Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
(ZRHO)
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
AV d. Nds. MdJ. v. 4.3.1957 (9341 - II 1. a 126/57)
Vom 4. März 1957 (Nds. Rpfl. S. 43)
- veröffentlicht als Sonderdruck vom 19.10.1956 -
Zuletzt geändert durch AV vom 11. Januar 2008 (Nds. Rpfl. S. 37)
- VORIS 31020 00 00 00 001 -
- entsprechend der 32. Ergänzungslieferung -
Vorbemerkung:
I.
Für die Erledigung ausgehender Rechtshilfeersuchen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1.Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO ist der Präsident des Landesarbeitsgerichts.
- 2.Die der Landesregierung eingeräumten Befugnisse werden in den Ländern, in denen die Arbeitsgerichtsbarkeit bei der obersten Arbeitsbehörde des Landes ressortiert, von dieser ausgeübt.
- 3.An die Stelle der Justizbehörden treten die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte.
II.
Für die Erledigung eingehender Rechtshilfeersuchen (3. Abschnitt ZRHO) sind auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit die ordentlichen Gerichte zuständig.
Hinweis zum Allgemeinen Teil der ZRHO
I.
Soweit im Allgemeinen Teil der ZRHO das Haager Zivilprozessübereinkommen zitiert ist, handelt es sich um das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II S. 576, 1959 II S. 1388; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958, BGBl. I S. 939). Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind im Länderteil der ZRHO aufgeführt.
II.
Im Verhältnis zu Estland und Island ist noch das Haager Abkommen über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905 (RGBl. 1909 S. 409; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 5. April 1909, RGBl. S. 430) in Kraft. An die Stelle der im Allgemeinen Teil der ZRHO zitierten Bestimmungen des Haager Zivilprozessübereinkommens und des Ausführungsgesetzes dazu treten die entsprechenden Vorschriften des Haager Abkommens über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905 und des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1909.
III.
Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks wird auf
- die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Zustellungsverordnung, ABl. EG Nr. L 160 S. 37), die Angaben der Mitgliedstaaten nach Art. 23 der Verordnung (zuletzt ABl. EG Nr. C 13 S. 2) sowie das Handbuch über die Empfangsstellen (ABl. EG Nr. L 298 S. 1 sowie ABl. EG Nr. L 125 S. 1) mit Internet-Aktualisierungen unter
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/ ds_docs_de.htm abrufbar, - die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Beweisaufnahmeverordnung, ABl. EG Nr. L 174 S. 1), die Angaben der Mitgliedstaaten nach Art. 22 der Verordnung sowie das Handbuch der Europäischen Kommission mit Internet-Aktualisierungen unter
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/te_information_de.htm
Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Durchführungserlasse bzw. Hinweise der Landesjustizverwaltungen verwiesen.
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit
Vorbemerkung:
Die nachstehende Anordnung gilt einheitlich im Bund und in den Ländern auf Grund von Erlassen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörden sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Justiz.
Gemeinsame Anordnung
I.
Für die Erledigung ausgehender Rechtshilfeersuchen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1.Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO ist der Präsident des Landesarbeitsgerichts.
- 2.Die der Landesjustizverwaltung eingeräumten Befugnisse werden in den Ländern, in denen die Arbeitsgerichtsbarkeit bei der obersten Arbeitsbehörde des Landes ressortiert, von dieser ausgeübt.
- 3.An die Stelle der Justizbehörden treten die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte.
II.
Für die Erledigung eingehender Rechtshilfeersuchen (3. Abschnitt ZRHO) sind auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit die ordentlichen Gerichte zuständig.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie löst die gemeinsame Anordnung vom 1. Januar 1960 ab.
Allgemeine Einführung in die ZRHO
1
Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen
Der internationale Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen ist ein Instrument zur gerichtlichen Regelung von Ansprüchen aus internationalen Rechtsbeziehungen. Völkerrechtlich endet nämlich die Staatsgewalt und damit auch die Gerichtsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen. Kein Staat ist befugt, gerichtliche Handlungen jedweder Art auf fremdem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
Unter dem Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist deshalb jede gerichtliche bzw. behördliche Handlung zu verstehen, die auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens zur Einleitung, Durchführung oder Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder eines ausländischen Verfahrens im Inland durchgeführt wird (vgl. § 2 ZRHO).
