§ 43 ZRHO - Zahl der zuzustellenden Schriftstücke
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Dem Zustellungsantrag ist ein Exemplar des zuzustellenden Schriftstücks beizufügen. Wird die Rücksendung einer Fertigung des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit dem Zustellungsnachweis gewünscht, so ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Exemplaren zu übersenden und der Wunsch der Rücksendung der Zweitfertigungen in Abschnitt 7 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung anzugeben. Im Übrigen gilt § 53 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.