Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
(ZRHO)

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

AV d. Nds. MdJ. v. 4.3.1957 (9341 - II 1. a 126/57)

Vom 4. März 1957 (Nds. Rpfl. S. 43)

- veröffentlicht als Sonderdruck vom 19.10.1956 -

Zuletzt geändert durch AV vom 15. Januar 2009 (Nds. Rpfl. S. 43)

- VORIS 31020 00 00 00 001 -

- entsprechend der 33. Ergänzungslieferung -

Vorbemerkung:

I.
Für die Erledigung ausgehender Rechtshilfeersuchen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. 1.
    Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO ist der Präsident des Landesarbeitsgerichts.
  2. 2.
    Die der Landesregierung eingeräumten Befugnisse werden in den Ländern, in denen die Arbeitsgerichtsbarkeit bei der obersten Arbeitsbehörde des Landes ressortiert, von dieser ausgeübt.
  3. 3.
    An die Stelle der Justizbehörden treten die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte.

II.
Für die Erledigung eingehender Rechtshilfeersuchen (3. Abschnitt ZRHO) sind auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit die ordentlichen Gerichte zuständig.

Hinweis zum Allgemeinen Teil der ZRHO

I.
Soweit im Allgemeinen Teil der ZRHO das Haager Zivilprozessübereinkommen zitiert ist, handelt es sich um das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II S. 576, 1959 II S. 1388; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958, BGBl. I S. 939). Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind im Länderteil der ZRHO aufgeführt.

II.
Im Verhältnis zu Estland und Island ist noch das Haager Abkommen über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905 (RGBl. 1909 S. 409; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 5. April 1909, RGBl. S. 430) in Kraft. An die Stelle der im Allgemeinen Teil der ZRHO zitierten Bestimmungen des Haager Zivilprozessübereinkommens und des Ausführungsgesetzes dazu treten die entsprechenden Vorschriften des Haager Abkommens über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905 und des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1909.

III.
Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks wird auf

Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Durchführungserlasse bzw. Hinweise der Landesjustizverwaltungen verwiesen.

Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit

Vorbemerkung:

Die nachstehende Anordnung gilt einheitlich im Bund und in den Ländern auf Grund von Erlassen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörden sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Justiz.

Gemeinsame Anordnung

I.

Für die Erledigung ausgehender Rechtshilfeersuchen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. 1.
    Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO ist der Präsident des Landesarbeitsgerichts.
  2. 2.
    Die der Landesjustizverwaltung eingeräumten Befugnisse werden in den Ländern, in denen die Arbeitsgerichtsbarkeit bei der obersten Arbeitsbehörde des Landes ressortiert, von dieser ausgeübt.
  3. 3.
    An die Stelle der Justizbehörden treten die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte.

II.

Für die Erledigung eingehender Rechtshilfeersuchen (3. Abschnitt ZRHO) sind auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit die ordentlichen Gerichte zuständig.

III.

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie löst die gemeinsame Anordnung vom 1. Januar 1960 ab.

Allgemeine Einführung in die ZRHO

1
Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen

Der internationale Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen ist ein Instrument zur gerichtlichen Regelung von Ansprüchen aus internationalen Rechtsbeziehungen. Völkerrechtlich endet nämlich die Staatsgewalt und damit auch die Gerichtsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen. Kein Staat ist befugt, gerichtliche Handlungen jedweder Art auf fremdem Hoheitsgebiet vorzunehmen.

Unter dem Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist deshalb jede gerichtliche bzw. behördliche Handlung zu verstehen, die auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens zur Einleitung, Durchführung oder Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder eines ausländischen Verfahrens im Inland durchgeführt wird (vgl. § 2 ZRHO).