Durch die Leistung von Rechtshilfe (z.B. die Zustellung einer bei einem ausländischen Gericht eingereichten Klageschrift) wird die fremde Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet ausgedehnt. Die Gewährung von Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig,
im vertraglichen Rechtshilfeverkehr
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, soweit diese - wie regelmäßig - Anwendungsvorrang vor zwischenstaatlichen Vereinbarungen der EU-Mitgliedstaaten haben
im vertraglosen Rechtshilfeverkehr
In diesem Rahmen dulden die am internationalen Rechtshilfeverkehr beteiligten Staaten den Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Aufgabe der Justizverwaltung ist es sicherzustellen, dass bei der Erledigung ausgehender und eingehender Rechtshilfeersuchen die jeweiligen vertraglichen oder vertraglosen Vorgaben - insbesondere auch in förmlicher Hinsicht - beachtet werden. Die wichtigsten Regelungen über den vertraglichen und vertraglosen Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen sind in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zusammengefasst. Die ZRHO ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (BGH 14.06.1983, NJW 1983, 2769).
2
Gegenstand der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen
Ob eine Angelegenheit eine Zivil- oder Handelssache betrifft, richtet sich nach dem Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Maßgebend ist dabei nicht allein, bei welchem Gericht und bei welcher Behörde das Verfahren anhängig ist. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Angelegenheit das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien zum Gegenstand hat und deshalb dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten umfasst somit nicht nur die streitige, sondern auch die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit; nicht erfasst sind regelmäßig straf-, verwaltungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten.
3
Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs
3.1
Rechtshilfeverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Der Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union richtet sich
- nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 vom 29. Mai 2000 (ABl. EG Nr. L 160 S. 37) über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und
- nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1).
Ausgenommen ist allerdings bislang Dänemark, das an der Annahme der Verordnungen nicht mitgewirkt hat.
3.2
Vertraglicher Rechtshilfeverkehr
Die für den vertraglichen Rechtshilfeverkehr in der Praxis wichtigsten zwischenstaatlichen Vereinbarungen sind in § 3 Abs. 2 ZRHO aufgeführt.
3.3
Vertragloser Rechtshilfeverkehr
Für die Frage der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auf vertragloser Grundlage ist in der Regel der Grundsatz der Gegenseitigkeit maßgebend. Dieser Grundsatz besagt, dass in vergleichbaren Fällen auch der ersuchende Staat dem ersuchten Staat gegenüber zur Leistung von Rechtshilfe bereit ist. Bei welchen Staaten Rechtshilfeverkehr in diesem Sinn stattfindet, ist aus dem Länderteil der ZRHO ersichtlich. Die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates.
4
Arten von Ersuchen
Unterschieden werden folgende Ersuchen:
- 1.Zustellungsanträge
- 2.Rechtshilfeersuchen
- 3.Ersuchen um Vollstreckungshilfe
- 4.Ersuchen um Verfahrensüberleitung
- 5.Ersuchen um Verfahrenshilfe
- 6.Ersuchen um Rechtsauskunft
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 5 ZRHO.
5
Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr
Für die Übermittlung von Ersuchen kommen der diplomatische Weg, der konsularische Weg, der unmittelbare Verkehr sowie in besonderen Fällen der ministerielle Beförderungsweg in Betracht (§ 6 ZRHO). Auf welchem Weg die Ersuchen im Einzelfall zu übermitteln sind, ergibt sich aus dem Länderteil.
6
Weitere Informationen
Aktuelle Informationen lassen sich auch dem Internet entnehmen. Eine Auswahl von Informationsangeboten ist in der nachfolgenden Anlage zusammengefasst.
Anlage zur Einführung
Nützliche Internet-Adressen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
Eine Haftung für den Inhalt der genannten Seiten wird nicht übernommen.
1.
EG-Zustellungsverordnung und EG-Beweisaufnahmeverordnung
a)
Europäische Kommission
Die Europäische Kommission betreibt eine Internet-Seite zur EG-Zustellungsverordnung:
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/ds_docs_de.htm
Hier sind aktualisiert die Erklärungen der Mitgliedstaaten, das Handbuch der Empfangs- und Übermittlungsstellen sowie das Glossar abrufbar.
Für die EG-Beweisaufnahmeverordnung wird verwiesen auf:
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/te_information_de.htm
Dazu muss das Programm "Acrobat Reader" bzw. "Adobe Reader" installiert sein (ladbar
unter http://www.adobe.de/products/acrobat/readstep2.html).
b) Bund und Länder
Nordrhein-Westfalen betreut eine Internetseite mit aktualisierten Informationen sowie
Texten zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen:
www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/ir_index_start
2.
Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen
Informationen über europäisches Gemeinschaftsrecht sowie vielfältige zivilrechtliche Fragen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (etwa Prozesskostenhilfe, Zustellung, Beweisaufnahme, anwendbares Recht, Vollstreckung) sind abrufbar auf der Startseite des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen:
http://ec.europa.eu/civiljustice/index_de.htm
3.
EU-Projekte
Einen Überblick über die Tätigkeit auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit gibt die Europäische Kommission unter
http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/civil/fsj_civil_intro_de.htm
4.
Haager Übereinkommen
Der aktuelle Stand der Ratifikationen der im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossenen Übereinkommen lässt sich aus deren Website unter
http://hcch.e-vision.nl/index_en.php
entnehmen. Die Richtigkeit wird nicht garantiert.
5.
Londoner Rechtsauskunftsübereinkommen
Der Best Practice Bericht des Europarats zur Anwendung des Übereinkommens ist zu finden unter
http://www.coe.int/T/E/Legal_Affairs/Legal_co-operation/Steering_Committees/CDCJ/Documents/2002/cdcj15%20e%202002.pdf
Hierfür wird wiederum das Programm "Acrobat Reader" bzw. "Adobe Reader" benötigt.
Der Ratifikationsstand des Londoner Auskunftsübereinkommens ist abrufbar unter
http://conventions.coe.int/
6.
Deutsches Gerichtsverzeichnis
Im Internet ist eine kostenlose, nicht amtliche, deutschsprachige Suche nach deutschen Gerichten mit einem privaten Dienst möglich:
http://www.jusline.de/gericht_suche.html
Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.
7.
Deutsche Gesetzestexte
Der nicht amtliche Text deutscher Gesetze findet sich unter
http://www.gesetze-im-internet.de
8.
Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
Informationen zum Auslandsunterhaltsgesetz sind unter
http://www.bundesjustizamt.de/cln_049/nn_258950/DE/Themen/Zivilrecht/AUG/AUG__node.html?__nnn=true
abrufbar.
Antragsformulare sind abrufbar unter:
http://www.bundesjustizamt.de/cln_049/nn_257780/DE/Themen/Zivilrecht/AUG/AUGInhalte/Information.html#AUGFormulare
9.
Internationaler Urkundsverkehr
Das Auswärtige Amt veröffentlicht ein Merkblatt zum internationalen Urkundsverkehr (Legalisation, Apostille etc.) unter
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/urkundenverkehr_html
Dort sind auch Anschriften deutscher Auslandsvertretungen abrufbar.
10.
Aktuelle rechtspolitische Entwicklungen
Das Bundesministerium der Justiz bietet umfangreiche Informationen zu aktuellen rechtspolitischen
Themen unter
www.bmj.bund.de.
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Allgemeine Einführung in die ZRHO | |
Nützliche Internet-Adressen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen | |
1. Abschnitt | |
Allgemeine Vorschriften | |
Gegenstand der Regelung | 1 |
Begriff der Rechtshilfe | 2 |
Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs | 3 |
Begriffsbestimmungen | 4 |
Arten der Ersuchen | 5 |
Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr | 6 |
Besondere Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr | 7 |
Äußere Form des Schriftverkehrs | 8 |
Verwaltungsmäßige Prüfung und Überwachung des Schriftverkehrs | 9 |
Unterrichtung der Landesjustizverwaltung | 9a |
Behandlung von Post- und Wertsendungen | 10 |
2. Abschnitt | |
Ausgehende Ersuchen | |
I. | |
Erledigungsstellen | |
Allgemeines | 11 |
Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen | 12 |
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit | 13 |
Rechtshilfe bei Beteiligung von Angehörigen der deutschen Auslandsvertretungen | 14 |
Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen | 15 |
II. | |
Allgemeine Bestimmungen für Ersuchen, die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichtet werden | |
1. | |
Form und Inhalt der Ersuchen | |
Fassung der Ersuchen | 16 |
Anlagen | 17 |
Legalisation | 18 |
Inhalt der Ersuchen | 19 |
Deutsche Formvorschriften | 20 |
