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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 40a ZRHO - Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ein Mitglied des ersuchenden Gerichts oder einen Sachverständigen im ausländischen Staat ist nur zulässig, wenn sie freiwillig und ohne Zwang erfolgt (Art. 17 Abs. 2 EG-Beweisaufnahmeverordnung).

(2) Soll eine Person vernommen werden, teilt ihr das ersuchende Gericht mit, dass die Vernehmung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt.

(3) Das Ersuchen ist mit den Angaben nach Art. 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung unter Verwendung des Formblatts I an die von dem Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung benannte zuständige Behörde oder Zentralstelle (zur Ermittlung dieser Empfangsstelle siehe Hinweise unter Ziff. III der Vorbemerkung zum Allgemeinen Teil der ZRHO) zu richten. Die zuständige Behörde kann Bedingungen für die Beweisaufnahme festlegen. Eine Video- oder Telekonferenz kann gleichfalls mit diesem Formblatt beantragt werden. Hinsichtlich der Übersetzungserfordernisse wird auf § 36 Abs. 6 verwiesen.