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§ 16 ZRHO - Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Ausländische Stellen müssen in Anspruch genommen werden, wenn

  1. 1.

    Zustellungen nicht unmittelbar durch Postdienste erfolgen und

  2. 2.

    Ersuchen nicht durch deutsche Auslandsvertretungen selbst erledigt werden (§§ 14, 15).

(2) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ausländischer Stellen richtet sich nach dem Recht des betreffenden Staates. Näheres zur Bezeichnung, Anschrift und Zuständigkeit ausländischer Stellen ergibt sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt.