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§ 65 ZRHO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Ausländische Behörden sind um die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen vollstreckbaren Titel regelmäßig nicht zu ersuchen, da Vereinbarungen allgemeiner Art über eine Vollstreckungshilfe nicht bestehen. In der Regel kann die Vollstreckung nur von der Partei selbst in einem von ihr im Ausland zu betreibenden Verfahren erwirkt werden.

(2) Durch Absatz 1 wird nicht ausgeschlossen, dass in einem deutschen Vollstreckungsverfahren Ersuchen um Rechtshilfe anderer Art, die nicht auf die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland gerichtet sind, nach den für sie geltenden Vorschriften gestellt werden.