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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 65p ZRHO - Nachweis der Zustellung bzw. Nichtzustellung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Für die Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken sind die Abschnitte 12 bis 15 des Formblatts zu verwenden. Die Eintragungen in das Formblatt sind in einer der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats oder einer sonstigen Sprache, die der Übermittlungsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufüllen. Die Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann, ergeben sich aus den Länderabschnitten und können auch über das Internet abgerufen werden (s. Anlage zur Einführung, Nr. 1).

§ 80 Abs. 2 gilt entsprechend.

Der entsprechende Formblattabschnitt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. Die funktionelle Zuständigkeit bestimmen die Landesjustizverwaltungen.

(2) Die Bescheinigung der Zustellung wird unter Ziffer 12 des Formblatts dokumentiert. Sofern die tatsächlich zugestellten Schriftstücke nicht mit den im Antrag unter Ziffer 6 genannten zuzustellenden Schriftstücken übereinstimmen, sind die zugestellten Schriftstücke entweder in der Zustellungsbescheinigung konkret anzuführen, oder Ablichtungen der zugestellten Schriftstücke mit der Zustellungsbescheinigung zu verbinden; zur Bezeichnung der zugestellten Schriftstücke ist dann auf diese Ablichtungen Bezug zu nehmen. Sind Zweitfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke dem Antrag beigefügt, so kann zur Bezeichnung der zugestellten Schriftstücke auch auf diese Zweitfertigungen Bezug genommen werden und die Zweitfertigungen können mit dem Zustellungsnachweis verbunden werden.

(3) Wird auf dem Postweg zugestellt, ist die Zustellungsurkunde nicht der Übermittlungsstelle zu übersenden.

Erfolgt die Zustellung an den Empfänger persönlich oder erfolgt eine Ersatzzustellung gemäß § 178 ZPO, ist dies unter Ziffer 12.2.1.2. "auf dem Postweg zugestellt" zu dokumentieren. Hierbei ist Ziffer 12.2.1.2.1. "ohne Empfangsbestätigung" auszuwählen. Obgleich die Gliederung des Formblatts für diesen Fall keine weitere Angabe vorsieht, sind die jeweiligen Angaben zum Empfänger, Ersatzempfänger, Anschrift des Empfängers und ggf. Beziehung zum Adressaten unter Ziffer 12.2.1.2.2 anzuführen.

Erfolgt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO oder durch Niederlegung gemäß § 181 ZPO, ist dies unter Ziffer 12.2.1.3. "auf andere Weise zugestellt" zu dokumentieren.

Soweit das zuzustellende Schriftstück als Fax oder ausgedruckte E-Mail vorlag, ist dies im Zustellungsnachweis anzugeben.

Ist gemäß Ziffer 7.1. des Antrags die Rücksendung der Zweitfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke beantragt, sind diese dem Zustellungsnachweis beizufügen (Art. 10 Abs.1 EG-Zustellungsverordnung).

In Abschnitt 12.3. des Formblatts ist anzugeben, ob der Empfänger in schriftlicher oder mündlicher Form über sein Annahmeverweigerungsrecht belehrt wurde.

(4) Konnte die Zustellung nicht erfolgen, sind die Gründe hierfür unter Abschnitt 15 des Formblatts anzuführen und die Schriftstücke der Bescheinigung beizufügen.

(5) Eine Ablichtung der Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken ist zum Vorgang zu nehmen für eventuell später erforderliche weitere Mitteilungen.