Durch die Leistung von Rechtshilfe (z.B. die Zustellung einer bei einem ausländischen Gericht eingereichten Klageschrift) wird die fremde Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet ausgedehnt. Die Gewährung von Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig,

  • im vertraglichen Rechtshilfeverkehr

    • auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

    • auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, soweit diese - wie regelmäßig - Anwendungsvorrang vor zwischenstaatlichen Vereinbarungen der EU-Mitgliedstaaten haben

  • im vertraglosen Rechtshilfeverkehr

In diesem Rahmen dulden die am internationalen Rechtshilfeverkehr beteiligten Staaten den Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Aufgabe der Justizverwaltung ist es sicherzustellen, dass bei der Erledigung ausgehender und eingehender Rechtshilfeersuchen die jeweiligen vertraglichen oder vertraglosen Vorgaben - insbesondere auch in förmlicher Hinsicht - beachtet werden. Die wichtigsten Regelungen über den vertraglichen und vertraglosen Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen sind in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zusammengefasst. Die ZRHO ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (BGH 14.06.1983, NJW 1983, 2769).

2
Gegenstand der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen

Ob eine Angelegenheit eine Zivil- oder Handelssache betrifft, richtet sich nach dem Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Maßgebend ist dabei nicht allein, bei welchem Gericht und bei welcher Behörde das Verfahren anhängig ist. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Angelegenheit das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien zum Gegenstand hat und deshalb dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten umfasst somit nicht nur die streitige, sondern auch die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit; nicht erfasst sind regelmäßig straf-, verwaltungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten.

3
Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs

3.1
Rechtshilfeverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Der Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union richtet sich

Ausgenommen ist allerdings bislang Dänemark, das an der Annahme der Verordnungen nicht mitgewirkt hat.

3.2
Vertraglicher Rechtshilfeverkehr

Die für den vertraglichen Rechtshilfeverkehr in der Praxis wichtigsten zwischenstaatlichen Vereinbarungen sind in § 3 Abs. 2 ZRHO aufgeführt.

3.3
Vertragloser Rechtshilfeverkehr

Für die Frage der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auf vertragloser Grundlage ist in der Regel der Grundsatz der Gegenseitigkeit maßgebend. Dieser Grundsatz besagt, dass in vergleichbaren Fällen auch der ersuchende Staat dem ersuchten Staat gegenüber zur Leistung von Rechtshilfe bereit ist. Bei welchen Staaten Rechtshilfeverkehr in diesem Sinn stattfindet, ist aus dem Länderteil der ZRHO ersichtlich. Die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates.

4
Arten von Ersuchen

Unterschieden werden folgende Ersuchen:

  1. 1.
    Zustellungsanträge
  2. 2.
    Rechtshilfeersuchen
  3. 3.
    Ersuchen um Vollstreckungshilfe
  4. 4.
    Ersuchen um Verfahrensüberleitung
  5. 5.
    Ersuchen um Verfahrenshilfe
  6. 6.
    Ersuchen um Rechtsauskunft

Die Einzelheiten ergeben sich aus § 5 ZRHO.

5
Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr

Für die Übermittlung von Ersuchen kommen der diplomatische Weg, der konsularische Weg, der unmittelbare Verkehr sowie in besonderen Fällen der ministerielle Beförderungsweg in Betracht (§ 6 ZRHO). Auf welchem Weg die Ersuchen im Einzelfall zu übermitteln sind, ergibt sich aus dem Länderteil.

6
Weitere Informationen

Aktuelle Informationen lassen sich auch dem Internet entnehmen. Eine Auswahl von Informationsangeboten ist in der nachfolgenden Anlage zusammengefasst.

Anlage zur Einführung
Nützliche Internet-Adressen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
Eine Haftung für den Inhalt der genannten Seiten wird nicht übernommen.

1.
EG-Zustellungsverordnung und EG-Beweisaufnahmeverordnung

a)
Europäische Kommission

Die Europäische Kommission betreibt eine Internet-Seite zur EG-Zustellungsverordnung:
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/ds_docs_de.htm
Hier sind aktualisiert die Erklärungen der Mitgliedstaaten, das Handbuch der Empfangs- und Übermittlungsstellen sowie das Glossar abrufbar.