Ersuchen um mehrere Amtshandlungen | 21 |
Begleitschreiben | 22 |
Begleitbericht | 23 |
Denkschrift | 24 |
2. | |
Übersetzungen | |
Ersuchen an ausländische Stellen | 25 |
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen | 26 |
3. | |
Verwaltungsmäßige Prüfung der Ersuchen | |
Allgemeines | 27 |
Aufgaben der Prüfungsstelle | 28 |
Verfahren der Prüfungsstelle | 29 |
4. | |
Änderung oder Zurücknahme von Ersuchen | |
Benachrichtigung der ersuchten Stelle | 30 |
5. | |
Überwachung der Erledigung der Ersuchen | |
Maßnahmen der ersuchenden Stelle | 31 |
III. | |
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Arten der ausgehenden Ersuchen | |
1. | |
Zustellungsanträge | |
a) | |
Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung | |
Verhältnis zu bilateralen und multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen | 31a |
Zustellungsarten | 31b |
Allgemeines | 31c |
Einzelheiten zur Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Art. 4 bis 11 EG-Zustellungsverordnung) | |
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen | 31d |
Zentralstelle | 31e |
Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse, Annahmeverweigerung | 31f |
Zustellungsantrag | 31g |
Ausfüllen des Antrags | 31h |
Annahmeverweigerungsrecht, Belehrung des Zustellungsempfängers | 31i |
Zustellungsform | 31j |
Zuzustellende Schriftstücke | 31k |
Beglaubigung | 31l |
Erleichterung der Bezugnahme der Erledigungsstücke zum Antrag | 31m |
Übermittlung | 31n |
Kosten | 31o |
Einzelheiten zur Zustellung durch Auslandsvertretungen (Art. 13), Zustellung durch die Post (Art. 14) | |
Zustellung durch deutsche Auslandvertretungen | 31p |
Zustellung durch die Post | 31q |
Zustellung an fremde Staaten oder ausländische Diplomaten | 31r |
b) | |
Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung | |
Der Antrag | 32 |
Die zuzustellenden Schriftstücke | 33 |
Zahl der zuzustellenden Schriftstücke | 34 |
Zustellung an einen fremden Staat oder an einen ausländischen Diplomaten | 35 |
2. | |
Rechtshilfeersuchen | |
Anwendungsbereich und Zuständigkeit | 36 |
Mitwirkung der Beteiligten | 36a |
a) | |
Rechtshilfeersuchen an das ersuchte Gericht | |
Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung | 37 |
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form | 37a |
Video- und Telekonferenzen | 37b |
Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland | 38 |
Teilnahme von Richtern und Sachverständigen an Beweisaufnahmen im Ausland sowie Gutachtertätigkeit im Ausland | 38a |
Schriftliche Befragung | 39 |
Einholung von Gutachten oder dergl. | 40 |
b) | |
Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung | |
Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form | 40a |
3. | |
Ersuchen um Vollstreckungshilfe | |
Allgemeines | 41 |
Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten | 42 |
Einziehung von Gerichtskosten | 43 |
4. | |
Ersuchen um Verfahrensüberleitung | |
Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens | 44 |
Ersuchen um Übernahme eines inländischen Verfahrens | 45 |
5. | |
Ersuchen um Verfahrenshilfe | |
Allgemeines | 46 |
Ersuchen um behördliche Auskunft | 47 |
Ersuchen um Rechtsauskunft | 48 |
Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen | 48a |
Ersuchen um Aktenübersendung | 49 |
IV. | |
Kosten der Rechtshilfe | |
1. | |
Gebühren der Prüfungsstellen | |
Festsetzung und Einziehung der Gebühren | 50 |
2. | |
Kosten der deutschen Auslandsvertretungen | |
Allgemeines | 51 |
Gebührenfreiheit | 52 |
Zahlung der Gebühren und Auslagen | 53 |
3. | |
Kosten ausländischer Stellen | |
Gemeinschaftsrechtlicher und vertraglicher Rechtshilfeverkehr | 54 |
Vertragloser Rechtshilfeverkehr | 55 |
4. | |
Kostenvorschuss | |
Einforderung eines Kostenvorschusses | 56 |
3. Abschnitt | |
Eingehende Ersuchen | |
I. | |
Allgemeines | |
Entgegennahme der Ersuchen | 57 |
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit | 58 |
Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe | 59 |
Übersetzungen | 60 |
Legalisation | 61 |
Form und Inhalt der Erledigungsstücke | 62 |
Form und Inhalt des Begleitschreibens | 63 |
Verwaltungsmäßige Prüfung der Erledigung und Rückleitung der Erledigungsstücke | 64 |
Begleitbericht | 65 |
II. | |
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Arten der eingehenden Ersuchen | |
1. | |
Zustellungsanträge | |
a) | |
Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung | |
Zustellungsanträge | 65a |
Zuständige Empfangs- und Übermittlungsstelle | 65b |
Übermittlungsweg | 65c |
Form und Sprache des Ersuchens | 65d |
Formblattverwendung für die Erledigungsstücke | 65e |
Sprache des Formblatts für Erledigungsstücke | 65f |
Empfangsbestätigung | 65g |
Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke | 65h |
Rücksendung des Ersuchens wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften bzw. fehlendem Anwendungsbereich | 65i |
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit | 65j |
Arten der Zustellung | 65k |
Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers | 65l |
Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht | 65m |
Durchführung der Zustellung | 65n |
Rasche Durchführung | 65o |
Nachweis der Zustellung bzw. Nichtzustellung | 65p |
Annahmeverweigerung | 65q |
Zustellung durch ausländische Vertretungen | 65r |
Eingehende Postzustellungen | 65s |
b) | |
Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung | |
aa) | |
Allgemeines | |
Zuständigkeit | 66 |
Arten der Zustellung | 67 |
bb) | |
Formlose Zustellung | |
Zulässigkeit | 68 |
Durchführung der formlosen Zustellung | 69 |
cc) | |
Förmliche Zustellung | |
Zulässigkeit | 70 |
Übersetzungen | 71 |
Durchführung der förmlichen Zustellung | 72 |
dd) | |
Kosten des Zustellungsempfängers | |
Keine Auslagenerstattung | 73 |
ee) | |
Nachweis der Zustellung | |
Allgemeines | 74 |
Nachweis der formlosen Zustellung | 75 |
Nachweis der förmlichen Zustellung nach der ZPO | 76 |
Nachweis der Zustellung in besonderer Form | 77 |
Zustellungsnachweis auf einer Zweitausfertigung | 78 |
Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung | 79 |
Zustellungszeugnisse im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 | 79a |
ff) | |
Rückleitung | |
Erledigungsstücke | 80 |
gg) | |
Zustellungsaufträge an Gerichtsvollzieher | |
Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen | 81 |
2. | |
Rechtshilfeersuchen | |
a) | |
Beteiligung deutscher Gerichte | |
Zuständigkeit, Mitteilungen | 82 |
(weggefallen) | 82a |
Form und Fristen der Erledigung | 83 |
Schriftliche Befragung | 84 |
Übergabe von Aufzeichnungen | 85 |
Eidesabnahme | 86 |
Aussagegenehmigung | 87 |
Teilnahme der Parteien des ausländischen Verfahrens an Beweisaufnahmen im Inland | 87a |
Teilnahme ausländischer Richter und Sachverständiger an Beweisaufnahmen im Inland | 87b |
Rückleitung | 88 |
b) | |
Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung | |
Voraussetzungen, Zuständigkeit, Form der Erledigung, Ablehnungsgründe | 88a |
3. | |
Ersuchen um Vollstreckungshilfe | |
Allgemeines | 89 |
Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten | 90 |
Einziehung von Gerichtskosten | 91 |
4. | |
Ersuchen um Verfahrensüberleitung | |
Ersuchen um Abgabe eines bei deutschen Gerichten anhängigen Verfahrens | 92 |
Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens | 93 |
5. | |
Ersuchen um Verfahrenshilfe | |
Allgemeines | 94 |
Ersuchen um behördliche Auskunft | 95 |
Ersuchen um Rechtsauskunft | 96 |
Ersuchen um Aktenübersendung | 97 |
III. | |
Kosten der Rechtshilfe | |
Umfang der Kostenerstattungspflicht | 98 |
Kostenschuldner | 99 |
Verfahren bei der Einziehung | 100 |
Anlagen | |
Muster ZRH 1 | Anlage 1 |
Muster ZRH 2 | Anlage 2 |
Muster ZRH 3 | Anlage 3 |
Muster ZRH 4 | Anlage 4 |
Muster ZRH 5 | Anlage 5 |
Muster ZRH 6 | Anlage 6 |
Muster ZRH 7 | Anlage 7 |
Sachverzeichnis | Anlage 8 |
Länderteil | Anlage 9 |