Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 15 ZRHO - Rechtshilfe bei Beteiligung von Angehörigen der deutschen Auslandsvertretungen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Entsandte Beschäftigte deutscher Auslandsvertretungen und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen genießen nach Maßgabe der Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (WÜD) und konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (WÜK) Schutz vor Hoheitsakten des Empfangsstaates. Zustellungen an diese Personen erfolgen daher regelmäßig durch die zuständige Auslandsvertretung (§ 183 Absatz 4 der Zivilprozessordnung), sofern nicht aufgrund spezieller völkervertraglicher oder unionsrechtlicher Regelungen Postzustellungen möglich sind. Die Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts sind mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Diese leitet die zuzustellenden Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag an die zuständige Auslandsvertretung weiter. Ebenso ist bei Ersuchen um Vernehmung solcher Personen zu verfahren.

(2) Ersuchen um Zustellung an nicht entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung oder dem Haushalt dieser Personen zugehörige Familienmitglieder sollen nach Maßgabe der im Länderteil aufgeführten konsularischen Befugnisse (§ 14 Absatz 2) ebenfalls an die zuständige Auslandsvertretung gerichtet werden. Die Ersuchen sind mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Ebenso ist bei Ersuchen um Vernehmung solcher Personen zu verfahren.

(3) Soweit eine Vernehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen nicht möglich ist, kommt eine dienstliche Erklärung oder die Aufnahme einer Wissenserklärung in Betracht.