles berücksichtigend, kommt der Senat unter Würdigung der gesamten bisher bekannten Umstände zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen einer Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II auch unter Berücksichtigung der Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a SGB II bis auf weiteres nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen ist.
Der Senat hat die Wirkung seiner einstweiligen Anordnung auf den bisher von der Beschwerdegegnerin beschiedenen Bewilligungszeitraum beschränkt. Die Beschwerdegegnerin wird im Zuge ihrer weiteren Amtsermittlung nach § 20 SGB X aufzuklären haben, ob sich weitere Indizien für das Vorliegen einer derartigen Partnerschaft finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Dem Beschwerdeführer war auf seinen Antrag in Anwendung von § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu gewähren, da er sowohl die wirtschaftlichen als auch die rechtlichen - vgl. dazu vorstehend - Voraussetzungen (hinreichende Erfolgsaussicht) erfüllt.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG für die Beteiligten unanfechtbar.