§ 49 ZRHO - Unmittelbare Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte kann gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen, wenn eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist (siehe die von den Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärungen zu Artikel 15 der EG-Zustellungsverordnung, abrufbar im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).