§ 11 ZRHO - Behandlung von Post- und Wertsendungen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Alle ins Ausland gehende Postsendungen sind freigemacht aufzugeben. Sendungen, die für verschiedene ausländische Stellen bestimmt sind, dürfen nicht in einem Sammelbrief an eine ausländische Stelle übermittelt werden, es sei denn, dass diese Stelle für die Weiterleitung der an verschiedene Behörden gerichteten Sendungen zuständig ist, beispielsweise die Zentralen Behörden nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 und dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970. Um Fehlleitungen im Ausland zu vermeiden, soll aus der Anschrift die Bezeichnung der ausländischen Stelle in deren Sprache ersichtlich sein.
(2) Nicht oder nicht genügend freigemachte Sendungen ausländischer Stellen sind anzunehmen. Ein Antrag auf Erstattung der Postgebühren ist nicht zu stellen; bei häufigeren Wiederholungen ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(3) Ist die Versendung von Schriftstücken oder Gegenständen in das Ausland auf dem Postweg oder dem Kurierweg nach § 30 Absatz 2 nicht zulässig, unmöglich oder nicht empfehlenswert (beispielsweise wegen ihres besonderen Wertes oder ihrer besonderen Bedeutung), so sind sie der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.