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§ 43 ZRHO - Zahl der zuzustellenden Schriftstücke

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Dem Zustellungsantrag ist ein Exemplar des zuzustellenden Schriftstücks beizufügen. Wird die Rücksendung einer Fertigung des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit dem Zustellungsnachweis gewünscht, so ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Exemplaren zu übersenden und der Wunsch der Rücksendung der Zweitfertigungen in Abschnitt 7 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung anzugeben. Im Übrigen gilt § 53 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.