Für die EG-Beweisaufnahmeverordnung wird verwiesen auf:
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/te_information_de.htm
Dazu muss das Programm "Acrobat Reader" bzw. "Adobe Reader" installiert sein (ladbar unter http://www.adobe.de/products/acrobat/readstep2.html).

b) Bund und Länder

Nordrhein-Westfalen betreut eine Internetseite mit aktualisierten Informationen sowie Texten zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen:
www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/ir_index_start

2.
Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen

Informationen über europäisches Gemeinschaftsrecht sowie vielfältige zivilrechtliche Fragen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (etwa Prozesskostenhilfe, Zustellung, Beweisaufnahme, anwendbares Recht, Vollstreckung) sind abrufbar auf der Startseite des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen:
http://ec.europa.eu/civiljustice/index_de.htm

3.
EU-Projekte

Einen Überblick über die Tätigkeit auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit gibt die Europäische Kommission unter
http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/civil/fsj_civil_intro_de.htm

4.
Haager Übereinkommen

Der aktuelle Stand der Ratifikationen der im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossenen Übereinkommen lässt sich aus deren Website unter
http://hcch.e-vision.nl/index_en.php
entnehmen. Die Richtigkeit wird nicht garantiert.

5.
Londoner Rechtsauskunftsübereinkommen

Der Best Practice Bericht des Europarats zur Anwendung des Übereinkommens ist zu finden unter
http://www.coe.int/T/E/Legal_Affairs/Legal_co-operation/Steering_Committees/CDCJ/Documents/2002/cdcj15%20e%202002.pdf
Hierfür wird wiederum das Programm "Acrobat Reader" bzw. "Adobe Reader" benötigt.

Der Ratifikationsstand des Londoner Auskunftsübereinkommens ist abrufbar unter
http://conventions.coe.int/

6.
Deutsches Gerichtsverzeichnis

Im Internet ist eine kostenlose, nicht amtliche, deutschsprachige Suche nach deutschen Gerichten mit einem privaten Dienst möglich:
http://www.jusline.de/gericht_suche.html
Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.

7.
Deutsche Gesetzestexte

Der nicht amtliche Text deutscher Gesetze findet sich unter
http://www.gesetze-im-internet.de

8.
Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

Informationen zum Auslandsunterhaltsgesetz sind unter
http://www.bundesjustizamt.de/cln_049/nn_258950/DE/Themen/Zivilrecht/AUG/AUG__node.html?__nnn=true
abrufbar.

Antragsformulare sind abrufbar unter:
http://www.bundesjustizamt.de/cln_049/nn_257780/DE/Themen/Zivilrecht/AUG/AUGInhalte/Information.html#AUGFormulare

9.
Internationaler Urkundsverkehr

Das Auswärtige Amt veröffentlicht ein Merkblatt zum internationalen Urkundsverkehr (Legalisation, Apostille etc.) unter
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/urkundenverkehr_html
Dort sind auch Anschriften deutscher Auslandsvertretungen abrufbar.

10.
Aktuelle rechtspolitische Entwicklungen

Das Bundesministerium der Justiz bietet umfangreiche Informationen zu aktuellen rechtspolitischen Themen unter
www.bmj.bund.de.

Inhaltsübersicht(1)§§
Allgemeine Einführung in die ZRHO
Nützliche Internet-Adressen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Gegenstand der Regelung1
Begriff der Rechtshilfe2
Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs3
Begriffsbestimmungen4
Arten der Ersuchen5
Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr6
Besondere Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr7
Äußere Form des Schriftverkehrs8
Verwaltungsmäßige Prüfung und Überwachung des Schriftverkehrs9
Unterrichtung der Landesjustizverwaltung9a
Behandlung von Post- und Wertsendungen10
2. Abschnitt
Ausgehende Ersuchen
I.
Erledigungsstellen
Allgemeines11
Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen12
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit13
Rechtshilfe bei Beteiligung von Angehörigen der deutschen Auslandsvertretungen14
Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen15
II.
Allgemeine Bestimmungen für Ersuchen, die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichtet werden
1.
Form und Inhalt der Ersuchen
Fassung der Ersuchen16
Anlagen17
Legalisation18
Inhalt der Ersuchen19
Deutsche Formvorschriften20
Ersuchen um mehrere Amtshandlungen21
Begleitschreiben22
Begleitbericht23
Denkschrift24
2.
Übersetzungen
Ersuchen an ausländische Stellen25
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen26
3.
Verwaltungsmäßige Prüfung der Ersuchen
Allgemeines27
Aufgaben der Prüfungsstelle28
Verfahren der Prüfungsstelle29
4.
Änderung oder Zurücknahme von Ersuchen
Benachrichtigung der ersuchten Stelle30
5.
Überwachung der Erledigung der Ersuchen
Maßnahmen der ersuchenden Stelle31
III.
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Arten der ausgehenden Ersuchen
1.
Zustellungsanträge
a)
Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung
Verhältnis zu bilateralen und multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen31a
Zustellungsarten31b
Allgemeines31c
Einzelheiten zur Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Art. 4 bis 11 EG-Zustellungsverordnung)
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen31d
Zentralstelle31e
Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse, Annahmeverweigerung31f
Zustellungsantrag31g
Ausfüllen des Antrags31h
Annahmeverweigerungsrecht, Belehrung des Zustellungsempfängers31i
Zustellungsform31j
Zuzustellende Schriftstücke31k
Beglaubigung31l
Erleichterung der Bezugnahme der Erledigungsstücke zum Antrag31m
Übermittlung31n
Kosten31o
Einzelheiten zur Zustellung durch Auslandsvertretungen (Art. 13), Zustellung durch die Post (Art. 14)
Zustellung durch deutsche Auslandvertretungen31p
Zustellung durch die Post31q
Zustellung an fremde Staaten oder ausländische Diplomaten31r
b)
Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung
Der Antrag32
Die zuzustellenden Schriftstücke33
Zahl der zuzustellenden Schriftstücke34
Zustellung an einen fremden Staat oder an einen ausländischen Diplomaten35
2.
Rechtshilfeersuchen
Anwendungsbereich und Zuständigkeit36
Mitwirkung der Beteiligten36a
a)
Rechtshilfeersuchen an das ersuchte Gericht
Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung37
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form37a
Video- und Telekonferenzen37b
Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland38
Teilnahme von Richtern und Sachverständigen an Beweisaufnahmen im Ausland sowie Gutachtertätigkeit im Ausland38a
Schriftliche Befragung39
Einholung von Gutachten oder dergl.40
b)
Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung
Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form40a
3.
Ersuchen um Vollstreckungshilfe
Allgemeines41
Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten42
Einziehung von Gerichtskosten43
4.
Ersuchen um Verfahrensüberleitung
Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens44
Ersuchen um Übernahme eines inländischen Verfahrens45
5.
Ersuchen um Verfahrenshilfe
Allgemeines46
Ersuchen um behördliche Auskunft47
Ersuchen um Rechtsauskunft48
Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen48a
Ersuchen um Aktenübersendung49
IV.
Kosten der Rechtshilfe
1.
Gebühren der Prüfungsstellen
Festsetzung und Einziehung der Gebühren50
2.
Kosten der deutschen Auslandsvertretungen
Allgemeines51
Gebührenfreiheit52
Zahlung der Gebühren und Auslagen53
3.
Kosten ausländischer Stellen
Gemeinschaftsrechtlicher und vertraglicher Rechtshilfeverkehr54
Vertragloser Rechtshilfeverkehr55
4.
Kostenvorschuss
Einforderung eines Kostenvorschusses56
3. Abschnitt
Eingehende Ersuchen
I.
Allgemeines
Entgegennahme der Ersuchen57
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit58
Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe59
Übersetzungen60
Legalisation61
Form und Inhalt der Erledigungsstücke62
Form und Inhalt des Begleitschreibens63
Verwaltungsmäßige Prüfung der Erledigung und Rückleitung der Erledigungsstücke64
Begleitbericht65
II.
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Arten der eingehenden Ersuchen
1.
Zustellungsanträge
a)
Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung
Zustellungsanträge65a
Zuständige Empfangs- und Übermittlungsstelle65b
Übermittlungsweg65c
Form und Sprache des Ersuchens65d
Formblattverwendung für die Erledigungsstücke65e
Sprache des Formblatts für Erledigungsstücke65f
Empfangsbestätigung65g
Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke65h
Rücksendung des Ersuchens wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften bzw. fehlendem Anwendungsbereich65i
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit65j
Arten der Zustellung65k
Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers65l
Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht65m
Durchführung der Zustellung65n
Rasche Durchführung65o
Nachweis der Zustellung bzw. Nichtzustellung65p
Annahmeverweigerung65q
Zustellung durch ausländische Vertretungen65r
Eingehende Postzustellungen65s
b)
Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung
aa)
Allgemeines
Zuständigkeit66
Arten der Zustellung67
bb)
Formlose Zustellung
Zulässigkeit68
Durchführung der formlosen Zustellung69
cc)
Förmliche Zustellung
Zulässigkeit70
Übersetzungen71
Durchführung der förmlichen Zustellung72
dd)
Kosten des Zustellungsempfängers
Keine Auslagenerstattung73
ee)
Nachweis der Zustellung
Allgemeines74
Nachweis der formlosen Zustellung75
Nachweis der förmlichen Zustellung nach der ZPO76
Nachweis der Zustellung in besonderer Form77
Zustellungsnachweis auf einer Zweitausfertigung78
Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung79
Zustellungszeugnisse im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 196579a
ff)
Rückleitung
Erledigungsstücke80
gg)
Zustellungsaufträge an Gerichtsvollzieher
Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen81
2.
Rechtshilfeersuchen
a)
Beteiligung deutscher Gerichte
Zuständigkeit, Mitteilungen82
(weggefallen)82a
Form und Fristen der Erledigung83
Schriftliche Befragung84
Übergabe von Aufzeichnungen85
Eidesabnahme86
Aussagegenehmigung87
Teilnahme der Parteien des ausländischen Verfahrens an Beweisaufnahmen im Inland87a
Teilnahme ausländischer Richter und Sachverständiger an Beweisaufnahmen im Inland87b
Rückleitung88
b)
Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung
Voraussetzungen, Zuständigkeit, Form der Erledigung, Ablehnungsgründe88a
3.
Ersuchen um Vollstreckungshilfe
Allgemeines89
Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten90
Einziehung von Gerichtskosten91
4.
Ersuchen um Verfahrensüberleitung
Ersuchen um Abgabe eines bei deutschen Gerichten anhängigen Verfahrens92
Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens93
5.
Ersuchen um Verfahrenshilfe
Allgemeines94
Ersuchen um behördliche Auskunft95
Ersuchen um Rechtsauskunft96
Ersuchen um Aktenübersendung97
III.
Kosten der Rechtshilfe
Umfang der Kostenerstattungspflicht98
Kostenschuldner99
Verfahren bei der Einziehung100
Anlagen
Muster ZRH 1Anlage 1
Muster ZRH 2Anlage 2
Muster ZRH 3Anlage 3
Muster ZRH 4Anlage 4
Muster ZRH 5Anlage 5
Muster ZRH 6Anlage 6
Muster ZRH 7Anlage 7
SachverzeichnisAnlage 8
LänderteilAnlage 9

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.